Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
StF: BGBl. II Nr. 247/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Gleichstellung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen, die zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
  2. Absatz 2Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Anspruchsdauer

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
  2. Absatz 2Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Erlöschen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2Die Gleichstellung endet mit
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Anspruchsdauer oder
    2. Ziffer 2
      Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Bildungseinrichtung oder
    3. Ziffer 3
      Ablauf des Monats, in dem die letzte vorgeschriebene Zusatzprüfung absolviert wurde, sofern im darauffolgenden Semester das Fachhochschul-Bachelorstudium nicht aufgenommen wird.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Nachweis des günstigen Studienerfolges

Paragraph 4,

Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden.