Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für ELGA-Verordnung 2015, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015)
StF: BGBl. II Nr. 106/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird Folgendes verordnet:

Art / Paragraph

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Technische Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Speicherverpflichtungen

Paragraph 3,

Grundsätze der Speicherverpflichtung

Paragraph 4,

Beginn der Speicherverpflichtung

Paragraph 5,

Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, Ziffer 7, GTelG 2012)

Paragraph 6,

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)

Paragraph 7,

Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012)

Paragraph 8,

Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012)

Paragraph 9,

Vorliegen der technischen Voraussetzungen

3. Abschnitt, Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Paragraph 10,

OTC-Liste

Paragraph 11,

Aktualisierung der OTC-Liste

Paragraph 12,

OTC-Beratungsgremium

4. Abschnitt, Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten

Paragraph 13,

ELGA-Interoperabilitätsstufe

Paragraph 14,

Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten

Paragraph 15,

Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

Paragraph 16,

Implementierungsleitfäden

Paragraph 17,

Terminologien

5. Abschnitt, Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten

Paragraph 18,

Pflicht zur Information

Paragraph 19,

Anforderungen an den ELGA-Aushang

6. Abschnitt, Betreiberfestlegungen

Paragraph 20,

 

7. Abschnitt, Sicherheitsanforderungen für ELGA

Paragraph 21,

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 22,

Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

Paragraph 23,

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

Paragraph 24,

Risikomanagement

Paragraph 25,

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

Paragraph 26,

Technische Sicherheitsanforderungen

Paragraph 27,

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

Paragraph 28,

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

Paragraph 29,

Bauliche Sicherheitsanforderungen

Paragraph 30,

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 31,

Meldung

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 32,

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 33,

Hinweis zur Notifikation

Anlagen

 

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung

  1. Ziffer eins
    des Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
  2. Ziffer 2
    der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
  3. Ziffer 3
    von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
  4. Ziffer 4
    der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
  5. Ziffer 5
    der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
  6. Ziffer 6
    der Sicherheitsanforderungen für ELGA.

§ 2

Text

Technische Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
  2. Ziffer 2
    „ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. Litera a
      „EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist,
    2. Litera b
      „EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt,
    3. Litera c
      „EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist,
    4. Litera d
      „EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. Ziffer 3
    „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
  4. Ziffer 4
    „Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. Litera a
      „Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. Litera b
      „Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. Sub-Litera, a, a
        weder tatsächliche Werte,
      2. Sub-Litera, b, b
        noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. Litera c
      „Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. Sub-Litera, c, c
        fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. Litera d
      „Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. Litera e
      „Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. Litera f
      „Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
    7. Litera g
      „Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
  5. Ziffer 5
    „Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, die die korrekte Authentifizierung
    1. Litera a
      bei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
    2. Litera b
      innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
    sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. Ziffer 6
    „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
  7. Ziffer 7
    „Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
  8. Ziffer 8
    „Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
  9. Ziffer 9
    „Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 5, GTelG 2012.
  10. Ziffer 10
    „kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Speicherverpflichtungen

Grundsätze der Speicherverpflichtung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten:
    1. Ziffer eins
      Für Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:
    2. Litera a
      Speicherung von Entlassungsbriefen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012);
    3. Litera b
      Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012);
    4. Litera c
      Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012);
    5. Litera d
      Speicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012) und
    6. Litera e
      Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012.
    1. Ziffer 2
      Selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.
  3. Absatz 3,Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012).
    2. Ziffer 2
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012).
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:
      1. Litera a
        Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin,
      2. Litera b
        Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,
      3. Litera c
        Fachärztinnen und Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer:
        1. Sub-Litera, a, a
          Augenheilkunde und Optometrie,
        2. Sub-Litera, b, b
          Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
        3. Sub-Litera, c, c
          Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
        4. Sub-Litera, d, d
          Haut- und Geschlechtskrankheiten,
        5. Sub-Litera, e, e
          Kinder- und Jugendheilkunde,
        6. Sub-Litera, f, f
          Kinder- und Jugendpsychiatrie,
        7. Sub-Litera, g, g
          Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
        8. Sub-Litera, h, h
          Lungenkrankheiten,
        9. Sub-Litera, i, i
          Neurologie,
        10. Sub-Litera, j, j
          Neurologie und Psychiatrie,
        11. Sub-Litera, k, k
          Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
        12. Sub-Litera, l, l
          Orthopädie und Traumatologie,
        13. Sub-Litera, m, m
          Psychiatrie,
        14. Sub-Litera, n, n
          Psychiatrie und Neurologie,
        15. Sub-Litera, o, o
          Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
        16. Sub-Litera, p, p
          Urologie und
        17. Sub-Litera, q, q
          Anästhesiologie und Intensivmedizin und
      4. Litera d
        Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
    4. Ziffer 4
      Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
    5. Ziffer 5
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012).
    6. Ziffer 6
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012).
    7. Ziffer 7
      Die Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6, gelten
      1. Litera a
        jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis und
      2. Litera b
        auch für Ärzte und Ärztinnen, die bei den dort genannten freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen angestellt sind.
  4. Absatz 4,Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
  5. Absatz 5,Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012).

