(4)Absatz 4Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 sind die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Sofern keine Prüfung nach § 4 Abs. 9 erfolgt, hat der Betreiber einer Internetplattform jedoch die vom Emittenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen und, sofern diese Kriterien erfüllt sind, über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Abs. 3 Z 4 zu veröffentlichenden Informationen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72.Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Sofern keine Prüfung nach Paragraph 4, Absatz 9, erfolgt, hat der Betreiber einer Internetplattform jedoch die vom Emittenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu prüfen und, sofern diese Kriterien erfüllt sind, über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Absatz 3, Ziffer 4, zu veröffentlichenden Informationen Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72.