Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Symbole-Gesetz, Fassung vom 16.07.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 103/2014 (NR: GP XXV RV 346 AB 412 S. 53. BR: AB 9291 S. 837.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 377 AB 419 S. 53. BR: AB 10094 S. 887.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 854 AB 872 S. 115. BR: AB 10731 S. 929.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. Ziffer eins
    der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. Ziffer 2
    der Gruppierung Al-Qaida;
  3. Ziffer 3
    der Gruppierung Muslimbruderschaft;
  4. Ziffer 4
    der Gruppierung Graue Wölfe;
  5. Ziffer 5
    der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
  6. Ziffer 6
    der Gruppierung Hamas;
  7. Ziffer 7
    der Gruppierung Hisbollah;
  8. Ziffer 8
    von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
  9. Ziffer 9
    der Gruppierung Ustascha;
  10. Ziffer 10
    der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);
  11. Ziffer 11
    der Gruppierung Die Österreicher (DO5);
  12. Ziffer 12
    der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);
  13. Ziffer 13
    der Gruppierung Kaukasus-Emirat;
  14. Ziffer 14
    der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);
  15. Ziffer 15
    von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

§ 2

Text

Verwendungsverbot

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
  2. Absatz 2Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.
  3. Absatz 3Die Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Druckwerke und periodische Medien,
    2. Ziffer 2
      Gesten und bildliche Darstellungen,
    3. Ziffer 3
      Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. Ziffer 4
      Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. Absatz 4Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

§ 3

Text

Strafbestimmung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich einem Verbot des Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

§ 4

Text

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz die Bundesregierung betraut.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 15 und Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.