Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)
StF: BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 452 AB 503 S. 64. BR: AB 9337 S. 840.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0040, 32014L0042, 32014L0062]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, (VFB) (NR: GP römisch XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 26 AB 61 S. 15. BR: AB 9940 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI IA 302/A AB 223 S. 34. BR: AB 10003 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097, 32018L0411]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 507 S. 63. BR: AB 10136 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 108 AB 146 S. 27. BR: AB 10312 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 249 AB 486 S. 69. BR: AB 10499 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

[CELEX-Nr.: 32019L2177, 32020L1504]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1445 AB 1460 S. 156. BR: AB 10969 S. 941.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Ausnahmen in der Personenversicherung

Paragraph 3,

Ausnahmen in der Nicht-Lebensversicherung

Paragraph 4,

Ausnahmen in der Rückversicherung

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt
Konzession

Paragraph 6,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

Umfang der Konzession

Paragraph 8,

Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 9,

Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 9 a,

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 10,

Geschäftsplan

Paragraph 11,

Änderungen des Geschäftsbetriebes

Paragraph 12,

Erlöschen der Konzession

4. Abschnitt
Vorschriften für Drittländer

Paragraph 13,

Geschäftsbetrieb im Inland von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph 14,

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 15,

Erleichterungen bei Konzessionserteilung in mehreren Mitgliedstaaten

Paragraph 16,

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Paragraph 17,

Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes

Paragraph 18,

Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb

Paragraph 19,

Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Paragraph 19 a,

Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

5. Abschnitt
Vorschriften für den EWR

Paragraph 20,

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

Paragraph 21,

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen in den Mitgliedstaaten

Paragraph 22,

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung im Inland

Paragraph 23,

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung in den Mitgliedstaaten

6. Abschnitt
Aktionärskontrolle

Paragraph 24,

Aktionäre

Paragraph 25,

Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs

Paragraph 26,

Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs

Paragraph 27,

Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären

7. Abschnitt
Bestandübertragung

Paragraph 28,

Allgemeine Bestimmungen für Bestandübertragungen

Paragraph 29,

Genehmigung durch die FMA

Paragraph 30,

Mitwirkung der FMA

Paragraph 31,

Rechtswirkungen einer Bestandübertragung

Paragraph 32,

Vorschriften für die Schweizerische Eidgenossenschaft

8. Abschnitt
Beschwerden

Paragraph 33,

Beschwerdestelle

Anmerkung, Paragraph 34, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,)

2. Hauptstück
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 35,

Begriff

Paragraph 36,

Name

Paragraph 37,

Satzung

Paragraph 38,

Veröffentlichungen

Paragraph 39,

Errichtung

Paragraph 40,

Mitgliedschaft

Paragraph 41,

Gründungsfonds

Paragraph 42,

Eintragung in das Firmenbuch

Paragraph 43,

Entstehen

Paragraph 44,

Beiträge und Nachschüsse

Paragraph 45,

Sicherheitsrücklage

Paragraph 46,

Nachrangige Verbindlichkeiten

Paragraph 47,

Verwendung des Jahresüberschusses

Paragraph 48,

Organe

Paragraph 49,

Vorstand

Paragraph 50,

Aufsichtsrat

Paragraph 51,

Oberstes Organ

Paragraph 52,

Sonderprüfung

Paragraph 53,

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 54,

Satzungsänderungen

Paragraph 55,

Anfechtbarkeit

Paragraph 56,

Nichtigkeit

Paragraph 57,

Auflösung

Paragraph 58,

Abwicklung

Paragraph 59,

Bestandübertragung

Paragraph 60,

Verschmelzung

Paragraph 61,

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 62,

Einbringung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 63,

Wirkungen der Einbringung

Paragraph 64,

Rechte des obersten Organs

Paragraph 65,

Wirkungen einer Umstrukturierung

Paragraph 66,

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

Paragraph 67,

Verschmelzung von Privatstiftungen

2. Abschnitt
Kleine Versicherungsvereine

Paragraph 68,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 69,

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Paragraph 70,

Eigenmittelerfordernis

Paragraph 71,

Eigenmittel

Paragraph 72,

Kapitalanlage

Paragraph 73,

Überschreitung des Geschäftsbereichs

Paragraph 74,

Höchsthaftungssumme

Paragraph 75,

Organe

Paragraph 76,

Vorstand

Paragraph 77,

Aufsichtsrat

Paragraph 78,

Oberstes Organ

Paragraph 79,

Rechnungslegung

Paragraph 80,

Abwicklung

Paragraph 81,

Verschmelzung

3. Hauptstück
Kleine Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 82,

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Paragraph 83,

Konzession

Paragraph 84,

Geschäftsplan

2. Abschnitt
Governance

Paragraph 85,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 86,

Auslagerung

Paragraph 87,

Rückversicherung

3. Abschnitt
Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage

Paragraph 88,

Eigenmittelerfordernis

Paragraph 89,

Eigenmittel

Paragraph 90,

Kapitalanlage

4. Hauptstück
Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Paragraph 91,

Inhalt des Versicherungsvertrages

2. Abschnitt
Lebensversicherung

Paragraph 92,

Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung

Paragraph 93,

Betriebliche Kollektivversicherung: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 94,

Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten

Paragraph 95,

Betriebliche Kollektivversicherung: Kündigung

Paragraph 96,

Betriebliche Kollektivversicherung: Übertragung von Anwartschaften

Paragraph 97,

Betriebliche Kollektivversicherung: Beratungsausschuss

Paragraph 98,

Betriebliche Kollektivversicherung: Informationspflichten bei Übertragungen zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Pensionskasse

3. Abschnitt
Nicht-Lebensversicherung

Paragraph 99,

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 100,

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Paragraph 101,

Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 102,

Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Besondere Bestimmungen

Paragraph 103,

Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

4. Abschnitt
Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften

Paragraph 104,

Finanzrückversicherung

Paragraph 105,

Zweckgesellschaften

5. Hauptstück
Governance

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

Paragraph 106,

Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats

Paragraph 107,

Anforderungen an das Governance-System

Paragraph 108,

Governance-Funktionen

Paragraph 109,

Auslagerung

Paragraph 109 a,

Meldung von Verstößen

2. Abschnitt
Risikomanagement

Paragraph 110,

Risikomanagement-System

Paragraph 111,

Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

Paragraph 112,

Risikomanagement-Funktion

3. Abschnitt
Versicherungsmathematische Funktion und verantwortlicher Aktuar

Paragraph 113,

Versicherungsmathematische Funktion

Paragraph 114,

Verantwortlicher Aktuar

Paragraph 115,

Bestellung zum verantwortlichen Aktuar

Paragraph 116,

Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

4. Abschnitt
Interne Kontrolle, Compliance und interne Revisions-Funktion

Paragraph 117,

Internes Kontrollsystem

Paragraph 118,

Compliance-Funktion

Paragraph 119,

Interne Revisions-Funktion

5. Abschnitt
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

Paragraph 120,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 121,

Zuverlässigkeitsnachweis

Paragraph 122,

Anzeige an die FMA

Paragraph 123,

Vorschriften für den Aufsichtsrat

Paragraph 123 a,

Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

6. Abschnitt
Kapitalanlagen

Paragraph 124,

Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

Paragraph 125,

Besondere Bestimmungen für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Paragraph 126,

Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen

Paragraph 127,

Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen

7. Abschnitt
Versicherungsvertrieb

Paragraph 127 a,

Interne Leitlinien und Verfahren

Paragraph 127 b,

Vertriebsfunktion

Paragraph 127 c,

Aufzeichnungen

Paragraph 127 d,

Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

Paragraph 127 e,

Beschwerden

6. Hauptstück
Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 128,

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 128 a,

Einzelheiten der Auskunftserteilung

Paragraph 129,

Product Governance

Paragraph 130,

Allgemeine Informationspflichten

Paragraph 130 a,

Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten

Paragraph 131,

Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer

Paragraph 132,

Beratung

Paragraph 133,

Produktinformation

Paragraph 134,

Querverkäufe

2. Abschnitt:
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen

Paragraph 135,

Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Paragraph 135 a,

Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Paragraph 135 b,

Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Paragraph 135 c,

Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung

Paragraph 135 d,

Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information

3. Abschnitt:
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung

Paragraph 135 e,

Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information

7. Hauptstück
Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Paragraph 136,

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

Paragraph 137,

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht

Paragraph 138,

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

Paragraph 139,

Besondere Rechnungslegungsvorschriften

2. Abschnitt
Gliederung und Ausweis

Paragraph 140,

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

Paragraph 141,

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen

Paragraph 142,

Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag

Paragraph 143,

Risikorücklage

Paragraph 144,

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

Paragraph 145,

Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz

Paragraph 146,

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 147,

Erfassung von Aufwendungen und Erträgen

3. Abschnitt
Bewertung

Paragraph 148,

Allgemeine Bewertungsvorschriften

Paragraph 149,

Bewertung von Vermögensgegenständen

Paragraph 150,

Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen

Paragraph 151,

Prämienüberträge

Paragraph 152,

Deckungsrückstellung

Paragraph 153,

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Paragraph 154,

Schwankungsrückstellung

4. Abschnitt
Anhang und Lagebericht

Paragraph 155,

Anhang und Konzernanhang

Paragraph 156,

Lagebericht und Konzernlagebericht

8. Hauptstück
Solvabilität

1. Abschnitt
Solvenzbilanz

Paragraph 157,

Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Paragraph 158,

Allgemeine Bestimmungen für versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 159,

Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen

Paragraph 160,

Bester Schätzwert

Paragraph 161,

Risikomarge

Paragraph 162,

Finanzgarantien und vertragliche Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind

Paragraph 163,

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften

Paragraph 164,

Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen

Paragraph 165,

Vergleich mit Erfahrungsdaten

Paragraph 166,

Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

Paragraph 167,

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

Paragraph 168,

Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen

2. Abschnitt
Eigenmittel

Paragraph 169,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 170,

Basiseigenmittel

Paragraph 171,

Ergänzende Eigenmittel

Paragraph 172,

Einstufung der Eigenmittel in Klassen (Tiers)

Paragraph 173,

Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile

3. Abschnitt
Solvenzkapitalanforderung

Paragraph 174,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 175,

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Paragraph 176,

Häufigkeit der Berechnung

4. Abschnitt
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel

Paragraph 177,

Struktur der Standardformel

Paragraph 178,

Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung

Paragraph 179,

Risikomodule der Basissolvenzkapitalanforderung

Paragraph 179 a,

Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus

Paragraph 180,

Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

Paragraph 181,

Maßnahmen der FMA bei wesentlichen Abweichungen von den der Standardformel zugrundeliegenden Annahmen

5. Abschnitt
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells

Paragraph 182,

Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen

Paragraph 183,

Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen

Paragraph 184,

Rückkehr zur Standardformel

Paragraph 185,

Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell

Paragraph 186,

Verwendungstest

Paragraph 187,

Statistische Qualitätsstandards

Paragraph 188,

Kalibrierungsstandards

Paragraph 189,

Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Paragraph 190,

Validierungsstandards

Paragraph 191,

Dokumentationsstandards

Paragraph 192,

Externe Modelle und Daten

6. Abschnitt
Mindestkapitalanforderung

Paragraph 193,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 194,

Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen

9. Hauptstück
Gruppenaufsicht

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Paragraph 195,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 196,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 197,

Anwendungsfälle der Gruppenaufsicht

Paragraph 198,

Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht

Paragraph 199,

Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe

Paragraph 200,

Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe

Paragraph 201,

Gemischte Versicherungsholdinggesellschaften

2. Abschnitt
Solvabilität der Gruppe

Paragraph 202,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 203,

Häufigkeit der Berechnung

Paragraph 204,

Wahl der Methode

Paragraph 205,

Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

Paragraph 206,

Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechenbarer Eigenmittel

Paragraph 207,

Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

Paragraph 208,

Einbeziehung von bestimmten Unternehmen

Paragraph 209,

Einbeziehung von verbundenen Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph 210,

Abzug des Beteiligungsbuchwertes bei Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Paragraph 211,

Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)

Paragraph 212,

Gruppeninterne Modelle bei Methode 1

Paragraph 213,

Alternativmethode: Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2)

Paragraph 214,

Gruppeninterne Modelle bei Methode 2

3. Abschnitt
Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

Paragraph 215,

Bedingungen

Paragraph 216,

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 217,

Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

Paragraph 218,

Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung

Paragraph 219,

Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

4. Abschnitt
Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen

Paragraph 220,

Risikokonzentrationen

Paragraph 221,

Gruppeninterne Transaktionen

5. Abschnitt
Governance auf Gruppenebene

Paragraph 222,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 223,

Interne Kontrollmechanismen auf Gruppenebene

Paragraph 224,

Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene

Paragraph 225,

Leitung von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

6. Abschnitt
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

Paragraph 226,

Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

Paragraph 227,

Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

Paragraph 228,

Aufsichtskollegien

Paragraph 229,

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Paragraph 230,

Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

Paragraph 231,

Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

Paragraph 232,

Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

Paragraph 233,

Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Paragraph 234,

Zugang zu Informationen

Paragraph 235,

Überprüfung der Informationen

Paragraph 236,

Zwangsmaßnahmen

7. Abschnitt
Mutterunternehmen mit Sitz in Drittländern

Paragraph 237,

Überprüfung der Gleichwertigkeit

Paragraph 238,

Vorliegen der Gleichwertigkeit

Paragraph 239,

Fehlende Gleichwertigkeit

Paragraph 240,

Ebenen der Beaufsichtigung

10. Hauptstück
Informationen

1. Abschnitt
Veröffentlichungspflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Paragraph 241,

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

Paragraph 242,

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Nichtveröffentlichung von bestimmten Informationen

Paragraph 243,

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen

Paragraph 244,

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: schriftliche Leitlinien

Paragraph 245,

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Gruppenebene

Paragraph 246,

Offenlegung bestimmter Informationen betreffend Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

2. Abschnitt
Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA

Paragraph 247,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 248,

Berichte an die FMA

Paragraph 249,

Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

Paragraph 250,

Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Paragraph 251,

Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

Anmerkung, 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks samt Paragraphen 252 bis 255 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins, Litera h,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,)

