Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesfinanzgesetz 2015, Fassung vom 07.11.2024

§ 0

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Langtitel

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2015 (Bundesfinanzgesetz 2015 – BFG 2015) samt Anlagen
StF: BGBl. I Nr. 39/2014 (NR: GP XXV RV 51 AB 139 S. 27.)

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

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Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2015 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

74 719,218

 

84 382,730

 

Einzahlungen:

71 525,383

 

87 576,565

 

Nettofinanzierungsbedarf:

3 193,835

 

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

3 193,835

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2015 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.

Art. 2

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Text

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und von Kapitalrückzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
  3. Ziffer 3
    abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5 Milliarden Euro nicht übersteigen.
  1. Absatz 2Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch III und römisch VI ergeben.
  2. Absatz 3Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

Art. 3

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Text

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2015 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

  1. Absatz 2Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

Art. 4

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Text

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel römisch IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel römisch IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 2, Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget der selben Untergliederung sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 2, BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung der selben Rubrik sichergestellt ist.
  1. Absatz 2Werden Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bei Umschichtungen gemäß Absatz eins, zur Bedeckung im Finanzierungshaushalt herangezogen, darf der Bundesminister für Finanzen Überschreitungen der Obergrenzen nur zustimmen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
    3. Ziffer 3
      den finanzierungswirksamen Aufwand (Paragraph 31, Absatz eins, BHG 2013)
    betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Ziffer 3, der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.

Art. 5

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Text

Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind (Absatz eins,) sowie Ausnahmen davon (Absatz 2,)

Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zu geben

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, ausgenommen jene bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711 sowie im Fall der Untergliederung 13 bis zu der um 40 Millionen Euro verringerten Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn
    1. Litera a
      dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
    2. Litera b
      in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführten fixen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,
    3. Litera c
      ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
    4. Litera d
      es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Ziffer 2 und 3 handelt;
  2. Ziffer 2
    in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß Paragraph 36, BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführte fixe Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel römisch IX Absatz eins, jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
    1. Litera a
      bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.04.01 anfallen;
    2. Litera b
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten);
    3. Litera c
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;
    4. Litera d
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313 und 45.02.03.0002.013 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    5. Litera e
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden; die Mehreinzahlungen dürfen im Finanzjahr 2015 nur insoweit zur Bedeckung herangezogen werden, als bei den beiden genannten Budgetpositionen insgesamt der Betrag der Einzahlungen von 11 Millionen Euro überschritten worden ist;
    6. Litera f
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.02 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;
    7. Litera g
      bei der Voranschlagsstelle 20.02.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, PTSG, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001;
    8. Litera h
      bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fund for European Aid to the Most Deprived (FEAD) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8837.017;
    9. Litera i
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 30 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 30.01.06.01.8262.020;
    10. Litera j
      bei den Voranschlagsstellen 41.01.01 und 41.02.06.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 17, PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001 und 41.02.06.01.8620.001;
    11. Litera k
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie 42.03.02.01 für Auszahlungen in Höhe von insgesamt 19 Millionen Euro aus Mitteln des Katastrophenfonds in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei derselben Voranschlagsstelle;
    12. Litera l
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01 und 42.03.02 für Mittelverwendungen zum Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02;
    13. Litera m
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03.
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung von
    1. Ziffer eins
      Mehrauszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Mehrauszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
    3. Ziffer 3
      Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (Paragraph 31, Absatz eins, BHG 2013)
    herangezogen werden, soferne jeweils die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, wobei im Falle von Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Ziffer 3, der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.

Art. 6

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zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2014 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. Litera a
      dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. Litera b
      unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn in der dieser Untergliederung zugehörigen Rubrik alle Umschichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, die jeweiligen, von der Überschreitung betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushalts-leitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detail-budgets entnommen haben, die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. Ziffer 4, Litera a
    bei der Budgetposition 01.01.01.00.7232.900 für Reisekosten des Herrn Bundespräsidenten in Höhe von 0,25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    1. Litera b
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 11.01, 11.02 und 11.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Sicherheitsoffensive gemäß Ministerratsbeschluss vom 20. Jänner 2015 bis zu insgesamt 72 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. Litera c
      bei allen Budgetpositionen in der Untergliederung 11 in Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz, für Zahlungen der Fremdenpolizei im Zusammenhang mit der Erstbefragung von Asylwerbern, für Zahlungen im Zusammenhang mit Betreuungs- und Grundversorgungsleistungen für Asylwerber und für Fremde, inklusive Zahlungen für die Errichtung von Containerunterkünften und die Schaffung winterfester Quartiere, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung zusätzlicher Asylverfahren und für Förderzahlungen zur Unterstützung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, und für Zahlungen im Zusammenhang von Leistungen von Verwaltungshelfern sowie Transportleistungen betreffend die Bewältigung der außerordentlichen zusätzlichen Fürsorgemaßnahmen für Fremde sowie für den verstärkten Einsatz von Zivildienern, bei allen Zahlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen aufgrund der Flüchtlingskrise in Bezug auf die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu diesem Zweck bis zu insgesamt 230 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    3. Litera d
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 11.04.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kontenregister bis zu 0,75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    4. Litera e
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 14.02 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz bis zu insgesamt 11,8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    5. Litera f
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 12.02.02 für Zahlungen von internationalen Beiträgen von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    6. Litera g
      bei der Budgetposition 12.02.03.7330.044 für Zahlungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Deutschkursen als Integrationsleistung bis zu 6 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    7. Litera h
      bei der Budgetposition 12.02.03.7302.012 bei gleichzeitiger Mittelbindung in gleicher Höhe bei der Budgetposition 44.01.04.7352.001 für Zahlungen in Höhe bis zu 5 Millionen Euro an die Bundesländer im Zusammenhang mit der Sprachförderung, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    8. Litera i
      bei der Budgetposition 21.01.03.7660.964 für Fördermaßnahmen des Vereines für Konsumenteninformation von bis zu 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    9. Litera j
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 30.02.01, 30.02.02, 30.02.05, 30.02.06 und 30.02.10 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Lehrerpersonal bis zu insgesamt 350 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    10. Litera k
      bei der Budgetposition 32.01.01.7666.003 zur Deckung des Abganges 2015 des Salzburger Festspielfonds bis zu 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt des Bundes sichergestellt ist.

Art. 7

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.

Art. 8

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel römisch VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV bis römisch VI darf nur zugestimmt

werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. Ziffer eins
    bei Umschichtungen gemäß Artikel römisch IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
  2. Ziffer 2
    bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch VI Mehreinzahlungen und Mehrerträge
in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
  1. Absatz 2Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  2. Absatz 3Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel römisch IV Absatz 2, sowie Artikel römisch fünf Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel römisch VI Ziffer eins und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
  4. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 590 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
  5. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. Litera b
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen.

Art. 9

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel römisch IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Absatz eins, Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
    2. Litera b
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. Litera c
      in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    4. Litera d
      Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    5. Litera e
      Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    6. Litera f
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    7. Litera g
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    8. Litera h
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711 (Vergütungen vom Bundesministerium für Inneres (GVS));
    9. Litera i
      Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 im Gesamtausmaß von 40 Millionen Euro.
  2. Absatz 3Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. Litera a
      geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b,) gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;
    2. Litera b
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    3. Litera c
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    4. Litera d
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    5. Litera e
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden).
  3. Absatz 4Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  4. Absatz 5Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  5. Absatz 6Abweichend von Paragraph 52, Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins,, 2. Satz und Absatz 2, BHG 2013 gilt:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 55, Absatz 2, BHG 2013 hinsichtlich des Finanzjahres 2014 entfallen im Finanzjahr 2015;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 55, Absatz eins,, 2. Satz BHG 2013 bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2014 vorgenommenen Abzüge bis zum Ende des Finanzjahres 2015 rückgängig zu machen, soferne die jeweilige, nicht genehmigte Mittelverwendungsüberschreitung für die jeweilige haushaltsführende Stelle im Finanzjahr 2014 nicht vorhersehbar war und somit im Finanzjahr 2014 nicht rechtzeitig genehmigt werden konnte.

Art. 10

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Haftungsübernahmen

Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013

  1. Ziffer eins
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  2. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. Ziffer 3
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  4. Ziffer 4
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 900 Millionen Euro an Kapital und 1 900 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 900 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird;
  6. Ziffer 6
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 3Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Art. 11

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Art. 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

  1. Absatz 2Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013
    1. Ziffer eins
      die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
    2. Ziffer 2
      der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

Art. 13

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Personalplan

Artikel römisch XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2015 werden im Personalplan 2015 festgelegt (Anlage römisch IV).

Art. 14

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Verweisungen

Artikel römisch XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 15

Text

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel römisch XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Allgemeine Hinweise
Gliederungselemente des Bundesvoranschlages

Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2015

Anmerkung, Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2015 sind als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Anlage römisch II Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2015

Anmerkung, Anlage römisch II als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Anlage römisch III Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2015

Anmerkung, Anlage römisch III als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Personalplan 2015

Anmerkung, Personalplan 2015 als PDF dokumentiert)