Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO)
StF: BGBl. II Nr. 83/2014

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, sowie des Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung bietet die rechtliche Basis für ein System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich.
  2. Absatz 2Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Antibiotika: antimikrobiell wirksame Substanzen, die in Form von zugelassenen Arzneispezialitäten als Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden und die im ATCvet (Anatomical Therapeutic Chemical) System zur Klassifizierung von Tierarzneimitteln unter den Codes QA (Alimentary tract and metabolism), QD (Dermatologicals), QG (Antiinfectives and Antiseptics), QJ (Antiinfectives for systemic use) und QP51AG (Antiparasitic products, Antiinsecticides and Repellents) gelistet sind;
  2. Ziffer 2
    durchführende Stelle: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

§ 3

Text

Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6, und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach Paragraph 7, jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
  2. Absatz 2Bei Korrekturen der Übermittlung nach Absatz eins, ist die Meldung bis zu dem im Paragraph 5, genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die für die Datenübermittlung notwendige Beschreibung des Datenformats (nicht jedoch die Schnittstelle selbst) und
    2. Ziffer 2
      die Art der Datenübermittlung.
  4. Absatz 4Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäß Anhang 1 zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Absatz 4, genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.

§ 4

Text

Datenauswertung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Auswertung der übermittelten Daten ist von der durchführenden Stelle vorzunehmen.
  2. Absatz 2Der Bericht über die Auswertung der Daten ist von der durchführenden Stelle dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Die Ergebnisse dieses Berichts werden vom Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.

§ 5

Text

Fristen und Sanktionen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.
  2. Absatz 2Wer den Meldepflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, TAKG zu ahnden ist.
  3. Absatz 3Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann) zu melden. Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Meldeverpflichtungen

Verpflichtungen des Vertriebs

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen:
    1. Ziffer eins
      tierärztliche Hausapotheken,
    2. Ziffer 2
      öffentliche Apotheken,
    3. Ziffer 3
      Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
    4. Ziffer 4
      Apotheke(n) des Österreichischen Bundesheeres,
    5. Ziffer 5
      sonstige bezugsberechtigte Stellen, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine ID-Nummer vergibt.
  2. Absatz 2Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Vertriebsmengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen.
  3. Absatz 3Die Meldungen sind nach den in Anhang 2 angeführten Datensätzen zu formatieren.
  4. Absatz 4Die Qualitätskontrolle der von den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern übermittelten Daten und die Datenauswertung für den Vertrieb von Antibiotika in Österreich hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Rückübermittlung der Daten aus der Vertriebsmengenerfassung an die EMA hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.

Text

Verpflichtungen hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika hat unter Verwendung der Daten, die gemäß Paragraph 60 a, Absatz 3, Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten elektronisch aufzuzeichnen sind, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die nach Paragraph 60 a, ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an
    1. Ziffer eins
      Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen Wiederkäuern, Schwielensohlern, Vögeln, Hausgeflügel, Kaninchen und Tieren der Aquakultur, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind,
    der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Erfolgte im Erfassungszeitraum keine Abgabe von Antibiotika gemäß Absatz 2,, hat hierüber im Sinne des Absatz 4, erstmals bis zum 31. Mai 2022 und in den folgenden Jahren bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine elektronische Abgabe-Leermeldung an die durchführende Stelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Mengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen und unter Einhaltung der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, unter Verwendung der in Anhang 3 beschriebenen Datensätze im festgelegten Datenformat elektronisch an die durchführende Stelle zu übermitteln. Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn im Erfassungszeitraum keine Antibiotika abgegeben wurden (Abgabe-Leermeldung).
  5. Absatz 5Zur Übermittlung von Meldungen gemäß Absatz 2, können sich Tierärztinnen und Tierärzte anerkannter Meldestellen bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Meldestellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als anerkannte Meldestellen festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Absatz 6, erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich der Meldestelle gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Absatz 2, – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, – über diese Meldestelle gemeldet werden.
  6. Absatz 6Anerkannte Meldestellen müssen die weiter zu meldenden Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten an die durchführende Stelle gemäß den Vorgaben des Anhang 3 übermittelt werden. Eine Veröffentlichung als anerkannte Meldestelle setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Freiwillige Meldungen

Freiwillige Meldungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können – über die Meldungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung hinaus – folgende Daten erfasst und der durchführenden Stelle übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierhalterin bzw. durch den Tierhalter,
    2. Ziffer 2
      Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierärztin bzw. durch den Tierarzt.
  2. Absatz 2Der Erfassungszeitraum der freiwilligen Meldungen hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Meldungen sind bis zum 31. März des Folgejahres an die durchführende Stelle zu übermitteln.

