Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
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1. | Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe, |
2. | Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung, |
3. | Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften. |
4. | Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten. |
Dadurch wird diesen Einrichtungen die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen. |