Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF, Fassung vom 11.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Bestimmung von Einrichtungen als leistungsdefinierende Stellen (erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF)
StF: BGBl. II Nr. 167/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 5, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird verordnet:

Art. 1

Text

Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des Paragraph 15, TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, TDBG 2012 bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe,
  2. Ziffer 2
    Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung,
  3. Ziffer 3
    Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften.
  4. Ziffer 4
    Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten.
Dadurch wird diesen Einrichtungen die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.