§ 9

Text

Bündler

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Übermittlung von Meldungen gemäß Paragraph 8, haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Absatz 2, sowie des Paragraph 7, Absatz 5, erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Paragraph 8, – bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart – über diesen Bündler gemeldet werden.
  2. Absatz 2Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der in Anhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.
  3. Absatz 3Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des Paragraph 7, für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach Paragraph 7, Absatz 2, (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.
  4. Absatz 3 aBei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß Paragraph 7, gilt die Verpflichtung des Paragraph 7, der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.
  5. Absatz 4Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die erstmalige Jahresmeldung nach Paragraph 6, hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die erstmalige Jahresmeldung nach Paragraph 7, hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderungen in den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 7, Absatz 3, neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1

1.1. Tierarzneimitteldatensatz

Anmerkung: Die detaillierte technische Spezifikation ist auf der Homepage der durchführenden Stelle veröffentlicht.

1.1.1. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinärantibiotika

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

Zulassungsnummer

Ja

Text

Zulassungsnummer der Arzneispezialität

Bezeichnung

Ja

Text

Bezeichnung der Arzneispezialität

Darreichungsform

Ja

Text

Darreichungsform der Arzneispezialität

Zulassungsinhaber

Ja

Text

Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität

Vertriebsfirma

Nein

Text

Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität

Status

Ja

Text

Status der Arzneispezialität

Datum des Status

Ja

Datum

Datum des Status der Arzneispezialität
Anmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt

ATCvet Code

Ja

Text

ATCvet Code der Arzneispezialität

Abgabestatus

Ja

Text

Abgabestatus der Arzneispezialität

Anwendungseinheit

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

Packungsgröße

Ja

Zahl

Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)

Einheit der Packung

Ja

Katalog

Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Tierart

Ja

Katalog

Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.

Anwendungsart

Ja

Text

 

Indikation

Nein

Text

Einsatzindikation

Wirkstoff

Ja

Text

Wirkstoff der Arzneispezialität

add

Ja

Zahl

Animal Daily Dose in mg/GVE

Minimale Dosierung

Nein

Zahl

Minimale Dosierung

Maximale Dosierung

Nein

Zahl

Maximale Dosierung

Einheit der Dosierung

Nein

Katalog

Einheit der Dosierung

Minimale Anwendungsdauer

Nein

Zahl

Minimale Anwendungsdauer

Maximale Anwendungsdauer

Nein

Zahl

Maximale Anwendungsdauer

Einheit der Anwendungsdauer

Nein

Katalog

Einheit der Anwendungsdauer

pdd

Nein

Zahl

Prescribed Daily Dose in mg/GVE

Zielgewebe

Nein

Text

Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“

Dosierung

Nein

Text

 

Wartezeit

Nein

Zahl

 

Einheit der Wartezeit

Nein

Katalog

Einheit der Wartezeit

Besonderheit (Wartezeit)

Nein

Text

Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten

Wirkstoff

Nein

Text

Bezeichnung des Wirkstoffs der Arzneispezialität

Wirkstoffgehalt von

Nein

Zahl

Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit

Wirkstoffgehalt bis

Nein

Zahl

Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit

Einheit des Wirkstoffgehalts

Nein

Katalog

Einheit des Wirkstoffgehalts

Fachinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Fachinformation

Gebrauchsinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Gebrauchsinformation

Antibiotika Mengenstromverordnung

Nein

Boolean

 

1.1.2. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinär-Arzneispezialitäten (ausgenommen Veterinärantibiotika)

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

Zulassungsnummer

Ja

Text

Zulassungsnummer der Arzneispezialität

Bezeichnung

Ja

Text

Bezeichnung der Arzneispezialität

Darreichungsform

Ja

Text

Darreichungsform der Arzneispezialität

Zulassungsinhaber

Ja

Text

Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität

Vertriebsfirma

Nein

Text

Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität

Status

Ja

Text

Status der Arzneispezialität

Datum des Status

Ja

Datum

Datum des Status der Arzneispezialität
Anmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt

ATCvet Code

Ja

Text

ATCvet Code der Arzneispezialität

Abgabestatus

Ja

Text

Abgabestatus der Arzneispezialität

Anwendungseinheit

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

Packungsgröße

Ja

Text

Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)

Einheit der Packung

Ja

Text

Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Tierart

Ja

Katalog

Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.

