Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kapitalabfluss-Meldegesetz, Fassung vom 07.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz)
StF: BGBl. I Nr. 116/2015 (NR: GP XXV RV 685 AB 749 S. 83. BR: 9401 AB 9413 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32014L0107]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

 

1. Teil Kapitalabfluss-Meldepflicht

Paragraph 2,

Meldepflicht

Paragraph 3,

Umfang der Meldepflicht

Paragraph 4,

Meldezeitraum

 

2. Teil Kapitalzufluss-Meldepflicht

Paragraph 5,

Meldepflicht

Paragraph 6,

Umfang der Meldepflicht

Paragraph 7,

Meldezeitraum

 

3. Teil Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

Paragraph 8,

Einmalzahlung

Paragraph 9,

Bedeckung

Paragraph 10,

Selbstanzeige

 

4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Paragraph 11,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 12,

Verfahren bei der Abgabenbehörde

Paragraph 13,

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 15,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 16,

Außerkrafttreten

Paragraph 17,

Vollziehung

Paragraph 18,

Inkrafttreten

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Kontenregistergesetzes – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
  2. Ziffer 2
    Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018.
  3. Ziffer 3
    Kapitalabfluss:
    1. Litera a
      die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
    2. Litera b
      die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
    3. Litera c
      die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (Paragraph eins, Absatz eins, des Depotgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,) mittels Schenkung im Inland sowie
    4. Litera d
      die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
  4. Ziffer 4
    Kapitalzufluss:
    1. Litera a
      die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
    2. Litera b
      die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
    3. Litera c
      die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (Paragraph eins, Absatz eins, des Depotgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,) mittels Schenkung sowie
    4. Litera d
      die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.

§ 2

Text

1. Teil
Kapitalabfluss-Meldepflicht

Meldepflicht

Paragraph 2,

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden.

§ 3

Text

Umfang der Meldepflicht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsMeldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach Paragraph eins, Ziffer 3, dar.
  2. Absatz 2Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Meldepflichtiger gemäß Paragraph eins, oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich nicht um eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz handelt, diese als eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz meldet, nicht erhoben werden.
  3. Absatz 3Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß Paragraph eins, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß Paragraph eins, zu tragen.
  5. Absatz 5Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens 50 000 Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

§ 4

Text

Meldezeitraum

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ist bis 31. Jänner 2017 wahrzunehmen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist.

§ 5

Text

2. Teil
Kapitalzufluss-Meldepflicht

Meldepflicht

Paragraph 5,

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in Paragraph 7, angeführten Zeiträumen erfolgten.

§ 6

Text

Umfang der Meldepflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMeldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern;
    2. Ziffer 2
      liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist.
  2. Absatz 2Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Konto- oder Depotnummer und
    3. Ziffer 3
      den jeweiligen Betrag.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, zu tragen.

§ 7

Text

Meldezeitraum

Paragraph 7,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012,
    2. Ziffer 2
      für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.
  2. Absatz 2Die Meldungen sind spätestens bis 31. Dezember 2016 zu erstatten.

§ 8

Text

3. Teil
Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

Einmalzahlung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsInhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß Paragraph 6, meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Konto- oder Depotinhaber;
    2. Ziffer 2
      die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Verfügungsberechtigten;
    3. Ziffer 3
      die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Inhaber jener Konten oder Depots, von denen aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist;
    4. Ziffer 4
      soweit bekannt, deren österreichische Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer;
    5. Ziffer 5
      den BIC-Code des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      die Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
    7. Ziffer 7
      den Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsgrundlage einschließlich der übertragenen Wirtschaftsgüter.
  4. Absatz 4Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach Paragraph 6, unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 6, für den zugrundeliegenden Zufluss.
  5. Absatz 5Die Abgeltungswirkung nach Absatz 4, tritt nicht ein, soweit
    1. Ziffer eins
      die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, des Strafgesetzbuches StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Ausnahme des Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 a, oder 39 des Finanzstrafgesetzes FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, herrühren oder
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz eins,
      1. Litera a
        einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war;
      2. Litera b
        abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder
      3. Litera c
        diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG) gesetzt worden sind.
    In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. Paragraph 214, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Absatz 4, hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.
  7. Absatz 7Insoweit gemäß Absatz 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.

§ 9

Text

Bedeckung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVerfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf einem Konto des meldepflichtigen Kreditinstitutes, so muss dieses den Konto- oder Depotinhabern schriftlich unter Setzung einer Frist von längstens vier Wochen, längstens aber bis zum 29. September 2016, auffordern, einen ausreichenden Geldbetrag bereitzustellen. Zugleich sind die Konto- oder Depotinhaber auf die Verpflichtung zur Meldung des Kapitalzuflusses hinzuweisen.
  2. Absatz 2Kann das Kreditinstitut wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das Kreditinstitut nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 6, nachzukommen.

§ 10

Text

Selbstanzeige

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWird Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, meldepflichtig ist, ist insoweit Paragraph 29, Absatz 3, Litera d, FinStrG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Selbstanzeigen gemäß Absatz eins, tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG gilt sinngemäß.

§ 11

Text

4. Teil
Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den Paragraphen 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.

§ 12

Text

Verfahren bei der Abgabenbehörde

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (Paragraph 3,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraphen 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach Paragraph 147, BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (Paragraph 6,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen und im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.

§ 13

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer die Meldepflichten der Paragraphen 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)

§ 14

Text

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 15,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 16

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 16,

Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.

§ 17

Text

Vollziehung

Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 18

Text

Inkrafttreten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 35, umgesetzt.