Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“)
StF: BGBl. II Nr. 236/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von Paragraph 34, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit anderem Wiener Qualitätswein zulässig ist.
  2. Ziffer 2
    Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.
  3. Ziffer 3
    Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.
  4. Ziffer 4
    Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.
  5. Ziffer 5
    Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.
  7. Ziffer 7
    Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzton aufweisen, außer es handelt sich um Weine mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,)
  1. Ziffer 9
    Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Artikel 119, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, enthält, und
  2. Ziffer 2
    „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Artikel 119, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWird Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht, so dürfen nur die Namen der im Absatz 2, genannten Gemeindeteile oder eine für die Gemeinde Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Namen der Gemeindeteile lauten:
    1. Ziffer eins
      Nußberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt gelegen sind, gewonnen wurden.
    2. Ziffer 2
      Grinzing: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Grinzing gelegen sind, gewonnen wurden.
    3. Ziffer 3
      Sievering: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Obersievering und Untersievering gelegen sind, gewonnen wurden.
    4. Ziffer 4
      Neustift: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Neustift und Salmannsdorf gelegen sind, gewonnen wurden.
    5. Ziffer 5
      Maurerberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Mauer“ möglich.
    6. Ziffer 6
      Oberlaa: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Oberlaa Stadt gelegen sind, gewonnen wurden.
    7. Ziffer 7
      Bisamberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Bisamberg-Stammersdorf“ möglich, wenn die Trauben von Weingärten stammen, die in der Katastralgemeinde Stammersdorf gelegen sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph eins, Ziffer 5, ist der vorhandene Alkoholgehalt bei diesen Weinen mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein bei Verwendung einer Riedbezeichnung der Geschmacksangabe „trocken“ oder der Geschmacksangabe „halbtrocken“ entsprechen. Abweichend von Paragraph eins, Ziffer 9, darf der Wein bei der Verwendung des Namens eines Gemeindeteils gemäß Absatz 2, nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres und bei der Verwendung einer Riedbezeichnung nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
  4. Absatz 4Bei Verwendung einer Riedbezeichnung ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% ausschließlich mit Wiener Gemischter Satz DAC zulässig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Bei einem „Wiener Gemischtem Satz DAC“ dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß Paragraph eins, der Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ verwendet werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.
  2. Absatz 2Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß Paragraph 2, verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten.
  3. Absatz 3Für Weine ab dem Jahrgang 2024 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß Paragraph 2, verpflichtend auf dem Schauetikett und dem Hauptetikett anzugeben, wobei die kleineren geographischen Angaben am Schauetikett in Schriftzeichen anzugeben sind, die mindestens gleich groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischtem Satz DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Wien schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.

Anl. 1

Text

Anhang Definition Wiener Weingarten:

  • Strichaufzählung
    Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
  • Strichaufzählung
    Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
  • Strichaufzählung
    Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
  • Strichaufzählung
    Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
  • Strichaufzählung
    Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.
  • Strichaufzählung
    Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.
  • Strichaufzählung
    Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.
  • Strichaufzählung
    Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.
  • Strichaufzählung
    Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen. Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.
  • Strichaufzählung
    Sind die zu erfüllenden Voraussetzungen nach der Rodung nicht mehr gegeben, wird die Bewirtschaftungseinheit von der zu kontrollierenden Stelle ruhend gestellt. Bei neuerlicher Erfüllung der Voraussetzungen besteht ab dem dritten Jahr der Neuauspflanzung (Ertragsfähigkeit der Neuauspflanzung) wiederum die für den „Wiener Gemischter Satz DAC“ erforderliche Bewirtschaftungseinheit. Landschaftselemente wie Böschungen und Naturdenkmäler, die in der entsprechenden Bewirtschaftungseinheit liegen, und selbst bewirtschaftet werden, unterbrechen die Bewirtschaftungseinheit nicht.