4. Abschnitt
Offenlegungspflichten der FMA

Paragraph 256,

Transparenz und Verantwortlichkeit

Paragraph 256 a,

Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen

5. Abschnitt
Mitteilungspflichten der FMA

Paragraph 257,

Mitteilungen an die Europäische Kommission und die EIOPA

Paragraph 258,

Mitteilungen an die EIOPA

Paragraph 259,

Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen

6. Abschnitt
Abschlussprüfer

Paragraph 260,

Wahl des Abschlussprüfers

Paragraph 261,

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern

Paragraph 262,

Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 263,

Prüfpflichten des Abschlussprüfers

Paragraph 264,

Berichtspflichten des Abschlussprüfers

Paragraph 265,

Anzeigepflicht des Abschlussprüfers

Paragraph 266,

Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

11. Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Paragraph 267,

Ziele der Beaufsichtigung

Paragraph 268,

Grundsätze der Beaufsichtigung

Paragraph 268 a,

Marktüberwachung

Paragraph 268 b,

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 269,

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 270,

Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

Paragraph 271,

Kosten der Versicherungsaufsicht

2. Abschnitt
Beaufsichtigung

Paragraph 272,

Auskunfts-, Anzeige- und Vorlagepflichten

Paragraph 273,

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Paragraph 273 a,

Meldung von Verstößen an die FMA

Paragraph 274,

Prüfung vor Ort

Paragraph 275,

Anordnungen der FMA

Paragraph 276,

Einberufung der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats

Paragraph 277,

Kapitalaufschlag

Paragraph 278,

Maßnahmen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage: Solvabilitätsplan

Paragraph 279,

Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung: Sanierungsplan

Paragraph 280,

Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan

Paragraph 281,

Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan

Paragraph 282,

Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 283,

Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte

Paragraph 284,

Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten

Paragraph 285,

Widerruf der Konzession

Paragraph 286,

Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession

Paragraph 287,

Bezeichnungsschutz

Paragraph 288,

Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb

Paragraph 289,

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 290,

Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Paragraph 291,

Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern

Anmerkung, Paragraph 292, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,)

Paragraph 293,

Internationale Sanktionen

3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 294,

Zusammenarbeit im EWR

Paragraph 294 a,

Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten

Paragraph 295,

Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte

Paragraph 296,

Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Paragraph 296 a,

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 296 b,

Plattformen für die Zusammenarbeit

Paragraph 297,

Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR

Paragraph 298,

Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern

Paragraph 299,

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Hauptstück
Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt
Deckungsstock

Paragraph 300,

Bildung des Deckungsstocks

Paragraph 301,

Deckungserfordernis

Paragraph 302,

Widmung der Vermögenswerte

Paragraph 303,

Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebs

2. Abschnitt
Treuhänder

Paragraph 304,

Bestellung und Befugnisse

Paragraph 305,

Aufgaben

3. Abschnitt
Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

Paragraph 306,

Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

4. Abschnitt
Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

Paragraph 307,

Exekution auf Werte des Deckungsstocks

Paragraph 308,

Versicherungsforderungen

Paragraph 309,

Eröffnung des Konkursverfahrens

Paragraph 310,

Kurator

Paragraph 311,

Erlöschen von Versicherungsverhältnissen

Paragraph 312,

Deckungsstock im Konkursverfahren

Paragraph 313,

Anmeldung

Paragraph 314,

Rangordnung

Paragraph 315,

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Paragraph 316,

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

13. Hauptstück
Strafbestimmungen

Paragraph 317,

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

Paragraph 318,

Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

Paragraph 319,

Verletzung von Informationspflichten

Paragraph 320,

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

Paragraph 321,

Verletzung von Geheimnissen

Paragraph 322,

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

Paragraph 323,

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 323 a,

Wirksame Ahndung von Verstößen

Paragraph 324,

Kleine Versicherungsvereine

Paragraph 325,

Gruppenaufsicht

Paragraph 326,

Verstoß gegen Anordnungen

Paragraph 327,

Dienst- und Niederlassungsfreiheit

Paragraph 328,

Sonstige Pflichtverletzungen

Paragraph 329,

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Paragraph 330,

Verletzung des Bezeichnungsschutzes

Paragraph 331,

Verjährung

Paragraph 332,

Insolvenz

14. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 333,

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 334,

Schrittweise Einführung von Solvabilität II

Paragraph 335,

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II

Paragraph 336,

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Paragraph 337,

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Paragraph 338,

Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinsen und versicherungstechnische Rückstellungen

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 339,

Inkrafttreten

Paragraph 340,

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 341,

Inkrafttreten von sonstigen Änderungen

Paragraph 342,

Verweisungen

Paragraph 343,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 344,

Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

Paragraph 345,

Außerkrafttreten

Paragraph 346,

Vollzugsklausel

Anlagen

Anlage A

 

Anlage B

 

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer eins,) und Rückversicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 2,), mit Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      kleine Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Hauptstücks;
    3. Ziffer 3
      kleine Versicherungsvereine (Paragraph 5, Ziffer 4,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks;
    4. Ziffer 4
      Drittland-Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 5,) und Drittland-Rückversicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 6,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Abschnitts;
    5. Ziffer 5
      EWR-Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 7,) und EWR-Rückversicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 8,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnitts;
    6. Ziffer 6
      Versicherungsholdinggesellschaften (Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6,) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8,), jeweils mit Sitz im Inland, nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Hauptstücks;
    7. Ziffer 7
      Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,) nach Maßgabe von Paragraph 63 bis Paragraph 65 ;,
    8. Ziffer 8
      Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,), nach Maßgabe von Paragraph 66 und Paragraph 67, und
    9. Ziffer 9
      Zweckgesellschaften (Paragraph 5, Ziffer 33,) mit Sitz im Inland, nach Maßgabe von Paragraph 105 und der Durchführungsverordnung (EU).
    Auf die in Ziffer 2 bis 9 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den dort genannten Bestimmungen der 1. und 2. Abschnitt, der 1. und 3. Abschnitt des 11. Hauptstücks, das 13. und 14. Hauptstück sowie Paragraph 288,, Paragraph 292 und Paragraph 293, anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Unternehmen nur dann anzuwenden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland enthält, gelten diese für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung gemäß Ziffer 19, bis 22 der Anlage A nach Maßgabe des Beschlusses 91/370/EWG zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. Nr. L 205 vom 27.07.1991 S. 2. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Abkommen 91/370/EWG gemäß seinem Artikel 39, Absatz 8, als hinfällig gilt.
  3. Absatz 3EWR-Versicherungsunternehmen, die sich nur im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, unterliegen nur Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 31, Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im EWR abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, ist Paragraph 23, nicht anzuwenden. Versicherungsunternehmen haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang dieser Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.
  4. Absatz 4Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

§ 2

Text

Ausnahmen in der Personenversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsPensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
  3. Absatz 3Unternehmen, die nur die Bestattungskostenversicherung betreiben, unterliegen wenn der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden, nur den Bestimmungen des 3. Hauptstücks.

§ 3

Text

Ausnahmen in der Nicht-Lebensversicherung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBeistandsleistungen, die folgende Bedingungen erfüllen, gelten nicht als Betrieb der Vertragsversicherung:
    1. Ziffer eins
      die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;
    2. Ziffer 2
      die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:
      1. Litera a
        Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
      2. Litera b
        Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können, und
      3. Litera c
        Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und
    3. Ziffer 3
      die Beistandsleistung wird nicht durch ein diesem Bundesgesetz unterliegendes Unternehmen erbracht.
  2. Absatz 2In den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt.

§ 4

Text

Ausnahmen in der Rückversicherung

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die von der Republik Österreich in der Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion auf Grund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Artikel 14, der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschränkt ist.
  2. Ziffer 2
    Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Artikel 14, der Richtlinie 2009/138/EG eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat.
  3. Ziffer 3
    Kleines Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erhalten hat.
  4. Ziffer 4
    Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, oder Absatz eins a, erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 68, Absatz 3, erhalten hat.
  5. Ziffer 5
    Drittland-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.
  6. Ziffer 6
    Drittland-Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.
  7. Ziffer 7
    EWR-Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.
  8. Ziffer 8
    EWR-Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.
  9. Ziffer 9
    Rückversicherung: eine der folgenden Tätigkeiten:
    1. Litera a
      die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;
    2. Litera b
      im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder
    3. Litera c
      die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.
  10. Ziffer 10
    Kompositversicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und zumindest eines anderen Versicherungszweiges, mit Ausnahme der Rückversicherung, erhalten hat.
  11. Ziffer 11
    Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR).
  12. Ziffer 12
    Drittland: einen Staat der kein Mitgliedstaat ist.
  13. Ziffer 13
    Dienstleistungsverkehr: den Abschluss von Versicherungsverträgen durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Risiken, sofern der Abschluss nicht durch eine in diesem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung erfolgt.
  14. Ziffer 14
    Herkunftsmitgliedstaat:
    1. Litera a
      im Falle der Nicht-Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;
    2. Litera b
      im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht, oder
    3. Litera c
      im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet.
  15. Ziffer 15
    Aufnahmemitgliedstaat: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird.
  16. Ziffer 16
    Aufsichtsbehörde: diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind.
  17. Ziffer 17
    Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.
  18. Ziffer 18
    Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens: jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt.
  19. Ziffer 19
    Niederlassung eines Unternehmens: seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen.
  20. Ziffer 20
    Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
    1. Litera a
      in der Nicht-Lebensversicherung:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen den Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
      3. Sub-Litera, c, c
        bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
    2. Litera b
      in allen anderen nicht ausdrücklich in Litera a, genannten Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung auf die sich der Vertrag bezieht.
  21. Ziffer 21
    Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
  22. Ziffer 22
    Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen.
  23. Ziffer 23
    Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
  24. Ziffer 24
    Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  25. Ziffer 25
    Gruppeninterne Transaktion: eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  26. Ziffer 26
    Beteiligung: das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen.
  27. Ziffer 27
    Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.
  28. Ziffer 28
    Finanzunternehmen: eines der folgenden Unternehmen:
    1. Litera a
      Kreditinstitute, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins,, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU;
    2. Litera b
      ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    3. Litera c
      eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/65/EU oder
    4. Litera d
      eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 2, Ziffer 15, der Richtlinie 2002/87/EG.
  29. Ziffer 29
    Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert.
  30. Ziffer 30
    Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert.
  31. Ziffer 31
    OGAW: ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011.
  32. Ziffer 32
    Finanzrückversicherung: eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
    1. Litera a
      ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes oder
    2. Litera b
      vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.
  33. Ziffer 33
    Zweckgesellschaft: ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind.
  34. Ziffer 34
    Großrisiken:
    1. Litera a
      Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Ziffer 4, bis 7, 11 und 12 der Anlage A;
    2. Litera b
      Kredit- und Kautionsrisiken nach Ziffer 14, und 15 der Anlage A, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
    3. Litera c
      Risiken nach Ziffer 3,, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:
      1. Sub-Litera, a, a
        6,6 Millionen Euro Bilanzsumme;
      2. Sub-Litera, b, b
        13,6 Millionen Euro Nettoumsatz;
      3. Sub-Litera, c, c
        eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.
    Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU erstellt wird, so werden die in Litera c, genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.
  35. Ziffer 35
    Beistandsleistungen: Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass auf Grund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
  36. Ziffer 36
    Auslagerung: eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.
  37. Ziffer 37
    Funktion: eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.
  38. Ziffer 38
    Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.
  39. Ziffer 39
    Marktrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.
  40. Ziffer 40
    Kreditrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.
  41. Ziffer 41
    Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.
  42. Ziffer 42
    Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.
  43. Ziffer 43
    Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden.
  44. Ziffer 44
    Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.
  45. Ziffer 45
    Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.
  46. Ziffer 46
    Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.
  47. Ziffer 47
    Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.
  48. Ziffer 48
    Mitversicherung auf Unionsebene: Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere der unter Ziffer 3, bis 6 Anlage A angeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      das Risiko ist ein Großrisiko;
    2. Litera b
      das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als Mitversicherer übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
    3. Litera c
      das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;
    4. Litera d
      zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
    5. Litera e
      zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
    6. Litera f
      das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.
  49. Ziffer 49
    Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Artikel 25, jener Verordnung anerkannt wurde.
  50. Ziffer 50
    Externe Ratingagentur oder „ECAI“: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.
  51. Ziffer 51
    EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  52. Ziffer 52
    EBA: die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
  53. Ziffer 53
    ESMA: die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
  54. Ziffer 54
    Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015.
  55. Ziffer 55
    ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
  56. Ziffer 56
    Technische Standards (EU): technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und technische Durchführungsstandards gemäß Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  57. Ziffer 57
    Leitlinien (EIOPA): Leitlinien gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  58. Ziffer 58
    Empfehlungen (EIOPA): Empfehlungen gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  59. Ziffer 59
    Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
  60. Ziffer 60
    Rückversicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.
  61. Ziffer 61
    Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.
  62. Ziffer 62
    Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.
  63. Ziffer 63
    Versicherungsanlageprodukt: ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
    1. Litera a
      in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),
    2. Litera b
      Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,
    3. Litera c
      Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,
    4. Litera d
      amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und
    5. Litera e
      individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.
  64. Ziffer 64
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das
    1. Litera a
      es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
    2. Litera b
      das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
  65. Ziffer 65
    Versicherungsvertreiber: ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Konzession

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.
  2. Absatz 2Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.
  3. Absatz 3Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,)

§ 7

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Konzession eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2Die Konzession von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland sind, gilt abweichend von Absatz eins, nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, dass der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
  3. Absatz 3Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung, schließen einander aus. Die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung kann für die Nicht-Lebensrückversicherung, die Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt werden.
  4. Absatz 4Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Die Konzession bezieht sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risiken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A.
  5. Absatz 5Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Ziffer eins, bis 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweige besitzt, darf zusätzliche Risiken, die nicht von der Konzession umfasst sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfassten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.
    2. Ziffer 2
      Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.
    3. Ziffer 3
      Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 14,, 15 und 17 der Anlage A fällt. Abweichend hiervon kann ein Risiko, das unter die Ziffer 17, der Anlage A fällt, als zusätzliches Risiko der Ziffer 18, der Anlage A angesehen werden, wenn das Hauptrisiko
      1. Litera a
        nur Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten oder
      2. Litera b
        sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

§ 8

Text

Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVersicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Konzession ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist,
    2. Ziffer 2
      nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 zu bedecken,
    4. Ziffer 4
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Paragraph 174, laufend zu bedecken,
    5. Ziffer 5
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz eins, laufend zu bedecken,
    6. Ziffer 6
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten,
    7. Ziffer 7
      der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht bzw. nicht zumindest zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
    8. Ziffer 8
      Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
    9. Ziffer 9
      zu erwarten ist, dass durch
      1. Litera a
        enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
      2. Litera b
        Schwierigkeiten bei der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt
      die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird,
    10. Ziffer 10
      auf Grund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird oder
    11. Ziffer 11
      bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß Paragraph 100, Absatz eins, bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133 und Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
  4. Absatz 4Im Fall des Absatz 2, Ziffer 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.
  5. Absatz 5Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Unfallversicherung und/oder der Krankenversicherung (Zweige 1 und 2 gemäß Anlage A) beantragt, oder welches bereits die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) beantragt, muss außerdem nachweisen, dass
    1. Ziffer eins
      es über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 4, zu bedecken,
    2. Ziffer 2
      es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, laufend zu bedecken.
  6. Absatz 6Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

§ 9

Text

Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 9,

Vor Erteilung der Konzession an ein Unternehmen, das

  1. Ziffer eins
    ein Tochterunternehmen eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,
  2. Ziffer 2
    ein Tochterunternehmen eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind oder
  3. Ziffer 3
    durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,
hat die FMA eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats einzuholen. Diese kann insbesondere die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen betreffen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen im Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen derselben Gruppe innehaben.

