Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft , Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
StF: BGBl. III Nr. 23/2015 (NR: GP XXV RV 200 VV S. 51. BR: AB 9312 S. 837.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2021, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2021, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2022, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2022, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2022, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Armenien III 23/2015 *Belgien III 86/2022 *Bosnien-Herzegowina III 23/2015 *Estland III 62/2021 *Finnland III 90/2018 *Georgien III 23/2015 *Italien III 2/2021 *Kroatien III 23/2015 *Lettland III 23/2015 *Luxemburg III 23/2015 *Moldau III 23/2015 *Montenegro III 23/2015 *Nordmazedonien III 23/2015 *Norwegen III 23/2015 *Polen III 193/2022 *Portugal III 23/2015 *Schweiz III 195/2019 *Serbien III 23/2015 *Slowakei III 23/2015 *Slowenien III 23/2015 *Spanien III 62/2022 *Ukraine III 23/2015 *Ungarn III 23/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Litera d, für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199]

Moldau, Spanien

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Spanien

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat Spanien am 7. April 2022 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt und dabei eine interpretative Erklärung zum Übereinkommen sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Zwecke der Wahrung und Pflege der Ideale und Grundsätze herbeizuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhen, welche ihr gemeinsames Erbe darstellen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifenden Begriffs von Kulturerbe zu stellen;

unter Hervorhebung des Wertes und Potenzials des Kulturerbes, das als Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich beständig weiter entwickelnden Gesellschaft klug genutzt wird;

in Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch das Recht hat, sich mit dem Kulturerbe seiner Wahl unter Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu befassen, und dies als einen Aspekt des Rechtes auf freie Teilhabe am kulturellen Leben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) verankert ist und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 (1966) gewährleistet wird;

überzeugt von der Notwendigkeit, jeden in der Gesellschaft in den laufenden Prozess der Definition und der Verwaltung des Kulturerbes einzubinden;

überzeugt vom soliden Grundsatz der Politik des Kulturerbes und der Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;

unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsakte des Europarates, insbesondere das Europäische Kulturabkommen2 (1954), das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (1985), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert) und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000);

überzeugt von der Wichtigkeit der Schaffung eines europaweiten Rahmens für die Zusammenarbeit in dem dynamischen Prozess der Verwirklichung dieser Grundsätze,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.

Art. 1

Text

Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
  1. Litera a
    die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
  2. Litera b
    die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
  3. Litera c
    die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
  4. Litera d
    die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
    • Strichaufzählung
      die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
    • Strichaufzählung
      größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.

Art. 2

Text

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck,
  1. Litera a
    Kulturerbe eine Gruppe von aus der Vergangenheit ererbten Ressourcen, die die Menschen unabhängig von der Zuordnung der Eigentümerschaft als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig weiter entwickelnden Werte, ihrer Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen erkennen. Kulturerbe umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen;
  2. Litera b
    Gemeinschaft für das Kulturerbe Menschen, die bestimmte Aspekte des Kulturerbes wertschätzen, das sie im Rahmen öffentlicher Maßnahmen zu wahren und an nachfolgende Generationen zu übertragen wünschen.

Art. 3

Text

Artikel 3 – Das gemeinsame Erbe Europas

Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung des Verständnisses für das gemeinsame Erbe Europas, das sich zusammensetzt aus:
  1. Litera a
    allen Formen des Kulturerbes in Europa, welche zusammen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Zusammenhaltes und der Kreativität bilden, und;
  2. Litera b
    den Idealen, Grundsätzen und Werten, die aus der durch Fortschritt und vergangene Konflikte gewonnenen Erfahrung hervorgegangen sind und die Entwicklung einer friedlichen und stabilen Gesellschaft fördern, die ihrerseits auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht.

Art. 4

Text

Artikel 4 – Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe

Die Vertragsparteien anerkennen, dass:
  1. Litera a
    jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, das Recht besitzt, einen Nutzen aus dem Kulturerbe zu ziehen und zu seiner Bereicherung beizutragen;
  2. Litera b
    jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, die Verpflichtung besitzt, das Kulturerbe anderer genauso zu achten wie das eigene Kulturerbe und folglich auch das gemeinsame Erbe Europas;
  3. Litera c
    die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe nur jenen Beschränkungen unterworfen werden kann, welche in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig sind.

