(3)Absatz 3Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.