Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Recycling-Baustoffverordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung – RBV)
StF: BGBl. II Nr. 181/2015

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 5, 14 Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 23, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- oder Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für

  1. Ziffer eins
    Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
  2. Ziffer 2
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
  3. Ziffer 2 a
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß Paragraph 13, Ziffer 8 und Paragraph 17, Ziffer 3, und
  4. Ziffer 3
    bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, endet.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;
  2. Ziffer 2
    „Asphaltmischgut“ eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;
  3. Ziffer 3
    „Ausbauasphalt“ Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;
  4. Ziffer 4
    „Bauherr“ eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- oder Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)
  1. Ziffer 6
    „Bauunternehmer“ eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
  2. Ziffer 7
    „Einkehrsplitt“ Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an sonstigen Siedlungsabfällen (Littering);
  3. Ziffer 8
    „gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht“ eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen dauerhaft weitgehend verhindert;
  4. Ziffer 9
    „Hauptbestandteil“ ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt;
  5. Ziffer 10
    „Hersteller von Recycling-Baustoff“ ein Hersteller gemäß Artikel 2 Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;
  6. Ziffer 11
    „industriell hergestellte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)
  1. Ziffer 13
    „Linienbauwerk“ ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zB Straße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung, Kanal oder Flusssicherungsanlage. Nicht als Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch- oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zB Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken);
  2. Ziffer 14
    „natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;
  3. Ziffer 15
    „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
  4. Ziffer 16
    „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;
  5. Ziffer 17
    „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;
  6. Ziffer 18
    „Rückbau“ der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;
  7. Ziffer 19
    „rückbaukundige Person“ eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und abfallrechtlich relevante Bestimmungen aufweist;
  8. Ziffer 20
    „Stahlwerksschlacke“ eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt;
  9. Ziffer 21
    „technisches Schüttmaterial“ nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
  2. Absatz 2Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Absatz eins, eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Absatz eins und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)

  4. Absatz 5Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 5

Text

Rückbau

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
  2. Absatz 2Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)

  3. Absatz 4Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Absatz eins, auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.
  4. Absatz 5Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6

Text

Trennpflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.
  2. Absatz 2Die für den Rückbau gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Trennpflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht für jene in Absatz 2, angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
  4. Absatz 4Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

Paragraph 7,
  1. Absatz einsRecycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Asbest,
    2. Ziffer 2
      künstliche Mineralfasern,
    3. Ziffer 3
      (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
    4. Ziffer 4
      PAK (zB Teer),
    5. Ziffer 5
      PCB,
    6. Ziffer 6
      Phenole,
    7. Ziffer 7
      Mineralöl,
    8. Ziffer 8
      Gips,
    9. Ziffer 9
      magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
    10. Ziffer 10
      zementgebundener Holzspanbeton,
    11. Ziffer 11
      Brandschutzplatten und
    12. Ziffer 12
      Kunstmarmor.
    Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 zulässig.
  3. Absatz 3Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.

§ 8

Text

Eingangskontrolle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß Paragraph 7, zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß Paragraph 5, vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.
  2. Absatz 2Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

§ 9

Text

Qualitätsanforderungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
  2. Absatz 2Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
  3. Absatz 3Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2016.
  4. Absatz 4Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

§ 10

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß Paragraph 9, durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
  2. Absatz 2Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn offensichtlich
    1. Litera a
      der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden,
    2. Litera b
      vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
    3. Litera c
      keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.
    Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Litera a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.
  4. Absatz 4Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Dokumentation gemäß Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 6Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.

§ 10a

Text

Bautechnische Verwertung vor Ort

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsMineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die Paragraphen 9,, 10, 11, 12 und Paragraph 13, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera c und d sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

§ 11

Text

Bezeichnung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zu enthalten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)

  2. Absatz 3Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 13, gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.

§ 12

Text

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 12,

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 5 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.