Art. 5

Text

Artikel 5 – Gesetze und Politik betreffend das Kulturerbe

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
  1. Litera a
    Anerkennung des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit bestimmten Elementen des Kulturerbes gemäß ihrer Bedeutung für die Gesellschaft;
  2. Litera b
    Erhöhung des Wertes des Kulturerbes durch dessen Bestimmung, Erforschung, Deutung, Schutz, Bewahrung und Darstellung;
  3. Litera c
    Sicherstellung im besonderen Kontext der jeweiligen Vertragspartei, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe im Sinne von Artikel 4 vorliegen;
  4. Litera d
    Begünstigung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Klimas, das die Teilnahme an Tätigkeiten im Bereich des Kulturerbes unterstützt;
  5. Litera e
    Förderung des Schutzes des Kulturerbes als zentralen Faktor der sich gegenseitig unterstützenden Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, kulturellen Vielfalt und zeitgenössischen Kreativität;
  6. Litera f
    Anerkennung des Wertes des Kulturerbes, das sich in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten befindet, und zwar unabhängig von dessen Ursprung;
  7. Litera g
    Formulierung integrierter Strategien zur Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Art. 6

Text

Artikel 6 – Wirkungen des Übereinkommens

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass dadurch:
  1. Litera a
    die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die durch internationale Rechtsakte, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, begrenzt oder untergraben werden;
  2. Litera b
    günstigere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, berührt werden;
  3. Litera c
    durchsetzbare Rechte begründet werden.

Art. 7

Text

Abschnitt römisch II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung

Artikel 7 – Kulturerbe und Dialog

Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:
  1. Litera a
    Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
  2. Litera b
    Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
  3. Litera c
    Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
  4. Litera d
    Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.

Art. 8

Text

Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Nutzung aller Aspekte des kulturellen Umfelds des Kulturerbes zum Zwecke der:
  1. Litera a
    Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;
  2. Litera b
    Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;
  3. Litera c
    Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;
  4. Litera d
    Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.

Art. 9

Text

Artikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes

Zur Erhaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
  1. Litera a
    Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;
  2. Litera b
    Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;
  3. Litera c
    Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;
  4. Litera d
    Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;
  5. Litera e
    Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.

Art. 10

Text

Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit

Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
  1. Litera a
    Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
  2. Litera b
    Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
  3. Litera c
    Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.

Art. 11

Text

Abschnitt römisch III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
  1. Litera a
    Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
  2. Litera b
    Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
  3. Litera c
    Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
  4. Litera d
    Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
  5. Litera e
    Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.

Art. 12

Text

Artikel 12 – Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
  1. Litera a
    Ermutigung eines jeden Menschen zur Teilnahme an dem:
    • Strichaufzählung
      Prozess der Bestimmung, Erforschung, Deutung, des Schutzes, Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes;
    • Strichaufzählung
      öffentlichen Nachdenken und der Debatte über die Möglichkeiten und Herausforderungen, die das Kulturerbe bietet;
  2. Litera b
    Berücksichtigung des Wertes, den jede Gemeinschaft für das Kulturerbe jenem Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert;
  3. Litera c
    Anerkennung der Rolle von freiwilligen Organisationen sowohl als Partner bei Aktivitäten als auch als konstruktive Kritiker der Politik des Kulturerbes;
  4. Litera d
    Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe, insbesondere für junge Menschen und benachteiligte Gruppen, zum Zwecke der Sensibilisierung für dessen Wert, die Notwendigkeit seiner Erhaltung und Bewahrung sowie für den daraus erwachsenden Nutzen.

Art. 13

Text

Artikel 13 – Kulturerbe und Wissen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
  1. Litera a
    Erleichterung der Einbindung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen, und dies nicht unbedingt in Form eines selbständigen Unterrichtsfaches, sondern in Form einer fruchtbaren Quelle für Studien in anderen Fächern;
  2. Litera b
    Stärkung der Verbindung zwischen der Bildung im Bereich des Kulturerbes und der beruflichen Ausbildung;
  3. Litera c
    Ermutigung zu interdisziplinärer Forschung über das Kulturerbe, die Gemeinschaften für das Kulturerbe, die Umwelt sowie deren Wechselbeziehung;
  4. Litera d
    Ermutigung zu fortlaufender beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen und Fähigkeiten sowohl innerhalb des Schulsystems als auch im außerschulischen Bereich.

Art. 14

Text

Artikel 14 – Kulturerbe und die Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung der Nutzung digitaler Technologien zum Zwecke der Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe und dem daraus erwachsenden Nutzen, und zwar durch:
  1. Litera a
    Unterstützung von Initiativen, die die Qualität der Inhalte fördern und sich bemühen, die Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der Informationsgesellschaft zu bewahren;
  2. Litera b
    Unterstützung international kompatibler Normen im Bereich der Erforschung, Bewahrung, Verbesserung und Sicherheit des Kulturerbes sowie gleichzeitige Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
  3. Litera c
    Bemühungen zur Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, insbesondere für Bildungszwecke, sowie parallel dazu Schutz der geistigen Urheberrechte;
  4. Litera d
    Anerkennung, dass durch die Schaffung digitaler Inhalte, die sich auf das Kulturerbe beziehen, die Bewahrung des bestehenden Kulturerbes nicht gefährdet wird.

