Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Zwecke der Wahrung und Pflege der Ideale und Grundsätze herbeizuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhen, welche ihr gemeinsames Erbe darstellen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifenden Begriffs von Kulturerbe zu stellen;
unter Hervorhebung des Wertes und Potenzials des Kulturerbes, das als Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich beständig weiter entwickelnden Gesellschaft klug genutzt wird;
in Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch das Recht hat, sich mit dem Kulturerbe seiner Wahl unter Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu befassen, und dies als einen Aspekt des Rechtes auf freie Teilhabe am kulturellen Leben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) verankert ist und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 (1966) gewährleistet wird;
überzeugt von der Notwendigkeit, jeden in der Gesellschaft in den laufenden Prozess der Definition und der Verwaltung des Kulturerbes einzubinden;
überzeugt vom soliden Grundsatz der Politik des Kulturerbes und der Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;
unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsakte des Europarates, insbesondere das Europäische Kulturabkommen2 (1954), das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (1985), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert) und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000);
überzeugt von der Wichtigkeit der Schaffung eines europaweiten Rahmens für die Zusammenarbeit in dem dynamischen Prozess der Verwirklichung dieser Grundsätze,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.