§ 13

Text

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

Paragraph 13,

Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

  1. Ziffer eins
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt:
    1. Litera a
      in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,,
    2. Litera b
      in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,
    3. Litera c
      im und unmittelbar über dem Grundwasser und
    4. Litera d
      in Oberflächengewässern.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)
  1. Ziffer 3
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  2. Ziffer 4
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden auch im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht verwendet werden.
  3. Ziffer 5
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H-B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.
  4. Ziffer 6
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und der Qualitätsklasse B-C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-B gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.
  5. Ziffer 7
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
    im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17,
  6. Ziffer 8
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
    im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17,
  7. Ziffer 9
    Abweichend von Ziffer 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Ziffer eins und 3.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Abfallende von Recycling-Baustoffen

Abfallende

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
  2. Absatz 2Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Absatz eins, – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 – beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 abzugeben.
  3. Absatz 3Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Absatz eins, übergibt, hat diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 5 aufzuzeichnen und zu melden.

§ 15

Text

Konformitätserklärung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.
  2. Absatz 2Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2002/2015, ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung

Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAus einem Recycling-Baustoff der
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse B-B oder der Qualitätsklasse B-C hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-B
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse B-D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D
    zuzuordnen.
  2. Absatz 2Bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D, welcher einen PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von mehr als 20 mg/kg TM aufweist, darf die Verarbeitung zu Asphaltmischgut nur in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und
    -behandlung aus dem Mischprozess erfolgen. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.
  3. Absatz 3Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM einzuhalten. Wenn bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D der PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) unter 100 mg/kg TM liegt und bei der Herstellung des Asphaltmischgutes weniger als 20 Masseprozent Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D verwendet werden, so gilt der Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM für das Asphaltmischgut als eingehalten, sofern keine anderen PAK-haltigen Materialien verwendet werden. Andernfalls ist die Einhaltung des Grenzwertes im Asphaltmischgut durch eine Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Hersteller von Asphaltmischgut hat Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-B, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß der ÖNORM B 3580-1 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 1: Asphaltbeton – Empirischer Ansatz – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 1. Dezember 2009 oder der ÖNORM B 3580-2 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 2: Asphaltbeton – Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen – Regeln für die Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 15. März 2011, zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Absatz eins, zu enthalten.
  5. Absatz 5Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Asphaltmischguts der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-B, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Asphaltmischgut jedem weiteren Übernehmer des Asphaltmischguts zu übergeben.
  6. Absatz 6Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17, gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.

§ 17

Text

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D

Paragraph 17,

Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

  1. Ziffer eins
    Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
    1. Litera a
      in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959,
    2. Litera b
      in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,
    3. Litera c
      im und unmittelbar über dem Grundwasser und
    4. Litera d
      in Oberflächengewässern.
  2. Ziffer 2
    Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D darf nur für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
    im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
    im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.

§ 18

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsRecycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können
    1. Ziffer eins
      bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die Paragraphen 11 bis 15.
  2. Absatz 2Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4 und ein Rückbau gemäß Paragraph 5, nicht verpflichtend zu erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 10, Absatz 4, dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
  4. Absatz 4Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
  5. Absatz 5Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Anhang 3 durchzuführen und ein neuer Beurteilungsnachweis auszustellen. Die Durchführung einer neuerlichen analytischen Untersuchung gemäß Anhang 3 ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, treten die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  3. Absatz 3Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 2a, Paragraph 3, Ziffer eins,, 4, 6, 13, 19, 20 und 21, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Ziffer eins,, 3, 4, 7, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Anhang 1 Tabellen 1 und 2, die Überschrift von Anhang 2, Anhang 2 Tabellen 1 bis 3, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Paragraph 3, Ziffer 5 und 12, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 13, Ziffer 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1

Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-Baustoffe

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31220

 

 

Konverterschlacke

 

31407

 

 

Keramik 1)

 

31409

 

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

 

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31410

 

 

Straßenaufbruch

 

31411

29

 

Bodenaushub 2)

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

31411

30

 

Bodenaushub 2)

Klasse A1

31411

31

 

Bodenaushub 2)

Klasse A2

31411

32

 

Bodenaushub 2)

Klasse A2G

31411

33

 

Bodenaushub 3) 4)

Inertabfallqualität

31411

34

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

31411

35

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

31427

 

 

Betonabbruch 5)

 

31427

17

 

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31467

 

 

Gleisschotter 4)

 

31498

10

 

schlackenhaltiger Ausbauasphalt

Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung

31499

10

 

schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung

54912

 

 

Bitumen, Asphalt

 

91501

21

 

Straßenkehricht

nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31490

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31491

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31492

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31493

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31494

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31495

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31496

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31497

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31498

20

 

Asphaltmischgut B-D

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

31499

20

 

Asphaltmischgut D

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

Erklärungen zu den Tabellen:

SN

Schlüssel-Nummer

Sp

Codestellen der Spezifizierung

g

gefährlich

gn

gefährlich, nicht ausstufbar

________________________

1) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

2) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)

3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.

