Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wissensbilanz-Verordnung 2016, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)
StF: BGBl. II Nr. 97/2016

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 6 und des Paragraph 16, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Text

Ziele der Wissensbilanz

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
  2. Absatz 2Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß Paragraph 11, UG.

§ 3

Text

Aufbau der Wissensbilanz

Paragraph 3,

Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Ziffer römisch eins
    „Qualitative Darstellung der Leistungsbereiche (Leistungsbericht)“;
  2. Ziffer römisch II
    „Quantitative Darstellung der Leistungsbereiche (Kennzahlen)“;
  3. Ziffer römisch III
    „Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring)“.

§ 4

Text

Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Leistungsbericht gemäß Paragraph 3, ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Absatz 2, darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
  2. Absatz 2Im Leistungsbericht (Paragraph 3,) sind die Bereiche gemäß Absatz 3, narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
  3. Absatz 3Die Bereiche gemäß Ziffer eins bis 9 haben mit Ausnahme der Ziffer 8, jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
      1. Litera a
        Aktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
      2. Litera b
        Aktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
      3. Litera c
        Forschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
      4. Litera d
        Forschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
      5. Litera e
        Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
    2. Ziffer 2
      Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
      1. Litera a
        Studienangebot, insbesondere:
        1. Sub-Litera, a, a
          Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Maßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
      2. Litera b
        Zulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          Studien mit Zulassungsverfahren sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
      3. Litera c
        Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
        1. Sub-Litera, a, a
          Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,,
        2. Sub-Litera, b, b
          Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
        3. Sub-Litera, c, c
          Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
        4. Sub-Litera, d, d
          Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
      4. Litera d
        Studienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
      5. Litera e
        Weiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
    3. Ziffer 3
      Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
      1. Litera a
        Dritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
      2. Litera b
        Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
      3. Litera c
        Soziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
      4. Litera d
        Gleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
      5. Litera e
        Vereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
    4. Ziffer 4
      Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. Litera a
        Personalentwicklung, insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          Darstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
      2. Litera b
        Nachwuchsförderung, insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
        2. Sub-Litera, b, b
          Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Exzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
    5. Ziffer 5
      Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie
      Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
    6. Ziffer 6
      Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
      1. Litera a
        nationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
      2. Litera b
        internationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
    7. Ziffer 7
      Internationalität und Mobilität:
      1. Litera a
        Internationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
      2. Litera b
        Mobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
    8. Ziffer 8
      Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
    9. Ziffer 9
      Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 12, UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß Paragraph 33, UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).

§ 5

Text

Kennzahlen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Kennzahlen gemäß Paragraph 3, sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
    1. Ziffer eins
      Intellektuelles Vermögen
      1. eins Punkt A
        Humankapital
      2. eins Punkt B
        Beziehungskapital
      3. eins Punkt C
        Strukturkapital
    2. Ziffer 2
      Kernprozesse
      1. 2 Punkt A
        Lehre und Weiterbildung
      2. 2 Punkt B
        Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    3. Ziffer 3
      Output der Kernprozesse
      1. 3 Punkt A
        Lehre und Weiterbildung
      2. 3 Punkt B
        Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    4. Ziffer 4
      Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  2. Absatz 2Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. eins Punkt A, Punkt eins
      Personal
    2. eins Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Berufungen an die Universität
    3. eins Punkt A, Punkt 3
      Frauenquote in Kollegialorganen
    4. eins Punkt A, Punkt 4
      Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
    5. eins Punkt A, Punkt 5
      Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
  3. Absatz 3Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
    1. eins Punkt B, Punkt eins
      Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
  4. Absatz 4Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. eins Punkt C, Punkt eins
      Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
    2. eins Punkt C, Punkt 2
      Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  5. Absatz 5Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 2 Punkt A, Punkt eins
      Professorinnen/Professoren und Äquivalente
    2. 2 Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der eingerichteten Studien
    3. 2 Punkt A, Punkt 3
      Studienabschlussquote
    4. 2 Punkt A, Punkt 4
      Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
    5. 2 Punkt A, Punkt 5
      Anzahl der Studierenden
    6. 2 Punkt A, Punkt 6
      Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    7. 2 Punkt A, Punkt 7
      Anzahl der belegten ordentlichen Studien
    8. 2 Punkt A, Punkt 8
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    9. 2 Punkt A, Punkt 9
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  6. Absatz 6Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
    1. 2 Punkt B, Punkt eins
      Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  7. Absatz 7Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 3 Punkt A, Punkt eins
      Anzahl der Studienabschlüsse
    2. 3 Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    3. 3 Punkt A, Punkt 3
      Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
  8. Absatz 8Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 3 Punkt B, Punkt eins
      Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
    2. 3 Punkt B, Punkt 2
      Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    3. 3 Punkt B, Punkt 3
      Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
  9. Absatz 9Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Absatz eins, Ziffer 4,), umfasst folgende Kennzahlen:
    1. 4 Punkt eins
      Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
    2. 4 Punkt 2
      Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
    3. 4 Punkt 3
      Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
    4. 4 Punkt 4
      Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
  10. Absatz 10Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
  11. Absatz 11Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
  12. Absatz 12Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
  13. Absatz 13Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
  14. Absatz 14Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß Paragraph 9, hat jedenfalls zu erfolgen.