§ 9a

Text

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsBeabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Absatz eins, oder der FMA gemäß Artikel 152 a, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.

§ 10

Text

Geschäftsplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Geschäftsplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will;
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;
    3. Ziffer 3
      die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung Paragraph 193, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, und
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Prognose der Solvenzbilanz;
    2. Ziffer 2
      Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Ziffer eins, sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
    3. Ziffer 3
      Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Ziffer eins, sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
    4. Ziffer 4
      Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
      1. Litera a
        die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung),
      2. Litera b
        das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
      und
    6. Ziffer 6
      in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
  4. Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

§ 11

Text

Änderungen des Geschäftsbetriebes

Paragraph 11,
  1. Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
  2. Absatz 2Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
  3. Absatz 3Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt Paragraph 21, Absatz eins, sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  4. Absatz 4Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Artikel 8, Absatz 14, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

§ 12

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Konzession erlischt für Versicherungszweige,
    1. Ziffer eins
      deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen wurde oder deren Betrieb seit mehr als sechs Monaten eingestellt ist,
    2. Ziffer 2
      auf deren Betrieb das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verzichtet hat,
    3. Ziffer 3
      deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen wurde.
  2. Absatz 2Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaats.
  3. Absatz 3Die Konzession eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
  4. Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben das Eintreten der in Absatz eins, bezeichneten Umstände unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession nach Absatz eins, Ziffer eins, und 2 darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
  6. Absatz 6Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
  7. Absatz 7Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Paragraph 283, ist anzuwenden.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Vorschriften für Drittländer

Geschäftsbetrieb im Inland von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Betrieb der Vertragsversicherung im Inland darf durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nur über eine inländische Zweigniederlassung ausgeübt werden und bedarf der Konzession durch die FMA. Die Konzession von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gilt nur für das Inland. Ein Betrieb im Inland liegt vor, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder mit juristischen Personen, die im Inland ihre Niederlassung haben, auf die sich der Vertrag bezieht, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß Paragraph 5, Ziffer 20, im Inland belegen ist.
  3. Absatz 3Auf Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung der 7. und 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks, das 4. bis 8. Hauptstück, das 10. Hauptstück, das 12. Hauptstück und Paragraph 272 bis Paragraph 286,, Paragraph 291 und Paragraph 316, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, zu.
  4. Absatz 4Wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 172, Absatz 2, oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland nicht anzuwenden. Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen sind genauso zu behandeln wie solche mit Rückversicherungsunternehmen.

§ 14

Text

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEinem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist die Konzession, zusätzlich zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 9 und 11, Absatz 3 und Absatz 5,, zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 8, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
    2. Ziffer 2
      es nicht nach dem Recht des Sitzstaats zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
    3. Ziffer 3
      es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben,
    4. Ziffer 4
      es sich nicht verpflichtet, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert gemäß dem 7. Hauptstück Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten sowie eine Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks aufzustellen,
    5. Ziffer 5
      es sich nicht verpflichtet, die Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung laufend zu bedecken und die Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung laufend zu bedecken,
    6. Ziffer 6
      es nicht im Inland belegene Vermögenswerte in der Höhe der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, verfügt und sich nicht verpflichtet, die Hälfte hiervon für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Im Konzessionsbescheid sind die geeigneten Vermögenswerte festzulegen sowie Art und Inhalt der Kautionsbindung in der Weise festzusetzen, dass das Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht ohne Zustimmung der FMA über die Vermögenswerte verfügen kann,
    7. Ziffer 7
      es nicht nachweisen kann, dass es im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten oder
    8. Ziffer 8
      der Sitzstaat Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland bietet und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland gewährt wird, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.
  2. Absatz 2Bei Drittland-Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige einander aus.
  3. Absatz 3Unter den Eigenmitteln und Basiseigenmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel und Basiseigenmittel zu verstehen.
  4. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 4 und 6 und Paragraph 9, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15

Text

Erleichterungen bei Konzessionserteilung in mehreren Mitgliedstaaten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEin Drittland-Versicherungsunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, kann an die FMA einen Antrag stellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit seiner Zweigniederlassungen im EWR berechnet wird;
    2. Ziffer 2
      es die Kaution nur in einem der Mitgliedstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt und
    3. Ziffer 3
      die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, zur Gänze in einem der Mitgliedstaaten belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz eins, ist auch an die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten zu stellen in denen das Drittland-Versicherungsunternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Im Antrag ist die Aufsichtsbehörde zu wählen, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der im EWR ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Aufsichtsbehörde zu begründen.
  3. Absatz 3Ist die FMA die gemäß Absatz 2, zweiter Satz gewählte Aufsichtsbehörde, so darf sie den Antrag nur dann genehmigen, wenn dies sachlich begründet ist, dies nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Die Kaution ist diesfalls gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, im Inland zu stellen. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die FMA ihre Genehmigung den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat die FMA die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der im EWR ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen. Dies beinhaltet die Anordnung der Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte gemäß Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins bis 3. Paragraph 295, ist sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Genehmigung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen und dies den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Ist die FMA nicht die gemäß Absatz 2, zweiter Satz gewählte Aufsichtsbehörde, so darf die FMA der Gewährung von Erleichterungen nur dann zustimmen, wenn die Wahl der Aufsichtsbehörde im Antrag sachlich begründet ist und dies nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die gewählte Aufsichtsbehörde der FMA ihre Genehmigung gemäß Artikel 167, Absatz 3, der Richtlinie 2009/138/EG mitgeteilt hat. Die FMA hat dieser Aufsichtsbehörde die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die inländische Zweigniederlassung zu erteilen. Wenn diese Aufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß Artikel 137,, Artikel 138, Absatz 5, oder Artikel 139, Absatz 3, der Richtlinie 2009/138/EG getroffen hat, ist Paragraph 295, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterungen sind bei Veranlassung der Aufsichtsbehörde eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen Aufsichtsbehörden nicht mehr anzuwenden.

§ 16

Text

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Struktur des Governance-Systems
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und
    2. Ziffer 2
      die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

§ 17

Text

Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Geschäftsbetrieb eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden. Auf die Eintragung des Unternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist Paragraph 8, Absatz 6, anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Paragraph 73 und Paragraph 76, AktG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen dürfen nach Erteilung der Konzession Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken nur mehr über ihre inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für Risiken, die den in Ziffer 4, bis 7, 11 und 12 der Anlage A angeführten Versicherungszweigen zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, JN darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

§ 18

Text

Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb

Paragraph 18,
  1. Absatz einsZweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben über anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und über anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu verfügen. Die Kaution gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Basiseigenmittel angerechnet.
  2. Absatz 2Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
  3. Absatz 3Die Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen im Inland belegen sein. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland und der darüber hinausgehende Teil in einem Mitgliedstaat belegen sein.
  4. Absatz 4Paragraph 11 und Paragraph 12, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19

Text

Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDrittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
    1. Ziffer eins
      darüber, dass das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 verfügt,
    2. Ziffer 2
      über die Art der tatsächlich gedeckten Risiken,
    3. Ziffer 3
      darüber, dass das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
    4. Ziffer 4
      darüber, dass das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2Vor Erteilung der Konzession an ein Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutachtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, dass sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
  3. Absatz 3Vor Widerruf der Konzession eines Drittland-Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde anzuhören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3,, so hat sie hiervon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 6 und 8 und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden. Die Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, zur Aufstellung einer Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks entfällt.

§ 19a

Text

Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

Paragraph 19 a,

Paragraphen 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und
  2. Ziffer 2
    die Bedingungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 S. 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.
Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Artikel 2, Litera i, des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera f, des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera g, des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.

§ 20

Text

5. Abschnitt
Vorschriften für den EWR

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

Paragraph 20,
  1. Absatz einsZweigniederlassungen im Inland von EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Der Betrieb der Vertragsversicherung durch EWR-Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 145, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,
    übermittelt hat. Das EWR-Versicherungsunternehmen hat sofern sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstreckt, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Paragraph 30, KHVG 1994 vollzogen hat.
  2. Absatz 2Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
  4. Absatz 4Bei im Inland belegenen Risiken, die keine Großrisiken sind, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem das EWR-Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.
  5. Absatz 5Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 91,, Paragraph 93 bis Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 127 d bis Paragraph 135 e,, Paragraph 246, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 289 und Paragraph 290, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.

§ 21

Text

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen in den Mitgliedstaaten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu errichten, so hat es dies der FMA anzuzeigen und Folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll;
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 3, angeführten Bestandteile enthält;
    3. Ziffer 3
      die Anschrift im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können und
    4. Ziffer 4
      den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muss, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staats der Zweigniederlassung zu vertreten.
  2. Absatz 2Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/103/EG und zum nationalen Garantiefonds gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit des Governance-Systems und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzt der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und 2 diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und die erforderlichen Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und 2 an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4Der Betrieb der Zweigniederlassung darf nach zwei Monaten nach der Übermittlung der Angaben und Nachweise an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3, aufgenommen werden. Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats binnen dieser zwei Monate die Bedingungen, die gemäß Artikel 146, Absatz 3, der Richtlinie 2009/138/EG aus Gründen des Allgemeininteresses in dem Aufnahmemitgliedstaats gelten, an die FMA, so hat die FMA diese unverzüglich dem betreffenden Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. In diesem Fall darf das Versicherungsunternehmen den Betrieb der Zweigniederlassung bereits ab dem Zeitpunkt des Einlangens aufnehmen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Absatz 3, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und 2 zu erlassen.
  5. Absatz 5Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA anzuzeigen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Absatz 3, nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mitzuteilen.

§ 22

Text

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung im Inland

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen für den Dienstleistungsverkehr keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Bei EWR-Versicherungsunternehmen ist dieser zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA
    1. Ziffer eins
      die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risiken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, dass das EWR-Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
    Das EWR-Versicherungsunternehmen hat, sofern sich die im Dienstleistungsverkehr ausgeübten Tätigkeiten auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Paragraph 30, KHVG vollzogen hat und hat den Namen und die Anschrift des Schadenregulierungsvertreters (Paragraph 31, KHVG) im Inland mitzuteilen.
  2. Absatz 2EWR-Versicherungsunternehmen dürfen den Dienstleistungsverkehr erst aufnehmen, sobald sie von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung gemäß Absatz eins, in Kenntnis gesetzt worden sind.
  3. Absatz 3Ändert sich die Art der Risiken, die das EWR-Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dem EWR-Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
  4. Absatz 4Bei Risiken, die keine Großrisiken sind, hat das EWR-Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Mitgliedstaat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.
  5. Absatz 5Auf EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Dienstleistungsverkehr Risiken decken, die im Inland belegen sind, sind im Hinblick auf die im Dienstleistungsverkehr erbrachten Tätigkeiten neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 91,, Paragraph 93 bis Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128 bis Paragraph 135 e,, Paragraph 246, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 289,, Paragraph 290, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

§ 23

Text

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung in den Mitgliedstaaten

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA anzuzeigen und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.
  2. Absatz 2Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen
    1. Ziffer eins
      die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/103/EG und zum nationalen Garantiefonds gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG des Mitgliedstaats der Dienstleistung nachzuweisen und
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Anzeige gemäß Absatz eins, mit den Unterlagen gemäß Absatz 2, bei ihr eingelangt ist, den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risiken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und die erforderlichen Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4Versicherungsunternehmen dürfen den Dienstleistungsverkehr aufnehmen, sobald die FMA das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3, verständigt hat. Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  5. Absatz 5Ändern sich die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den Aufsichtsbehörden der davon betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats, nachdem die Anzeige des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hiervon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
  6. Absatz 6Für den Schadenregulierungsvertreter (Absatz 2, Ziffer 2,) gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staats, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
    2. Ziffer 2
      Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
    3. Ziffer 3
      Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    4. Ziffer 4
      Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

§ 24

Text

6. Abschnitt
Aktionärskontrolle

Aktionäre

Paragraph 24,
  1. Absatz einsPersonen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
    1. Ziffer eins
      an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder
    2. Ziffer 2
      eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,
    haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 8, Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein Tochterunternehmen mehr ist.
  3. Absatz 3Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Absatz eins und 2 angezeigt werden müssen, unverzüglich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige qualifizierte Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den gemäß Paragraph 130 bis Paragraph 135, BörseG 2018 erhaltenen Informationen ergibt.

