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§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in § 1 Abs. 1 genannten Staaten, welches die entsprechenden Erprobungen vorgenommen hat, angebracht; diese haben folgendes Aussehen: Zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Staaten, welches die entsprechenden Erprobungen vorgenommen hat, angebracht; diese haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

Beschussamt Liège

Beschussamt Santiago
Beschussamt Kiel Beschussamt Köln Beschussamt Mellrichstadt

Beschussamt München Beschussamt Suhl

Beschussamt Ulm Prüfstelle Braunschweig

Beschussamt Riihimäki

Beschussamt St. Etienne

7. Großbritannien:
Beschussamt London Beschussamt Birmingham

Beschussamt Gardone /Val Trompia

9. Russland:
Beschussamt Izhevsk Beschussamt Krasnozavodsk

Beschussamt Klimovsk I Beschussamt Kilmovsk II

10. Slowakei:
Beschussamt Lieskovec

11. Spanien:
Beschussamt Eibar

Tschechien:
Beschussamt Praha

Beschussamt Budapest

Vereinigte Arabische Emirate:
Beschussamt Abu Dhabi
