Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung, Fassung vom 11.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals (Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 72/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 2, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Betrieb der Transparenzdatenbank erfolgt die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal. Die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal als leistungsdefinierende Stelle (Paragraph 15, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,), leistende Stelle (Paragraph 16, TDBG 2012) oder abfrageberechtigte Stelle (Paragraph 17, TDBG 2012) erfolgt ausschließlich nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (Paragraph 3,). Für Benutzer leistender Stellen sind die Vorgaben für Zugriffe auf personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen. Für Benutzer, denen als abfrageberechtigte Stelle des Bundes oder der Länder eine Leseberechtigung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 5, oder 6 TDBG 2012 zur Verfügung stehen soll, sind die Vorgaben für Zugriffe auf sensible personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen.
  2. Absatz 2Leistungsempfänger (Paragraph 13, TDBG 2012), potentielle Leistungsempfänger (Paragraph 32, Absatz 2, TDBG 2012) und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14, TDBG 2012) benötigen zur Transparenzportalabfrage eine Authentifizierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, TDBG 2012. Zum Zweck der Authentifizierung haben sich diese Personen über das Transparenzportal gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, eindeutig elektronisch zu identifizieren oder die von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. römisch II Nr. 97 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012,, erteilte Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort einzugeben. Die Abfrage der in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote im Sinne des Paragraph 21, TDBG 2012 erfordert keine Authentifizierung des Abfragenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (Paragraph 3,) vorzunehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:

  1. Ziffer eins
    das Portalverbundprotokoll (PVP) für Zugriffe auf die Transparenzdatenbank,
  2. Ziffer 2
    die Sicherheitsklassen (SecClass) für Zugriffe auf die Transparenzdatenbank,
  3. Ziffer 3
    die Schnittstellenbeschreibung für die Mitteilung von Leistungsdaten für die Übermittlung von Leistungen an die Transparenzdatenbank sowie
  4. Ziffer 4
    die Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.
Die Bundesministerin für Finanzen hat diese Spezifikationen im Internet unter http://www.transparenzportal.gv.at zu veröffentlichen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (Paragraph 33, TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weitere Verwendung, insbesondere das Abspeichern oder die Übermittlung an einen Dritten, liegen in der Verantwortung des Leistungsempfängers.