§ 25

Text

Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2, schriftlich deren Eingang zu bestätigen und gleichzeitig den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die FMA kann bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen anfordern, soweit dies für die Beurteilung notwendig ist. Die Beurteilungsfrist gemäß Absatz 5, wird ab dem Zeitpunkt dieser Anforderung bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, höchsten jedoch für 20 Arbeitstage, gehemmt.
  3. Absatz 3Die FMA kann diese Frist von 20 Arbeitstagen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz außerhalb des EWR hat oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
    2. Ziffer 2
      nicht einer Beaufsichtigung gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2004/39/EG oder 2013/36/EU unterliegt.
  4. Absatz 4Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen führt zu keiner weiteren Hemmung der Beurteilungsfrist.
  5. Absatz 5Die FMA hat einen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, angezeigten Erwerb von Anteilsrechten vorbehaltlich des Absatz 2 und 3 innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß Absatz eins und der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, beizubringenden Informationen zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.
  6. Absatz 6Der Bescheid zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung durch die FMA zu versenden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Sofern es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Absatz 7, handelt, hat die FMA in der Begründung des Bescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß Paragraph 26, sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 c, Ziffer 3, Litera a bis c FMABG, den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
  7. Absatz 7Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 ist,
    2. Ziffer 2
      ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 ist,
    3. Ziffer 3
      ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
    das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, oder von einer für eine andere Branche zuständigen Behörde zugelassen ist.
  8. Absatz 8Im Falle eines Verfahrens gemäß Absatz 7, hat die FMA auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle wesentlichen oder relevanten Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Erwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

§ 26

Text

Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie FMA hat bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird, gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2;
    3. Ziffer 3
      die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
    4. Ziffer 4
      ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den Bestimmungen des FKG zu genügen und insbesondere, ob die Gruppe, zu der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen;
    5. Ziffer 5
      ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) stattfinden, stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
  3. Absatz 3Die FMA hat unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der qualifizierten Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, an ein und demselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

§ 27

Text

Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären

Paragraph 27,
  1. Absatz einsBesteht die Gefahr, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, halten, einen Einfluss ausüben, der sich zum Schaden einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 284,, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, dass die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Paragraph 25, Absatz 5, abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, dass der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz eins, zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 2, zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Absatz eins, zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 28

Text

7. Abschnitt
Bestandübertragung

Allgemeine Bestimmungen für Bestandübertragungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Bestand an Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession nach diesem Bundesgesetz abgeschlossen wurden, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise übertragen werden.
  2. Absatz 2Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland kann seinen Bestand auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens übertragen werden, soweit in ihm nur Risiken enthalten sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach Paragraph 5, Ziffer 20,
  3. Absatz 3Die inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens kann ihren Bestand auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen.

§ 29

Text

Genehmigung durch die FMA

Paragraph 29,
  1. Absatz einsBestandübertragungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die übernehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Absatz eins, darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die übernehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Ist das übernehmende Unternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder die inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so ist die Genehmigung nach Absatz eins, auch zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachteilige Auswirkungen der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Unternehmens oder der übernehmenden Zweigniederlassung zu befürchten sind,
    2. Ziffer 2
      das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandübertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt oder
    3. Ziffer 3
      das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
    Wird die Solvabilität der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 15, von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats überwacht, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn diese Aufsichtsbehörde bescheinigt, dass die Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt.
  4. Absatz 4Ist das übernehmende Unternehmen ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats bescheinigt, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt.
  5. Absatz 5Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat oder gehören zum übertragenen Bestand Risiken, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  6. Absatz 6Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland verbunden, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Übermittlung nach Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.

§ 30

Text

Mitwirkung der FMA

Paragraph 30,
  1. Absatz einsÜberträgt ein EWR-Versicherungsunternehmen den Bestand einer inländischen Zweigniederlassung oder gehören zum übertragenen Bestand Risiken, die im Inland belegen sind, hat sich die FMA dazu gegenüber der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern. Die FMA hat die Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2Überträgt ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen einen Bestand auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so hat die FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des übertragenden Versicherungsunternehmens zu bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandsübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
  3. Absatz 3Überträgt ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, so hat die FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des übertragenden Unternehmens zu bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandsübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das übernehmende Unternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung der Bescheinigung gemäß Absatz 2 und 3 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem betreffenden Unternehmen mit Bescheid auszusprechen.

§ 31

Text

Rechtswirkungen einer Bestandübertragung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Unternehmen über.
  2. Absatz 2Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken handelt, hat das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unverzüglich nach der Genehmigung durch die FMA den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
  3. Absatz 3Besteht die Gefahr, dass bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Absatz 2, die Interessen der anderen Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Bestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne dass dadurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden, so hat die FMA auf Antrag die Kündigung auszuschließen.
  4. Absatz 4Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen.

§ 32

Text

Vorschriften für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Paragraph 32,
  1. Absatz einsIst das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Drittlandversicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, dass das Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandübertragung über genügend anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
  2. Absatz 2Bedarf die Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung über die ausreichende Eigenmittelausstattung im Sinne des Absatz eins,, so hat die FMA gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde eine solche Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung der Bescheinigung ist zu verweigern, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen.

§ 33

Text

8. Abschnitt
Beschwerden

Beschwerdestelle

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Für die Zwecke der in Paragraph 267, Absatz eins und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Absatz eins, der FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.

§ 35

Text

2. Hauptstück
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

Begriff

Paragraph 35,

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins,

§ 36

Text

Name

Paragraph 36,

Im Namen des Vereins ist auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

§ 37

Text

Satzung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden.
  2. Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz des Vereins,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
    4. Ziffer 4
      den Beginn der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      den Gründungsfonds,
    6. Ziffer 6
      die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
    7. Ziffer 7
      die Sicherheitsrücklage,
    8. Ziffer 8
      die Verwendung des Überschusses,
    9. Ziffer 9
      die Organe des Vereins und deren Zusammensetzung und
    10. Ziffer 10
      die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
  3. Absatz 3Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt werden.

§ 38

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 38,

Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt Paragraph 18, AktG sinngemäß.

§ 39

Text

Errichtung

Paragraph 39,

Mit der Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist der Verein errichtet.

§ 40

Text

Mitgliedschaft

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden.
  2. Absatz 2Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen. Die Satzung hat in diesem Fall festzulegen, in welchen Versicherungszweigen und bis zu welchem Ausmaß Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen werden dürfen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft nicht überwiegen dürfen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
  4. Absatz 4Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschusszahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
  5. Absatz 5Beiträge und Nachschusszahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

§ 41

Text

Gründungsfonds

Paragraph 41,
  1. Absatz einsZur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten ist ein Gründungsfonds zu bilden. Er kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, auch zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds und, wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
  4. Absatz 4Die FMA hat die Erteilung der Konzession für weitere Versicherungszweige von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig zu machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Aufnahme des Betriebes dieser Versicherungszweige entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
  5. Absatz 5Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuss zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage Paragraph 45, zugeführt wird. Eine Rückzahlung des Gründungsfonds ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde.
  6. Absatz 6Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf kein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder dass ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Überschuss zusteht.

§ 42

Text

Eintragung in das Firmenbuch

Paragraph 42,
  1. Absatz einsVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt und der Gründungsfonds vollständig eingezahlt worden ist. Dabei ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
  3. Absatz 3Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.
  4. Absatz 4Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  5. Absatz 5Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (Paragraph 12, FBG) aufzunehmen.
  6. Absatz 6Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
  7. Absatz 7Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
  8. Absatz 8In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.

§ 43

Text

Entstehen

Paragraph 43,

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, AktG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 44

Text

Beiträge und Nachschüsse

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Satzung hat Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist aus im Voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder zu bestreiten.
  2. Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn andere Mittel zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die Satzung kann anstelle oder neben der Nachschusspflicht auch die Herabsetzung der Versicherungsleistungen vorsehen.
  3. Absatz 3Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu diesen auch die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während des Geschäftsjahres die Beiträge oder die Versicherungssummen als Grundlage für die Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu bemessen.

§ 45

Text

Sicherheitsrücklage

Paragraph 45,

Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.

§ 46

Text

Nachrangige Verbindlichkeiten

Paragraph 46,

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben.

§ 47

Text

Verwendung des Jahresüberschusses

Paragraph 47,
  1. Absatz einsEin sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
  2. Absatz 2Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuss auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.
  3. Absatz 3Eine Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde.

§ 48

Text

Organe

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Verein muss einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden.

§ 49

Text

Vorstand

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
  3. Absatz 3Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
  4. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2 und 3, Paragraph 72 und Paragraph 73, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten Paragraph 75, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 76, AktG sinngemäß.
  6. Absatz 6Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten Paragraph 77 bis Paragraph 82 und Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 AktG sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
    1. Ziffer eins
      der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
    2. Ziffer 2
      das Vereinsvermögen verteilt wird,
    3. Ziffer 3
      Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder
    4. Ziffer 4
      Kredit gewährt wird.
  7. Absatz 7Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten Paragraph 100 und Paragraph 101, AktG sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

§ 50

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins, bis 3 und 5 bis 9 AktG, Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und Paragraph 89 bis Paragraph 91, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2,, 3 und 6 AktG und des Paragraph 30 a, Absatz 2,, 3 und 5 GmbHG Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten Paragraph 92, Absatz eins bis 4 und 5, Paragraph 93 und Paragraph 94, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, ArbVG bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im Übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2,, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 96 und Paragraph 97, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 AktG sowie Paragraph 49, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten Paragraph 100, und 101 AktG sinngemäß.

§ 51

Text

Oberstes Organ

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln; dabei ist auch die Möglichkeit der Erstellung von Wahlvorschlägen durch eine qualifizierte Minderheit von Mitgliedern vorzusehen.
  3. Absatz 3Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
  4. Absatz 4Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des AktG einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.
  5. Absatz 5Für die Einberufung, die Teilnahme an und die Durchführung der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten Paragraph 102, Absatz 2 bis 6, Paragraph 104,, Paragraph 105,, Paragraph 106, Ziffer eins bis 4, 7 Litera b, erster Halbsatz, Paragraph 107, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 108, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 109, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz, Paragraph 116,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz eins und 3, Paragraph 120,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 122,, Paragraph 126, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 127, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 128, Absatz eins und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
  6. Absatz 6In der Versammlung des obersten Organs ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Absatz 7Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
  8. Absatz 8Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung des Vereins.
  9. Absatz 9Ein Mitglied des obersten Organs, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Im Übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung.

§ 52

Text

Sonderprüfung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsZur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlussfassung können Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die Sonderprüfungen Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 131 bis Paragraph 133, AktG sinngemäß.

§ 53

Text

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz und 2 und Paragraph 135, AktG sinngemäß.

§ 54

Text

Satzungsänderungen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsJede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
  2. Absatz 2Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz AktG).
  3. Absatz 3Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen.
  4. Absatz 4Soweit nicht die Änderung Angaben nach Paragraph 42, Absatz 7, betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.

§ 55

Text

Anfechtbarkeit

Paragraph 55,
  1. Absatz einsEin Beschluss des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Paragraph 100, Absatz 3, AktG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage Paragraph 195, Absatz eins a,, 3 und 4 erster Satz und Paragraph 196,, Paragraph 197 und Paragraph 198, AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, AktG die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.

§ 56

Text

Nichtigkeit

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEin Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,
    2. Ziffer 2
      er nicht nach Paragraph 120, Absatz eins und 2 AktG beurkundet wurde,
    3. Ziffer 3
      er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder
    4. Ziffer 4
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  3. Absatz 3Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oder
    3. Ziffer 3
      keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  4. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 200,, Paragraph 201 und Paragraph 202, Absatz 2 und 3 AktG sinngemäß.

§ 57

Text

Auflösung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
    1. Ziffer eins
      durch Beschluss des obersten Organs,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
    3. Ziffer 3
      durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen oder
    4. Ziffer 4
      mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
  2. Absatz 2Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Absatz 4Ist der Verein durch Beschluss des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluss bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
  5. Absatz 5Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt Paragraph 204, AktG sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

§ 58

Text

Abwicklung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsNach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet worden ist.
  2. Absatz 2Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3Während der Abwicklung dürfen neue Versicherungen nicht übernommen werden, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
  4. Absatz 4Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt werden, wenn die Ansprüche anderer Gläubiger, einschließlich der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.
  5. Absatz 5Das nach Bestreitung oder Sicherstellung aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, an die Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses zu erfolgen.
  6. Absatz 6Im Übrigen gelten für die Abwicklung Paragraph 206, Absatz eins und 2 erster, dritter und vierter Satz, Paragraph 207 bis Paragraph 211,, Paragraph 213 und Paragraph 214, AktG sinngemäß.

§ 59

Text

Bestandübertragung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsÜbereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des Paragraph 29,, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die FMA ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

§ 60

Text

Verschmelzung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsVereine können unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
    2. Ziffer 2
      durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der FMA ist zum Firmenbuch einzureichen.
  4. Absatz 4Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 226 bis Paragraph 230, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraph 226 bis Paragraph 228,, Paragraph 230, sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, 4 und 5 AktG sinngemäß.

§ 61

Text

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 61,
  1. Absatz einsEin Verein kann durch Beschluss des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlussfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen.
  3. Absatz 3Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses (Absatz 5, und 6) in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
  4. Absatz 4Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.
  5. Absatz 5Im Umwandlungsbeschluss sind das Grundkapital und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Bei den anlässlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf der Nennbetrag oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag des Grundkapitals nicht höher sein als 100 Euro.
  6. Absatz 6Ist im Umwandlungsbeschluss nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      der Höhe der Versicherungssumme,
    2. Ziffer 2
      der Höhe der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
    4. Ziffer 4
      den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses oder
    5. Ziffer 5
      der Dauer der Mitgliedschaft.
  7. Absatz 7Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, AktG zusammengefasst. Im Übrigen sind die Anteile so zu runden, dass sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.
  8. Absatz 8Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten.
  9. Absatz 9Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 24,, bis§ 27, Paragraph 31,, Paragraph 39 bis Paragraph 47,, Paragraph 245, Absatz 3,, Paragraph 246, Absatz 2 und 3, Paragraph 247, Absatz 2 bis 4, Paragraph 248,, Paragraph 249 und Paragraph 251, AktG gelten sinngemäß.
  10. Absatz 10Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der FMA, mit der der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen.
  11. Absatz 11Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre.
  12. Absatz 12Jedem Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß Absatz 2, widersprochen hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung zu. Paragraph 253, zweiter und dritter Satz AktG sind sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 13Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179, Absatz 3, AktG sinngemäß.

