Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz
StF: BGBl. II Nr. 429/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

Paragraph eins,

Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 38 Euro für jede angefangene Stunde.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Den Mitgliedern reiner Nominierungsjurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 150 Euro.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Im Fachbereich Literatur gebührt den Mitgliedern der Jury für die Vergabe von Projektstipendien zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 14 Euro pro behandelten Antrag. Den Mitgliedern der sonstigen Beiräte und Jurys im Fachbereich Literatur, mit Ausnahme des Übersetzungsbeirates, gebührt zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 8,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Im Fachbereich Film gebührt den Mitgliedern der Beiräte und der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Im Fachbereich Musik und Darstellende Kunst gebührt den Mitgliedern der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Durch die Vergütung gemäß Paragraph eins bis 5 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

§ 7

Text

Barauslagen

Paragraph 7,

Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.

§ 8

Text

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

Paragraph 8,

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf alle nach diesem Zeitpunkt neu berufenen Mitglieder von Beiräten und Jurys anzuwenden.