Art. 15

Text

Abschnitt römisch IV – Überwachung und Zusammenarbeit

Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
  1. Litera a
    Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;
  2. Litera b
    Wartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.

Art. 16

Text

Artikel 16 – Überwachungsmechanismus

  1. Litera a
    Das Ministerkomitee ernennt gemäß Artikel 17 der Satzung des Europarates einen entsprechenden Ausschuss oder bestellt einen bestehenden Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens, der die Befugnis erhält, Regeln für die Durchführung seiner Aufgabe aufzustellen;
  2. Litera b
    Der ernannte Ausschuss erhält folgende Aufgaben:
    • Strichaufzählung
      Festlegung einer Geschäftsordnung, soweit dies notwendig ist;
    • Strichaufzählung
      Verwaltung des in Artikel 15 bezeichneten gemeinsamen Informationssystems, mit Führung einer Übersicht über die Mittel, mit denen jede Verpflichtung aus diesem Übereinkommen eingehalten wird;
    • Strichaufzählung
      Abgabe von Stellungnahmen auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien zu allen Fragen in Bezug auf die Auslegung des Übereinkommens, unter Berücksichtigung aller Rechtsakte des Europarates;
    • Strichaufzählung
      Bewertung auf Initiative einer oder mehrerer Vertragsparteien jedes Aspekts ihrer Umsetzung des Übereinkommens;
    • Strichaufzählung
      Förderung der bereichsübergreifenden Anwendung dieses Übereinkommens durch Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und durch Teilnahme an anderen Initiativen des Europarates;
    • Strichaufzählung
      Erstattung von Tätigkeitsberichten an das Ministerkomitee.
    Der Ausschuss kann in seine Arbeit Fachpersonen und Beobachter einbinden.

Art. 17

Text

Artikel 17 – Zusammenarbeit bei Folgemaßnahmen

Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Verfolgung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens und insbesondere bei der Förderung der Anerkennung des gemeinsamen Kulturerbes in Europa untereinander und über den Europarat zusammenzuarbeiten, und zwar durch:
  1. Litera a
    Umsetzung von Strategien der Zusammenarbeit zur Inangriffnahme der durch den Überwachungsprozess festgestellten Prioritäten;
  2. Litera b
    Förderung multilateraler und grenzüberschreitender Aktivitäten sowie Entwicklung von Netzwerken für die regionale Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung dieser Strategien;
  3. Litera c
    Austausch, Entwicklung, Kodifizierung und Gewährleistung der Verbreitung bewährter Praktiken;
  4. Litera d
    Information der Öffentlichkeit über die Ziele und die Umsetzung dieses Übereinkommens.
    Jede Vertragspartei kann in gegenseitigem Einvernehmen finanzielle Vorkehrungen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit treffen.

Art. 18

Text

Abschnitt römisch fünf – Schlussbestimmungen

Artikel 18 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

  1. Litera a
    Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf.
  2. Litera b
    Sie bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  3. Litera c
    Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
  4. Litera d
    Für jeden Unterzeichnerstaat, der nachträglich seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 19

Text

Artikel 19 – Beitritt

  1. Litera a
    Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat sowie die Europäische Gemeinschaft zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einladen.
  2. Litera b
    Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres Beitritts tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 20

Text

Artikel 20 – Geltungsbereich

  1. Litera a
    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Litera b
    Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
  3. Litera c
    Jede nach den beiden vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation widerrufen werden. Der Widerruf wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 21

Text

Artikel 21 – Kündigung

  1. Litera a
    Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Litera b
    Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 22

Text

Artikel 22 – Änderungen

  1. Litera a
    Jede Vertragspartei oder der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
  2. Litera b
    Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarates notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien sowie allen Nichtmitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 19 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.
  3. Litera c
    Der Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsparteien beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach seiner Genehmigung durch das Ministerkomitee mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
  4. Litera d
    Jede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates den Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt hat.

Art. 23

Text

Artikel 23 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde und der Europäischen Gemeinschaft, sofern diese beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18, 19 und 20;
  4. Litera d
    jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen nach Artikel 22 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderung;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Faro am 27. Oktober 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einer einzigen Urkunde, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.