§ 62

Text

Einbringung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 62,
  1. Absatz einsEin Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
  2. Absatz 2Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (Paragraph 229, Absatz 5, UGB) zuzuführen.
  3. Absatz 3Die Einbringung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger Aktionär,
    2. Ziffer 2
      in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit anderen Vereinen oder
    3. Ziffer 3
      in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen Vereinen.
  4. Absatz 4Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die FMA gemäß Paragraph 29, ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
  5. Absatz 5Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (Paragraph 20, Absatz eins, AktG). Für den Gläubigerschutz gilt Paragraph 226, AktG.

§ 63

Text

Wirkungen der Einbringung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie mit der Einbringung gemäß Paragraph 62, verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.
  2. Absatz 2Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfasst das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen über.
  3. Absatz 3Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, Der Vorstand hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen und die Satzung hat jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42,, Paragraph 47 bis Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 58, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 60,, Paragraph 85, Absatz 3 bis 6, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz, Paragraph 123, Absatz 3,, Paragraph 136 bis Paragraph 139,, Paragraph 140, Absatz 5 und 6, Paragraph 144 bis Paragraph 148,, Paragraph 149, Absatz eins bis 3, Paragraph 155,, Paragraph 246,, Paragraph 248, Absatz 2,, 3 und 7 bis 9, Paragraph 260,, Paragraph 263,, Paragraph 264,, Paragraph 272, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 274, Absatz eins bis 7, Paragraph 275, Absatz eins und 3, Paragraph 276 und Paragraph 309, sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 287, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft begründet die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen. Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins oder einer Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins gemäß Paragraph 62, eingebracht wurde, durch die Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
  5. Absatz 5Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 58, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
    Der Verein ist nicht aufzulösen, wenn das oberste Organ des Vereins innerhalb der Frist die Umwandlung in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 66, beschließt. In diesem Fall hat die FMA eine Frist für die Durchführung der Umwandlung festzusetzen. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so ist, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt, bei all diesen Vereinen gemäß diesem Absatz vorzugehen.
  6. Absatz 6Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß Paragraph 58, Absatz 5, erhalten und andere gemäß Paragraph 62, begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

§ 64

Text

Rechte des obersten Organs

Paragraph 64,
  1. Absatz einsNach einer Einbringung gemäß Paragraph 62, gelten für das oberste Organ des Vereins neben Paragraph 51, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der Vorstand des Vereins muss in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im Übrigen gilt Paragraph 52,
    3. Ziffer 3
      Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 53,
  2. Absatz 2Auf die Beschlussfassung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 51, Absatz 8, anzuwenden.

§ 65

Text

Wirkungen einer Umstrukturierung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsWird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 29, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 62, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist Paragraph 63, Absatz 5, nicht anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      wenn und solange der Verein
      1. Litera a
        an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien direkt hält,
      2. Litera b
        zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
      3. Litera c
        an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien direkt hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der Litera a, vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der Litera b, vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
      Die Einflussmöglichkeiten nach Litera b und Litera c, sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.
  2. Absatz 2Im Umfang der Umstrukturierung nach Absatz eins, ist Paragraph 63, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Absatz eins, gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach Paragraph 64, gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Absatz eins, genannte andere Unternehmen.
  3. Absatz 3Jede Verletzung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2, ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 58, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Absatz 4Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß Paragraph 62, in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, an dem anderen Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an der Aktiengesellschaft
    mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist der gemeinsam ausübbare Einfluss dieser Vereine bestimmend.

§ 66

Text

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

Paragraph 66,
  1. Absatz einsVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß PSG, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Absatz 5,) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.
  2. Absatz 2Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.
  3. Absatz 3Für die infolge der Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die Privatstiftung hat mehr als die Hälfte ihres Gesamtvermögens, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, in Unternehmen zu veranlagen, die derselben Gruppe (Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) angehören, wie die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß Paragraph 62, eingebracht hat. Als Veranlagung im Sinne dieses Absatzes gelten ausschließlich Anteile am Grundkapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2,, die für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbar sind. Zudem haben die Unternehmen der Gruppe zusammen mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß Paragraph 62, eingebracht hatte, zu halten. Ist die Privatstiftung an einem Tochterunternehmen der Gruppe beteiligt, so können in die Berechnung des Gesamtvermögens zusätzlich sämtliche Vermögenswerte des Tochterunternehmens anteilig zum Beteiligungsausmaß der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen einbezogen werden; der Anteil der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen ist diesfalls auszuscheiden. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
    4. Ziffer 4
      Jede Verletzung der Bestimmungen der Ziffer 3, ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
      1. Litera a
        der Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
      2. Litera b
        im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
      Die Bestimmungen der Ziffer 3, gelten als nicht verletzt, solange der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, nicht unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien sinkt. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 3, nur dann als verletzt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine bzw., sofern diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt. Ebenso gelten die Bestimmungen der Ziffer 3, als nicht verletzt, wenn eine Umstrukturierung im Sinn des Paragraph 65, vorgenommen wird. Diesfalls ist Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Vereins die Privatstiftung, an die Stelle der Interessen der Mitglieder die Interessen der Begünstigten und an die Stelle Mitgliedschaft beim Verein die Begünstigung in der Privatstiftung tritt.
    5. Ziffer 5
      Nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.
    6. Ziffer 6
      Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.
    7. Ziffer 7
      Das sich aus der Schlussbilanz (Absatz 5,) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. Paragraph 47, Absatz 2, ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt. Den Rücklagen können im Fall der Ziffer 3, auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und den nachrangigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, an Unternehmen derselben Gruppe zugeführt werden.
    8. Ziffer 8
      Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Ziffer 6, waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.
    9. Ziffer 9
      Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (Paragraph 2, PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.
  4. Absatz 4Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraph 15, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
    4. Ziffer 4
      Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.
    5. Ziffer 5
      Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im Vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
    6. Ziffer 6
      Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, Der Stiftungsvorstand hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen und die Satzung hat jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.
  5. Absatz 5Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 7. Hauptstücks über die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung unter Berücksichtigung des Paragraph 63, Absatz 3, entspricht. Paragraph 220, Absatz 3, AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,
    3. Ziffer 3
      der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Schlussbilanz des Vereins gemäß Absatz 5, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungsbericht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, PSG.
  7. Absatz 7Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
  8. Absatz 8Auf die Privatstiftung sind Paragraph 38,, Paragraph 85, Absatz 3 bis 6, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz, Paragraph 123, Absatz 3,, Paragraph 136 bis Paragraph 139,, Paragraph 140, Absatz 5 und 6, Paragraph 144 bis Paragraph 148,, Paragraph 149, Absatz eins bis 3, Paragraph 155,, Paragraph 246,, Paragraph 248, Absatz 2,, 3 und 7 bis 9, Paragraph 260,, Paragraph 263,, Paragraph 264,, Paragraph 272, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 274, Absatz eins bis 7, Paragraph 275, Absatz eins und 3, Paragraph 276 und Paragraph 309, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 287, ist nicht anzuwenden.

§ 67

Text

Verschmelzung von Privatstiftungen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsPrivatstiftungen gemäß Paragraph 66, können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
  2. Absatz 2Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
  4. Absatz 4Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verschmelzung geeignet erscheint, die Interessen der Begünstigten zu gefährden.
  5. Absatz 5Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung ins Firmenbuch bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
  6. Absatz 6Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. Paragraph 226, AktG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68

Text

2. Abschnitt
Kleine Versicherungsvereine

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 3,, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Ziffer 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. Paragraph 83, Absatz 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz eins aAls kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
  4. Absatz 3Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,)

§ 69

Text

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsFür kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 3 bis 6, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Absatz 4, dritter Satz, Absatz 5 und 6, Paragraph 51, Absatz 5 und 6, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3 bis 5, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 3 bis 5, Paragraph 61 bis Paragraph 67,
  2. Absatz 2Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins und 4 bis 7 und Paragraph 84, sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 2, tritt.
  3. Absatz 3Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
  4. Absatz 4Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind Paragraph 42, Absatz 2, bis 8 und Paragraph 54, Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.
  5. Absatz 5Auf kleine Versicherungsvereine sind Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3 und Absatz 6,, Paragraph 31,, Paragraph 86,, Paragraph 87, Absatz eins bis 4, Paragraph 91,, Paragraph 127 c, Absatz eins,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128,, Paragraph 128 a,, Paragraph 130,, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133, mit Ausnahme des Absatz 3,, Paragraph 134,, Paragraph 246, Absatz eins und 2, Paragraph 247, Absatz 2,, Paragraph 248, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 7 und 9, Paragraph 272,, Paragraph 274, Absatz eins bis 8, Paragraph 275,, Paragraph 276,, Paragraph 278,, Paragraph 279, Absatz eins und 2, Paragraph 281,, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 284 und Paragraph 285, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 286,, Paragraph 306,, Paragraph 308 bis Paragraph 311 und Paragraph 313 bis Paragraph 316, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 123 a, ist sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung betreiben, laufende berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph 123 a, Absatz 4, in ausreichendem Ausmaß zu absolvieren sind. Paragraph 278 und Paragraph 279, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 2, tritt.
  6. Absatz 6Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins,) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.

§ 70

Text

Eigenmittelerfordernis

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnung festzulegen, wobei auf die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine, insbesondere den eingeschränkten Geschäftsbereich, Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Kleine Versicherungsvereine haben das Eigenmittelerfordernis jederzeit durch Eigenmittel gemäß Paragraph 71, zu bedecken.

§ 71

Text

Eigenmittel

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, der Sicherheitsrücklage, der Risikorücklage und den sonstigen Rücklagen.
  2. Absatz 2Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

§ 72

Text

Kapitalanlage

Paragraph 72,
  1. Absatz einsFür die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen;
    2. Ziffer 2
      Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
    4. Ziffer 4
      Darlehen;
    5. Ziffer 5
      Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
    6. Ziffer 6
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
  2. Absatz 2Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

§ 73

Text

Überschreitung des Geschäftsbereichs

Paragraph 73,
  1. Absatz einsÜberschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins, beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 83, Absatz 2, genannten Beträge, so ist Paragraph 83, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins,, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.

§ 74

Text

Höchsthaftungssumme

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme).
  2. Absatz 2Die Genehmigung dieser Satzungsänderung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

§ 75

Text

Organe

Paragraph 75,
  1. Absatz einsKleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.
  2. Absatz 2Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen. Kleine Versicherungsvereine mit mehr als 2 000 Mitgliedern müssen einen Aufsichtsrat haben.

§ 76

Text

Vorstand

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern erfordert.
  2. Absatz 2Die Vorstandsmitglieder müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Die persönliche Zuverlässigkeit ist gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, zu beurteilen.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2 und Paragraph 72, AktG sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das für die Bestellung zuständige Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  5. Absatz 5Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von der FMA zu bestellen.
  6. Absatz 6Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand gewährt werden. Die Höhe des Entgelts ist vom obersten Organ oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit einem festen Betrag zu bestimmen.
  7. Absatz 7Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, nur mit Zustimmung der FMA Darlehen gewähren. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn sonst die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet werden.
  8. Absatz 8Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 84, Absatz eins, AktG sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
  9. Absatz 9Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.

§ 77

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
  3. Absatz 3Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, AktG sinngemäß.
  4. Absatz 4Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 84, Absatz eins, AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

§ 78

Text

Oberstes Organ

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDas oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats.
  2. Absatz 2Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmen. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so kann die FMA die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands ermächtigen.
  3. Absatz 3Die Bekanntmachung der Einberufung hat, wenn das oberste Organ aus einer Mitgliederversammlung besteht, durch Veröffentlichung oder durch schriftliche Verständigung der Mitglieder zu erfolgen, wobei die näheren Bestimmungen in der Satzung festzulegen sind. Besteht das oberste Organ aus einer Mitgliedervertretung, sind die einzelnen Mitgliedervertreter jedenfalls schriftlich zu verständigen. Im Übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Ziffer eins und 3, Paragraph 107, Absatz eins und 4, Paragraph 108, Absatz eins bis 3 und Absatz 5, erster Satz, erster Halbsatz und zweiter Satz, Paragraph 116, Absatz 2,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz eins und 3, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 122 und Paragraph 128, Absatz eins und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
  5. Absatz 5Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  6. Absatz 6Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben.

§ 79

Text

Rechnungslegung

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDer Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine gelten Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 5 und 6, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2,, Paragraph 149, Absatz eins bis 3, Paragraph 151 und Paragraph 153, sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.
  2. Absatz 2In der Satzung ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorzusehen. Die Satzung hat auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
  3. Absatz 3Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen und für die Führung von Versicherungsstatistiken erforderlichen Angaben verlangen. In diesem Rahmen hat die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die besondere Bewertung von Vermögensgegenständen;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen;
    4. Ziffer 4
      Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben;
    6. Ziffer 6
      Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht;
    7. Ziffer 7
      Vorschriften über die Übermittlung der Angaben an die FMA auf elektronischem Weg; dabei können auch die Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues festgelegt werden und
    8. Ziffer 8
      Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.

§ 80

Text

Abwicklung

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluss des obersten Organs andere Personen bestellt.
  2. Absatz 2Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die FMA aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der FMA bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
  3. Absatz 3Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in einer lokalen Zeitung oder sonst in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden.
  5. Absatz 5Das oberste Organ hat über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluss und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats zu beschließen.
  6. Absatz 6Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger gemäß Absatz 3, veröffentlicht worden ist. Im Übrigen gelten für die Abwicklung Paragraph 209, Absatz eins und 2, Paragraph 210, Absatz eins bis 4 und Paragraph 213, Absatz 2 bis 3 AktG sinngemäß.
  7. Absatz 7Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung der FMA anzuzeigen.

§ 81

Text

Verschmelzung

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluss von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 226 bis Paragraph 228, AktG sinngemäß.
  3. Absatz 3Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraph 226 bis Paragraph 228, sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, AktG sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 AktG gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt Paragraph 229, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach Paragraph 76, Absatz 8 und Paragraph 77, Absatz 5, Die Verjährung der Ersatzansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8 und Paragraph 77, Absatz 5, beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die FMA.
  6. Absatz 6Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch Paragraph 229 und Paragraph 233, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, AktG sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.
  7. Absatz 7In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die FMA.