4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.

5) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion

Anl. 2

Text

Anhang 2

Qualitätsklassen für Recycling-Baustoffe
Parameter und Grenzwerte

Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

 

 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-A

U-B

Eluat bei L/S 10

 

 

 

pH-Wert

 

7,5 1) bis 12,5 2)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150 2) 3)

150 2) 3)

Chrom ges.

mg/kg TM

0,60

1,0 4)

Kupfer

mg/kg TM

1,0

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,40

0,60

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

1 000

Nitrit-N

mg/kg TM

2,0

2,0

Sulfat

mg/kg TM

2 500

6 000 4) 5)

TOC

mg/kg TM

100

200

Gesamtgehalt

 

 

 

Blei

mg/kg TM

150

150/500 6) 7)

Chrom ges.

mg/kg TM

90/300 7)

90/700 7)

Kupfer

mg/kg TM

90/300 7)

90/500 7)

Nickel

mg/kg TM

60/100 7)

60 8)

Quecksilber 9)

mg/kg TM

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

KW-Index 10)

mg/kg TM

150

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

20

Verunreinigung

 

 

 

FL 11)

cm3/kg

≤ 4

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

≤ 1

Tabelle 1a: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

 

 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-E

Eluat bei L/S 10

 

 

pH-Wert

 

7,5 1) bis 12,5 2)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150 2) 3)

Chrom ges.

mg/kg TM

0,60

Cobalt

mg/kg TM

1,0

Kupfer

mg/kg TM

1,0

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Nickel

mg/kg TM

0,40

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

Chlorid

mg/kg TM

800

Fluorid

mg/kg TM

10

Nitrit-N

mg/kg TM

2,0

Sulfat

mg/kg TM

2 500

TOC

mg/kg TM

100

KW-Index

mg/kg TM

5,0

anionenak. Tenside – MBAS 13)

mg/kg TM

1,0

Gesamtgehalt

 

 

Arsen

mg/kg TM

50/200 7)

Blei

mg/kg TM

150/500 67)

Cadmium

mg/kg TM

2,0/4,0 7)

Chrom ges.

mg/kg TM

300/700 7)

Cobalt

mg/kg TM

50 8)

Kupfer

mg/kg TM

100/500 7)

Nickel

mg/kg TM

100 8)

Quecksilber 9)

mg/kg TM

1,0/2,0 7)

Zink

mg/kg TM

500/1 000 7)

TOC

mg/kg TM

30 000

KW-Index 10)

mg/kg TM

150

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

Benzo(a)pyren

mg/kg TM

1,2

Verunreinigung

 

 

FL 11)

cm3/kg

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden

 

 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

H-B

Eluat bei L/S 10

 

 

pH-Wert

mg/kg TM

bis 12,5 2)

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0 4)

Kupfer

mg/kg TM

2,0

Ammonium-N

mg/kg TM

8,0

Chlorid

mg/kg TM

1 000

Sulfat

mg/kg TM

6 000

TOC

mg/kg TM

200

Gesamtgehalt

 

 

Blei

mg/kg TM

150/500 6) 7)

Chrom ges.

mg/kg TM

90/700 7)

Kupfer

mg/kg TM

90/500 7)

Nickel

mg/kg TM

60 8)

Quecksilber

mg/kg TM

0,70

Zink

mg/kg TM

450

KW-Index 10)

mg/kg TM

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

Verunreinigung

 

 

FL 11)

cm3/kg

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, verwendet werden

 

 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

B-B

B-C

B-D

Eluat bei L/S 10

 

 

 

 

pH-Wert

 

7,5 1) bis 12,5 2)

bis 12,5 2)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150 2) 3)

150 2) 3)

150 2) 3)

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0

1,0

1,0

Kupfer

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Molybdän

mg/kg TM

 

 

0,50

Ammonium-N 9)

mg/kg TM

8,0

8,0

8,0

Chlorid 9)

mg/kg TM

1 000

1 000

1 000

Fluorid

mg/kg TM

 

