Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kontenregister- und Konteneinschaugesetz , Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG)
StF: BGBl. I Nr. 116/2015 (NR: GP XXV RV 685 AB 749 S. 83. BR: 9401 AB 9413 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32014L0107]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1190 AB 1243 S. 136. BR: 9613 AB 9621 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32014L0086, 32015L2060, 32015L2376, 32016L0881]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

 

1. Teil – Kontenregister

Paragraph eins,

Einrichtung des Kontenregisters

Paragraph 2,

Inhalt des Kontenregisters

Paragraph 3,

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

 

2. Teil – Einsicht in das Kontenregister

Paragraph 4,

Auskünfte aus dem Kontenregister

Paragraph 5,

Führung des Kontenregisters

Paragraph 6,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 7,

Strafbestimmungen

 

3. Teil – Konteneinschau und Rechtsschutz

Paragraph 8,

Auskunftsverlangen an Kreditinstitute

Paragraph 9,

Besonderer Rechtsschutz

 

4. Teil – Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 10,

Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 11,

Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

 

5. Teil – Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 13,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 14,

Vollziehung

Anmerkung, Paragraph 15,

Inkrafftreten)

§ 1

Text

1. Teil
Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:
    1. Ziffer eins
      Konten im Einlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
    2. Ziffer 2
      Konten im Girogeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG),
    3. Ziffer 3
      Konten im Bauspargeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, BWG),
    4. Ziffer 4
      Konten im Kreditgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22, sind,
    5. Ziffer 5
      Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,
    6. Ziffer 6
      Depots im Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) der Kreditinstitute und
    7. Ziffer 7
      Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG sind.
  2. Absatz 2Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß Paragraph 13, BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowie
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.
  3. Absatz 3Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach.
  4. Absatz 4Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BWG.

§ 2

Text

Inhalt des Kontenregisters

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;
    4. Ziffer 4
      eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,
    5. Ziffer 5
      der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,
    7. Ziffer 7
      bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.
  2. Absatz 2Bei Sparurkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß Paragraph 7, Absatz 10, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und Depots gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.
  5. Absatz 5Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).
  6. Absatz 6Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.
  7. Absatz 7Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.
  8. Absatz 8Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.
  9. Absatz 9Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

§ 3

Text

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach Paragraph 2, erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.
  2. Absatz eins aDie Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6, angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,).
  3. Absatz eins bDie Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (Paragraph 6,) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.
  4. Absatz eins cInsoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.
  5. Absatz 2Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.
  6. Absatz 3Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.
  7. Absatz 4Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.
  8. Absatz 5Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen.

§ 4

Text

2. Teil
Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
    2. Ziffer 2
      für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
    3. Ziffer 3
      wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,
    4. Ziffer 4
      für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. römisch eins Nr. 5/2016;
    5. Ziffer 5
      für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
    6. Ziffer 6
      für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;
    7. Ziffer 7
      für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz eins aDie Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 6, einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.
  3. Absatz 2Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.
  4. Absatz 3Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
  5. Absatz 3 aDie Erteilung von Auskünften an die in Absatz eins, genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.
  6. Absatz 4Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
  7. Absatz 5Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.
  8. Absatz 6Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.
  9. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Absatz eins und Absatz eins a, können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

§ 5

Text

Führung des Kontenregisters

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für das Kontenregister. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass sein Personal, das in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
  3. Absatz 3Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
  4. Absatz 4Die statistischen Auswertungen über die protokollierten Abfragen und Auskünfte nach Paragraph 4, Absatz 3, sind den zuständigen Behörden (Paragraph 4, Absatz eins,) zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (Paragraph 6, BWG) oder erloschen ist (Paragraph 7, BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.

§ 6

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Absatz eins, hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach Paragraph 3, Absatz 3, gesondert zu regeln.

§ 7

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer die Pflichten des Paragraph 3, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)

§ 8

Text

3. Teil
Konteneinschau und Rechtsschutz

Auskunftsverlangen an Kreditinstitute

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 165, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
    1. Ziffer eins
      begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
    2. Ziffer 2
      zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
    3. Ziffer 3
      zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
  2. Absatz 2Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen.
  3. Absatz 3Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Absatz eins,) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach Paragraph 161, Absatz eins, BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 9

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
  2. Absatz 2Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
    2. Ziffer 2
      das gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
    3. Ziffer 3
      die Begründung.
  3. Absatz 3Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Absatz eins, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Paragraph 288, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Absatz 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.

§ 10

Text

4. Teil
Rechtsschutzbeauftragter

Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
    3. Ziffer 3
      ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,) zugänglich zu machen und
    4. Ziffer 4
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) berufen.

§ 11

Text

Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 11,

Der gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:

  1. Ziffer eins
    Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,).
  2. Ziffer 2
    Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

§ 12

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 12,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 13,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 14

Text

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 15

Text

Inkrafttreten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz ,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Anmerkung, richtig wäre: Paragraph 8, Absatz eins,) und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 7, Paragraph 2, Absatz 7 und 9, Paragraph 3, mitsamt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, Absatz eins a,, 2, 3a und 5, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, zu den Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9, BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,)

Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel eins, Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Artikel 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.