§ 6

Text

Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß Paragraph 5, Absatz 12, wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
      1. eins Punkt C, Punkt eins
        Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      2. eins Punkt C, Punkt 2
        Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      3. 3 Punkt B, Punkt eins
        Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
      4. 3 Punkt B, Punkt 3
        Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
    2. Ziffer 2
      Lehre und Weiterbildung:
      1. 2 Punkt A, Punkt eins
        Professorinnen/Professoren und Äquivalente
      2. 2 Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der eingerichteten Studien
      3. 2 Punkt A, Punkt 3
        Studienabschlussquote
      4. 2 Punkt A, Punkt 4
        Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
      5. 2 Punkt A, Punkt 5
        Anzahl der Studierenden
      6. 2 Punkt A, Punkt 6
        Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
      7. 2 Punkt A, Punkt 7
        Anzahl der belegten ordentlichen Studien
      8. 3 Punkt A, Punkt eins
        Anzahl der Studienabschlüsse
      9. 3 Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
      1. eins Punkt A, Punkt 3
        Frauenquote in Kollegialorganen
      2. eins Punkt A, Punkt 4
        Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
      3. eins Punkt A, Punkt 5
        Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
    4. Ziffer 4
      Gesellschaftliche Verantwortung:
      1. 3 Punkt B, Punkt 2
        Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    5. Ziffer 5
      Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. eins Punkt A, Punkt eins
        Personal
      2. eins Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der Berufungen an die Universität
      3. 2 Punkt B, Punkt eins
        Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
    6. Ziffer 6
      Qualitätssicherung
    7. Ziffer 7
      Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
    8. Ziffer 8
      Internationalität und Mobilität:
      1. eins Punkt B, Punkt eins
        Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
      2. 2 Punkt A, Punkt 8
        Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
      3. 2 Punkt A, Punkt 9
        Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
      4. 3 Punkt A, Punkt 3
        Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    9. Ziffer 9
      Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
    10. Ziffer 10
      Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
      1. 4 Punkt eins
        Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
      2. 4 Punkt 2
        Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
      3. 4 Punkt 3
        Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
      4. 4 Punkt 4
        Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
  2. Absatz 2Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt römisch II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß Paragraph 3, durch ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
  3. Absatz 3Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Absatz eins, im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.

§ 7

Text

Leistungsvereinbarungs-Monitoring

Paragraph 7,

Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß Paragraph 3, ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.

§ 8

Text

Optionale Kennzahlen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
  2. Absatz 2Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bis 5 entsprechen.
  3. Absatz 3Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Absatz 2, setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
    2. Ziffer 2
      Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
    3. Ziffer 3
      Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
    Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 4Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
  5. Absatz 5Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6.

§ 9

Text

Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Soweit die Berichtsstruktur gemäß Paragraph 5, Absatz 11, wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.
  2. Absatz 2Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
  5. Absatz 5Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
  6. Absatz 6Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Absatz 4,) vorgelegten Version geändert wurden.

§ 9a

Text

Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDie Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
  2. Absatz 2Der Leistungsbericht gemäß Paragraph 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß Paragraph 7, sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.

§ 10

Text

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
  2. Absatz 2Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
    1. Litera a
      im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
    2. Litera b
      im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
    3. Litera c
      im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
  4. Absatz 4Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.

§ 11

Text

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2, bis 8 und Paragraph 14, Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
    1. 2 Punkt A, Punkt 3
      Studienabschlussquote
    2. 2 Punkt A, Punkt 6
      Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    3. 2 Punkt A, Punkt 8
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    4. 2 Punkt A, Punkt 9
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
    5. 3 Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    6. 3 Punkt A, Punkt 3
      Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    7. eins Punkt eins
      Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
    8. eins Punkt 3
      Erlöse aus privaten Spenden in Euro
    9. eins Punkt 6
      Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
  2. Absatz 2Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
    1. Litera a
      2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
    2. Litera b
      3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

§ 12

Text

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 angeführten Kennzahlen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß Paragraph 14, zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des Paragraph 5, Absatz 12, qualitativ zu interpretieren sind:

    1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

    1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

    2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

    3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

    3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

  3. Absatz 3Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

§ 13

Text

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß Paragraph 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 9 a, Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

§ 14

Text

Datenbedarf

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. eins Punkt eins
      Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
    2. eins Punkt 2
      Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
    3. eins Punkt 3
      Erlöse aus privaten Spenden in Euro
    4. eins Punkt 4
      Kosten der Lehre in Euro
    5. eins Punkt 5
      Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
    6. eins Punkt 6
      Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
  2. Absatz 2Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. 2 Punkt eins
      Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
    2. 2 Punkt 2
      Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
    3. 2 Punkt 3
      Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
    4. 2 Punkt 4
      Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
    5. 2 Punkt 5
      Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
    6. 2 Punkt 6
      Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
  3. Absatz 3Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, einzuhalten.

§ 15

Text

Sicherung der Datenqualität

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
  2. Absatz 2Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

§ 16

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 16,

 Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 17

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
  3. Absatz 3Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, absehen.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, treten mit 1. März 2017 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  6. Absatz 6Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3, sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018, zu erheben.
  8. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 2,, 5 und 8, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt Überschrift,
    Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2,, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, treten mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß Paragraph 3 Punkt eins und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 3 Punkt römisch III, durch das Eingabesystem gemäß Paragraph 9 a, ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß Paragraph 9 a, für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß Paragraph 9 a, kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
  10. Absatz 10Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, zu erheben.
  11. Absatz 11Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
  12. Absatz 12Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, darzustellen.
  13. Absatz 13Für
    1. Ziffer eins
      die Kennzahlen
      • Strichaufzählung
        „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,
      • Strichaufzählung
        „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,
      • Strichaufzählung
        „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,
    2. sowie
    3. Ziffer 2
      die Kennzahlen
      • Strichaufzählung
        „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und
      • Strichaufzählung
        „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“
    gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Ziffer eins, ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Ziffer 2, ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022, anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.

Anl. 1

Text

Anlage 1 zu den Paragraphen 5 und 14

Definitionen der Kennzahlen gemäß den Paragraphen 5 und 14

1.A.1

Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie

Anzahl

Gesamtanzahl zum UHSBV-Stichtag 31. Dezember

Personal

alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Personalkategorie

– wissenschaftliches/künstlerisches Personal

  • Strichaufzählung
    Professorinnen und Professoren
  • Strichaufzählung
    Äquivalente
    • Strichaufzählung
      Dozentinnen und Dozenten
    • Strichaufzählung
      Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)
  • Strichaufzählung
    wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Strichaufzählung
      darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV)
    • Strichaufzählung
      darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf Laufbahnstellen (Paragraph 13 b, Absatz 3, UG)
    • Strichaufzählung
      darunter über F&E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Strichaufzählung
      darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

– Allgemeines Personal

  • Strichaufzählung
    darunter über F&E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal
  • Strichaufzählung
    darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten
  • Strichaufzählung
    darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

Zählkategorie

– Köpfe

– Vollzeitäquivalente/Jahresvollzeitäquivalente

1.A.2

Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)

Berufung an die Universität

Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß Paragraphen 98 und 99 UG

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber

– eigene Universität

– andere Herkunftsuniversität/Dienstgeber national

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber Deutschland

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige EU

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber Schweiz

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige Drittstaaten

Berufungsart

– Berufung gemäß Paragraph 98, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 4, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99 a, UG

1.A.3

Frauenquote in Kollegialorganen

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

Stichtag, Zeitraum

Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres

Frauenquoten

Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 50%-Frauenquote in Kollegialorganen

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Monitoring-Kategorie

– Rektorat

  • Strichaufzählung
    Rektorin oder Rektor
  • Strichaufzählung
    Vizerektorinnen und Vizerektoren

– Universitätsrat

  • Strichaufzählung
    Vorsitzende oder Vorsitzender
  • Strichaufzählung
    sonstige Mitglieder

– Senat

  • Strichaufzählung
    Vorsitzende oder Vorsitzender
  • Strichaufzählung
    sonstige Mitglieder

– Habilitationskommissionen

– Berufungskommissionen

– Curricularkommissionen

– sonstige Kollegialorgane

Zählkategorie

– Kopfzahlen

– Anteile in %

– Frauenquoten-Erfüllungsgrad

1.A.4

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap

Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeit-äquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“

Ausgewählte Verwendungen

sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 28, 81 bis 83 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem oder beiden Geschlechtern weniger als 6 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Personalkategorie

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG, beamtet oder vertragsbedienstet)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG, KV)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet und unbefristet (Paragraph 99, Absatz 3, UG)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 99, Absatz 4, UG, via Universitätsdozentin oder Universitätsdozent bzw. via Assoziierte Professorin oder Assoziiertem Professor)

– Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

– Universitätsdozentin oder Universitätsdozent

– Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)

– Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)

– Universitätsassistentin oder Universitätsassistent auf Laufbahnstellen (Paragraph 13 b, Absatz 3, UG)