 

10,0

Nitrit-N 9)

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Sulfat 9)

mg/kg TM

6 000

6 000

6 000

Gesamtgehalt

 

 

 

 

Blei

mg/kg TM

150/500 6) 7)

150/500 6) 7)

500

Chrom ges.

mg/kg TM

90/700 7)

90/700 7)

2 500

Kupfer

mg/kg TM

90/500 7)

90/500 7)

500

Nickel

mg/kg TM

60 8)

60 8)

500 8)

Quecksilber 9)

mg/kg TM

0,70

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

450

KW-Index 10) 14)

mg/kg TM

200

200

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

300 15)

20/300 15)

Verunreinigung

 

 

 

 

FL 11)

cm3/kg

≤ 5

≤ 5

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

≤ 1

≤ 1

Tabelle 4: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion, die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden

 

 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

D

Eluat bei L/S 10

 

 

pH-Wert

 

bis 12,5

Barium

mg/kg TM

20

Cadmium

mg/kg TM

0,040

Chrom gesamt

mg/kg TM

0,30

Cobalt

mg/kg TM

1,0

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Thallium

mg/kg TM

0,10

Vanadium

mg/kg TM

1,0

Wolfram

mg/kg TM

1,50

Fluorid

mg/kg TM

10,0

Gesamtgehalt

 

 

Cadmium

mg/kg TM

1,10

Chrom gesamt

mg/kg TM

2 500

Molybdän

mg/kg TM

50

Thallium

mg/kg TM

50

Wolfram

mg/kg TM

450

_____________________________

1) Für natürliches, nicht verunreinigtes Gestein gilt der pH-Wertebereich ab 6,5.

2) Bei Überschreitung des pH-Wertes und/oder der elektrischen Leitfähigkeit kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert als auch für die elektrische Leitfähigkeit.

3) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.

4) Für Recycling-Baustoffe, die mehr als 50 M-% Ziegel enthalten, gilt keine Begrenzung.

5) Bei einem Ca/SO4-Verhältnis von ≥ 0,43 im Eluat gilt ein Grenzwert von 8 000 mg/kg TM.

6) Bei einem geogen bedingten Gehalt an Blei, der den Wert von 150 mg/kg TM überschreitet, ist der Parameter Blei im Eluat zu bestimmen und ein Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.

7) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gilt der höhere Wert.

8) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Begrenzung.

9) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht anzuwenden.

10) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der (flüchtigere) Anteil an C10-C17 75 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und 100 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C17 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben. Alternativ ist bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% der Parameter KW-Index nicht anzuwenden. Statt dessen gilt ein KW-Index im Eluat von 2 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und ein KW-Index im Eluat von 5 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B.

11) Schwimmendes Material, bestimmt nach dem Stand der Technik

12) Glas und sonstige Materialien, bestimmt nach dem Stand der Technik

13) Auf die Bestimmung des Parameters kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit dem jeweiligen Stoff vorliegt.

14) Bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% ist der Parameter KW-Index nicht anzuwenden.

15) Der Grenzwert von 300 mg/kg TM gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und -behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

Anl. 3

Text

Anhang 3

Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit

Allgemeines

Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen.

Jede Charge ist bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischenzulagern. Davon darf abgesehen werden, wenn

  • Strichaufzählung
    bei einem Abbruch aus dem Abbruchabfall ein Recycling-Baustoff vor Ort hergestellt wird und dieser vor Ort im Zuge eines Bauvorhabens eingesetzt werden soll,
  • Strichaufzählung
    die Abbruchabfälle auf Grund der Art des Abbruchobjekts sowie der Erkenntnisse aus der Schad- und Störstofferkundung eine Einhaltung der Grenzwerte sowie eine gleichbleibende Qualität erwarten lassen und
  • Strichaufzählung
    der Übernehmer der Recycling-Baustoffe darüber informiert wird, dass die Untersuchungen für diese Recycling-Baustoffe zum Zeitpunkt des Einbaus noch nicht vorliegen.

Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 DVO 2008. Die schwimmenden Materialien, Glas und sonstigen Materialien sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf die Charge mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:

  • Strichaufzählung
    Alle gleichzeitig erzeugten Chargen werden der Qualitätsklasse, die durch die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung ermittelt wurde, zugeordnet.
  • Strichaufzählung
    Die Chargen jener Kornverteilungen, die nicht unmittelbar untersucht werden (d.h. in der Regel die Grobfraktionen), werden zwischengelagert bis die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung abgeschlossen ist.
  • Strichaufzählung
    Wird in der Charge mit der feinsten Kornverteilung ein Grenzwert nicht eingehalten, gilt die weitere Vorgehensweise (zB Zuordnung einer anderen Qualitätsklasse) auch für alle nicht untersuchten Chargen desselben Ausgangsmaterials, oder diese Chargen werden getrennt untersucht.

Von jeder untersuchten Feldprobe ist eine Rückstellprobe (zumindest 2 kg) zu bilden und zumindest ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Charge an einen Dritten aufzubewahren.

1. Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen

Das Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge aus 50 Produktionsstunden (dh. in der Regel die Produktion einer Woche) betragen.

1.1. Deklarationsprüfung

Für die Deklarationsprüfung ist die erste hergestellte Charge (maximal 50 Produktionsstunden, Mindestmenge 200 t) eines Recycling-Baustoffes gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beproben und chemisch-analytisch zu untersuchen.

Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest einmal in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.

1.1.1. Probenahmeplanung und Probenahme

Aus der zu beurteilenden Charge sind zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig über die vorliegende Masse verteilt – zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.

Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.

1.1.2. Untersuchung der Proben

Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für

  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

analytisch zu untersuchen.

1.1.3. Beurteilung

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Feldprobe ist die zu beurteilende Charge gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabelle des Anhangs 2 einer entsprechenden Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen.

Wurden für eine zu beurteilende Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Beurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.

Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:

  • Strichaufzählung
    nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe im Rahmen einer Deklarationsprüfung erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
  • Strichaufzählung
    einer anderen Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen, oder
  • Strichaufzählung
    aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.

Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere Charge von maximal 50 Produktionsstunden dieses Recycling-Baustoffes gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen und zu beurteilen.

1.1.4. Dokumentation

Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Eindeutige Kennung des Beurteilungsnachweises und der beurteilten Charge;
  2. Ziffer 2
    Name, Anschrift und, falls im eRAS registriert, die GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
  3. Ziffer 3
    Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
  4. Ziffer 4
    Bezeichnung gemäß Paragraph 11 und Masse (in Tonnen) der beurteilten Charge;
  5. Ziffer 5
    Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
  6. Ziffer 6
    Aussagekräftige(s) Foto(s) des Materials und des Ortes, an dem die Beprobung stattgefunden hat;
  7. Ziffer 7
    Probenahmeprotokoll;
  8. Ziffer 8
    Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2 inklusive angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden;
  9. Ziffer 9
    Nachvollziehbare Darstellung aller Beurteilungswerte, Gegenüberstellung mit den jeweiligen Grenzwerten und Beurteilung der Grenzwerteinhaltung;
  10. Ziffer 10
    Zugeordnete Qualitätsklasse für die beurteilte Charge sowie Einsatzbereiche und Verwendungsverbote aufgrund der jeweiligen zutreffenden Qualitätsklasse;
  11. Ziffer 11
    Im Falle der Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Anhang 2 für Gesamtgehalte aufgrund geogener Hintergrundbelastungen die Bestätigung und eine nachvollziehbare geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt.

1.2. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen (maximal 50 Produktionsstunden) analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der Deklarationsprüfung untersucht werden.

1.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme

Für jede zu beurteilende Charge eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.

Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1.

1.2.2. Untersuchung der Proben

Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für

  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Ziffer 4, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

analytisch zu untersuchen.

1.2.3. Beurteilung

Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die zu beurteilende Charge müssen die Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff einhalten, andernfalls ist die jeweilige Charge entweder:

  • Strichaufzählung
    nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
  • Strichaufzählung
    einer anderen Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen, oder
  • Strichaufzählung
    aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.

Wurden für die jeweilige Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Berurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.

