Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Fassung vom 08.07.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)
StF: BGBl. II Nr. 208/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2 und Paragraph 60, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Förderungsbegriff und -arten

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4

Rechtswirkung

2. Abschnitt
Strategische Förderungsausrichtung

§ 5

Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen

§ 6

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

3. Abschnitt
Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

§ 7

Landeshauptfrau, Landeshauptmann

§ 8

Andere Rechtsträger

§ 9

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung

4. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

§ 10

Zuständigkeit des Bundes

§ 11

Zulässigkeit einer Förderung

§ 12

Förderungswürdige Leistung

§ 13

Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber

§ 14

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen

5. Abschnitt
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 15

Gesamtfinanzierung der Leistung, Anreizeffekt

§ 16

Ausbedingung einer Eigenleistung

§ 17

Erhebung der gesamten Förderungsmittel

§ 18

Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers

§ 19

Beginn der Leistung

§ 20

Förderungszeitraum

6. Abschnitt
Förderungsgewährung, Förderungsvertrag

§ 21

Einzelförderung, Gesamtförderung

§ 22

Mehrere Förderungsarten nebeneinander

§ 23

Förderungsansuchen und -gewährung

§ 24

Förderungsvertrag

§ 25

Einstellung und Rückzahlung der Förderung

§ 26

Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

§ 27

Datenverarbeitung

(Anm.:

§ 28 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2018)

§ 29

Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung

§ 30

Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks

§ 31

Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

7. Abschnitt
Förderbare Kosten

§ 32

Allgemeines

§ 33

Umsatzsteuer

§ 34

Personalkosten und Reisekosten

§ 35

Leasingfinanzierte Investitionsgüter

§ 36

Geförderte Anschaffungen

§ 37

Gemeinkosten

§ 38

Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen

8. Abschnitt
Kontrolle und Auszahlung

§ 39

Kontrolle

§ 40

Verwendungsnachweis

§ 41

Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

§ 42

Zwischenberichte

§ 43

Auszahlung der Förderung

9. Abschnitt
Evaluierung und Organisation

§ 44

Evaluierung

§ 45

Organisation

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46

Rechtsanwendung und Verweisungen

§ 47

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang:

Gliederung/Inhalt von Sonderrichtlinien

§ 1

Text

1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

§ 2

Text

Förderungsbegriff und -arten

Paragraph 2,

Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für

  1. Ziffer eins
    zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
  2. Ziffer 2
    Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
  3. Ziffer 3
    sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,
die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (Paragraph 12,) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

§ 3

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45;
  2. Ziffer 2
    Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß Paragraph 2, F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
  3. Ziffer 3
    Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
  4. Ziffer 4
    sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen – im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
  5. Ziffer 5
    die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß Paragraph 82, BHG 2013;
  6. Ziffer 6
    Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
  7. Ziffer 7
    Realförderungen (zB Sachförderungen).

§ 4

Text

Rechtswirkung

Paragraph 4,

Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) begründet.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Strategische Förderungsausrichtung

Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFörderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Absatz 2, gewährt werden.
  2. Absatz 2Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.
  3. Absatz 3Sonderrichtlinien müssen zeitlich befristet sein und mit den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in Einklang stehen. Der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Sonderrichtlinien müssen insbesondere definierte Regelungsziele und Indikatoren, den Förderungsgegenstand und die förderbaren und nicht förderbaren Kosten festlegen. Als Regelungsziel ist in den Sonderrichtlinien auch die Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen und Förderungsmissbrauch vorzusehen. Bei der Festlegung förderbarer und nicht förderbarer Kosten ist auch auf den Verwaltungsaufwand bei der Kontrolle und Abrechnung der Kosten zu achten. Der Inhalt von Sonderrichtlinien hat die Mindesterfordernisse gemäß dem Anhang dieser Verordnung zu erfüllen.
  4. Absatz 4Inhaltliche Überschneidungen und Parallelitäten zwischen Sonderrichtlinien sind zu vermeiden. Bei Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien haben die Bundesministerinnen und Bundesminister durch geeignete Maßnahmen und Regelungen sicherzustellen, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat insbesondere auch durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, TDBG 2012 fallen. Sonderrichtlinien, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind einzustellen.
  5. Absatz 5Bei Erlassung von Sonderrichtlinien können ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Eigenart des Förderungsprogrammes jedenfalls erforderlich ist und die Gründe für die Erforderlichkeit im Rahmen der Einvernehmensherstellung (Paragraph 6, Absatz eins,) entsprechend dargelegt werden.
  6. Absatz 6Nach Beendigung von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung gemäß Paragraph 44, sowie eine Kontrolle des widmungsgemäßen Einsatzes der Förderungsmittel für die jeweiligen Förderungsprogramme durchzuführen. Insbesondere ist im Rahmen der Evaluierung auch darzustellen, zu welchem Ergebnis die Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, geführt haben.

