(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß Paragraphen 14, oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.