1.2.4. Dokumentation

Im Rahmen der WPK ist für jede beurteilte Charge zumindest zu dokumentieren:

  1. Ziffer eins
    Eindeutige Kennung der beurteilten Charge;
  2. Ziffer 2
    Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
  3. Ziffer 3
    Ort der Produktion;
  4. Ziffer 4
    Probenahme (Probenahmeprotokoll);
  5. Ziffer 5
    Bezeichnung gemäß Paragraph 11 ;,
  6. Ziffer 6
    Masse der beurteilten Charge (in Tonnen);
  7. Ziffer 7
    Produktionszeitraum, in der die beurteilte Charge produziert wurde;
  8. Ziffer 8
    Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2;
  9. Ziffer 9
    Zugeordnete Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, und
  10. Ziffer 10
    Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für die ermittelte Qualitätsklasse.

2. Qualitätssicherung für Einzelchargen gemäß ÖNORM S 2127

Wenn keine Probenahme aus einer laufenden Produktion möglich ist, können einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes auch gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge mit beliebiger Größe gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen. Als Parameterumfang gilt für:

  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

Die jeweilige Charge ist – bei Einhaltung aller Grenzwerte – einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 zuzuordnen.

Bei der Untersuchung von Chargen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gilt abweichend zur ÖNORM S 2127 ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 1 500 t.

3. Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen 3.1. Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 DVO 2008 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.

Einzelne Chargen an Stahlwerksschlacken können auch als sonstig einmalig anfallender Abfall gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8 DVO 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.

3.2. Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten aus dem Rückbau oder der Sanierung von Verkehrsflächen

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.

Die Probenahmeplanung, Probenahme, Beurteilung und Dokumentation hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei die Probenahme unter bestimmten Bedingungen (siehe 3.2.1) von betriebseigenem Personal des Bauherrn durchgeführt werden kann. Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2 000 m2 Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu beproben.

Grundsätzlich ist jedes Abbruch- oder Fräsvorhaben getrennt zu untersuchen und zu beurteilen, eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben durch eine Sammelprobe aller Einzelproben ist zulässig wenn:

  • Strichaufzählung
    Maximal fünf Rückbauvorhaben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden,
  • Strichaufzählung
    Insgesamt nicht mehr als 20 000 m2 durch die Sammelprobe repräsentiert werden,
  • Strichaufzählung
    Jedes dieser Rückbauvorhaben mit mindestens zwei Einzelproben repräsentiert ist (zB je Fahrstreifen eine Probe) und
  • Strichaufzählung
    Keine Schadstoffbelastungen (insbesondere Teer) in der abzufräsenden Schicht bekannt sind oder im Zuge der Probenahme wahrgenommen wurden.

3.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme

Es ist maximal pro 2 000 m2 aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Bei Bundesstraßen A und S ist ein Beprobungsraster von einer Einzelprobe pro maximal 5 000 m2 ausreichend, wenn eine entsprechende Homogenität des Straßenaufbaus vorliegt.

Die Probenahme kann unter folgenden Bedingungen durch betriebseigenes Personal des Bauherrn durchgeführt werden:

  • Strichaufzählung
    Der betriebseigene Probenehmer ist entsprechend bautechnisch und abfallchemisch geschult (maßgeblich ist hier vor allem die Fähigkeit, eventuelle Teerkontaminationen zu erkennen und zu bewerten) und
  • Strichaufzählung
    Die Bohrkerne werden von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt vor der analytischen Untersuchung optisch und olfaktorisch beurteilt.

Die Einzelprobe ist jedenfalls an einem für die jeweilige Fläche möglichst repräsentativen Punkt zu gewinnen, die Probenahme hat über die geplante Frästiefe zu erfolgen. Jede Probenahme einer Einzelprobe ist in einem Probenahmeprotokoll in Anlehnung an das Probenahmeprotokoll der ÖNORM S 2127 zu dokumentieren, das vor Ort vom Probenehmer zu unterzeichnen ist. 3.2.2. Untersuchung der Proben

Pro maximal 20 000 m2 Rückbaufläche können alle gezogenen Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen. Diese Sammelprobe oder die Einzelproben sind in weiterer Folge für:

  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Ziffer 4, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Strichaufzählung
    Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

chemisch-analytisch zu untersuchen. Dafür sind die jeweiligen Bohrkerne senkrecht zu halbieren (Rückstellprobe), eine Hälfte in der vorgesehenen Frässtärke zu schneiden, zu brechen und zu untersuchen.

