Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausbildungspflichtgesetz, Fassung vom 09.10.2025

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG)
StF: BGBl. I Nr. 62/2016 (NR: GP XXV RV 1178 AB 1219 S. 136. BR: AB 9617 S. 856.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Inhalt

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht).
  2. Absatz 2Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14a B-VG. Berufliche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

§ 2

Text

Zweck

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.
  2. Absatz 2Durch abgestimmte Maßnahmen in den in Absatz eins, angeführten Politikbereichen sind die Jugendlichen bestmöglich zu unterstützen.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
  2. Absatz 2Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, im Bundesgebiet aufhalten.

§ 4

Text

Ausbildungspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, (auch in Verbindung mit Paragraph 8 c,) BAG oder gemäß Paragraph 11 b, LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG,
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    4. Ziffer 4
      den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,
    6. Ziffer 6
      die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (Paragraph 10 a, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,
    7. Ziffer 7
      eine nach Absatz 3, zulässige Beschäftigung.
  3. Absatz 3Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (Paragraph 10, Absatz 3,) anzuhören.
  4. Absatz 4Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Zeiträume (Wartezeiten), in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen oder Teilnahme am Verfahren gemäß Paragraph 14, keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können.

§ 5

Text

Arbeitsverhältnisse

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAußerhalb ausbildungsfreier Zeiträume nach Paragraph 4, Absatz 4, erfüllen Jugendliche, die keine Schule besuchen, die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.
  2. Absatz 2Für Jugendliche, die sich in einer Beschäftigung befinden, ist vom SMS zu prüfen, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Diese Prüfung hat ausgehend von den Anmeldungen nach Paragraph 33, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, anhand der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) elektronisch bereitgestellten Daten zu erfolgen. Jugendliche, deren Beschäftigung dieser Prüfung zufolge nicht von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, um einen aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan zu erstellen. Leistet der oder die Jugendliche der Einladung keine Folge, hat die Einladung schriftlich mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei Unvereinbarkeit der Beschäftigung mit einem bestehenden Perspektiven- oder Betreuungsplan sowie bei Fehlen eines derartigen Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird. Die Einladung samt Hinweis ist auch dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin des oder der Jugendlichen zur Information zu übermitteln.
  3. Absatz 3Eine Verletzung der Ausbildungspflicht liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der oder die Jugendliche trotz wiederholter Einladung zu einem Beratungsgespräch zur Erstellung eines aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erschienen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung des oder der Jugendlichen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigung darstellt, die mit dem für den Jugendlichen oder die Jugendliche erstellten aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar ist.
  4. Absatz 4Das SMS hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, dem oder der Jugendlichen, dessen oder deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie dessen oder deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Text

Auswirkungen der Verletzung der Ausbildungspflicht auf den Arbeitsvertrag

Paragraph 6,

Jugendliche, deren Beschäftigung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, die Ausbildungspflicht verletzt, haben das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und –termine zu beenden. Die übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt.

§ 7

Text

Ruhen der Ausbildungspflicht

Paragraph 7,

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. Ziffer eins
    Kinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. Ziffer 2
    an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023,)
  1. Ziffer 4
    einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  2. Ziffer 5
    aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.

§ 8

Text

Zuständigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas SMS hat die erforderlichen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen.
  2. Absatz 2Das SMS kann sich bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.
  3. Absatz 3Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt.
  4. Absatz 4Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann.
  5. Absatz 5Das SMS hat Hinweisen auf Verletzungen der Ausbildungspflicht nachzugehen, eine eingehende Überprüfung zu veranlassen und wenn diese ergibt, dass eine den Erziehungsberechtigten vorwerfbare Verletzung der Ausbildungspflicht vorliegt, eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 9

Text

Koordinierungsstellen

Paragraph 9,

Das SMS kann für das Bundesgebiet und für jedes Bundesland jeweils eine Koordinierungsstelle einrichten und hat deren Bestehen, Aufgaben und Kontaktdaten den betroffenen Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben und anderen relevanten Institutionen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

§ 10

Text

Steuerungsgruppe und Beirat

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Ausbildungspflicht werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Steuerungsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht aus je einem Mitglied der folgenden Bundesministerien:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Bundesministerium für Bildung und Frauen,
    4. Ziffer 4
      Bundesministerium für Familien und Jugend,
    5. Ziffer 5
      Bundesministerium für Gesundheit,
    6. Ziffer 6
      Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  3. Absatz 3Der Beirat beim SMS besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
    1. Ziffer eins
      Sozialministeriumservice,
    2. Ziffer 2
      Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Ziffer 4
      Österreichischer Gewerkschaftsbund,
    5. Ziffer 5
      Landwirtschaftskammer Österreich,
    6. Ziffer 6
      Österreichischer Landarbeiterkammertag,
    7. Ziffer 7
      Vereinigung der österreichischen Industrie,
    8. Ziffer 8
      Verbindungsstelle der Bundesländer,
    9. Ziffer 9
      Städte- und Gemeindebund,
    10. Ziffer 10
      Arbeitsmarktservice,
    11. Ziffer 11
      Bundesjugendvertretung,
    12. Ziffer 12
      Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
  4. Absatz 4Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft begründet keine gesonderten Entgeltansprüche.

