Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
StF: BGBl. III Nr. 218/2014

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 12. Mai bzw. 23. Oktober 2014 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt,

in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei als Verschlusssachen eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden,

von dem Wunsch geleitet, eine Regelung im Bereich des gegenseitigen Schutzes von Verschlusssachen zu schaffen, die auf jede Form der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die den Austausch oder die Herstellung von Verschlusssachen mit sich bringt, Anwendung findet,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    sind „Verschlusssachen“ alle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, einschließlich Gegenstände oder Teile von Gegenständen, auch während ihrer Bearbeitung, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind und daher gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien und gemäß diesem Abkommen vor unbefugter Preisgabe geschützt werden;
  2. Ziffer 2
    sind „zuständige Behörden oder Stellen“ die staatlichen Behörden oder Stellen und andere Einrichtungen, einschließlich Unternehmen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei für die Handhabung von Verschlusssachen zuständig sind;
  3. Ziffer 3
    sind „zuständige Sicherheitsbehörden“ die Behörden, die gemäß Artikel 13 dieses Abkommens notifiziert werden;
  4. Ziffer 4
    ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu Verschlusssachen oder deren Herstellung voraussetzt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsgraden

Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende Geheimhaltungsgrade gleichwertig sind:

In der Republik Österreich:

In der Republik Polen:

STRENG GEHEIM

ŚCIŚLE TAJNE

GEHEIM

TAJNE

VERTRAULICH

POUFNE

EINGESCHRÄNKT

ZASTRZEŻONE

Art. 3

Text

Artikel 3

Kennzeichnung

  1. Ziffer eins
    Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle mit dem gemäß Artikel 2 gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
  2. Ziffer 2
    Der Geheimhaltungsgrad darf ausschließlich von der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle geändert oder aufgehoben werden. Über jeden Fall der Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.

Art. 4

Text

Artikel 4

Grundsätze des Schutzes von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten Verschlusssachen und gewähren ihnen mindestens den gleichen Schutz, wie er im Verfahren für ihre eigenen Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades gilt.
  2. Ziffer 2
    Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle keine übermittelten Verschlusssachen zugänglich machen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden stellen die erforderliche Kontrolle des Schutzes der übermittelten Verschlusssachen sicher.
  4. Ziffer 4
    Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind, und deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen

  1. Ziffer eins
    Für den Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher gekennzeichneten Verschlusssachen ist eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.
  2. Ziffer 2
    Der Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT gekennzeichneten Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei geregelt, die diese Informationen erhält.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander gemäß dem innerstaatlichen Recht auf Ersuchen bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im Staatsgebiet der anderen Partei aufhalten oder aufgehalten haben und zu Zwecken von Sicherheitsüberprüfungen von Unternehmen und Anlagen mit Sitz in der anderen Vertragspartei.
  4. Ziffer 4
    Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
  5. Ziffer 5
    Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellt werden, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.

Art. 6

Text

Artikel 6

Verschlusssachenaufträge

  1. Ziffer eins
    Vor Vergabe eines mit dem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher verbundenen Verschlusssachenauftrags hat der Auftragnehmer eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen vorzulegen.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob der Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen besitzt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
  3. Ziffer 3
    Bis zum Vorliegen einer gültigen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen dürfen dem Auftragnehmer keine Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht werden.
  4. Ziffer 4
    Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Verschlusssachenauftrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Verschlusssachenliste. Eine Kopie dieser Dokumente wird den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien übermittelt.
  5. Ziffer 5
    Jeder Subunternehmer erfüllt die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen, die für den Auftragnehmer gemäß Absatz 4 bestimmt werden.

Art. 7

Text

Artikel 7

Übermittlung von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Verschlusssachen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Ziffer 2
    Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT und POUFNE/VERTRAULICH dürfen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Information übermittelt, auch mittels der dazu ermächtigten Beförderer übermittelt werden.
  3. Ziffer 3
    Eine persönliche Beförderung ist bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT immer, und bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH in dringenden Fällen, zulässig, wenn Sicherheitserfordernisse gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, erfüllt werden.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können eine andere gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise der Übermittelung von Verschlusssachen vereinbaren.
  5. Ziffer 5
    Die Empfangsstelle bestätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Die Vervielfältigung von Verschlusssachen erfolgt im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei. Die Vervielfältigung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/ŚCIŚLE TAJNE ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die Kopien sind wie die Originale zu schützen.
  3. Ziffer 3
    Die Anzahl der Kopien ist auf das Notwendige zu begrenzen.
  4. Ziffer 4
    Verschlusssachen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Übersetzungen sind wie die Originale zu schützen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Vernichtung von Verschlusssachen

Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.

Art. 10

Text

Artikel 10

Besuche

  1. Ziffer eins
    Personen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besuchen, wird Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen Verschlusssachen bearbeitet oder aufbewahrt werden, nur im notwendigen Ausmaß und nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei gewährt.
  2. Ziffer 2
    Die in Absatz 1 genannte Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.
  3. Ziffer 3
    Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Besuch stattfinden soll, mindestens 30 Tage vor dem geplanten Besuch, in dringenden Fällen auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums, vorzulegen.
  4. Ziffer 4
    Besuchsanmeldungen sind in englischer Sprache und mit den folgenden Angaben versehen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit des Besuchers;
    4. Ziffer 4
      Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Einrichtung oder Stelle, die er vertritt;
    5. Ziffer 5
      Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Verschlusssachen; und
    6. Ziffer 6
      Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen.
  5. Ziffer 5
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien stellen gemäß dem innerstaatlichen Recht den Schutz personenbezogener Daten der Besucher sicher.
  6. Ziffer 6
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können ihre Erlaubnis zur Festlegung der Liste von Personen erteilen, die zu wiederholten Besuchen in Zusammenhang mit der Durchführung eines Verschlusssachenauftrags ermächtigt sind. Die Listen beinhalten die in Absatz 4 genannten Angaben und sind für 12 Monate gültig. Nach der Bewilligung von solchen Listen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden werden die Besuchsdaten unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt.
  7. Ziffer 7
    Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt. Wenn ein solcher Besuch zum ersten Mal stattfindet, werden die zuständigen Sicherheitsbehörden darüber schriftlich informiert.

Art. 11

Text

Artikel 11

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.

Art. 12

Text

Artikel 12

Kosten

Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Sicherheitsbehörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

Art. 14

Text

Artikel 14

Konsultationen

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterrichten einander über ihr innerstaatliches Recht im Bereich des Schutzes von Verschlusssachen und dessen allfällige Änderungen.
  2. Ziffer 2
    Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei gestattet den Vertretern der zuständigen Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei Besuche in ihrem Hoheitsgebiet, um die Verfahren zum Schutz von Verschlusssachen zu erörtern.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden können im Rahmen des innerstaatlichen Rechts bei Bedarf schriftliche Vereinbarungen zu technischen oder organisatorischen Fragen der Durchführung des Abkommens treffen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Alle Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Wege direkter Gespräche beigelegt.
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden kann, wird sie auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 16

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Noten, in denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitteilen, zugegangen ist
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  5. Ziffer 5
    Im Fall der Kündigung sind die auf Grund dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten Verschlusssachen weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.
  6. Ziffer 6
    Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt Artikel 10 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität1, geschehen zu Wien am 10. Juni 2002, außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 4. Dezember 2013 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

_____________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,.