Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Barumsatzverordnung 2015 , Fassung vom 04.08.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)
StF: BGBl. II Nr. 247/2015

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 131, Absatz 4 und 131b Absatz 5, Ziffer 2, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Vereinfachte Losungsermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO und der Belegerteilungpflicht nach Paragraph 132 a, BAO kann nur in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO.

§ 2

Text

Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Absatz eins,) erstmalig überschritten wurde.
  3. Absatz 3Wird die Umsatzgrenze (Absatz eins,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

§ 3

Text

Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins a, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 2).

Text

Sonderregelungen für Automaten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung
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      der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
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      der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken
    durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 2).

Text

Paragraph 5,

Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.

§ 6

Text

Sonderregelung für Onlineshops

Paragraph 6,

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

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    bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
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    denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO ausgenommen.

§ 7

Text

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.
  2. Absatz 2Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen – Barbewegungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraphen 4 und 5 für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
  4. Absatz 4Abweichend davon tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016, am Tag nach der Kundmachung in Kraft.