§ 11

Text

Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDen Vorsitz in der Steuerungsgruppe führt der Vertreter (die Vertreterin) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer der Steuerungsgruppe beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer hat die alte Steuerungsgruppe die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Steuerungsgruppe zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Steuerungsgruppe wird auf die vierjährige Funktionsdauer der neuen Steuerungsgruppe angerechnet.
  3. Absatz 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe können ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Steuerungsgruppe erklären. Weiters kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Antrag der entsendenden Institution oder bei grober Pflichtverletzung ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Steuerungsgruppe vor Ablauf der Funktionsdauer abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds (stellvertretenden Mitglieds) haben die entsendenden Institutionen das Recht, für die verbleibende Zeit der vierjährigen Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
  4. Absatz 4Die Steuerungsgruppe ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit. Die Geschäftsordnung wird von der Steuerungsgruppe beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  5. Absatz 5Die Steuerungsgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personen anhören oder beiziehen.
  6. Absatz 6Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung.
    2. Ziffer 2
      Vorschlag einer Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen (Arten von Ausbildungen), deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt. Die Liste ist zumindest halbjährlich auf erforderliche Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Die Liste ist von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend zu genehmigen und kundzumachen.
    3. Ziffer 3
      Berichterstattung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Umsetzung der Ausbildungspflicht, die Tätigkeit der Koordinierungsstellen, vorhandene Problemlagen und Folgewirkungen der Ausbildungspflicht. Der Bericht ist zumindest einmal jährlich vorzulegen.
    4. Ziffer 4
      Laufende Beobachtung der Umsetzung und Wirkung sowie darauf basierend Abstimmung und gegebenenfalls Entwicklung von Programmen, Projekten und Maßnahmen innerhalb der einzelnen Ressorts sowie ressortübergreifend im Sinne akkordierten Vorgehens zur Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Paragraph 2,
  7. Absatz 7Das SMS hat der Steuerungsgruppe auf deren Verlangen vorhandene Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere gemäß Absatz 6, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 4, Absatz 3,) anzuhören. Berichte (Evaluierungen, Controlling) über die Tätigkeit der Koordinierungsstellen sind dem Beirat zur Kenntnis zu bringen. Der Beirat kann auf Vorschlag des SMS eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 12

Text

Aufgaben der Koordinierungsstellen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAufgabe jeder Koordinierungsstelle ist insbesondere die Koordinierung der Unterstützung von Jugendlichen bei der Berufsfindung und bei der Aufnahme in Ausbildungsmaßnahmen, um längere ausbildungsfreie Zeiträume, insbesondere nach Ausbildungsabbrüchen, zu vermeiden.
  2. Absatz 2Die Koordinierungsstellen haben dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und keine Schule oder berufliche Ausbildung besuchen, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte zielgerichtet beraten und betreut werden. Sie haben sich dabei vorhandener fachlich geeigneter Unterstützungsstrukturen von bestehenden Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zu bedienen.
  3. Absatz 3Die Koordinierungsstellen haben insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen, Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben und sonstigen Trägern von Ausbildungsmaßnahmen sowie dem AMS und dem SMS zusammenzuarbeiten.

