(6) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form der Packung oder der Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das extrabreite Nebeneinanderformat gemäß Anlage 3 zu wählen. Dabei hat
der textliche Warnhinweis 50 % und
die Entwöhnungsinformation 15 %
der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.