Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vermarktung von Speisekartoffeln, Fassung vom 11.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Speisekartoffeln
StF: BGBl. II Nr. 244/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16 und Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird – hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 16, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum tuberosum L.“ der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und Sortenreinheit (Paragraph 9, Absatz eins,).

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSpeisekartoffeln sind Kartoffeln (Erdäpfel), die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:
    1. Litera a
      festkochend (speckige Kartoffeln);
    2. Litera b
      vorwiegend festkochend;
    3. Litera c
      mehligkochend (mehlige Kartoffeln).
  2. Absatz 2Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen.
  3. Absatz 3Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August des jeweiligen Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im Folgenden kurz Kartoffeln genannt.
  5. Absatz 5Kleinpackstücke sind Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.

§ 3

Text

Mindesteigenschaften

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIn allen Klassen müssen Kartoffeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
    1. Ziffer eins
      ganz,
    2. Ziffer 2
      gesund, insbesondere frei von Nass-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,
    3. Ziffer 3
      sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,
    4. Ziffer 4
      fest, das heißt nicht welk oder runzelig,
    5. Ziffer 5
      frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
    6. Ziffer 6
      frei von fremdem Geruch oder Geschmack,
    7. Ziffer 7
      frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,
    8. Ziffer 8
      frei von deutlich ergrünten Knollen und
    9. Ziffer 9
      frei von mißgestalteten Knollen (wie beispielsweise Zwiewuchs und Kindelbildung).
  2. Absatz 2Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.

§ 4

Text

Klasseneinteilung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsKartoffeln werden in die nachstehenden Güteklassen eingeteilt:
    1. Litera a
      „Klasse I”;
    2. Litera b
      „Klasse II”.
  2. Absatz 2Kartoffeln der Klasse römisch eins müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
    1. Litera a
      leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;
    2. Litera b
      leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können;
    3. Litera c
      Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und
    4. Litera d
      Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.
  3. Absatz 3Kartoffeln der Klasse römisch II müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
    1. Litera a
      leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann;
    2. Litera b
      Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;
    3. Litera c
      Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und
    4. Litera d
      geringfügige Einbußen der Festigkeit.
  4. Absatz 4Kartoffeln, die in keine der in Absatz eins, angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 5

Text

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

Paragraph 5,

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind die Klassen, unter denen Kartoffeln jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind, als auch deren Ursprung anzugeben.

§ 6

Text

Werbung

Paragraph 6,

Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß Paragraph 4, vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

§ 7

Text

Mindestgrößen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss:
    1. Ziffer eins
      Speisekartoffeln:
      1. Litera a
        langovale bis lange Sorten
         30 mm
         
      2. Litera b
        runde bis ovale Sorten
         35 mm
         
    2. Ziffer 2
      Speisefrühkartoffeln:
      1. Litera a
        vor dem 30. Juni des Entejahres für alle Sorten
        28 mm
         
      2. Litera b
        ab dem 30. Juni des Erntejahres für langovale bis lange Sorten
        30 mm
         
      3. Litera c
        runde bis ovale Sorten
        35 mm
         
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler” und „Ratte”.
  3. Absatz 3Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:
    1. Litera a
      langovale bis lange Sorten
       20 bis 30 mm
       
    2. Litera b
      runde bis ovale Sorten
       20 bis 38 mm
       
  4. Absatz 4Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten” und „runde bis ovale Sorten” richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1997.

§ 8

Text

Toleranzen

Paragraph 8,

Toleranzen, hinsichtlich Ziffer eins und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Gütetoleranzen:
    1. Litera a
      Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
    2. Litera b
      Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
    3. Litera c
      In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Größentoleranzen:
    Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Sortentoleranzen:
    Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.