§ 13

Text

Meldeverpflichtungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben die Koordinierungsstelle zu verständigen, wenn Jugendliche (Paragraph 3,) nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder vorzeitiger Beendigung eines Schulbesuches oder einer beruflichen Ausbildung eine Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme begonnen haben. Die Verständigung hat umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Um zu gewährleisten, dass Jugendliche, die eine schulische oder berufliche Ausbildung (vorzeitig) beendet haben oder aus der Betreuung des AMS oder des SMS ausgeschieden sind, erfasst werden können, haben Schulen, Lehrlingsstellen, AMS, Dachverband, SMS und die nicht vom AMS oder SMS beauftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen folgende Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen (ab oder nach Beendigung der Schulpflicht) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      die Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes sofern dieser in Österreich liegt (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten oder der Jugendlichen,
    5. Ziffer 5
      das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung sowie der Schulformenkennzahl und
    6. Ziffer 6
      das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung sowie der Schulformenkennzahl.
    Die Schulen, die Lehrlingsstellen und die nicht vom AMS oder SMS beauftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen haben die Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) und des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Zur Person“ (vbPK-ZP) oder der Sozialversicherungsnummer, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht vorliegen, zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Eingang der Daten die Sozialversicherungsnummer durch das bereichspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und das verschlüsselte bereichspezifische Personenkennzeichen „Zur Person“ (vbPK-ZP) zu ersetzen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummer an den Dachverband zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS (vbPK-AS) und vbPK-ZP innerhalb von zwei Wochen rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in der Folge die erhaltenen bPK mit den Daten der entsprechenden Personen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummern unverzüglich zu löschen. Das AMS, der Dachverband sowie das SMS übermitteln die Daten mit dem vbPK-AS sowie dem vbPK-ZP.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, verpflichteten Institutionen sind zur Verarbeitung der im Absatz 2, genannten personenbezogenen Daten sowie im Fall der zur Übermittlung verpflichteten Institutionen zur Verarbeitung des Namens der Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt.
  4. Absatz 4Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, hat jeweils zu den Stichtagen 1. März, 10. Juni und 10. November jedes Kalenderjahres (längstens binnen sieben Werktagen) zu erfolgen. Liegen zwischen den Stichtagen keine Zu- oder Abgänge vor, so hat eine Leermeldung zu erfolgen. Die Übermittlung der Daten der Schulen gemäß Absatz 2, hat ausschließlich in einem von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen Datenformat mittels dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Webservice oder der bereitgestellten Portalapplikation zu erfolgen. Jede Datenlieferung der Schulen hat unter Verwendung der Schulkennzahl alle für den jeweiligen Stichtag relevanten Zu- und Abgänge zu enthalten. Die zur Einhaltung der Meldepflicht durch die Schulen erforderlichen Vorkehrungen hat der jeweilige Schulerhalter zu treffen.
  5. Absatz 5Für jene indirekt personenbezogenen Daten, für die binnen drei Monaten nach einem Abgang weder ein Zugang in einer Schule, einer Lehrstelle oder einer Ausbildungsmaßnahme eines nicht vom AMS oder SMS beauftragten Trägers noch eine Betreuung des AMS oder des SMS gemeldet wurde, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich das vbPK-ZP verknüpft mit den Daten gemäß Absatz 2, dem SMS zu übermitteln. Das SMS erhält über das vbPK-ZP aus dem Zentralen Melderegister innerhalb von zwei Wochen den Personenbezug und informiert die nach dem Wohnsitz zuständige Koordinierungsstelle zur weiteren Kontaktaufnahme.
  6. Absatz 6Das AMS, das SMS, Bildungseinrichtungen sowie andere mit der Betreuung der Jugendlichen betraute Personen oder Einrichtungen dürfen die gemäß Absatz 2, erfassten Daten unter Verwendung des Namens der Jugendlichen, die aus deren Betreuung ausscheiden, und deren Erziehungsberechtigten zusätzlich auch direkt einer Koordinierungsstelle übermitteln.
  7. Absatz 7Die Bundesanstalt Statistik Österreich handelt in der Durchführung des Paragraph 13, als gesetzlicher Auftragsverarbeiter für das SMS. Sie darf dem SMS jedoch Daten ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatz 5, übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich erbringt ihre Leistungen nach dieser Bestimmung gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.

§ 14

Text

Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und ansonsten bei Bedarf ist zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- und Betreuungsplan zu erstellen. Diese Aufgabe obliegt abhängig von der Zielgruppe dem AMS oder dem SMS und kann von diesen an Beratungs- oder Betreuungseinrichtungen übertragen werden. Bei der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplans ist zu erörtern, ob die Möglichkeit besteht, dass der Schulbesuch oder eine Lehre fortgesetzt oder neu aufgenommen werden kann, oder, wenn dies nicht möglich ist, in welcher Weise die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Dies hat – soweit erforderlich oder zweckmäßig – in Zusammenarbeit mit in Betracht kommenden Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben, Lehrlingsstellen, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen und sonstigen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zu erfolgen. Die Schulen haben im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplanes ihre Unterstützung zu leisten und soweit dies zweckmäßig ist, die Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuches zu ermöglichen. Die Lehrlingsstellen haben bei der Umsetzung des Perspektiven- und Betreuungsplanes ihre Unterstützung zu leisten und, soweit dies zweckmäßig ist, die Wiederaufnahme oder Fortsetzung einer Lehrausbildung zu ermöglichen.