– kollektivvertragliche Professorin oder kollektivvertraglicher Professor (Paragraph 98,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 4, UG)

Zählkategorie

– Kopfzahlen

– Lohngefälle

1.A.5

Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritte, Chancenindikator, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Geschlechter-repräsentanz

Anzahl von Frauen und Männern sowie Frauenanteil im jeweiligen Prozessschritt des Verfahrens

Berufungsverfahren

Verfahren gemäß Paragraph 98, UG, die im Berichtsjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im für die Kennzahl relevanten Zeitraum erfolgt ist. Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im folgenden Berichtsjahr einzubeziehen. Wird auch dann die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht, so wird die Kennzahl erst in jenem Berichtsjahr ausgewiesen, in dem inklusive der kumulierten noch nicht ausgewiesenen Werte der vorangegangenen Berichtsjahre zumindest drei Berufungsverfahren zu einem Dienstantritt geführt haben.

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Durchschnittliche Frauenanteile bei empfehlenden Personen/Kollegialorganen

– Durchschnittlicher Fraueanteil Berufungskommission

– Durchschnittlicher Frauenanteil Gutachter/innen

Durchschnittliche Frauenanteile in einzelnen Verfahrensstufen

– Durchschnittlicher Frauenanteil Bewerber/innen

– Durchschnittlicher Frauenanteil Hearing

– Durchschnittlicher Frauenanteil Berufungsvorschlag

– Durchschnittlicher Frauenanteil unter neu berufenen Professor/innen

Chancenindikator

– Selektionschance für Frauen – Hearing

– Selektionschance für Frauen – Berufungsvorschlag

– Berufungschance für Frauen

Zählkategorie

– Anteil in %

– Chancenindikator

1.B.1   Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals [pro Universität]
(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

Personal

- wissenschaftliches/künstlerisches Personal: Angehörige der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, UG

- allgemeines Personal: Angehörige der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, UG

Auslandsaufenthalt

Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen bzw. Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Aufenthaltsdauer

- weniger als 5 Tage

- 5 Tage bis zu 3 Monate

- länger als 3 Monate

Gastlandkategorie

- EU

- Drittstaaten

1.C.1

Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität

F&E-Projekte

Forschungsarbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird

Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste

Arbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird

Auftrag-/ FördergeberOrganisation

– EU

– andere internationale Organisationen

– Bund (Ministerien)

– Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG)

– Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen)

– Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien)

– Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)

– Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)

– Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW)

– Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (ÖNB)

– sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.)

– Unternehmen

– Private (Stiftungen, Vereine etc.)

– sonstige

Sitz der Auftrag-/ FördergeberOrganisation

– national

– EU

– Drittstaaten

1.C.2

Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Investitionen

Erst- und Ersatzinvestitionen

Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber

– Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)]

– Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)]

– Elektronische Datenbanken

– Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]

– Sonstige Forschungsinfrastruktur

2.A.1

Professorinnen/Professoren und Äquivalente

[pro Universität, pro Curriculum mit gesonderter Darstellung der Unterrichtsfächer derLehramtsstudien]

(nach Personalkategorie)

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres gemäß UHSBV

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr gemäß UHSBV.

Professorinnen/ Professoren und Äquivalente

Verwendungen 11, 12, 14, 81, 82 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)

Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en und Assoziierte Professor/inn/en) sind vollständig den gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 g, UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt.

Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von Paragraph 29, Absatz 5, UG zu berücksichtigen.

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 zur UHSBV)

– Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14)

– Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)

Zählkategorie

– Vollzeitäquivalente

– Jahresvollzeitäquivalente

2.A.2

Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember

eingerichtete Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive Studien in Kooperation mit anderen Universitäten oder Hochschulen), die im Stichtagssemester begonnen werden können.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.

Studienart

– Diplomstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im  Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

– Bachelorstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im  Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

– Masterstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im  Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

– Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin)

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudien

– angebotene Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Lehramtsstudium

– Universitätslehrgänge für Graduierte

unter Berücksichtigung der Instrumente

– andere Universitätslehrgänge

Studienform

– Präsenzstudien

  • Strichaufzählung
    davon zur Gänze englischsprachig studierbar
  • Strichaufzählung
    davon berufsbegleitend studierbar

– Fernstudien

  • Strichaufzählung
    davon zur Gänze englischsprachig studierbar
  • Strichaufzählung
    davon berufsbegleitend studierbar

Programmbeteiligung

– internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme

– nationale Studienkooperationen

  • Strichaufzählung
    davon gemeinsame Studienprogramme gemäß Paragraph 54 d, UG
  • Strichaufzählung
    davon gemeinsam eingerichtete Studien gemäß Paragraph 54 e, UG
  • Strichaufzählung
    sonstige Studienkooperationen

2.A.3

Studienabschlussquote

[pro Universität, Studienart]

(nach Geschlecht)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober – 30. September)

Studienabschlussquote

Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.

