Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Ausgestaltung einer standardisierten Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende (Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung – ZKV)
StF: BGBl. II Nr. 286/2013

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 41, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt, wie die Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszugestalten ist.

§ 2

Text

Ausstellung

Paragraph 2,

Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in der der Zivildienstleistende tätig war, hat diesem spätestens mit Ende des Dienstes in der jeweiligen Einrichtung eine Kompetenzbilanz auszufolgen.

§ 3

Text

Inhalt

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIn der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen.
  2. Absatz eins aDie positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß Paragraph 22 a, ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen.
  3. Absatz 2Zudem ist die genaue Bezeichnung einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.
  4. Absatz 3Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen.
  5. Absatz 4Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen des Zivildienstleistenden zu enthalten.

§ 4

Text

Form

Paragraph 4,

Die Kompetenzbilanz ist nach dem Muster in der Anlage auszustellen und hat die angeführten Elemente in übersichtlicher Form zu beinhalten. Es ist zulässig, die Kompetenzbilanz bei Bedarf auf mehrere Seiten auszudehnen sowie Zeilen einzufügen. Sie ist mit Ort und Datum der Ausstellung, Namen, Funktion und Unterschrift des Ausstellungsbefugten sowie allenfalls dem Stempel und weiteren Kontaktdaten des Rechtsträgers der Einrichtung zu versehen.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins a und 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Zivildienst Kompetenzbilanz

Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert)