Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG)
StF: BGBl. I Nr. 40/2013 (NR: GP XXIV RV 2110 AB 2118 S. 188. BR: 8884 AB 8897 S. 817.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Beförderung von Personen, 1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EU) 2021/782

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

Paragraph 3,

Anwendungsbereich

Paragraph 4,

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

Paragraph 5,

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen, 1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte

Paragraph 6,

Anwendungsbereich

Paragraph 7,

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

Paragraph 8,

Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

Paragraph 9,

Erstattung

2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

Paragraph 10,

Anwendungsbereich

Paragraph 11,

Beförderungspflicht

Paragraph 12,

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

Paragraph 13,

Fahrausweise

Paragraph 14,

Betreten der Bahnsteige

Paragraph 15,

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

Paragraph 16,

Beförderung von Kindern

Paragraph 17,

Wartegelegenheit

Paragraph 18,

Sitzplätze

Paragraph 19,

Verhalten der Fahrgäste

Paragraph 20,

Informationspflichten

Paragraph 21,

Erbringung von Nebenleistungen

4. Hauptstück: Fahrgastbeirat

Paragraph 22,

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

2. Teil: Beförderung von Gütern

Paragraph 23,

Anwendungsbereich

Paragraph 24,

Verwendung von Fahrzeugen

Paragraph 25,

Beförderungspflicht

Paragraph 26,

Besondere Beförderungen

Paragraph 27,

Verpackung

Paragraph 28,

Nachprüfung

Paragraph 29,

Pfandrecht

3. Teil: Verwendung von Wagen

Paragraph 30,

Anwendungsbereich

4. Teil: Nutzung der Infrastruktur

Paragraph 31,

Anwendungsbereich

Paragraph 31 a,

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

5. Teil: Schlussbestimmungen

Paragraph 32,

Vollziehung

Paragraph 33,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Teil
Beförderung von Personen

1. Hauptstück
Fahrgastrechte nach der Verordnung (EU) 2021/782

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 1, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden.

§ 2

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:
    1. Ziffer eins
      Artikel 5, (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife),
    2. Ziffer 2
      Artikel 11, (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen),
    3. Ziffer 3
      Artikel 13, (Haftung für Fahrgäste und Gepäck),
    4. Ziffer 4
      Artikel 14, (Versicherung und Haftungsdeckung),
    5. Ziffer 5
      Artikel 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug,
    6. Ziffer 6
      Artikel 27, (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und
    7. Ziffer 7
      Artikel 28, (Beschwerden)
  2. Absatz 2,Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Artikel 12, (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Artikel 18, Absatz 5,, Artikel 19, Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9, Artikel 20, Absatz 4, sowie Artikel 29, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Artikel 17, (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.
  3. Absatz 3,Die Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2021/782 ist für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen solange ausgenommen, als es für ein solches technisch nicht durchführbar ist, Echtzeitdaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter oder Bahnhofsbetreiber weiterzugeben. Zuständige Stelle für die im Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2021/782 vorgesehene Überprüfung ist die Schienen-Control GmbH. Im Zuge der Überprüfung kann die Schienen-Control GmbH vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Erbringung eines Nachweises verlangen, dass eine Weitergabe von Echtzeitdaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 technisch nicht durchführbar ist.
  4. Absatz 4,Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.
  5. Absatz 5,Der im Absatz eins, verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.

§ 3

Text

2. Hauptstück
Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf Beförderungen von Fahrgästen mit Jahreskarten oder anderen Zeitfahrkarten auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Beförderungen im Stadtverkehr sind ausgenommen.

§ 4

Text

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Fahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.
    Nachstehende Modalitäten sind dabei einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Jahreskarte muss zur Beförderung auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigen. Bei streckenbezogenen Jahreskarten muss die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, angegeben werden.
    2. Ziffer 2
      Die vom Eisenbahnunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung und die Höhe des Pünktlichkeitsgrades dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
    3. Ziffer 3
      Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Ziffer 5, ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen. Für Jahreskarten, die in einem Verkehrsnetz gelten, ist der Pünktlichkeitsgrad für den gesamten Geltungsbereich und bei streckenbezogenen Jahreskarten für die konkret vom Fahrgast angegebene Strecke bzw. angegebenen Strecken heran zu ziehen.
    4. Ziffer 4
      Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
    5. Ziffer 5
      Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntzugeben. Die Entschädigung ist anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat und auf das jeweilige Eisenbahnunternehmen entfallenden Fahrpreises des Bahnanteiles einer Jahreskarte oder bei streckenbezogenen Jahreskarten auf den konkret auf diese Strecke entfallenden Fahrpreises zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge von 1 bis 25 Cent sowie von 51 bis 75 Cent abgerundet und alle anderen Beträge aufgerundet werden.
  2. Absatz 2,Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahnunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen und jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahnunternehmen haben auf ihrer Internetseite und, sofern vorhanden, im automatisierten Entschädigungssystem des Eisenbahnunternehmens, unentgeltlich die monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen der zumindest letzten 18 Monate in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht. Alle Ansprüche auf Entschädigung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte folgenden Tag.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz eins, bis 4 gelten auch für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer ab sechs Monaten.

§ 5

Text

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

Paragraph 5,

Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 6

Text

3. Hauptstück
Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen

1. Abschnitt
Weitere Fahrgastrechte

Anwendungsbereich

Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des Paragraph 9,, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

§ 7

Text

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

Paragraph 7,

Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.