Anwendungsart

Ja

Text

 

Zielgewebe

Nein

Text

Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“

Dosierung

Nein

Text

 

Wartezeit

Nein

Zahl

 

Einheit der Wartezeit

Nein

Katalog

Einheit der Wartezeit

Besonderheit (Wartezeit)

Nein

Text

Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten

Fachinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Fachinformation

Gebrauchsinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Gebrauchsinformation

Antibiotika Mengenstromverordnung

Nein

Boolean

 

Anl. 2

Text

Anhang 2

Daten der Vertriebsfirmen

Feldname

Format

Pflicht

Beschreibung

Meldejahr

Zahl

Ja

Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)

Art der Meldung

Katalog

Ja

Art der Meldung: „Verkauf“

Firmenbuchnummer*

Text

Ja

Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma

Firmenname

Text

Nein

Name der Vertriebsfirma

Hapo_Id**

Text

Ja

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde ODER die für öffentliche Apotheken und sonstige bezugsberechtigte Stellen vom BMG vergebene ID-Nummer an die die Arzneispezialität abgegeben wurde.

Zulassungsnummer***

Text

Ja

Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität

Packungsgröße

Zahl

Ja

Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit

Einheit der Packungsgröße

Katalog

Ja

Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z. B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Jahressumme in Packungen

Zahl

Ja

Jahressumme der verkauften Packungen

_________________

* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]

** Wartung der Liste durch ÖTK

*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

Anl. 3

Text

Anhang 3

Daten der Abgabemengen

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

MelderID

Ja

Text

ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle

Meldejahr

Ja

Zahl

Zeitraum der Abgabe (Kalenderjahr)

Art der Meldung**

Ja

Katalog

„Abgabe zur Anwendung“

Hapo_Id*

Ja

Text

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke

LFBIS

Ja

Text

Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Abgabe der Arzneispezialität erfolgt ist

Zulassungsnummer**

Ja

Text

Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität

Tierart**

Ja

Katalog

Auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“, „Huhn“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc.

Nutzungsart**

Ja

Katalog

Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, „Legehennen“, „Elterntiere“, „gemischt“, etc.

Jahressumme der abgegebenen Menge

Ja

Zahl

Jahressumme der abgegebenen Menge in der Anwendungseinheit

Anwendungseinheit

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

* Wartung der Liste durch ÖTK

** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

Anl. 4

Text

Anhang 4

Freiwilliger Teil: Anwendungsdaten

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

MelderID

Ja

Text

ID des Tierarztes bzw. LFBIS des Betriebes, falls nicht vorhanden VIS-Registriernummer oder ID des Bündlers

Meldejahr

Ja

Zahl

Kalenderjahr der Anwendung

Art der Meldung *

Ja

Katalog

„Anwendung“

Anwendung durch TA

Ja

Boolean

Anwendung durch Tierarzt ja/nein

Datum

Ja

Datum

Datum der Anwendung im Format TT.MM.JJJJ

ID des Tierarztes

Nein

Text

ID des anwendenden Tierarztes

LFBIS

Ja

Text

Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden, VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Anwendung der Arzneispezialität erfolgt ist

Zulassungsnummer *

Ja

Text

Zulassungsnummer der Arzneispezialität

Tierart *

Ja

Katalog

auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“,… etc.

Nutzungsart *

Ja

Katalog

 

Tierkennzeichen

Ja

Text

Rind: Ohrmarkennummer

Schweine oder Hühner: Herden-, Stall- oder Buchtenbezeichnung

Tagessumme angewandte Menge

Ja

Zahl

angewandte Menge in der Anwendungsdauer

Anwendungseinheit *

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

Anzahl der behandelten Tiere

Ja

Text

Anzahl der behandelten Tiere

Diagnosecode *

Ja

Katalog

 

Anwendungsdauer (in Tagen)

Ja

Text

auf dem Abgabebeleg angegebene Anwendungs- oder Einsatzdauer

Chargennummer

Nein

Text

Charge der Arzneispezialität

HAPO_ID **

Nein

Text

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke

* gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

** Wartung der Liste durch ÖTK