§ 6

Text

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.
  3. Absatz 3Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

Landeshauptfrau, Landeshauptmann

Paragraph 7,

Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter Paragraph 8, vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.

§ 8

Text

Andere Rechtsträger

Paragraph 8,
  1. Absatz einsJede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften unter folgenden Voraussetzungen Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können:
    1. Ziffer eins
      die Besonderheiten bestimmter Förderungen lassen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;
    3. Ziffer 3
      es liegen Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) vor;
    4. Ziffer 4
      dem Bund bleibt die jederzeitige Einstellung der Übertragung der Förderungsabwicklung vorbehalten und
    5. Ziffer 5
      die mit der Übertragung der Förderungsabwicklung verbundenen Leistungen und ihre Qualität sowie das entsprechende Entgelt werden klar und eindeutig festgelegt. Weiters ist insbesondere auszubedingen, dass diese Rechtsträger
      1. Litera a
        eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer durchführen und der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im Einzelnen und insgesamt vorlegen,
      2. Litera b
        eine Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, mitwirken,
      3. Litera c
        der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,
      4. Litera d
        Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union die Überprüfung der Gebarung der Förderungsmittel und der Einhaltung des Vertrages ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände durch geeignete Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,
      5. Litera e
        alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, und
      6. Litera f
        dem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.
  2. Absatz eins aIm Rahmen der Verträge gemäß Absatz eins, sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.
  3. Absatz 2Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Absatz eins,), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.

§ 9

Text

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung

Paragraph 9,

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 8, ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

Zuständigkeit des Bundes

Paragraph 10,

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

  1. Ziffer eins
    in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
  2. Ziffer 2
    unter Art. römisch VIII Absatz eins, Litera a und b des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, fallen, oder
  3. Ziffer 3
    über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (Paragraph 5,) erfüllt.

§ 11

Text

Zulässigeit einer Förderung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEine Förderung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,
    2. Ziffer 2
      die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und
    3. Ziffer 3
      der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in Einklang steht.
  2. Absatz 2Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.

§ 12

Text

Förderungswürdige Leistung

Paragraph 12,

Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.

§ 13

Text

Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBeabsichtigen mehrere haushaltsführende Stellen derselben Förderungswerberin oder demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, Förderungen zu gewähren, haben sie oder deren Abwicklungsstellen einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und die beabsichtigte Vorgangsweise aufeinander abzustimmen.
  2. Absatz 2Sofern auch andere Rechtsträger eine Förderungswerberin oder einen Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.

§ 14

Text

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsÜbersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins,, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (Paragraphen 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen der Vorhabensverordnung zu prüfen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die beabsichtigte Förderung den Voraussetzungen der Paragraphen 10 bis 13 entspricht.

§ 15

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Gesamtfinanzierung der Leistung, Anreizeffekt

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Durchführung der Leistung muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat dies durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie einen Anreizeffekt aufweist. Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, so haben jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts nach den beihilfenrechtlichen Regelungen der Europäischen Union vorzuliegen. Liegt keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts vor, erfordert der Anreizeffekt, dass die Leistung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.

§ 16

Text

Ausbedingung einer Eigenleistung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ergibt, ist diese oder dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
  2. Absatz 2Eigenleistungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
  3. Absatz 3Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung unter Ausschöpfung aller ihr oder ihm billigerweise zumutbaren sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Eigenart der zu fördernden Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Leistung durch die Förderung aus Bundesmitteln und allfällige Förderungen anderer Rechtsträger allein finanziell gesichert erscheint.

§ 17

Text

Erhebung der gesamten Förderungsmittel

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zu erheben:
    1. Ziffer eins
      welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber in den letzten drei Jahren vor Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, und
    2. Ziffer 2
      um welche derartigen Förderungen sie oder er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde oder sie oder er noch ansuchen will.
  2. Absatz 2Die Erhebung hat insbesondere durch entsprechende Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zu erfolgen. Die haushaltsführenden Stellen haben – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Abwicklungsstellen – angemessene und wirksame Methoden zur Überprüfung der Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers vorweg festzulegen, die geeignet sind, unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden. Dabei ist jedenfalls auch eine Abfrage aus dem Transparenzportal vorzunehmen. Zu diesem Zweck besteht eine Berechtigung zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 in die eigene und in die zugeordnete einheitliche Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 TDBG 2012.
  3. Absatz 3Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist eine Mitteilungspflicht bis zum Abschluss des Förderungsvorhabens aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die sie oder er nachträglich ansucht.
  4. Absatz 4Vor der Gewährung einer Förderung hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle bei Verdacht des Vorliegens unerwünschter Mehrfachförderungen andere in Betracht kommende Förderungsgeber zu verständigen. Liegt eine unerwünschte Mehrfachförderung vor, ist keine Förderung zu gewähren. Eine Förderung kann jedoch dann gewährt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Förderungsansuchen derart abgeändert wird oder im Förderungsvertrag derartige Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden, dass das Vorliegen einer unerwünschten Mehrfachförderung ausgeschlossen werden kann,
    2. Ziffer 2
      von einer ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung ausgegangen werden kann und
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Förderungsvoraussetzungen gegeben sind.

§ 18

Text

Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers

Paragraph 18,

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise

  1. Ziffer eins
    von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
  2. Ziffer 2
    eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
  3. Ziffer 3
    kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
  4. Ziffer 4
    keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.

§ 19

Text

Beginn der Leistung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle begonnen worden ist. Wenn es insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (Paragraph 23, Absatz eins,) entstanden sind.
  2. Absatz 2Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, darf mit der Durchführung der Leistung nicht vor dem EU-beihilfenrechtlich zulässigen Zeitpunkt begonnen werden.

§ 20

Text

Förderungszeitraum

Paragraph 20,

Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.

§ 21

Text

6. Abschnitt
Förderungsgewährung, Förderungsvertrag

Einzelförderung, Gesamtförderung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEine Förderung kann gewährt werden als
    1. Ziffer eins
      Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
    2. Ziffer 2
      Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).
  2. Absatz 2Einzelförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen einzuräumen.

§ 22

Text

Mehrere Förderungsarten nebeneinander

Paragraph 22,

Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 nebeneinander gewährt werden.

§ 23

Text

Förderungsansuchen und -gewährung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, der auch allfällige Eigenleistungen umfasst, und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt.
  2. Absatz 2Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan überdies alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen. Die von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber für die Gewährung der Förderung zu erbringenden Leistungen sind in inhaltlicher, umfangmäßiger und zeitlicher Hinsicht klar festzulegen. Liegt eine Planbilanz oder eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung vor oder besteht eine Verpflichtung zur Erstellung derselben, so ist deren Vorlage zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Förderungsansuchens erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die im Förderungsansuchen enthaltenen Angaben und Nachweise, insbesondere für das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Förderungswürdigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Kosten, sind zu prüfen. Die Nachweise, die von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer zu erbringen sind, sind der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber bekannt zu machen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Prüfung des Förderungsansuchens und der Förderungsentscheidung, sind in Sonderrichtlinien gemäß Paragraph 5, zu regeln. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass ihre oder seine Angaben, insbesondere auch jene nach Paragraph 17,, richtig und vollständig sind.
  4. Absatz 4Ist die Gewährung einer Förderung beabsichtigt, hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten. Mit dessen schriftlicher Annahme durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (Paragraph 24,) zustande. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Förderungsanbotes samt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen innerhalb einer festzulegenden, angemessenen Frist schriftlich erklärt wird, widrigenfalls das Förderungsanbot als widerrufen gilt.
  5. Absatz 5Einem von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (Paragraph 24,) beinhaltet, kann von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.
  6. Absatz 6Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.
  7. Absatz 7Unter Berücksichtigung des mit der Dokumentation verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Förderungsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu dokumentieren. Die Förderungsentscheidung ist auch sämtlichen beteiligten Förderungsgebern (Paragraph 13,) bekanntzugeben.
  8. Absatz 8Die Einbringung des Förderungsansuchens kann auch über eine elektronische Anwendung erfolgen. Wird von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle eine elektronische Anwendung bereitgestellt, ist, wenn die Einbringung nicht im Transparenzportal erfolgt, eine eindeutige elektronische Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vorzusehen. Bei Förderungen für Unternehmen ist – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle sowie der Zumutbarkeit für die Unternehmen – die Einbringung über eine gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in das Unternehmensserviceportal eingebundene elektronische Anwendung verpflichtend vorzusehen und die Rollen- und Rechteverwaltung sowie die elektronische Authentifizierung/Identifikation des Unternehmensserviceportals zu nutzen. Für Unternehmen ist die Nutzung der elektronischen Anwendung insbesondere unzumutbar, wenn sie nicht über die dazu erforderliche technische Voraussetzung eines Internet-Anschlusses verfügen.

§ 24

Text

Förderungsvertrag

Paragraph 24,
  1. Absatz einsEine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden. Der Förderungsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Rechtsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers mit insbesondere Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung,
    4. Ziffer 4
      Art und Höhe der Förderung,
    5. Ziffer 5
      genaue Beschreibung der geförderten Leistung (Förderungsgegenstand),
    6. Ziffer 6
      förderbare und nicht förderbare Kosten,
    7. Ziffer 7
      Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten (Paragraphen 40 bis 42),
    8. Ziffer 8
      Auszahlungsbedingungen,
    9. Ziffer 9
      Kontrolle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung,
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung gemäß Paragraph 25,,
    11. Ziffer 11
      Bestimmungen zur Datenverarbeitung,
    12. Ziffer 12
      sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie
    13. Ziffer 13
      besondere Förderungsbedingungen, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Gewährung einer Förderung ist von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach die Förderungswerberin oder der Förderungswerber insbesondere
    1. Ziffer eins
      mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,
    2. Ziffer 2
      der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzeigt und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachkommt,
    3. Ziffer 3
      Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegt, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erteilen lässt und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,
    4. Ziffer 4
      alle Bücher und Belege sowie sonstige in Ziffer 3, genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,
    5. Ziffer 5
      zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kann, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
    6. Ziffer 6
      bei Gewährung eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses die von ihr oder ihm betraute Kreditunternehmung ermächtigt, den Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union alle im Zusammenhang mit der betreffenden Förderung erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch Bonitätsauskünfte, zu erteilen,
    7. Ziffer 7
      bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist,
    8. Ziffer 8
      Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,
    9. Ziffer 9
      Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet,
    10. Ziffer 10
      über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (Paragraphen 40 bis 42) innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet,
    11. Ziffer 11
      über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt,
    12. Ziffer 12
      die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 25, übernimmt,
    13. Ziffer 13
      eine hinreichende Sicherstellung für die Rückzahlung eines Förderungsdarlehens und grundsätzlich auch für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (Paragraphen 25 und 30) bietet und
    14. Ziffer 14
      das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, berücksichtigt.
  3. Absatz 3Im Förderungsvertrag ist zu regeln, in welcher Form die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer an der Evaluierung mitzuwirken hat und welche Informationen sie oder er bekannt zu geben hat, die zur Beurteilung der Erreichung der festgelegten Indikatoren erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann einen Musterförderungsvertrag erarbeiten, der grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle anzuwenden ist, sofern nicht ausnahmsweise in Sonderrichtlinien abweichende Bestimmungen vorgesehen oder Abweichungen aufgrund der Eigenart der Leistung jedenfalls erforderlich sind. Der Musterförderungsvertrag ist im Bundesintranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

