Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, Fassung vom 31.12.2021

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
StF: BGBl. II Nr. 252/2014 [CELEX-Nr.: 32009L0028]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2018, [CELEX-Nr.: 32015L1513]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 8, 32 und 74 Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 7, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2009 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 147/2013, ABl. Nr. L 50 vom 22.02.2013 S. 1, zuletzt teilweise ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014, ABl. Nr. L 131 vom 01.05.2014 S. 1.

§ 2

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik verwendeten Daten.

§ 3

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1513/EU, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das sind Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
  2. Ziffer 2
    Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;
  3. Ziffer 3
    Geothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
  4. Ziffer 4
    Hydrothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;
  5. Ziffer 5
    Biomasse: der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
  6. Ziffer 6
    Bruttoendenergieverbrauch: Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
  7. Ziffer 7
    Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
  8. Ziffer 8
    Flüssige Biobrennstoffe: Flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse gemäß Ziffer 5, hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
  9. Ziffer 9
    Biokraftstoffe: Flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse gemäß Ziffer 5, hergestellt werden;
  10. Ziffer 10
    Abfall: jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
  11. Ziffer 11
    Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt: Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen.

§ 5

Text

Methodik der Berechnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe
    1. Ziffer eins
      des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,
    2. Ziffer 2
      des Bruttoendenergieverbrauchs von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und
    3. Ziffer 3
      des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehrssektor.
  2. Absatz 2Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen, berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt.
  3. Absatz 3Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 berücksichtigt. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, und Biokraftstoffe die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.
  4. Absatz 4Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser. Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Aus Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anlage 1 berücksichtigt.
  5. Absatz 5Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, wird der Bruttoendenergieverbrauch von für Wärme und Kälte genutzter Energie aus erneuerbaren Quellen als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken. Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anlage 2 vorgesehenen Methode. Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, nicht berücksichtigt.
  6. Absatz 6Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, gilt für die Berechnung des Endenergieverbauchs Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt .
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt.dies gilt unbeschadet der Ziffer 4 ;,
    3. Ziffer 3
      Bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke der Ziffer eins und 2 verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in Österreich, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, herangezogen. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;
    4. Ziffer 4
      Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch XIII der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf den Grenzwert von 7% angerechnet. Ebenso wenig wird der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen mit Ausnahme von Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, auf den Grenzwert von 7% angerechnet, sofern:
      1. Litera a
        die Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Paragraph eins, der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, und Anhang römisch XI der Kraftstoffverordnung 2012 geprüft wurde und
      2. Litera b
        diese Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die unter den Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 8, der Kraftstoffverordnung 2012 fallen, und der entsprechende Bonus ‚eB‘ gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, der Kraftstoffverordnung 2012 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wurde, um die Vereinbarkeit mit Paragraph eins, der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, nachzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch XIII der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes angerechnet.
  7. Absatz 6 aDer maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, darf nicht die Energiemenge übersteigen, die dem Höchstbetrag in Absatz 6, Ziffer 4, entspricht.
  8. Absatz 7Als Energiegehalt der in Anhang römisch IX der Kraftstoffverordnung 2012 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Kraftstoffe wird der in diesem Anhang festgelegte Energiegehalt zugrunde gelegt.
  9. Absatz 7 aAlle Bezugnahmen auf die Bezeichnung „Biokraftstoffe“ im Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins,, 4, 7, 13, 18, Teil D und Teil E sowie im Anhang römisch XI der Kraftstoffverordnung 2012 sind als Bezugnahme auf die Bezeichnung „flüssige Biobrennstoffe“ zu lesen.
  10. Absatz 8Für die Berechnung des sektorspezifischen Anteils und des Gesamtanteils ist sicherzustellen, dass die dafür verwendeten statistischen Angaben und die der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 übermittelten statistischen Angaben kohärent sind.

§ 6

Text

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Paragraph 6,

Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangehende Kalenderjahr bis einschließlich dem Berichtsjahr 2020 zu erstellen.

§ 7

Text

Kostenersatz

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2014, in Höhe von jährlich 2.970 Euro für die Berechnung gemäß dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je zu Hälfte getragen und unterliegt ab 2015 einer jährlichen Valorisierung von 3%. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Bundesanstalt für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung, erstmals für das Jahr 2018, einen jährlichen Kostenersatz in der Höhe von 3.345 Euro zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2019 einer jährlichen Valorisierung von 2,5%.

§ 8

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Normalisierungsregeln für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft

Für die Berücksichtigung der in Österreich aus Wasserkraft erzeugten Elektrizität gilt folgende Normalisierungsregel:

Dabei sind:

N

=

Bezugsjahr;

QN(norm)

=

normalisierte Menge der von sämtlichen Wasserkraftwerken Österreichs im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung;

Qi

=

im Jahr i von sämtlichen Wasserkraftwerken Österreichs tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung durch Pumpspeicherkraftwerke, bei der zuvor hochgepumptes Wasser genutzt wird;

Ci

=

installierte Gesamtkapazität nach Abzug der Pumpspeicherung sämtlicher Wasserkraftwerke Österreichs am Ende des Jahres i in MW.

Die in Österreich aus Windkraft gewonnene Elektrizität wird wie folgt berechnet:

Dabei sind:

N

=

Bezugsjahr;

QN(norm)

=

normalisierte Menge der von sämtlichen Windkraftwerken Österreichs im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung;

Qi

=

im Jahr i von sämtlichen Windkraftwerken Österreichs tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh;

Cj

=

installierte Gesamtkapazität sämtlicher Windkraftwerke Österreichs am Ende des Jahres j in MW;

n

=

4 bzw. Anzahl der Jahre vor dem Jahr N, für welche in Österreich Daten über die Produktionskapazität und -mengen verfügbar sind, je nachdem, welche Zahl niedriger ist.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Berücksichtigung von Energie und Wärmepumpen

Die Menge der durch Wärmepumpen gebundenen aerothermischen, geothermischen oder hydrothermischen Energie, die für die Zwecke dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet wird, ERES, wird nach folgender Formel berechnet:

Dabei sind:

Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Paragraph 5, Absatz 5, genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η gilt, werden berücksichtigt;

SPF = der geschätzte jahreszeitbedingte Leistungsfaktor für diese Wärmepumpen;

η die Ratio zwischen der gesamten Bruttoelektrizitätserzeugung und dem Primärenergieverbrauch für die Elektrizitätserzeugung; sie wird als ein EU-Durchschnitt auf der Grundlage von Eurostat-Daten berechnet.

Anl. 3

Text

Anlage 3

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (*)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90% der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilswerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015.

Teil B. Flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

  1. Ziffer eins
    Rohstoffe, die nicht in Teil A dieser Anlage aufgeführt sind;
  2. Ziffer 2
    Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (++). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, der Kraftstoffverordnung 2012 berechnet werden müssen.

(+) Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in dieser Anlage kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(++) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).