Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Prüfzeichenverordnung 2013, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen 2013 (Prüfzeichenverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 444/2013

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 5 Absatz 6 und 12 des Beschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,, in der Fassung des Artikels römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3,, folgendes Aussehen:
    1. Ziffer eins
      Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

  1. Ziffer 2
    Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager <73 mm, welche einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

  1. Ziffer 3
    Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten standgehalten haben:

  1. Ziffer 4
    Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit Schwarzpulver standgehalten haben:

  1. Ziffer 5
    Zeichen auf den in Paragraph 37, der Beschussverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:

CIP
T

….

  1. Ziffer 6
    Zeichen auf Packungen für Munition, für welche die Berechtigung zur Anbringung des Typenprüfzeichens erteilt wurde:

  1. Absatz 2Die österreichischen Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  1. Absatz 3Die österreichischen Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  1. Absatz 4Die österreichischen Zeichen für den nationalen Beschuss von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

§ 2

Text

V                                                                   F

Paragraph 2,

Zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Staaten, welches die entsprechenden Erprobungen vorgenommen hat, angebracht; diese haben folgendes Aussehen:

  1. Ziffer eins
    Österreich:
                          Beschussamt Wien                                Beschussamt Ferlach

                                                                            

  1. Ziffer 2
    Belgien:
                  Beschussamt Liège

                       

         

  1. Ziffer 3
    Chile:
                  Beschussamt Santiago

                           

  1. Ziffer 4
    Deutschland:
                  Beschussamt Kiel Beschussamt Köln Beschussamt Mellrichstadt

                                                                  

                  

Beschussamt München             Beschussamt Suhl

                                                             

                  Beschussamt Ulm                       Prüfstelle Braunschweig

                                                   

  1. Ziffer 5
    Finnland:
                  Beschussamt Riihimäki

                               

  1. Ziffer 6
    Frankreich:
                  Beschussamt St. Etienne

                                

         

7. Großbritannien:

                          Beschussamt London      Beschussamt Birmingham

                                                             

  1. Ziffer 8
    Italien:
                  Beschussamt Gardone /Val Trompia

                                        

9. Russland:

                  Beschussamt Izhevsk                       Beschussamt Krasnozavodsk

                                                                       

                  Beschussamt Klimovsk I                           Beschussamt Kilmovsk II

                                                                kleimo

10. Slowakei:

                  Beschussamt Lieskovec

                             

         

11. Spanien:

                  Beschussamt Eibar

                         

  1. Ziffer 12
    Tschechien:
                              Beschussamt Praha

                           

  1. Ziffer 13
    Ungarn:
                  Beschussamt Budapest

                                

         

  1. Ziffer 14
    Vereinigte Arabische Emirate:
                  Beschussamt Abu Dhabi

                                    

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die im Anhang dargestellten Zeichen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten ausländischen Staaten sowie jene des seinerzeitigen Staates Yugoslawien sind den in Paragraph eins, Absatz eins, dargestellten Zeichen unter folgenden Maßgaben gleichzuachten:

  1. Ziffer eins
    Zeichen auf Handfeuerwaffen: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2014;
  2. Ziffer 2
    Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2016;
  3. Ziffer 3
    Zeichen auf Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition des Staates Yugoslawien: Erprobung erfolgte vor dem 30. September 1992.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfzeichenverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1999,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Titel, Paragraph eins, Absatz 4,, die Bezeichnung des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0304/A notifiziert.
  2. Absatz 2Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/352/A).

Anl. 1

Text

Anhang

Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen für Patronen

Anmerkung, Der Anhang ist als PDF dokumentiert.)