§ 25

Text

Einstellung und Rückzahlung der Förderung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, AuslBG – die Förderung über Aufforderung der haushaltsführenden Stelle, der Abwicklungsstelle oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
    3. Ziffer 3
      die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
    4. Ziffer 4
      die Förderungswerberin oder der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
    5. Ziffer 5
      die Förderungsmittel von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
    6. Ziffer 6
      die Leistung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    7. Ziffer 7
      von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 11, nicht eingehalten wurde,
    8. Ziffer 8
      die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
    9. Ziffer 9
      das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird,
    10. Ziffer 10
      der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),
    11. Ziffer 11
      von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
    12. Ziffer 12
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2Anstelle der in Absatz eins, vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist,
    2. Ziffer 2
      kein Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und
    3. Ziffer 3
      für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist.
  3. Absatz 3Es ist eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen.
  4. Absatz 4Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Bei Verzug von Unternehmen sind diese mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 vH. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
  5. Absatz 5Sofern die Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die haushaltsführende Stelle vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
  6. Absatz 6Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter eine Dritte oder ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass diese oder dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (Paragraph 891, ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.
  7. Absatz 7Mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist weiters zu vereinbaren, dass die gewährte Förderung auf das gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder nach unionsrechtlichen Bestimmungen zulässige Ausmaß gekürzt werden kann,
    1. Ziffer eins
      wenn sie oder er nach dem Zeitpunkt des Förderungsansuchens von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, erhält, welche bei der Zuerkennung der Förderung nicht bekannt war, oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie oder er eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann,

sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Absatz eins und 2 bleiben unberührt und die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26

Text

Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEin aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (Paragraph 2, Ziffer 3,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß Paragraph 25, vorliegt.
  2. Absatz 2Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (Paragraph 54, Absatz 4, BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,).

§ 27

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass die haushaltsführende Stelle als Verantwortlicher oder die haushaltführende Stelle und die Abwicklungsstelle als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

    Ziffer eins die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

    Ziffer 2 die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises (8. Abschnitt) erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;

    Ziffer 3 Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen.

  2. Absatz 2Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.
  3. Absatz 3Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber eine natürliche Person, hat das Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird das Förderungsansuchen formlos vom Förderungswerber eingebracht, ist dem Förderungswerber die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Der Förderwerber hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderwerber über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Absatz 3,) informiert werden oder wurden.

§ 29

Text

Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung

Paragraph 29,

Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der Leistung wirtschaftlich gerechtfertigt sowie mit dem Förderungszweck vereinbar erscheint, ist auszubedingen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (zB durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle anzuzeigen und diese auf Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen hat.

§ 30

Text

Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSoll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden – dabei sind die Förderungen aller haushaltsführenden Stellen maßgeblich –, ist vorzusehen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszwecks die jeweilige haushaltsführende Stelle davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Abgeltung leistet,
    2. Ziffer 2
      die betreffende Sache der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung stellt oder
    3. Ziffer 3
      in das Eigentum des Bundes überträgt.
  2. Absatz 2Als angemessene Abgeltung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszwecks vorzusehen und von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zu ermitteln. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
  3. Absatz 3Bei einer Förderung durch mehrere haushaltsführende Stellen haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (Paragraph 13,).

§ 31

Text

Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie haushaltsführenden Stellen haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.
  2. Absatz 2Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können.

§ 32

Text

7. Abschnitt
Förderbare Kosten

Allgemeines

Paragraph 32,

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen, und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.

§ 33

Text

Umsatzsteuer

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer zu tragen ist, somit für sie oder ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
  3. Absatz 3Sollte eine Förderung vom Finanzamt wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, ist vorzusehen, dass dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt anzusehen ist. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer – aus welchem Rechtsgrund immer – ist somit ausgeschlossen.

§ 34

Text

Personalkosten und Reisekosten

Paragraph 34,
  1. Absatz einsPersonalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können in Sonderrichtlinien ausnahmsweise spezielle Höchstgrenzen, insbesondere nach einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, für Personal- und Reisekosten vorgesehen werden, sofern dadurch eine Vereinfachung bei der Abwicklung der Förderung erreicht werden kann und dabei die Grundsätze gemäß Paragraph 2, BHG 2013 eingehalten werden.
  3. Absatz 3Im Förderungsvertrag ist die förderbare Höchststundenanzahl je Verwendungsgruppe zu regeln, sofern dies zweckmäßig ist.

