Artikel 15
Umsetzungszeitpunkte
(1) Der Bund sieht vor, dass die einheitliche Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt.
(2) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 von Leistungen
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1. | im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 und |
2. | aus dem Tätigkeitsbereich Bildung und Forschung nur Forschungs- und Entwicklungsleistungsangebote |
3. | aus dem Tätigkeitsbereich Gesellschaft und Soziales nur Familienleistungsangebote, |
4. | aus dem Tätigkeitsbereich Sport und Freizeit, sowie |
5. | aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft nur Tourismusleistungsangebote, |
jeweils entsprechend der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, spätestens bis zum 30. Juni 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz). |
(3) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von allen anderen Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).
(4) Der Bund sieht vor, dass Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung im Sinne des Abs. 5, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 von den abfrageberechtigten Stellen der Länder aus dem Transparenzportal personenbezogen abgefragt werden können, wenn bei Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder sich aus dieser Kategorisierung auf landesgesetzlicher Grundlage die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten ergibt.
(5) Die Parteien kommen überein, dass vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 2014 eine gemeinsame Evaluierung durchgeführt werden soll. Die Parteien führen die Evaluierung unter Mitwirkung des Transparenzdatenbankbeirates gemeinsam durch. Ziel der gemeinsamen Evaluierung ist es, die Entscheidung der Parteien über die zu setzenden rechtlichen Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank vorzubereiten.