§ 4.
Die Bezeichnungen „DAC“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten. Die Angabe „Wiener Gemischter Satz DAC“ sowie die Angabe der kleineren geographischen Angabe als „Wien“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens so groß sind wie die für „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten und mindestens so groß wie die für „DAC“ verwendeten.