§ 35

Text

Leasingfinanzierte Investitionsgüter

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFörderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß Paragraph 2, nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
  2. Absatz 2Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.

§ 36

Text

Geförderte Anschaffungen

Paragraph 36,

Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (Paragraph 285, ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht.

§ 37

Text

Gemeinkosten

Paragraph 37,
  1. Absatz einsIndirekte Kosten (Gemeinkosten) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sind.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Paragraph 38, kann in Sonderrichtlinien eine Abgeltung von indirekten Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Die Pauschalsätze müssen angemessen und nachvollziehbar sein. Die Sonderrichtlinien müssen jene Kosten, die von den Pauschalsätzen umfasst sind, und die jeweilige Zuschlagsbasis festlegen. Es ist auszuschließen, dass Kosten, die im Rahmen der Kostenpauschale abgegolten werden, auch als direkte Kosten anerkannt werden. Wird eine Pauschalierung vorgenommen, ist ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich. Bei Senkung der der Pauschalierung zugrunde gelegten Kosten ist der Pauschalsatz entsprechend zu reduzieren.

§ 38

Text

Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen

Paragraph 38,

In Sonderrichtlinien, im Rahmen derer Förderungen aus EU-Mitteln einschließlich des Anteils der nationalen Kofinanzierung gewährt werden, kann eine Abgeltung von Kosten auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen werden.

§ 39

Text

8. Abschnitt
Kontrolle und Auszahlung

Kontrolle

Paragraph 39,

Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Bei mehrjährigen Leistungen sind in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 42,) Zwischenkontrollen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.

§ 40

Text

Verwendungsnachweis

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Verwendungsnachweis hat aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis zu bestehen.
  2. Absatz 2Aus dem Sachbericht muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen.
  3. Absatz 3Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle hat sich entweder die Vorlage der Belege oder die Einsichtnahme in diese bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer vorzubehalten. Für die Übermittlung von Belegen gilt Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die haushaltsführende Stelle oder die Abwicklungsstelle hat die Termine für die Vorlage der Verwendungsnachweise laufend zu überwachen und die Verwendungsnachweise zeitnahe zu überprüfen. Es sind insbesondere auch Leistungs- und Zahlungsnachweise zu überprüfen.
  5. Absatz 5Jede haushaltsführende Stelle hat vorweg angemessene und wirksame risikobasierte Kontrollverfahren festzulegen, durch die gewährleistet werden kann, dass Förderungsmissbrauch und unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Diese Verfahren sind in Sonderrichtlinien und Förderungsverträgen umzusetzen und können beispielsweise die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Belege, das Erfordernis gesonderter Rechnungskreise bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer, die Abstimmung mit anderen in Betracht kommenden Förderungsgebern, die Einschau vor Ort sowie in einschlägige Förderdatenbanken oder die Festlegung spezifischer Anforderungen an elektronische Belege umfassen.
  6. Absatz 6Sofern für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Förderungsvertrag zu verpflichten, die diesbezüglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
  7. Absatz 7Hat die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so ist auszubedingen, dass der zahlenmäßige Nachweis auch diese umfasst.
  8. Absatz 8Wenn es zur Kontrolle erforderlich erscheint, können auch bei einer Einzelförderung weitere Nachweise aus der Gebarung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers vorgesehen werden.

§ 41

Text

Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

Paragraph 41,

Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 40, Absatz 3,) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen.

§ 42

Text

Zwischenberichte

Paragraph 42,

Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.

