Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die von Emittenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen (Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung – AltF-InfoV)
StF: BGBl. II Nr. 242/2015

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2018,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anlage

Informationsblatt für Anleger

Risikowarnung:

  1. Absatz a
    Dieses öffentliche Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen wurde weder von der Finanzmarktaufsicht (FMA) noch einer anderen österreichischen Behörde geprüft oder genehmigt.
  2. Absatz b
    Investitionen in Wertpapiere oder Veranlagungen sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes oder des Risikos, möglicherweise keine Rendite zu erhalten.
  3. Absatz c
    Ihre Investition fällt nicht unter die gesetzlichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme.
  4. Absatz d
    Es handelt sich nicht um ein Sparprodukt. Sie sollten nicht mehr als 10 % Ihres Nettovermögens in solche Wertpapiere oder Veranlagungen investieren.
  5. Absatz e
    Sie werden die Wertpapiere oder Veranlagungen möglicherweise nicht nach Wunsch weiterverkaufen können.

Teil A: Informationen über den Emittenten und das geplante Projekt

(a) Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Geschäftsführung und Kontaktangaben;

 

(b) Haupttätigkeiten des Emittenten; angebotene Produkte oder Dienstleistungen;

 

(c) Beschreibung des geplanten Projekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale.

 

Teil B: Hauptmerkmale des Angebots-Verfahrens und Bedingungen für die Kapitalbeschaffung

(a) Mindestziel der Kapitalbeschaffung im Rahmen des öffentlichen Angebots sowie Zahl der vom Emittenten bereits nach dem AltFG durchgeführten Angebote;

 

(b) Frist für die Erreichung des Ziels der Kapitalbeschaffung;

 

(c) Informationen über die Folgen für den Fall, dass das Ziel der Kapitalbeschaffung nicht fristgerecht erreicht wird;

 

(d) Höchstangebotssumme, wenn diese sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der Kapitalbeschaffung unterscheidet;

 

(e) Höhe der vom Emittenten für das geplante Projekt bereitgestellten Eigenmittel oder Hinweis darauf, dass vom Emittenten keine Eigenmittel bereit gestellt werden;

 

(f) Änderung der Eigenkapitalquote des Emittenten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot.

 

Teil C: Besondere Risikofaktoren

Risiken im Zusammenhang

– mit der rechtlichen Ausgestaltung des Wertpapiers oder der Veranlagung und dem Sekundärmarkt, einschließlich Angaben zur Stellung des Anlegers im Insolvenzfall und zur Frage, ob der Anleger das Risiko trägt, für zusätzliche Verpflichtungen über das angelegte Kapital hinaus aufkommen zu müssen (Nachschussverpflichtung);

– mit der finanziellen Lage des Emittenten: Liegt negatives Eigenkapital vor? Liegt ein Bilanzverlust vor? Wurde in den vergangenen drei Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet?

 

Teil D: Informationen über das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen

(a) Gesamtbetrag und Art der anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen;

 

(b) gegebenenfalls Angaben zu

– Laufzeit,

– Zinssatz und sonstigen Vergütungen für den Anleger,

– Tilgungsrate und Zinszahlungsterminen,

– Maßnahmen zur Risikobegrenzung, soweit diese nicht unter Buchstabe f angeführt sind;

 

(c) gegebenenfalls Zeichnungspreis;

 

(d) gegebenenfalls Angaben dazu, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugeteilt werden;

 

(e) gegebenenfalls Angaben zur Verwahrung der Wertpapiere und zur Lieferung der Wertpapiere an Investoren;

 

(f) Wenn die Investition durch einen Garantie- oder einen Sicherungsgeber besichert ist:

 

i) Angabe dazu, ob es sich bei dem Garantie- oder Sicherungsgeber um eine juristische Person handelt;

 

ii) Identität, Rechtsform und Kontaktdaten dieses Garantie- oder Sicherungsgebers;

 

iii) Informationen über Art und Bedingungen der Garantie oder Sicherheit;

 

(g) gegebenenfalls feste Verpflichtung zum Rückkauf von Wertpapieren oder Veranlagungen und Frist für einen solchen Rückkauf.

 

Teil E: Anlegerrechte, die über die in Teil D Beschriebenen hinausgehen

(a) Mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundene Rechte;

 

(b) Beschränkungen, denen die Wertpapiere oder Veranlagungen unterliegen;

 

(c) Beschreibung etwaiger Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung der Wertpapiere oder Veranlagungen;

 

(d) Ausstiegsmöglichkeiten;

 

(e) für Dividendenwerte: Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle Wertpapiere gezeichnet werden).

 

Teil F: Kosten, Informationen und Rechtsbehelfe

(a) Den Anlegern im Zusammenhang mit der Investition entstehende Kosten;

 

(b) Dem Emittenten im Zusammenhang mit der Investition entstehende einmalige und laufende jährliche Kosten, jeweils in Prozent der Investition;

 

(c) Angaben dazu, wo und wie zusätzliche Informationen über das geplante Projekt und den Emittenten unentgeltlich angefordert werden können;

 

(d) Stelle, bei der Verbraucher im Falle von Streitigkeiten Beschwerde einlegen können.

 

Prüfungsvermerk:

Geprüft iSd Paragraph 4, Absatz 9, oder des Paragraph 5, Absatz 3, AltFG

am [Datum] von [Name, Funktion, Anschrift]

Hinweis:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, AltFG haben Emittenten neben diesem Informationsblatt noch folgende weitere Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf;
  2. Ziffer 2
    den Geschäftsplan;
  3. Ziffer 3
    im Zusammenhang mit den angebotenen Wertpapieren oder Veranlagungen erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige für den Anleger geltende Vertragsbedingungen;
  4. Ziffer 4
    Änderungen gegenüber diesem Informationsblatt sowie Änderungen gegenüber den in den Punkten 1. bis 3. genannten Dokumenten.
Diese Informationen finden Sie auf: [Link zur Homepage des Emittenten / der Internetplattform]