§ 9

Text

Aufmachung und Verpackung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und muss somit – unbeschadet der Toleranzen – Kartoffeln desselben Ursprungs, derselben Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muss jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt des Packstücks repräsentativ sein.
  2. Absatz 2Bei Kartoffeln der „Klasse I“ darf in Kleinpackstücken bis einschließlich 5 kg der Größenunterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Packstücke bis einschließlich 5 kg dürfen jedoch Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten enthalten, sofern diese deutlich unterscheidbar sind.
  4. Absatz 4Das Verpackungsmaterial muss neuwertig und sauber sein.
  5. Absatz 5Die Packstücke müssen frei von fremden Bestandteilen wie Erde, Sand oder losen Keimen sein.

§ 10

Text

Kennzeichnung der Verpackung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsJedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Identifizierung:
      Packer oder Absender: Name und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Art des Erzeugnisses:
      1. Litera a
        „Speisekartoffeln” oder „Erdäpfel”, „Speisefrühkartoffeln” oder „Heurige Erdäpfel” oder „Heurige”;
      2. Litera b
        Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sowie der jeweilige Kochtyp;
    3. Ziffer 3
      Ursprung des Erzeugnisses:
      Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;
    4. Ziffer 4
      Beschaffenheitsmerkmale:
      Klasse.
  2. Absatz 2Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
  3. Absatz 3Sind Kleinpackstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
  4. Absatz 4Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.
  5. Absatz 5Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.

§ 11

Text

Kontrolle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen – im Rahmen der Inlandskontrolle gemäß Paragraph 10, VNG insbesondere im Bereich des Einzelhandels – haben regelmäßig und in ausreichendem Maße Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Vermarktung von Speisekartoffeln zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Für den Bereich der Inlandskontrolle erlässt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung einer allfälligen fachlichen Expertise der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) jährlich einen Probenplan.
  3. Absatz 3Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenechtheit und Sortenreinheit hat das jeweilige Kontrollorgan sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle gemäß den Paragraphen 8 und 9 VNG als auch bei der Inlandskontrolle gemäß Paragraph 10, VNG Proben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 15, VNG zu entnehmen.
  4. Absatz 4Die AGES ist die für die Untersuchung und Begutachtung der entnommenen Probe hinsichtlich Sortenechtheit und Sortenreinheit zuständige Stelle.
  5. Absatz 5Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen. Diese Partie ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VNG in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, wobei ein Probenteil der AGES zur amtlichen Untersuchung und Begutachtung zu übermitteln und der andere Probenteil der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist.
  6. Absatz 6Die AGES hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
  7. Absatz 7Wurden anlässlich der Ein- oder Ausfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten.

§ 12

Text

Mitteilungs- und Berichtspflicht

Paragraph 12,

Die Kontrollstellen gemäß Paragraph 11, VNG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

§ 13

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 4, Absatz 2, Kartoffeln unter der Angabe „Klasse I“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht sortentypisch sind,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, Absatz 3, Kartoffeln unter der Angabe „Klasse II“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen aufweisen,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 5, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Klasse oder den Ursprung angibt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 6, Kartoffeln ohne Angabe der Klasse bewirbt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Kartoffeln, die nicht den vorgegebenen Mindestgrößen entsprechen, in Verkehr bringt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Kartoffeln, die die vorgeschriebene Mindestgröße gemäß Paragraph 7, Absatz eins, unterschreiten, ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Packstücke mit Kartoffeln unterschiedlichen Ursprungs, unterschiedlicher Sorte oder Qualität in Verkehr bringt, sofern dies nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, zulässig ist,
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Packstücke bis einschließlich 5 kg mit Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten in Verkehr bringt, die nicht deutlich unterscheidbar sind,
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 9, Absatz 4, kein neuwertiges oder unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,
  11. Ziffer 11
    entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Packstücke, die fremde Bestandteile enthalten, in Verkehr bringt,
  12. Ziffer 12
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Packstücke mit nicht deutlich les- und sichtbaren oder verwischbaren Angaben in Verkehr bringt,
  13. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Packstücke ohne Angaben oder mit unvollständigen oder unwahren Angaben in Verkehr bringt,
  14. Ziffer 14
    im Falle loser Darbietung im Einzelhandel gemäß Paragraph 10, Absatz 2, keine, unvollständige oder unwahre Angaben macht.