§ 15

Text

Datenverarbeitungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas SMS und die Koordinierungsstellen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Eine gegenseitige Offenlegung der Daten ist zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Jugendlichen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefonnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        sonstige Kontaktmöglichkeiten,
    2. Ziffer 2
      Daten über Bildung, Ausbildung und Beruf der Jugendlichen:
      1. Litera a
        Schulbildung,
      2. Litera b
        außerschulische Bildung,
      3. Litera c
        berufliche Ausbildung,
      4. Litera d
        Ausbildungswünsche,
      5. Litera e
        Berufswünsche,
      6. Litera f
        berufliche Tätigkeiten,
      7. Litera g
        beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      8. Litera h
        sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren,
      9. Litera i
        Umstände des Nichtzustandekommens oder der vorzeitigen Beendigung von Ausbildungen oder des Ruhens der Ausbildungspflicht,
    3. Ziffer 3
      Daten über Betreuungsverläufe der Jugendlichen:
      1. Litera a
        Pläne und Ergebnisse der Betreuung,
      2. Litera b
        Hindernisse, welche die Betreuung erschweren oder verhindern,
    4. Ziffer 4
      Stammdaten der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefonnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        sonstige Kontaktmöglichkeiten,
    5. Ziffer 5
      Daten betreffend die Wahrnehmung der Ausbildungspflicht durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten:
      1. Litera a
        Ergebnisse der Kontaktaufnahmen und Beratungen,
      2. Litera b
        Verfahren wegen Nichterfüllung der Ausbildungspflicht.
  2. Absatz 2Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen, dem AMS und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offengelegt werden, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der jeweiligen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen und das AMS dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins, dem SMS oder einer Koordinierungsstelle im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der diesen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Das SMS darf die im Rahmen der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) und des Bundesbehindertengesetzes – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins und 3 BEinStG und Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 3 BBG auch für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen Erwachsenenbildungseinrichtungen, Betrieben und Trägern von Ausbildungsmaßnahmen offengelegt werden, soweit die entsprechenden Daten im konkreten Einzelfall für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Einem Betrieb dürfen nur Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis h, Ziffer 2, Litera a bis h sowie Ziffer 4, Litera a und Litera e bis h, jeweils ausschließlich im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Beschäftigungen im betreffenden Betrieb, offengelegt werden.
  4. Absatz 4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SMS und der Koordinierungsstellen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen der Beratung oder des Case Managements personenbezogene Daten bekannt werden.
  5. Absatz 5Das SMS und die Koordinierungsstellen dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Erfüllung der Aufgaben und der Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erteilten Auftrages bilden.
  6. Absatz 6Sämtliche vom SMS und von den Koordinierungsstellen verarbeiteten personenbezogenen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.

§ 16

Text

Statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt die Statistiken nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und kann dafür – soweit erforderlich – die Daten gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 mit den statistischen Daten ihres Verfügungsbereichs unter Verwendung des bPK-AS anreichern und für die Erstellung weiterführender Statistiken verwenden.
  2. Absatz 2Andere Behörden dürfen die nach ihren gesetzlichen Vorschriften verarbeiteten Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS, an die Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit den Daten gemäß Absatz eins und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich erbringt aufgrund einer vertraglichen Beauftragung ihre Leistungen nach Absatz eins und 2 gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000.

§ 17

Text

Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

Paragraph 17,

Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.

§ 18

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 19

Text

Verweisungen

Paragraph 19,

Soweit in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Betreffend die Meldeverpflichtungen von Lehrlingsstellen und Trägern überbetrieblicher Berufsausbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der Vollziehung betraut.
  3. Absatz 3Betreffend die Meldeverpflichtungen von Schulen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist, soweit es sich um Bundesschulen, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Bundesschulen, handelt, die Bundesministerin für Bildung und Frauen mit der Vollziehung betraut.
  4. Absatz 4Betreffend die Meldeverpflichtungen von Schulen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Bundesschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Vollziehung betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung aller Maßnahmen, die unmittelbar aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 21

Text

Inkrafttreten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 13 und 17, mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
  2. Absatz 2Paragraph 4, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 13, tritt mit 1. Juli 2017, hinsichtlich der Pflichtschulen mit 1. Juli 2018, in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 17, tritt auf Grund der Tatsache, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Unterstützungsangebot für das Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (Paragraph 14,) bereit gestellt werden kann, mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignet haben.
  5. Absatz 5Paragraph 13, Absatz 7 und Paragraph 15, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.