§ 4

Text

Beginn der Speicherverpflichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
  2. Absatz 2,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Text

Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 7, GTelG 2012)

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2028 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. Ziffer 3
      Ab 1. Jänner 2030 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  2. Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. Ziffer 2
      auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

§ 6

Text

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. Ziffer 2
      auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. Absatz 4,Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.

§ 7

Text

Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012)

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).
  2. Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in Litera c, Sub-Litera, q, q und Litera d, Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Ziffer eins, umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. Ziffer 3
      Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. Absatz 4,Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.

§ 8

Text

Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012)

Paragraph 8,

Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012 verpflichtet.

§ 9

Text

Vorliegen der technischen Voraussetzungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Speicherung der in den Paragraphen 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  2. Absatz 2,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls mit 1. Jänner 2026 sicherzustellen. Sie kommen ihrer Verpflichtung auch dann nach, wenn sie mit Dritten einen Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich ausdrücklich vereinbaren, an welchem die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ vorliegen werden.
  3. Absatz 3,Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ist für Angehörige des ärztlichen Berufs Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

OTC-Liste

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 11

Text

Aktualisierung der OTC-Liste

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.

§ 12

Text

OTC-Beratungsgremium

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
  2. Absatz 2,Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      der Österreichischen Zahnärztekammer,
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Apothekerkammer,
    4. Ziffer 4
      der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
    5. Ziffer 5
      der österreichischen Sozialversicherung
    angehören.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten

ELGA-Interoperabilitätsstufe

Paragraph 13,

Die ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ gilt als Mindeststandard für

  1. Ziffer eins
    die medizinischen Dokumente gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a bis c, c GTelG 2012, nämlich
    1. Litera a
      Entlassungsbriefe,
    2. Litera b
      Laborbefunde und
    3. Litera c
      Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten sowie
  2. Ziffer 2
    Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012.

§ 14

Text

Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) haben die in Paragraph 15, genannten Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe
    1. Ziffer eins
      bei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und
    2. Ziffer 2
      bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung
    zu erfassen.
  3. Absatz 3,Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

§ 15

Text

Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
    3. Ziffer 3
      den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
    4. Ziffer 4
      die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
    5. Ziffer 5
      die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
  2. Absatz 2,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
    2. Ziffer 2
      die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die verordnete Packungsanzahl sowie
    4. Ziffer 4
      nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
  3. Absatz 3,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
    2. Ziffer 2
      die abgegebene Packungsanzahl sowie
    3. Ziffer 3
      nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

§ 16

Text

Implementierungsleitfäden

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Inhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012 sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Allgemeiner CDA-Implementierungsleitfaden (Version 3),
    2. Ziffer 2
      Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Ärztlich (Version 2.06),
    3. Ziffer 3
      Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Pflege (Version 2.06),
    4. Ziffer 4
      Implementierungsleitfaden Labor- und Mikrobiologiebefund (Version 3),
    5. Ziffer 5
      Implementierungsleitfaden Befund bildgebender Diagnostik (Version 3),
    6. Ziffer 6
      Implementierungsleitfaden XDS Metadaten (Version 3),
    7. Ziffer 7
      Implementierungsleitfaden E-Medikation (Version 2.06),
    8. Ziffer 8
      Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06),
    9. Ziffer 9
      Implementierungsleitfaden Ambulanzbefund (Version 1),
    10. Ziffer 10
      Implementierungsleitfaden Telemonitoring-Episodenbericht (Version 1) sowie
    11. Ziffer 11
      Implementierungsleitfaden KOS (Version 1).
  2. Absatz 2,Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind.
  3. Absatz 3,Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Aktualisierungen, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] betreffen und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
  5. Absatz 5,Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.
  6. Absatz 6,Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Absatz 5, weiterverwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

§ 17

Text

Terminologien

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. Ziffer eins
      die für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
    2. Ziffer 2
      die OID der zu verwendenden Terminologien
    als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.

§ 18

Text

5. Abschnitt
Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten

Pflicht zur Information

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
  2. Absatz 2,Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
  3. Absatz 3,Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. Ziffer eins
      den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, Litera c und Litera d, GTelG 2012, sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie
    2. Ziffer 2
      ein allgemeines Muster (Anlage 5)
    für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5,Werden die gemäß Absatz 4, zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.

