§ 4.
(1) Für Eintragungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.
(2) Für Arzneispezialitäten sind die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:
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1. | für gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneispezialitäten, sofern sie nicht Arzneispezialitäten im Sinne der Z 2 bis 4, 8 und 9 sind, die Nummern 100001 bis 199999, |
2. | für biogene Arzneispezialitäten die Nummern 200001 bis 299999, |
3. | für zugelassene homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 300001 bis 399999, |
4. | für radioaktive Arzneispezialitäten die Nummern 400001 bis 499999, |
5. | für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten die Nummern 500001 bis 599999, |
6. | für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten die Nummern 600001 bis 699999, |
7. | für registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten die Nummern 700001 bis 799999, |
8. | für Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren die Nummern 800001 bis 899999, und |
9. | für zugelassene Arzneibuchmonographien die Nummern 900001 bis 999999. |
(3) Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen. Diese ist durch den Buchstaben P und die Reihung zu ergänzen.