Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allergeninformationsverordnung, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 175/2014

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, und 6 Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 5,, 6 und 7 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel.

§ 2

Text

Information über allergene Stoffe

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.
  2. Absatz 2Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind jene in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014, genannten Stoffe und Erzeugnisse.

§ 3

Text

Weitergabe der Information

Paragraph 3,
  1. Absatz einsLebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind.
  3. Absatz 3Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß Paragraph 2, hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren.

§ 4

Text

Dokumentation

Paragraph 4,

Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen auf einer schriftlich geführten Dokumentation beruhen.

§ 5

Text

Information über Süßungsmittel

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014, ABl. Nr. L 147 vom 17. Mai 2014, enthalten, ist der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen.
  2. Absatz 2Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ anzubringen.
  3. Absatz 3Die Hinweise gemäß Absatz eins und 2 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei dem Lebensmittel oder – in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung – auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, anzubringen.

§ 6

Text

Abgabe in Selbstbedienung

Paragraph 6,

Für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die Angaben gemäß den Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis h und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.

§ 7

Text

Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums

Paragraph 7,

Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist ist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.

§ 8

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 8,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 9

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 9,

Durch diese Verordnung werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 44, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014, erlassen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.