Studienart

– Bachelor-/Diplomstudien

– Masterstudien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

2.A.4

Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor

Zulassung

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte)

Anzahl

Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr

(1. Oktober – 30. September)

Studienart

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Diplomstudium

– Doktorats- bzw. PhD-Studium

Bewerberinnen und Bewerber

Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren zu einem ordentlichen Studium verbindlich anmelden

Aufnahme– oder Eignungsverfahren

– Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, UG: Überprüfung künstlerische Eignung

– Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, UG: Überprüfung sportliche Eignung

– Paragraph 63 a, Absatz 8, UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien

– Paragraph 71 b, UG: Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

– Paragraph 71 c, UG: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

– Paragraph 71 d, UG: Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Verfahrensschritte

– angemeldet

– angetreten

– zulassungsberechtigt

Abweichungen der Berichtsstruktur von der Datenstruktur

Folgende Aufnahme- oder Eignungsverfahren sind in der Berichtsstruktur nur auf Verfahrensebene darzustellen:

– Überprüfung der künstlerischen Eignung

– Überprüfung der sportlichen Eignung

– Qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien

– Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien

2.A.5

Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UHSBV

Studierende

sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Studierenden-kategorie

– ordentliche Studierende

– außerordentliche Studierende

Personenmenge

– im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 11 UHSBV)

– bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6

Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober – 30. September)

Prüfungsaktive Studien

Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der oder die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von acht Semesterstunden erbracht hat

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

2.A.7

Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UHSBV

belegte ordentliche Studien

Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

2.A.8

Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Gastland

– EU

– Drittstaaten

Art der Mobilitätsprogramme

– ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte

– ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika

– Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme

– sonstige

2.A.9

Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– EU

– Drittstaaten

Art der Mobilitätsprogramme

– ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte

– ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika

– Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme

– sonstige

2.B.1

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur)

Anzahl, Stichtag

Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UHSBV mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis (inkl. Karenzierungen) zum 31. Dezember.

Universität

Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG oder jene Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG, an denen die Universität Gesellschaftsanteile entweder zu 100% (Tochter-Gesellschaften) oder teilweise (Beteiligungen) hält

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Personalkategorie

(Verwendung)

– drittfinanzierte wissenschaftliche

/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

– sonstige Verwendung

Ausbildungsstruktur

– strukturierte Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß

– strukturierte Doktoratsausbildung mit weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß

– nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

3.A.1

Anzahl der Studienabschlüsse

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Art des Abschlusses

– Erstabschluss

– Weiterer Abschluss

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.2

Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer

Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich zwei Semester, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß Paragraph 22, Absatz 3, UHSBV zu ermitteln.

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Art des Abschlusses

– Erstabschluss

– Weiterer Abschluss

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.3

Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September), das dem Berichtsjahr vorangegangen ist

Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

Erhebungsdaten der Statistik Austria aufgrund Paragraph 9, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz anlässlich des Abgangs der Studierenden (UStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte) im Bereich ordentlicher Studienabschlüsse an öffentlichen Universitäten

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Gastland des Auslandsaufenthaltes

– EU

– Drittstaaten

3.B.1

Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen, nach internationalen Ko-Publikationen)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung

wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen

unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische

Veröffentlichungen (unabhängig vom Medium/darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Typus von Publikationen

– Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern

– erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und A&HCI-Fachzeitschriften

– erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften

– erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken

– sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen

– künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger

– Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern

– Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke

– Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

Internationale Ko-Publikationen

Wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen des Typus „erstveröffentlichte Beiträge in SCI-, SSCI- und A&HCI-Fachzeitschriften“, die in Kooperation mit einem oder mehreren Partnerinnen und Partnern unter Nennung mindestens einer ausländischen Hochschule/Forschungseinrichtung veröffentlicht werden.

3.B.2

Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Vortragsort, Veranstaltungs-Typus)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)

Vortrag oder Präsentation

science to science/ art to art

Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter

Vortrag oder Präsentation

science to public

Sämtliche Vorträge des wissenschaftlichen Personals an ein nicht-wissenschaftliches Zielpublikum

wissenschaftliche/ künstlerische Veranstaltung

(science to science/ art to art)

Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare etc., deren Ziel die Weitergabe und Diskussion von auf wissenschaftlichen/künstlerischen Standards erarbeiteten Erkenntnissen zumindest eines/einer Vortragenden oder Präsentatoren/-innen ist und diese dem wissenschaftlichen Austausch innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin/Kunstdisziplin dient und/oder interdisziplinär ausgelegt ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Veranstaltungen, deren Ziel die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse an ein Fachpublikum sind (science to science/art to art)

Veranstaltung zur Vermittlung/ Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches Publikum

(science to public/

art to public)

Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen etc, deren Ziel die Vermittlung bzw. Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches/nicht-künstlerisches Publikum ist (science to public/

art to public)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Vortragsort

– Inland

– Ausland

– virtuell

Veranstaltungstypus

– science to science/art to art

– science to public/art to public

3.B.3

Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

[pro Universität]

(nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und -partnern, Verwertungs-Spin-Offs)

Anzahl

Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge

Patentanmeldungen

zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen.

Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß UG darstellt.

Patenterteilung

– national

– EU/EPÜ

– Drittstaaten

Lizenzverträge

Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Optionsverträge

zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Verkaufsverträge

gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Art der Verträge

– Lizenzverträge

– Optionsverträge

– Verkaufsverträge

Verwertungspartner-innen und –partner

– Anzahl der Unternehmen

– Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen

Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen.

Verwertungs-Spin-Offs

Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr.

– Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

4.1

Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller Klinischen Studien

[pro Universität]

(nach Begutachtungstyp)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Begutachtungen einschließlich Klinischer Studien

im Kalenderjahr erstmals durch die Ethikkommission durchgeführte Begutachtungen einschließlich aller Klinischer Studien.

Durchführung von Beurteilungen Klinischer Studien und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)). Davon Begutachtung im eigenen Bereich der Universität/Medizinischen Fakultät

Begutachtung für Externe

Klinische Studien

systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch klinische Prüfungen gemäß Paragraph 2 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. eines Medizinprodukts gemäß Paragraph 3, Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung.

Kategorien

– Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert)

– nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Arzneimittelgesetz

– Klinische Prüfung eines Medizinproduktes

– Sonstige Studien (alle anderen Studien)

Ethikkommission

vom Senat eingerichtete Kommission gemäß Paragraph 30, UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung

4.2

Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Universität

[pro Universität]

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

alle Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer an allen klinischen Studien, die bei Beendigung der Studie der Ethikkommission zu melden sind, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens

Klinische Studien

systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch Klinische Prüfungen gemäß Paragraph 2 a, Arzneimittelgesetz bzw. eines Medizinprodukts gemäß Paragraph 3, Medizinproduktegesetz

Kategorien

– Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert)

– nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Arzneimittelgesetz

– Klinische Prüfung eines Medizinprodukt

– Sonstige Studien (alle anderen Studien)

Beendigung

Beendigung der Klinischen Studie im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 4,

Arzneimittelgesetz bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 10, Medizinproduktegesetz

4.3

Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Ausbildungsvertrag

Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß Paragraph 8, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung

Dienstgeberin oder Dienstgeber

– Universität

– Krankenanstaltenträger

Geschlecht

– Frauen

– Männer

4.4

Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

[pro Universität]

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

verlängerter Dienst

verlängerter Dienst gemäß Paragraph 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung

Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 14, für sämtliche Universitäten:

1.1

Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

[pro Universität]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Aufwendungen in Euro

Personalaufwand gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a,, c, d, e und f Univ. Rech-nungsabschlussVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung [a) Löhne & Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt:

– Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro

– Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG in Euro

Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG

Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universiät tätig war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter, gegebenenfalls in Ausbildung (Paragraph 132, UG), steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist

1.2

Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in Euro

[pro Universität]

(nach Art der Erlöse)

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs

Lizenzverträge

Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, Urheberrechte)

Optionsverträge

Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen

Verkaufsverträge

Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How)

Verwertungs-Spin-Offs

Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren

Art der Erlöse

– Verwertungs-Spin-Offs

– Lizenzverträge

– Optionsverträge

– Verkaufsverträge

1.3

Erlöse aus privaten Spenden in Euro

[pro Universität]

(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität

Spenden

Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf.

Spendengeber

– Privatpersonen

– Unternehmen

– Private Stiftungen

– sonstige

Sitz der Spendengeber

– national

– sonstige EU

– Drittstaaten

1.4

Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten

Prüfungsaktive Studien

Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“

Studienabschlüsse

Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV) eingeschränkt auf ordentliche Studien, der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.

Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr

Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.

Zählkategorie

– Kosten absolut

– Kosten je prüfungsaktivem Studium

– Kosten je Studienabschluss

1.5

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, KLRV Universitäten für Leistungen gemäß §16 Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten

Personalkategorie

Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 KLRV Universitäten (Professor/innen und Äquivalente)

Zählkategorie

– Kosten absolut

– Kosten je Professor/in und Äquivalent

1.6

Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Fächergruppe]

(nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gemäß UHSBV

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr entsprechende Jahr gemäß UHSBV

Personal

Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Zuordnung des Personals nach Fächergruppen

Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 – Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten bzw. Jahresvollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs.