§ 19

Text

Anforderungen an den ELGA-Aushang

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Für den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  2. Absatz 2,Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Information über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
      1. Litera a
        über die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
      2. Litera b
        über die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
      zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
    3. Ziffer 3
      Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
    4. Ziffer 4
      Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.

§ 20

Text

6. Abschnitt
Betreiberfestlegungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:
    1. Ziffer eins
      Berechtigungssystem (Paragraph 21, GTelG 2012),
    2. Ziffer 2
      Protokollierungssystem (Paragraph 22, GTelG 2012),
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012).
  2. Absatz 2,Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.
  3. Absatz 3,Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.
  4. Absatz 4,Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Absatz eins, oder Leistungen gemäß den Absatz 2, und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.
  5. Absatz 5,Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu entrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

§ 21

Text

7. Abschnitt
Sicherheitsanforderungen für ELGA

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben
    1. Ziffer eins
      die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
      1. Litera a
        während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
      2. Litera b
        außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
    3. Ziffer 3
      auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
    4. Ziffer 4
      zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
    5. Ziffer 5
      die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
    1. Ziffer eins
      ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. Litera a
        zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
      2. Litera b
        zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
    2. Ziffer 2
      ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. Litera a
        zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
      2. Litera b
        zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

§ 22

Text

Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 23 bis Paragraph 30, einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.

§ 23

Text

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.
  2. Absatz 2,Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben
    1. Ziffer eins
      die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und
    2. Ziffer 2
      hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen
    1. Ziffer eins
      Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
    2. Ziffer 2
      Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken

auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen.

§ 24

Text

Risikomanagement

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Absatz 2,) einzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
    3. Ziffer 3
      die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.

§ 25

Text

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 14, der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
    1. Ziffer eins
      Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
    2. Ziffer 2
      Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
    3. Ziffer 3
      Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
    4. Ziffer 4
      Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
    5. Ziffer 5
      Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
    6. Ziffer 6
      Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
    gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.

§ 26

Text

Technische Sicherheitsanforderungen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
    3. Ziffer 3
      die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 2, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren und
    4. Ziffer 4
      die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.
  3. Absatz 3,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

§ 27

Text

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (Paragraph 2, Ziffer 5,) verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
    1. Ziffer eins
      die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
    2. Ziffer 2
      das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
    3. Ziffer 3
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
    4. Ziffer 4
      das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
    5. Ziffer 5
      die Qualität der Identifikation sowie
    6. Ziffer 6
      den Status des Sicherheitstokens.
  3. Absatz 3,Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
    1. Ziffer eins
      vier Stunden in Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 und
    2. Ziffer 2
      20 Minuten in allen anderen Netzen.

§ 28

Text

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.

§ 29

Text

Bauliche Sicherheitsanforderungen

Paragraph 29,

Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.

§ 30

Text

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
    2. Ziffer 2
      technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
    3. Ziffer 3
      bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
    4. Ziffer 4
      bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

§ 31

Text

Meldung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Namen des Betreibers beantragen dürfen,

    Sub-Litera, z, u enthalten.

  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

§ 32

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 2, Ziffer 2 a, 3 a, 3 b, und 6, Paragraph 4, Absatz 6, und 8, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 sowie Absatz eins a, bis 1c, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3,, die Paragraphen 17 a, bis 17k samt Überschriften, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins a, und 8, Paragraph 23, sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,, treten mit 27. November 2015 in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, und 3, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21 a, sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2017,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz eins c,Paragraph eins, Ziffer 2, Litera d bis f, Paragraph 2, Ziffer eins, 3 a, und 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, und 5, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 17 c, Absatz 3,, Paragraph 17 f, Absatz 2, und 3, Paragraph 17 g, Absatz eins,, Paragraph 17 j, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz 2,, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2019,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz eins d,Paragraph 2, Ziffer 3, Litera f und g sowie Ziffer 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 10, Absatz 2 und 4 bis 7 sowie Paragraph 23, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. Absatz eins e,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 bis 11, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. Absatz eins f,In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem 1. April 2025
    1. Ziffer eins
      in Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 2 bis Litera b,, Litera c bis e, Ziffer 3, (neu) bis 8 (neu) und Ziffer 9,, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 13, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, und
    2. Ziffer 2
      außer Kraft Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17 a bis Paragraph 17 k, samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 20 und Paragraph 21 a,
  8. Absatz 2,Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

§ 33

Text

Hinweis zur Notifikation

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.
  2. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2022, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).
  3. Absatz 3,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0439/AT).

Anl. 1

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Anlage 1

Anl. 2

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Anlage 2

Anl. 3

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Anlage 3

Anl. 4

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Anlage 4

Anl. 5

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Anlage 5