§ 82

Text

3. Hauptstück
Kleine Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Paragraph 82,

Auf kleine Versicherungsunternehmen sind Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 31,, Paragraph 91 bis Paragraph 99,, Paragraph 101 bis Paragraph 103,, Paragraph 123, Absatz 7 bis 9, Paragraph 123 a,, Paragraph 127 c,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128 bis Paragraph 135 e,, Paragraph 142 bis Paragraph 156,, Paragraph 246,, Paragraph 247, Absatz 2,, Paragraph 248, Absatz 2 bis 3 und 7 bis 9, Paragraph 249,, Paragraph 260, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 261,, Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6 bis 8 und Absatz 2,, Paragraph 264 bis Paragraph 266,, Paragraph 272,, Paragraph 274, Absatz eins bis 8, Paragraph 275,, Paragraph 276,, Paragraph 278,, Paragraph 279, Absatz eins und 2, Paragraph 281,, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 284,, Paragraph 285, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 286,, Paragraph 300 bis Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 303 bis Paragraph 316, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 278 und Paragraph 279, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 90, tritt.

§ 83

Text

Konzession

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz eins und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Absatz eins, ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht 5,4 Millionen Euro;
    2. Ziffer 2
      die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro;
    3. Ziffer 3
      falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro und
    4. Ziffer 4
      die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,6 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,7 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.
  3. Absatz 3Die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Ziffer 10,, 11, 12, 14 und 15 angeführten Versicherungszweige an kleine Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen Risiken, die diesen Versicherungszweigen zuzuordnen sind, nicht als zusätzliche Risiken gemäß Paragraph 7, Absatz 5, decken.
  4. Absatz 4Die Konzession ist zusätzlich zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 7 bis 9 zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen nicht über die Eigenmittel verfügt um den Mindestbetrag des Eigenmittelerfordernis zu bedecken;
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Eigenmittel zu halten, um das Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, laufend zu bedecken oder
    3. Ziffer 3
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, ein Governance-System gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts einzurichten oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
  5. Absatz 5Wenn der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr die in Absatz 2, festgelegten Beträge überschritten hat, hat das Unternehmen der FMA einen neuen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmen hat im Geschäftsplan darzulegen, dass der Geschäftsbetrieb die in Absatz 2, festgelegten Beträge spätestens im zweiten Geschäftsjahr nicht mehr überschreiten wird oder dass es in der Lage sein wird, spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftsjahres die für Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Bestimmungen zu erfüllen. Hat der Geschäftsbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Absatz 2, festgelegten Beträge überschritten, unterliegt das Unternehmen ab dem vierten Jahr der Beaufsichtigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, als Versicherungsunternehmen. Wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 6 bis Paragraph 10, erfüllt, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass die Konzession des Unternehmens ab dem vierten Jahr als eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt. Wird der Nachweis nicht binnen angemessener Frist erbracht, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb mit Bescheid zu untersagen.
  6. Absatz 6Die FMA hat auf Antrag eines Versicherungsunternehmens festzustellen, dass es als kleines Versicherungsunternehmen gilt. Dies hat zur Folge, dass die Konzession als eine Konzession gemäß Paragraph 83, Absatz eins, gilt und es der Beaufsichtigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt. Dazu muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass
    1. Ziffer eins
      es nicht in anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren eingehalten wurden und in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die in Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
  7. Absatz 7Kleine Versicherungsunternehmen haben die in Absatz 2, genannten Beträge zum Abschlussstichtag zu berechnen und durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Wenn dies zu einem gleichwertigen Ergebnis führt, dürfen für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 2, festgelegten Beträge anstelle der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück herangezogen werden.

§ 84

Text

Geschäftsplan

Paragraph 84,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Geschäftsplan eines kleinen Versicherungsunternehmens hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Art der Risiken, die das Unternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung der Eigenmittel,
    4. Ziffer 4
      die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Prognose der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
    2. Ziffer 2
      Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen;
    4. Ziffer 4
      in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
      1. Litera a
        die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung) und
      2. Litera b
        das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
      und
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
  4. Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
  5. Absatz 5Paragraph 11, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 85

Text

2. Abschnitt
Governance

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDer Vorstand des kleinen Versicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich. Für Mitglieder des Vorstands gelten Paragraph 120, Absatz 2,, Paragraph 121 und Paragraph 122, sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Wahl und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats von kleinen Versicherungsunternehmen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Kleine Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des kleinen Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
  4. Absatz 4Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Vorstandsmitgliedern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrats diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
  5. Absatz 5Kleine Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.
  6. Absatz 6Kleine Versicherungsunternehmen haben ein Risikomanagement einzurichten, das die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken identifiziert, einschätzt und steuert. Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.
  7. Absatz 7Kleine Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe des Paragraph 114, einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 115 und Paragraph 116, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 86

Text

Auslagerung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsVerträge von kleinen Versicherungsunternehmen, durch die Teile der Geschäftsgebarung innerhalb der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erteilten Konzession, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, das Risikomanagement, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden sollen (Auslagerungsverträge) sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Auslagerungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Auslagerungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu gefährden.
  3. Absatz 3Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren.
  4. Absatz 4Das auslagernde kleine Versicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Absatz eins, ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag zu, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. Absatz 5Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Auslagerungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

§ 87

Text

Rückversicherung

Paragraph 87,
  1. Absatz einsKleine Versicherungsunternehmen haben bei der Rückversicherungsabgabe auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende kleine Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Absatz eins, als erfüllbar. Rückversicherungsverträge mit Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind genauso zu behandeln, wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 172, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat.
  4. Absatz 4Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
  5. Absatz 5Bei der Übernahme von Rückversicherungen ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.

§ 88

Text

3. Abschnitt
Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage

Eigenmittelerfordernis

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
    1. Ziffer eins
      1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
    2. Ziffer 2
      1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
  2. Absatz 2Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß Paragraph 89, zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.

§ 89

Text

Eigenmittel

Paragraph 89,
  1. Absatz einsEigenmittel sind:
    1. Ziffer eins
      bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die Risikorücklage und
    3. Ziffer 3
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn.
  2. Absatz 2Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
  3. Absatz 3Von den Eigenmitteln sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      der Bilanzverlust;
    2. Ziffer 2
      die Buchwerte eigener Aktien;
    3. Ziffer 3
      der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände;
    4. Ziffer 4
      Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, an kleinen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten und
    5. Ziffer 5
      Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigen Kapital von in Ziffer 4, angeführten Unternehmen, an denen das kleine Versicherungsunternehmen beteiligt ist.
  4. Absatz 4Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
  5. Absatz 5Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage B abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.
  6. Absatz 6Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, und 4 UGB sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein kleines Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.
  7. Absatz 7Unbeschadet des Absatz 6, ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese stillen Reserven den Betrag der gemäß Paragraph 149, Absatz 2, zweiter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.
  8. Absatz 8Übersteigen die im kleinen Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Absatz 6, und 7 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.

§ 90

Text

Kapitalanlage

Paragraph 90,
  1. Absatz einsFür die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen;
    2. Ziffer 2
      Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
    4. Ziffer 4
      Darlehen;
    5. Ziffer 5
      Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
    6. Ziffer 6
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
  2. Absatz 2Derivative Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten und Verpflichtungen und auch nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
  3. Absatz 3Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

§ 91

Text

4. Hauptstück
Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Inhalt des Versicherungsvertrages

Paragraph 91,
  1. Absatz einsEin Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risiken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
    2. Ziffer 2
      über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
    3. Ziffer 3
      über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
    4. Ziffer 4
      über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
    5. Ziffer 5
      über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden und
    6. Ziffer 6
      in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen auf Polizzen.
  2. Absatz 2Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

§ 92

Text

2. Abschnitt
Lebensversicherung

Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung

Paragraph 92,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat die Lebensversicherung auf Grund einer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession (Ziffer 19 bis 22 der Anlage A) betreiben, haben der FMA die versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      vor ihrer erstmaligen Anwendung und
    2. Ziffer 2
      bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung
    vorzulegen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988 sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.
  2. Absatz 2Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988 ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. Jede Änderung oder Ergänzung des Gutachtens des unabhängigen Sachverständigen ist vom verantwortlichen Aktuar zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das ergänzte oder geänderte Gutachten sind ebenfalls der FMA vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten und insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherungsnehmern ein angemessener Teil des Überschusses zugutekommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.
  5. Absatz 5Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten einen Notstand abzuwenden. Das Versicherungsunternehmen hat diese Verwendung der FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen.
  6. Absatz 6Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
  7. Absatz 7Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 2 und 3 VersVG zu wahren.
  8. Absatz 8Die Österreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß Paragraph 360, Absatz 5, ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.

§ 93

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 93,
  1. Absatz einsEine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, BPG zu gestalten sind, abgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
    4. Ziffer 4
      Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugutekommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
  2. Absatz 2Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.
  3. Absatz 3Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
    4. Ziffer 4
      Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß Paragraph 96, in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.
  4. Absatz 4Für die in Absatz 3, Ziffer eins und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls
    1. Ziffer eins
      sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
    2. Ziffer 2
      keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.
  5. Absatz 5Sofern Personen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 einbezogen werden, so
    1. Ziffer eins
      hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
      1. Litera a
        die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
      2. Litera b
        das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
      3. Litera c
        die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
    2. Ziffer 2
      sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
      1. Litera a
        Paragraph 6 a, Absatz 4, BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
      2. Litera b
        Paragraph 6 b, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach Paragraph 6 c, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
      3. Litera c
        Paragraph 6 c, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
      4. Litera d
        Paragraph 6 d, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.
  6. Absatz 6Für die in Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 96 und das Leistungsrecht zu enthalten.
  7. Absatz 7Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist Paragraph 91, Absatz 2, nicht anzuwenden.

§ 94

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
  3. Absatz 2 aDie Informationen gemäß Absatz 3 bis 6 müssen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig aktualisiert werden,
    2. Ziffer 2
      klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
    3. Ziffer 3
      Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
    4. Ziffer 4
      inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,
    5. Ziffer 5
      in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
    6. Ziffer 6
      in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und
    7. Ziffer 7
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 5, Ziffer 8, PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.
  4. Absatz 3Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;
    5. Ziffer 5
      die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie
    6. Ziffer 6
      wo weitere Informationen erhältlich sind.
    Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.
  5. Absatz 3 aDas Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Absatz 3, benötigt.
  6. Absatz 3 bDas Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    5. Ziffer 5
      die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;
    7. Ziffer 7
      die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
    8. Ziffer 8
      die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, BPG;
    9. Ziffer 9
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    10. Ziffer 10
      eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, über die letzten fünf Jahre und
    11. Ziffer 11
      die Struktur der Kosten.
  7. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
    1. Ziffer eins
      die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,
    3. Ziffer 3
      eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
    4. Ziffer 4
      die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,
    5. Ziffer 5
      einbehaltene Kosten,
    6. Ziffer 6
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,
    7. Ziffer 7
      eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
    8. Ziffer 8
      die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2,,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten
    zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, hinzuweisen.
  8. Absatz 5Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
  9. Absatz 6Das Versicherungsunternehmen hat
    1. Ziffer eins
      den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
    2. Ziffer 2
      den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension
    zu informieren.
  10. Absatz 7Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 4, Ziffer 7, sowie den Inhalt der Information gemäß Absatz 3 a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 3 b,, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
  11. Absatz 8Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.

§ 95

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Kündigung

Paragraph 95,
  1. Absatz einsEine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 3, zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, letzter Satz bedarf im Falle einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags auch der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Mehrheit der betroffenen Leistungsberechtigten. Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags,
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG über die Bedingungen der Übertragung,
    3. Ziffer 3
      die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG eingetragen oder zugelassen ist,
    4. Ziffer 4
      die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers,
    5. Ziffer 5
      die Hauptmerkmale der von der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage,
    6. Ziffer 6
      die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder Deckungsrückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte,
    7. Ziffer 7
      das Recht auf Zustimmung sowie
    8. Ziffer 8
      die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens
    zu informieren. Das Abstimmungsverfahren hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsverhalten nicht auf einzelne Personen zurückverfolgt werden kann. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist für die Ausübung des Rechts auf Zustimmung eine angemessene Frist einzuräumen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Kosten des Versicherungsunternehmens, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Arbeitgeber zu tragen.
  3. Absatz eins bDie Zustimmung zur Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von der beabsichtigten Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung umfassten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und jeweils mehr als die Hälfte dieser Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung zustimmen.
  4. Absatz eins cIm Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen und einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG bedarf die Kündigung auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Abweichend von Absatz eins a, letzter Satz sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, sämtliche Kosten des Versicherungsunternehmens, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Versicherungsunternehmen zu tragen.
  5. Absatz 2Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
  6. Absatz 3Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.

§ 96

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Übertragung von Anwartschaften

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
    3. Ziffer 3
      Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
      1. Litera a
        den Eintritt des Leistungsfalles,
      2. Litera b
        den Entfall des Anspruches oder
      3. Litera c
        die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
      unberührt.
    Im Falle einer Abfindung (Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, BPG oder Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG) oder einer Übertragung (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
  2. Absatz 2Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Absatz eins, nicht nach, weil die Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG oder
    2. Ziffer 2
      für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 66 und Paragraph 67, IO) vorliegen,
    so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
  3. Absatz 3Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
  4. Absatz 4Aus dem Anspruch nach Absatz 3, ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
    1. Ziffer eins
      der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Absatz 3, ergeben;
    2. Ziffer 2
      bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen;
    3. Ziffer 3
      bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
  5. Absatz 5Wenn der nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG für die direkte Leistungszusage nach Absatz 3, errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Absatz 4, errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 6, EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
  6. Absatz 6Bei einer Übertragung nach Absatz eins, können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Absatz eins, verlangen kann und
    2. Ziffer 2
      die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz eins, zur Gänze zu erfolgen hat.
  7. Absatz 7Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Absatz eins bis 5 anzuwenden.