§ 43

Text

Auszahlung der Förderung

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Auszahlung der Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird, und darf nur an die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer oder an andere im Förderungsvertrag ausdrücklich genannte natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen.
  2. Absatz 2Die Auszahlung der Förderung für eine Leistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der voraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vorgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist, wobei die Auszahlung von mindestens 10 vH des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorzubehalten ist.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auch auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel und bei von der Europäischen Union kofinanzierten Leistungen auf die Bereitstellung der entsprechenden EU-Mittel Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Sofern dies mit der Eigenart der Förderung vereinbar ist, ist überdies auszubedingen, dass die Auszahlung einer Förderung aufgeschoben werden kann, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen.
  5. Absatz 5Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, darf die haushaltsführende Stelle oder die Abwicklungsstelle die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist.
  6. Absatz 6Für den Fall, dass Förderungsmittel nicht unmittelbar nach ihrer Überweisung an die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderungszwecks verwendet werden können, ist auszubedingen, dass diese von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer auf einem gesonderten Konto bei einem geeigneten Kreditinstitut bestmöglich zinsbringend anzulegen und die abreifenden Zinsen auf die Förderung anzurechnen sind.
  7. Absatz 7Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung sind nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückzufordern. Im Fall des Verzuges ist Paragraph 25, Absatz 4, anzuwenden.

§ 44

Text

9. Abschnitt
Evaluierung und Organisation

Evaluierung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben nach Abschluss einer geförderten Leistung eine Evaluierung, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebten Vorhabensziele erreicht wurden, durchzuführen, soweit dies in Hinblick auf Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist oder aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung erforderlich ist. Dafür sind vor der Gewährung der Förderung geeignete Vorhabensziele und Indikatoren festzulegen. Bei mehrjährigen Leistungen sind Zwischenevaluierungen in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Abständen, durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Nach Abschluss von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung, ob die festgelegten Regelungsziele erreicht wurden, durchzuführen. Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Sonderrichtlinien auch in angemessenen Zeitabständen einer Zwischenevaluierung zu unterziehen, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben.
  3. Absatz 3Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben bleiben unberührt.

§ 45

Text

Organisation

Paragraph 45,

Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben über ein den Erfordernissen entsprechendes internes Kontrollsystem sowie über geeignete Datenerfassungssysteme zur Evidenz, zur Förderungskontrolle und -evaluierung, zur Berichterstattung und Analyse zu verfügen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen sind die Funktionen der Kontrolle und Evaluierung von Förderungen von jener der Förderungsgewährung zu trennen.

§ 46

Text

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Rechtsanwendung und Verweisungen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsBei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
  2. Absatz 2Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 47

Text

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. Paragraph 6, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 27, sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Gliederung/Inhalt von Sonderrichtlinien

Muster

römisch eins. Präambel

Ausgangslage und Motive des Förderungsgebers

römisch II. Rechtsgrundlagen

Nationale und EU-rechtliche Rechtsgrundlagen

römisch III. Ziele

Regelungsziele, (quantitative und qualitative) Indikatoren, Evaluierung

römisch IV. Förderungsgegenstand, Förderungswerber, Förderungsart und –höhe

Beschreibung der förderbaren Leistung und der Förderungswerber, Anführung der Förderungsart, Förderungshöhe (Maximal- bzw. Minimalbeträge)

römisch fünf. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeine und sonstige Förderungsbedingungen

Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, Eigenleistung, Mitteilungspflicht über sonstige Förderungen gem. Paragraph 17,, Befähigung des Förderungswerbers gem. Paragraph 18,, Allgemeine Förderungsbedingungen gem. Paragraph 24, Absatz 2,, besondere Förderungsbedingungen gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12,

römisch VI. Förderbare Kosten

Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten, Pauschalen

römisch VII. Ablauf der Förderungsgewährung

Allfällige Abwicklungsstelle, Prüfung des Förderansuchens, erforderliche Unterlagen (insbes. Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan), Förderungsentscheidung und -gewährung, Förderungsangebot/Förderungsvertrag, Inhalt des Förderungsvertrages (insbes. Beschreibung der förderbaren Leistung, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, sonstige Auflagen und Bedingungen der Förderung, Auszahlungen, Abrechnungen, Datenverarbeitung, Rückforderungsgründe, Auskunftspflichten, Verzinsung, Gerichtsstand etc.)

römisch VIII. Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung

Unterlagen zum Nachweis (Belege, Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis), Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung

römisch IX. Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Befristung