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV)

– Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14 und 82)

– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83)

  • Strichaufzählung
    darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) (Verwendung 83), die sich auf dem Karrierepfad in die Professorinnen- bzw. Professorenschaft befinden
  • Strichaufzählung
    darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten (KV) auf Laufbahnstellen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG (Verwendung 28), denen bereits eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten wurde

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Zählkategorie

– Vollzeitäquivalente

– Jahresvollzeitäquivalente

Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 12, für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

2.1

Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

[pro Universität]

Stichtag

Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember

Nutzfläche

Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung

Dritte

Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG

Lehr- und Forschungszwecke

Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)

zur Verfügung

stellen

ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung

2.2

Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

[pro Universität]

(nach Geschlecht, nach Tätigkeitsbereich)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Zeitvolumen

tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität

wissenschaftliches Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23, 26 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen

Lehre und Forschung

Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit

Klinischer Bereich

Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß Paragraph 31, UG

Vollzeitäquivalent

tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB zwei zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben ein Vollzeitäquivalent)

Prozent

Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Tätigkeitsbereich

– Ärztinnen/Ärzte

– Ärztinnen/Ärzte in Facharztausbildung

2.3

Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Bereich

Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß Paragraph 31, UG

Personal

– Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph eins, Ärztegesetz 1998

– Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß Paragraph 5, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung

– Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, UG

– anderes wissenschaftliches Personal

– allgemeines Personal, davon

  • Strichaufzählung
    Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, UG
  • Strichaufzählung
    Krankenpflegepersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 4, UG

Geschlecht

– Frauen

– Männer

2.4

Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

[pro Universität]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Mehraufwand

Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/ -betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstalten-träger zu leisten ist

Paktierte Investitionen

Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen

– tatsächliche Ausgaben      €

– diesbezügliche Rückstellungen     €

– bestehende Forderungen gegenüber dem

Krankenanstaltenträger      €

– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem

Krankenanstaltenträger      €

2.5

Ausgleichszahlungen des laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

[pro Universität, pro Kategorie]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Mehraufwand

Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger

laufend

Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben

– tatsächliche Ausgaben      €

– diesbezügliche Rückstellungen     €

– bestehende Forderungen gegenüber dem
Krankenanstaltenträger              €

– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

Kategorien

– Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung

– je Vertrag

2.6

Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Personal

wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Bundesbeamte)

Nicht-medizinischer Studienabschluss

Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Anl. 2

Text

Anlage 2 zu Paragraph 10,

Wissenschafts-/Kunstzweige

1 NATURWISSENSCHAFTEN

101 Mathematik

102 Informatik

103 Physik, Astronomie

104 Chemie

105 Geowissenschaften

106 Biologie

107 Andere Naturwissenschaften

2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN

201 Bauwesen

202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

203 Maschinenbau

204 Chemische Verfahrenstechnik

205 Werkstofftechnik

206 Medizintechnik

207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften

208 Umweltbiotechnologie

209 Industrielle Biotechnologie

210 Nanotechnologie

211 Andere Technische Wissenschaften

3 HUMANMEDIZIN, GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften, Pharmazie

302 Klinische Medizin

303 Gesundheitswissenschaften

304 Medizinische Biotechnologie

305 Andere Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften

4 AGRARWISSENSCHAFTEN, VETERINÄRMEDIZIN

401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

402 Tierzucht, Tierproduktion

403 Veterinärmedizin

404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie

405 Andere Agrarwissenschaften

5 SOZIALWISSENSCHAFTEN

501 Psychologie

502 Wirtschaftswissenschaften

503 Erziehungswissenschaften

504 Soziologie

505 Rechtswissenschaften

506 Politikwissenschaften

507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

508 Medien- und Kommunikationswissenschaften

509 Andere Sozialwissenschaften

6 GEISTESWISSENSCHAFTEN

601 Geschichte, Archäologie

602 Sprach- und Literaturwissenschaften

603 Philosophie, Ethik, Religion

604 Kunstwissenschaften

605 Andere Geisteswissenschaften

7 MUSIK

701 Musikleitung (Dirigieren)

702 Interpretation – vokal

703 Interpretation – instrumental

704 Jazz / Improvisation

705 Computermusik

706 Komposition

707 Tonmeister

708 Musiktherapie

709 Pädagogik / Vermittlung

8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST

801 Bildende Kunst

802 Bühnengestaltung

803 Design

804 Architektur

805 Konservierung und Restaurierung

806 Mediengestaltung

807 Sprachkunst

808 Transdisziplinäre Kunst

809 Pädagogik / Vermittlung

9 DARSTELLENDE KUNST

901 Schauspiel

902 Theaterregie / Musiktheaterregie

903 Film und Fernsehen

904 Tanz

905 Pädagogik / Vermittlung

Anl. 3

Text

Anlage 3 zu Paragraph 7,

Vorlage für den Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring) gemäß Paragraph 7,

Gliederung für die ZIELE (laut Leistungsvereinbarung der Universität), gegliedert nach Leistungsbereichen:

Nr.