§ 97

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Beratungsausschuss

Paragraph 97,
  1. Absatz einsFür den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2Der Beratungsausschuss hat das Recht,
    1. Ziffer eins
      Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
    2. Ziffer 2
      vom Vorstand, vom Aufsichtsrat bzw. vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
    3. Ziffer 3
      Vertreter in die Hauptversammlung bzw. die Versammlung des obersten Organs zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen und
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
  3. Absatz 3Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand bzw. von den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
  4. Absatz 4Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 98

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Informationspflichten bei Übertragungen zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Pensionskasse

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDas Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Artikel 3, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
  2. Absatz 2Die Information gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG,
    2. Ziffer 2
      die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
    3. Ziffer 3
      vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
    4. Ziffer 4
      auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins, sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 4, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

§ 99

Text

3. Abschnitt
Nicht-Lebensversicherung

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 99,
  1. Absatz einsEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
    2. Ziffer 2
      die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, muss im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB verbundenes Unternehmen ausüben.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

§ 100

Text

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A), mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers, darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
  2. Absatz 2Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens versichert ist.
  3. Absatz 3Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staats, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
    2. Ziffer 2
      Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
    3. Ziffer 3
      Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Absatz 2, fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    4. Ziffer 4
      Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Absatz 2, fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
  4. Absatz 4Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

§ 101

Text

Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 101,

Soweit die Krankenversicherung Ziffer 2, der Anlage A einer Vereinbarung gemäß Paragraph 178 f, Absatz eins, VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

  1. Ziffer eins
    die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,
  2. Ziffer 2
    eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist und
  3. Ziffer 3
    dem Versicherungsnehmer, außer in der Gruppenversicherung, vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (Paragraph 178 b, VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.

§ 102

Text

Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Besondere Bestimmungen

Paragraph 102,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung auf Grund einer gemäß Ziffer 2, der Anlage A erteilten Konzession betreiben, haben der FMA die versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden
    1. Ziffer eins
      vor ihrer erstmaligen Anwendung und
    2. Ziffer 2
      bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung
    vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.
  2. Absatz 2Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Paragraph 92, Absatz 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.

§ 103

Text

Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

Paragraph 103,

Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), ist Paragraph 92, anzuwenden.

§ 104

Text

4. Abschnitt
Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften

Finanzrückversicherung

Paragraph 104,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.

§ 105

Text

Zweckgesellschaften

Paragraph 105,
  1. Absatz einsZweckgesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen der Konzession der FMA gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU).
  2. Absatz 2Sofern auf Grund der Rechtsform der Zweckgesellschaft eine Eintragung in das Firmenbuch erforderlich ist, darf diese erst dann erfolgen, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

§ 106

Text

5. Hauptstück
Governance

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats

Paragraph 106,

Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.

§ 107

Text

Anforderungen an das Governance-System

Paragraph 107,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.
  2. Absatz 2Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;
    2. Ziffer 2
      ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 108 bis Paragraph 113,, Paragraph 117 bis Paragraph 119 und Paragraph 120 bis Paragraph 123,
  3. Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:
    1. Ziffer eins
      Risikomanagement;
    2. Ziffer 2
      interne Kontrolle;
    3. Ziffer 3
      interne Revision;
    4. Ziffer 4
      Vergütung und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Auslagerungen.
    Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
  4. Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

§ 108

Text

Governance-Funktionen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Risikomanagement-Funktion,
    2. Ziffer 2
      Compliance-Funktion,
    3. Ziffer 3
      interne Revisions-Funktion und
    4. Ziffer 4
      versicherungsmathematische Funktion.
  2. Absatz 2Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.

§ 109

Text

Auslagerung

Paragraph 109,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Dienstleister mit der FMA zusammenarbeitet,
    2. Ziffer 2
      sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die FMA effektiven Zugang zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Funktionen oder Geschäftstätigkeiten haben,
    3. Ziffer 3
      die FMA effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters hat und
    4. Ziffer 4
      der Dienstleister die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
  2. Absatz 2Verträge, durch die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert werden, sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA, wenn der Dienstleister nicht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist.
  3. Absatz 3Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden, wenn durch die Auslagerung
    1. Ziffer eins
      die Qualität des Governance-Systems des auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die FMA, durch das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird oder
    4. Ziffer 4
      die dauerhafte und mangelfreie Leistungserbringung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet wird.
    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um den Eintritt der in Ziffer eins bis 4 genannten Fälle oder sonst die Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu vermeiden.
  4. Absatz 4Das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Absatz 2, ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die in Absatz eins und Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treten diese Umstände bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag ein, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. Absatz 5Die FMA kann vom auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über den Dienstleister, mit dem ein Auslagerungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen.

§ 109a

Text

Meldung von Verstößen

Paragraph 109 a,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 273 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 entsprechen. Paragraph 273 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 110

Text

2. Abschnitt
Risikomanagement

Risikomanagement-System

Paragraph 110,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um
    1. Ziffer eins
      die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und
    2. Ziffer 2
      die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken
    zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten.
  2. Absatz 2Das Risikomanagement-System hat wirksam zu sein, in die Organisationsstruktur und in die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert zu sein und die Personen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, gebührend miteinzubeziehen. Es hat die Risiken, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden, zumindest aber die folgenden Bereiche abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Risikozeichnung und Rückstellungsbildung,
    2. Ziffer 2
      Asset-Liability-Management,
    3. Ziffer 3
      Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen,
    4. Ziffer 4
      Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement,
    5. Ziffer 5
      Risikomanagement operationeller Risiken und
    6. Ziffer 6
      Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.
    Die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, haben Strategien zu erfassen, die sich auf die in Ziffer eins bis 6 genannten Bereiche beziehen. Wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung zu umfassen.
  3. Absatz 3Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung oder die Volatilitätsanpassung anwenden, haben sie einen Liquiditätsplan zu erstellen. In diesem sind alle eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die diesen Anpassungen unterliegen, zu projizieren.
  4. Absatz 4In Bezug auf das Asset-Liability-Management haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zugrunde liegen;
    2. Ziffer 2
      wenn die Matching-Anpassung angewendet wird, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß Paragraph 166, Absatz 4, Ziffer 2,, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel;
      2. Litera b
        die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios und
      3. Litera c
        die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null.
    3. Ziffer 3
      wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel und
      2. Litera b
        die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.
    Falls eine Verringerung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, hat das Unternehmen der FMA eine Analyse der Maßnahmen vorzulegen, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.
  5. Absatz 5Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings zu überprüfen, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen.
  6. Absatz 6Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nachvollziehbar zu dokumentieren, dass im Bereich des Kapitalanlagerisikos Paragraph 124 und Paragraph 125, eingehalten werden.
  7. Absatz 7Unter Risiken gemäß Absatz eins, fallen auch die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb.

§ 111

Text

Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen des Risikomanagement-Systems eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchzuführen. Diese hat integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie zu sein, laufend in die strategischen Entscheidungen einzufließen und zumindest Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie,
    2. Ziffer 2
      die laufende Einhaltung der Vorschriften über die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß den Bestimmungen des 3. bis 6. Abschnitts des 8. Hauptstücks und der Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und
    3. Ziffer 3
      die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils von den Annahmen, die der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die mit der Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells berechnet wurde.
  2. Absatz 2Im Rahmen von Absatz eins, Ziffer eins, sind Prozesse einzurichten, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, und die es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig zu rechnen hat und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. Die Methoden, nach denen es die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs vornimmt, sind darzulegen.
  3. Absatz 3Wenn die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung oder die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, angewendet werden, ist die Bedeckung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.
  4. Absatz 4Wenn die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells berechnet wird, hat die Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.
  5. Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß Paragraph 211 bis Paragraph 214,, Paragraph 217 und Paragraph 277, angepasst werden.

§ 112

Text

Risikomanagement-Funktion

Paragraph 112,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement-Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.
  2. Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183, ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      Konzeption und Umsetzung des internen Modells,
    2. Ziffer 2
      Test und Validierung des internen Modells,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen,
    4. Ziffer 4
      Leistungsanalyse des internen Modells
    5. Ziffer 5
      Erstellung zusammenfassender Berichte und
    6. Ziffer 6
      laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über
      1. Litera a
        die Leistung des internen Modells
      2. Litera b
        Empfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und
      3. Litera c
        aktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen.

§ 113

Text

3. Abschnitt
Versicherungsmathematische Funktion und verantwortlicher Aktuar

Versicherungsmathematische Funktion

Paragraph 113,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik einzurichten, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:
    1. Ziffer eins
      Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle und der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks getroffenen Annahmen,
    3. Ziffer 3
      Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks zugrunde gelegt werden,
    4. Ziffer 4
      Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten,
    5. Ziffer 5
      Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
    6. Ziffer 6
      Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks im Anwendungsbereich des Paragraph 164,,
    7. Ziffer 7
      Abgabe einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik und über die Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen und
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei der wirksamen Umsetzung des Risikomanagement-Systems gemäß Paragraph 110,, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung zugrunde liegen, und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Paragraph 111,
  2. Absatz 2Die Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar oder seinen Stellvertreter (Paragraph 114, Absatz eins,) ist bei gleichzeitiger Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig.

§ 114

Text

Verantwortlicher Aktuar

Paragraph 114,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die
    1. Ziffer eins
      Lebensversicherung,
    2. Ziffer 2
      Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
    3. Ziffer 3
      Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
    haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Ziffer eins, bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden.
  2. Absatz 2Wesentliche Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.

§ 115

Text

Bestellung zum verantwortlichen Aktuar

Paragraph 115,
  1. Absatz einsZum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur voll geschäftsfähige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen besitzen und persönlich zuverlässig sind. Die fachliche Qualifikation setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters anzuzeigen. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
  3. Absatz 3Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters, dass die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters zu verlangen.
  4. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters der FMA unter Darlegung der Gründe, die für das Ausscheiden verantwortlich sind, unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die FMA kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters treffen. Es können darin insbesondere die notwendigen Unterlagen bezeichnet werden, die der FMA zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen vorzulegen sind.

§ 116

Text

Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat
    1. Ziffer eins
      darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt,
    2. Ziffer 2
      darauf zu achten, dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (Paragraph 92, Absatz 4,) dem Gewinnplan entspricht und
    3. Ziffer 3
      zu beurteilen, ob unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen nach den für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
  2. Absatz 2Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, benötigt.
  3. Absatz 3Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes zu treffen.
  4. Absatz 4Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, fest, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zu berichten. Tragen der Vorstand bzw. Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Absatz 3,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.
  6. Absatz 6In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
    1. Ziffer eins
      die Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 152 und die Prämienüberträge gemäß Paragraph 151, nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen und
    2. Ziffer 2
      in der Lebensversicherung
      1. Litera a
        die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück zu ermöglichen und
      2. Litera b
        die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer dem Gewinnplan entspricht.
  7. Absatz 7Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 6, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
  8. Absatz 8Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß Paragraph 123, Absatz 9,, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Absatz 3,) und den Bestätigungsvermerk (Absatz 6,) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Absatz 7,) zu berichten.

§ 117

Text

4. Abschnitt
Interne Kontrolle, Compliance und interne Revisions-Funktion

Internes Kontrollsystem

Paragraph 117,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:

  1. Ziffer eins
    Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
  2. Ziffer 2
    einen internen Kontrollrahmen,
  3. Ziffer 3
    ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und
  4. Ziffer 4
    eine Compliance-Funktion.

§ 118

Text

Compliance-Funktion

Paragraph 118,

Die Compliance-Funktion hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Beratung des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in Bezug auf die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften,
  2. Ziffer 2
    Beurteilung der möglichen Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und
  3. Ziffer 3
    Identifizierung und Beurteilung des mit der Nicht-Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verbundenen Risikos (Compliance-Risiko).

§ 119

Text

Interne Revisions-Funktion

Paragraph 119,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame interne Revisions-Funktion einzurichten. Diese hat die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsbetriebes des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und der anderen Bestandteile des Governance-Systems zu prüfen.
  2. Absatz 2Die interne Revisions-Funktion hat objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig zu sein. Sie hat alle Feststellungen und Empfehlungen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren mitzuteilen. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat hat zu beschließen, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen zu ergreifen sind und hat die Durchführung dieser beschlossenen Maßnahmen sicherzustellen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2 und den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) hat die interne Revisions-Funktion die Inhalte des Prüfplanes und wesentliche Feststellungen und Empfehlungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

§ 120

Text

5. Abschnitt
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 120,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Governance- oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, jederzeit
    1. Ziffer eins
      über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten (fachliche Qualifikation) und
    2. Ziffer 2
      zuverlässig und integer sind (persönliche Zuverlässigkeit).
  2. Absatz 2Für Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren gilt zusätzlich zu Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats haben über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung zu verfügen; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Gehören geschäftsführende Direktoren nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen Kenntnisse und Erfahrungen auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen. Mindestens ein Mitglied des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats hat die deutsche Sprache zu beherrschen; gehören geschäftsführende Direktoren nicht dem Verwaltungsrat an, so hat mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache zu beherrschen.
    2. Ziffer 2
      Persönliche Zuverlässigkeit bei den Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und bei geschäftsführenden Direktoren ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
    3. Ziffer 3
      Mitglieder des Vorstands dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren. Nimmt ein Mitglied des Vorstands entgegen dieser Bestimmung eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
    4. Ziffer 4
      Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Sie dürfen auch keinen Hauptberuf außerhalb des Versicherungs-, Bank- oder Pensionskassenwesens sowie außerhalb von Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausüben.
  3. Absatz 3Die Leitung der
    1. Ziffer eins
      Risikomanagement-Funktion,
    2. Ziffer 2
      Compliance-Funktion,
    3. Ziffer 3
      internen Revisions-Funktion,
    4. Ziffer 4
      versicherungsmathematischen Funktion oder
    5. Ziffer 5
      anderen Schlüsselfunktionen
    darf nur von voll geschäftsfähigen natürlichen Personen wahrgenommen werden, die für ihr Aufgabengebiet über eine ausreichende fachliche Qualifikation in den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevanten Bereichen verfügt, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit einhergehen, angemessen sind. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn ein einschlägiges Studium abgeschlossenen wurde und eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Die Leitung der versicherungsmathematischen Funktion darf darüber hinaus nur von Personen wahrgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit einhergehen, angemessen sind und ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards ausreichend darlegen können.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)

  4. Absatz 5Die FMA kann unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU), der Leitlinien (EIOPA) und der Empfehlungen (EIOPA) mit Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen gemäß Absatz 3,, treffen. Es können darin insbesondere die notwendigen Unterlagen bezeichnet werden, die der FMA zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen vorzulegen sind.