3.2.3. Beurteilung

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 - bei Einhaltung aller Grenzwerte - zuzuordnen.

3.2.4. Dokumentation

Die Dokumentation durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat gemäß Kapitel 1.1.4. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:

  • Strichaufzählung
    beprobte Straßenstücke (zB Kilometrierung, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer) und Positionen der Entnahmestellen der Einzelproben,
  • Strichaufzählung
    Ergebnis der optischen/olfaktorischen Beurteilung der einzelnen Bohrkerne und
  • Strichaufzählung
    flächenmäßige Einteilung der Bereiche verschiedener Qualitätsklassen (falls verschiedene Qualitätsklassen im Zuge eines Abbruch- oder Fräsvorhabens vorhanden sind).

3.3. Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken kann auch durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.

Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualiätsklasse U-E begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter ∑16PAK (EPA), KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.

Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse U-E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.

Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.

3.4 Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial kann auch als eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.

Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualitätsklasse U-E begrenzten Parameter. Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse U-E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.

Anl. 4

Text

Anhang 4

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den Paragraphen 13 und 17

Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den Paragraphen 13 und 17

Qualitätsklasse

Beschreibung

Ungebundene Anwendung1) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht

Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht

Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Herstellung von Asphaltmischgut

U-A

(ungebunden – A)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja

Ja

Ja

Ja

U-B

(ungebunden – B)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Nein

Ja2)

Ja

Ja

U-E

(ungebunden – E)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja2)3)

Ja2)

Ja

Ja

H-B

(für hydraulische Bindung – B)

Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Nein

Nein

Ja

Nein

B-B

(für bituminöse Bindung – B)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein4)

Nein

Ja

B-C

(für bituminöse Bindung – C)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja5)

B-D

(für bituminöse Bindung – D)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein4)

Nein

Ja5)6)

D

(Stahlwerksschlacke D)

Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja6)

_______________________________

1) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1

2) Verwendung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)

3) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (Paragraph 13, Ziffer 4,)

4) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, verwendet werden.

5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des Paragraph 17,

Anl. 5

Text

Anhang 5

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Teil I
Stammdaten (Mindestanforderungen)

Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 Folgendes anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 “ und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.
  2. Ziffer 2
    Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 “ und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.
  3. Ziffer 3
    Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Ziffer eins, zu erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

Teil II
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen

1. ALLGEMEINES

Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.

Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.

2. ERGÄNZENDE AUFZEICHNUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON RECYCLING-BAUSTOFFEN

Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.

2.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14,

Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Strichaufzählung
    Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
  • Strichaufzählung
    Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
  • Strichaufzählung
    als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
  • Strichaufzählung
    Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
  • Strichaufzählung
    Abfallmasse,
  • Strichaufzählung
    als Verbleib das zutreffende relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer eins, bzw. Ziffer 2,) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.2 Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen

Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:

  • Strichaufzählung
    Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
  • Strichaufzählung
    Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
  • Strichaufzählung
    als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
  • Strichaufzählung
    Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
  • Strichaufzählung
    Abfallmasse,
  • Strichaufzählung
    als Verbleib das zutreffende relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer eins, bzw. Ziffer 2,) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.3 Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14,

Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Strichaufzählung
    Buchungsart (Produktübergabe),
  • Strichaufzählung
    Datum der Übergabe,
  • Strichaufzählung
    als Herkunft das zutreffende Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer eins, bzw. Ziffer 2,) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
  • Strichaufzählung
    die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der Abfallart „Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung“ mit der Schlüssel-Nummer 31490,
  • Strichaufzählung
    die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
  • Strichaufzählung
    als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.

Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.4 Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken

Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.

Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.

2.5 Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2,

Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.

Anl. 6

Text

ÖNORM B 3130 Ausgabe: 2016-08-01

Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen

Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043

Anmerkung, ÖNORM B 3130 (Anlage 6) ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7

Text

ÖNORM B 3151 Ausgabe: 2014-12-01

Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode

Anmerkung, ÖNORM B 3151 (Anlage 7) ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8

Text

ÖNORM B 4710-1 Ausgabe: 2007-10-01 Beton Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis

(Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton)

Anmerkung, ÖNORM B 4710-1 (Anlage 8) ist als PDF dokumentiert.)