Ziel
(Kurzbezeichnung)

Messgröße

Ist-Wert Basisjahr

Zielwert
Jahr 1 der
LV-Periode

Ist-Wert
Jahr 1 der
LV-Periode

Zielwert
Jahr 2 der
LV-Periode

Ist-Wert
Jahr 2 der
LV-Periode

Zielwert
Jahr 3 der
LV-Periode

Ist-Wert
Jahr 3 der
LV-Periode

Abweichung
Ist-Wert zu Zielwert des
Berichtsjahrs
absolut in %

Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

Gliederung für die VORHABEN (laut Leistungsvereinbarung der Universität), gegliedert nach Leistungsbereichen:

Nr.

Vorhaben

(Kurzbezeichnung)

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Geplante Umsetzung bis …….

Meilensteine

Ampelstatus für das Berichtsjahr

Vorhaben 1

 

laut Leistungsvereinbarung

laut Leistungsvereinbarung

Erläuterung zum Ampelstatus:

1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt?

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz?

Vorhaben 2

 

laut Leistungsvereinbarung

laut Leistungsvereinbarung

Erläuterung zum Ampelstatus:

1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt?

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz?

LV-Periode: Leistungsvereinbarungsperiode

Erläuterung des Ampelstatus:

Ampelstatus

Erläuterung

Grün: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde in der Leistungsvereinbarungsperiode) inhaltlich und zeitlich in der geplanten Form umgesetzt.

Gelb: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode, aber mit inhaltlichen Änderungen und/oder zeitlicher Verzögerung, umgesetzt.

Rot: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) NICHT innerhalb der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung umgesetzt.

Anl. 4

Text

Anlage 4 zu Paragraph 10, Absatz 4,

ÖFOS 2012*

Fächergruppe
für Universitäten gem. Paragraph 6, Absatz eins,
Ziffer eins bis 15 UG

Fächergruppe
für Universitäten gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, bis 21 UG

101

Mathematik

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

102

Informatik

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

103

Physik, Astronomie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

104

Chemie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

105

Geowissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

106

Biologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107001

Archäometrie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107002

Bionik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107003

Geschichte der Natur-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

107004

Humanökologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

107005

Lebensmittel-untersuchung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107006

Naturschutz

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107007

Risikoforschung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2011

Bauingenieurwesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2012

Architektur

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

6

Bildende Kunst

2013

Verkehrswesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2019

Sonstiges Bauwesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

202

Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

203

Maschinenbau

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

204

Chemische Verfahrenstechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

205

Werkstofftechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

206

Medizintechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

207

Umweltingenieur-wesen, Angewandte Geowissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

208

Umweltbio-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

209

Industrielle Biotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

210

Nanotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2111

Metallurgie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2112

Lebensmittel-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2119

Sonstige Technische Wissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

301

Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie)

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

3012

Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

302

Klinische Medizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

303

Gesundheits-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

304

Medizinische Biotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3051

Gerichtsmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

3059

sonstige Humanmedizin, Gesundheits-wissenschaften

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

401

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

402

Tierzucht, Tierproduktion

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

403

Veterinärmedizin

5

Veterinärmedizin

5

Veterinärmedizin

404

Agrarbio-technologie, Lebensmittelbio-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

405

Andere Agrar-wissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

501

Psychologie

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

502

Wirtschafts-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

503

Erziehungs-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

504

Soziologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

505

Rechts-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

506

Politik-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

507

Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

508

Medien- und Kommunikations-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

509

Andere Sozial-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

601

Geschichte, Archäologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

602

Sprach- und Literatur-wissenschaften

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

603

Philosophie, Ethik, Religion

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

604

Kunst-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

605

Andere Geistes-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

701

Musikleitung (Dirigieren)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

702

Interpretation – vokal

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

703

Interpretation – instrumental

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

704

Jazz / Improvisation

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

705

Computermusik

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

706

Komposition

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

707

Tonmeister

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

708

Musiktherapie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

709

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

801

Bildende Kunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

802

Bühnengestaltung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

803

Design

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

804

Architektur

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

805

Konservierung und Restaurierung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

806

Mediengestaltung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

807

Sprachkunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

808

Transdisziplinäre Kunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

809

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

901

Schauspiel

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

902

Theaterregie / Musiktheaterregie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

903

Film und Fernsehen

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

904

Tanz

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

905

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

 

 

 

 

 

 

*) Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (ÖFOS 2012). Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.