§ 121

Text

Zuverlässigkeitsnachweis

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
    1. Ziffer eins
      die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
    als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, anzuerkennen.
  2. Absatz 2Wird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Absatz eins, genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
    1. Ziffer eins
      durch eine eidesstattliche Erklärung oder
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Ziffer eins, durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat,
    ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Staatsangehörige aus Drittländern anzuwenden.

§ 122

Text

Anzeige an die FMA

Paragraph 122,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren spätestens einen Monat vor der Bestellung und
    2. Ziffer 2
      die Bestellung von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, unverzüglich nach der Bestellung
    anzuzeigen. Der Anzeige an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen.
  2. Absatz 2Bestehen bei der Bestellung der Personen gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Erfüllung der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit, so hat die FMA der Bestellung zu widersprechen und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestellung anderer geeigneter Personen zu verlangen. Ergeben sich erst nach der Bestellung begründete Zweifel oder fallen die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weg oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die in Absatz eins, genannten Personen ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können, so hat die FMA vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestellung anderer geeigneter Personen zu verlangen.
  3. Absatz 3Der FMA ist im Hinblick auf die in Absatz eins, genannten Personen unverzüglich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Änderungen in den Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      der Ersatz wegen Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, oder
    3. Ziffer 3
      deren Ausscheiden.

§ 123

Text

Vorschriften für den Aufsichtsrat

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat zusätzlich zu Absatz eins, über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse, die für den Betrieb und die Rechnungslegung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlich sind, zu verfügen. Darüber hinaus hat er auch die Vorschriften über die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz zu erfüllen.
  3. Absatz 3Die Wahl bzw. Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Wahl und das Ausscheiden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Wahl sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.
  5. Absatz 5Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz eins und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Anzeige der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Liegen die Anforderungen zum Zeitpunkt der Wahl vor und fallen diese nachträglich weg, so hat die FMA binnen vier Wochen nach Feststellung des Nicht-Vorliegens der Anforderungen einen Antrag zur Abberufung an den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen zu stellen. Die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ruht ebenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts.
  6. Absatz 6Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zukommen, kommen bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Bestimmungen über die fachliche Qualifikation gemäß Artikel 273, Absatz 3 und die Anwendung der Vergütungsregeln gemäß Artikel 275, Absatz eins, Litera c, der Durchführungsverordnung (EU) auch dem Aufsichtsrat zu.

    (7)Anmerkung 1) In Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zusammensetzt. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Vorstand, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungssektor vertraut sein.

  7. Absatz 8Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro nicht übersteigen und die auch keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind, müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnet, dass die Aufgaben gemäß Absatz 9, vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden.
  8. Absatz 9Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Unbeschadet der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren gehören zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls der internen Revisions-Funktion, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen; Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB gelten;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
    6. Ziffer 6
      die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene und des Corporate Governance-Berichts auf konsolidierter Ebene sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat;
    8. Ziffer 8
      die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

§ 123a

Text

Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

Paragraph 123 a,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  2. Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle anderen direkt oder in leitender Funktion am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  3. Absatz 3Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Absatz 2, genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Absatz 2, genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
  5. Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Absatz 2, genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 GewO 1994 besteht.

§ 124

Text

6. Abschnitt
Kapitalanlagen

Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

Paragraph 124,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ihre gesamten Vermögenswerte gemäß den folgenden Grundsätzen anzulegen:
    1. Ziffer eins
      In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können, über deren Risiken sie angemessen berichten können und deren Risiken sie bei der Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, angemessen berücksichtigen können.
    2. Ziffer 2
      Sämtliche Vermögenswerte sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Außerdem hat die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherzustellen.
    3. Ziffer 3
      Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks gehalten werden, sind darüber hinaus auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung jeglicher offengelegten strategischen Ziele anzulegen.
    4. Ziffer 4
      Im Falle eines Interessenkonflikts haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder das mit der Verwaltung ihres Vermögensportfolios betraute Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt.
    5. Ziffer 5
      Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, wenn sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird jedenfalls nicht erfüllt durch Geschäfte bei denen zugrunde liegende Risikopositionen nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).
    6. Ziffer 6
      Kapitalanlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
    7. Ziffer 7
      Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von
      1. Litera a
        einem bestimmten Vermögenswert,
      2. Litera b
        ein und demselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören oder einer bestimmten Unternehmensgruppe oder
      3. Litera c
        einer geografischen Region
      vermieden wird und insgesamt eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio vermieden wird.
  2. Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ausreichend dokumentiert ist.

§ 125

Text

Besondere Bestimmungen für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Paragraph 125,
  1. Absatz einsFür Vermögenswerte, die für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden, gelten Absatz 2 bis 4 und Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 und Absatz 2,
  2. Absatz 2Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung haben Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile an Kapitalanlagefonds zu bedecken.
  3. Absatz 3Bei der indexgebundenen Lebensversicherung haben Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit zu bedecken, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.
  4. Absatz 4Wenn die in Absatz 2 und 3 genannten Lebensversicherungen eine Garantie einschließen und hiefür zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, so sind Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 auf die zur Bedeckung dieser Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte anzuwenden.

§ 126

Text

Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen

Paragraph 126,

Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in Paragraph 124, Absatz eins und Paragraph 125, dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.

§ 127

Text

Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDer Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen, sofern
    1. Ziffer eins
      die direkten oder indirekten Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
    2. Ziffer 2
      der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übersteigt,
    3. Ziffer 3
      durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB geschaffen werden oder
    4. Ziffer 4
      durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB anzusehen sind.
    Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Unternehmensrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der FMA dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.
  4. Absatz 4Die FMA kann vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

§ 127a

Text

7. Abschnitt
Versicherungsvertrieb

Interne Leitlinien und Verfahren

Paragraph 127 a,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 123 a, zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

§ 127b

Text

Vertriebs-Funktion

Paragraph 127 b,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß Paragraph 127 a, sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 127 c, sicherzustellen. Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, gilt sinngemäß.

§ 127c

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 127 c,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 123 a, zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben Aufzeichnungen zu führen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen mit ihren Versicherungsnehmern enthalten, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen sie Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringen. Verweise auf andere Dokumente oder Rechtstexte sind zulässig.

§ 127d

Text

Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

Paragraph 127 d,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatz 2, für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, haben
    1. Ziffer eins
      angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 128, Absatz eins bis 3 und Paragraph 134, erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; und
    2. Ziffer 2
      zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 133, Absatz 3, ausgehändigt werden.

§ 127e

Text

Beschwerden

Paragraph 127 e,

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten.

§ 128

Text

6. Hauptstück
Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 128,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen haben bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.
  2. Absatz 2Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen eindeutig sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich erteilt werden. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen. Weiters darf in diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen dürfen die Leistung ihrer Angestellten oder Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergüten oder bewerten und auch nicht selbst in einer Weise vergütet werden, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln. Insbesondere dürfen Versicherungsunternehmen keine Vorkehrungen durch Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für das Versicherungsunternehmen, seine Angestellten oder Versicherungsvertreiber geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt empfehlen oder anbieten könnten.
  4. Absatz 4Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung definieren,
    1. Ziffer eins
      welche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Absatz 2, gelten und
    2. Ziffer 2
      welche Vertriebsvergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Absatz 3, mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.
  5. Absatz 5Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach Paragraph 107, TKG 2003.

§ 128a

Text

Einzelheiten der Auskunftserteilung

Paragraph 128 a,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen haben die nach diesem Hauptstück an Versicherungsnehmer zu erteilenden Auskünfte folgendermaßen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      auf Papier,
    2. Ziffer 2
      in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Form,
    3. Ziffer 3
      in deutscher Sprache, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat und
    4. Ziffer 4
      unentgeltlich.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen können – sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und bei Auskünften nach Vertragsabschluss die Vorgaben des Paragraph 5 a, Absatz eins, VersVG eingehalten werden – die Auskünfte abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, über eines der folgenden Medien erteilen:
    1. Ziffer eins
      einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn
      1. Litera a
        die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen ist und
      2. Litera b
        der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen anderen Datenträger entschieden hat.
    2. Ziffer 2
      eine Website, wenn
      1. Litera a
        der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
      2. Litera b
        folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
        1. Sub-Litera, a, a
          die Erteilung der Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen;
        2. Sub-Litera, b, b
          der Versicherungsnehmer hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
        3. Sub-Litera, c, c
          dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;
        4. Sub-Litera, d, d
          es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
  3. Absatz 3Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts ist angemessen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
  4. Absatz 4Werden die Auskünfte auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
  5. Absatz 5Bei einem Telefonverkauf haben die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erteilt zu werden. Zusätzlich sind die Auskünfte unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß Absatz eins, oder 2 zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.

§ 129

Text

Product Governance

Paragraph 129,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 interne Verfahren
    1. Ziffer eins
      für die Konzeption und Freigabe jedes einzelnen neuen Versicherungsprodukts sowie jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte und
    2. Ziffer 2
      für den ordnungsgemäßen Vertrieb und die regelmäßige Überprüfung der von ihnen konzipierten Versicherungsprodukte
    zu unterhalten, zu betreiben sowie regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Diese Verfahren müssen verhältnismäßig sein und insbesondere der Art des betreffenden Versicherungsprodukts entsprechen.
  2. Absatz 2Bevor Versicherungsunternehmen neu konzipierte Versicherungsprodukte oder Versicherungsprodukte mit wesentlichen Änderungen in einem Mitgliedstaat vermarkten oder vertreiben dürfen, haben sie diese einem internen Produktfreigabeverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen ein bestimmter Zielmarkt für das jeweilige Versicherungsprodukt festzulegen ist. Dabei haben Versicherungsunternehmen alle für diesen Zielmarkt einschlägigen Risiken zu bewerten und sicherzustellen, dass das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt entsprechen.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen müssen die von ihnen konzipierten und vermarkteten oder vertriebenen Versicherungsprodukte verstehen und die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den festgelegten Zielmarkt vermarktet oder vertrieben werden.
  4. Absatz 4Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben auf Verlangen allen Versicherungsvertreibern sämtliche sachgerechten Informationen über ihre Versicherungsprodukte und deren Produktfreigabeverfahren, einschließlich des jeweils festgelegten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Versicherungsunternehmen haben von ihnen konzipierte und vermarktete oder vertriebene Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei haben sie insbesondere all jene Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den festgelegten Zielmarkt haben könnten, und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie weiterhin den Bedürfnissen des festgelegten Zielmarkts entsprechen.
  6. Absatz 6Versicherungsunternehmen, die nicht von ihnen selbst konzipierte Versicherungsprodukte in einem Mitgliedstaat anbieten oder über sie beraten, müssen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Absatz 4, genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale jeder dieser Versicherungsprodukte sowie den jeweils festgelegten Zielmarkt zu verstehen.
  7. Absatz 7Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 6 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken und Rückversicherungsprodukten.
  8. Absatz 8Sonstige Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb bleiben unberührt.

§ 130

Text

Allgemeine Informationspflichten

Paragraph 130,
  1. Absatz einsVor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie der Umstand, dass
      1. Litera a
        es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und
      2. Litera b
        das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Verfahren gemäß Paragraph 33 und Paragraph 127 e,, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;
    4. Ziffer 4
      die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
    Die Angaben gemäß Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Ziffer 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
  2. Absatz eins aWird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß Litera a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.
  3. Absatz 2Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß Litera a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
  4. Absatz 3Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
  5. Absatz 4Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Mitteilung der Umstände gemäß Litera a und b sowie die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
  6. Absatz 5Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich haben Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages auch über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu informieren und diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren.

§ 130a

Text

Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten

Paragraph 130 a,
  1. Absatz einsBei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des vermittelnden Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch die Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag vermittelt wird, sowie der Umstand, dass
      1. Litera a
        es sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt und
      2. Litera b
        das vermittelnde Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. Ziffer 3
      ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
    4. Ziffer 4
      ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des vermittelnden Versicherungsunternehmens besitzt;
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf den empfohlenen oder angebotenen Vertrag:
      1. Litera a
        ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt es die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
      2. Litera b
        ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt es die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen es Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
    6. Ziffer 6
      die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und
    7. Ziffer 7
      ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
      1. Litera a
        auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Versicherungsnehmer bezahlt wird,
      2. Litera b
        auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
      3. Litera c
        auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
      4. Litera d
        auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den Litera a,, b und c genannt ist, arbeitet.
      Ist die Gebühr direkt vom Versicherungsnehmer zu bezahlen, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren.
  2. Absatz 2Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
  3. Absatz 3Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.

§ 131

Text

Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer

Paragraph 131,
  1. Absatz einsVor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Jeder von einem Versicherungsunternehmen angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen.
  3. Absatz 3Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme, dass dem Versicherungsnehmer dessen Wünschen und Bedürfnissen nicht entsprechende Verträge angeboten werden.

§ 132

Text

Beratung

Paragraph 132,
  1. Absatz einsVor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
  3. Absatz 3Die Pflichten gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.
  4. Absatz 4Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

§ 133

Text

Produktinformation

Paragraph 133,
  1. Absatz einsVor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Paragraph 134, ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Informationen gemäß Absatz eins, haben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Versicherung;
    2. Ziffer 2
      eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;
    3. Ziffer 3
      die Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
    4. Ziffer 4
      die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind;
    5. Ziffer 5
      Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn;
    6. Ziffer 6
      Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags;
    7. Ziffer 7
      Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs;
    8. Ziffer 8
      die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;
    9. Ziffer 9
      Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
    10. Ziffer 10
      die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts;
    11. Ziffer 11
      das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und
    12. Ziffer 12
      die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen.
  3. Absatz 3Beim Vertrieb von Produkten der Versicherungszweige gemäß Ziffer eins bis 18 der Anlage A sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss
    1. Ziffer eins
      ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;
    2. Ziffer 2
      auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
    3. Ziffer 3
      auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war;
    4. Ziffer 4
      präzise sein und darf nicht irreführend sein;
    5. Ziffer 5
      die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;
    6. Ziffer 6
      eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.
  4. Absatz 4Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 8 zu informieren.
  5. Absatz 5Die Informationspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 11, besteht auch bei der Versicherung von Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.

§ 134

Text

Querverkäufe

Paragraph 134,
  1. Absatz einsWird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, welche keine Versicherung sind, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.
  2. Absatz 2Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz eins, angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.
  3. Absatz 3Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.
  4. Absatz 4