(6)Absatz 6Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die §§ 190 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239 Abs. 1 und 2 sowie § 243 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Paragraphen 190, bis 216, 222 bis 226 Absatz eins,, 226 Absatz 3, bis 234, 236 bis 239 Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 243, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.