§ 8

Text

Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Bei einer Verspätung des Zuges gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen aus Artikel 18, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

§ 9

Text

Erstattung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen hat bei Reservierungen für einen Sitzplatz bis vor dem ersten Geltungstag den Preis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die Reservierung nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenreservierungen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist. Eisenbahnunternehmen können für die Erstattung von Reservierungen eine angemessene Gebühr in Höhe von maximal 50% des Reservierungspreises vorsehen, sofern die Stornierung nicht mindestens zehn Tage vor dem Gültigkeitstag erfolgt.
  3. Absatz 3,In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter vier Euro pro Person können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.
  4. Absatz 4,Der Erstattungsbetrag gemäß Absatz eins und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Absatz 3, festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.
  5. Absatz 5,Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Das Eisenbahnunternehmen hat Anträge der Fahrgäste auf Erstattung des Fahrpreises mindestens am Fahrkartenschalter, im Postweg und barrierefrei über die eigene Internetseite anzunehmen; dies gilt auch für Anträge der Fahrgäste auf Entschädigung.
  7. Absatz 7,Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
  8. Absatz 8,Diese Bestimmungen gelten auch für die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

Anwendungsbereich

Paragraph 10,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind.

§ 11

Text

Beförderungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. Ziffer eins
      der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. Ziffer 3
      die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

§ 12

Text

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Die Veröffentlichung der Fahrpreise kann auch auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens mittels Preisabfrage erfolgen.
  2. Absatz 2,Eisenbahnunternehmen haben den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise inklusive der vom Eisenbahnunternehmen abzuführenden Steuern und Gebühren bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in den Buchungsbestätigungen oder auf den Fahrausweisen anzugeben. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Änderungen der Beförderungsbedingungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die Beförderungsbedingungen sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Über die wichtigste Beförderungsbedingungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen, sofern Fahrausweise in diesen verkauft werden, in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4,Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.
  5. Absatz 5,Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen und den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter und barrierefreier Form zu sorgen.
  6. Absatz 6,Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren. Bei Preisabfragen über die Internetseite des Eisenbahnunternehmens oder über eine im weiten Umfang verfügbare Informationstechnik ist der jeweils günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen.
  7. Absatz 7,Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen. Spätestens vor Abschluss der Buchung ist auf die konkreten Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen hinzuweisen.
  8. Absatz 8,Die Pflichten gemäß den Absatz eins, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

§ 13

Text

Fahrausweise

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Fahrgäste müssen
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. Ziffer 2
      den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. Absatz 4,Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. Absatz 5,Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Artikel 11, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen.
  7. Absatz 7,Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Artikel 11, Absatz 4, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.
  8. Absatz 8,Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle keinen Fahrkartenschalter oder keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit Fahrausweise im Voraus zu erwerben, so ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.
  9. Absatz 9,Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

§ 14

Text

Betreten der Bahnsteige

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

§ 15

Text

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen ist durch das Unternehmen angemessen hinzuweisen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen schriftlich einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor eine Mahnung ergeht und weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis um mindestens 90% zu reduzieren. Dies gilt sinngemäß auch für die Reduktion von sonstigen Nebengebühren sowie beim Erwerb eines neuen Fahrausweises ohne erhöhten Fahrpreis.
  4. Absatz 4,Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten. Dies gilt insbesondere bei der Strafhöhe und der Handhabung des Mahn- und Inkassowesens.

§ 16

Text

Beförderung von Kindern

Paragraph 16,

Das Eisenbahnunternehmen hat in Begleitung fahrende Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag des Fahrtantritts.

§ 17

Text

Wartegelegenheit

Paragraph 17,

Der Bahnhofsbetreiber hat nach Möglichkeit und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten dafür Sorge zu tragen, dass den Fahrgästen in Bahnhöfen vorhandene Warteräume oder in Haltestellen sonstige zum Warten geeignete Gelegenheiten mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und Vorkehrungen für den Schutz vor Witterungseinflüssen für die gesamte Dauer des plan- und außerplanmäßigen Betriebes zur Verfügung gestellt werden.

§ 18

Text

Sitzplätze

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sitzplätzen, insbesondere über die Reservierung von bestellten Plätzen in den Beförderungsbedingungen festzulegen.
  2. Absatz 2,In den Fahrplänen ist ersichtlich zu machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

§ 19

Text

Verhalten der Fahrgäste

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche
    1. Ziffer eins
      die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen darstellen,
    3. Ziffer 3
      bei tätlichen Angriffen gegenüber Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen oder
    4. Ziffer 4
      sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,
    von der Beförderung ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses für maximal sechs Monate ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Soweit der Ausschluss rechtmäßig erfolgt ist, haben die Fahrgäste diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. Absatz 2,Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast schriftlich über einen Beförderungsausschluss nach den Absatz eins und 2 zu unterrichten. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können betroffene Fahrgäste sich zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit eines ausgesprochenen befristeten oder dauerhaften Beförderungsausschlusses an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden. Eisenbahnunternehmen haben, die Fahrgäste im Zuge des schriftlich ausgesprochenen Beförderungsausschlusses über diese Überprüfungsmöglichkeit zu informieren.
  4. Absatz 4,Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.

§ 20

Text

Informationspflichten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.
  3. Absatz 3,Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen, und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft bekannt sind.
  4. Absatz 4,Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.
  5. Absatz 5,Die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. Absatz 6,Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Artikel 24, Litera f, der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.
  7. Absatz 7,Unbeschadet Artikel 28, der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, EisbG, einbringen können.
  8. Absatz 8,Der Fahrgast hat die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall einzubringen. Die Beantwortung der Beschwerde hat innerhalb von einem Monat, in entsprechend begründeten Fällen innerhalb höchstens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde zu erfolgen.

§ 21

Text

Erbringung von Nebenleistungen

Paragraph 21,

Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.

§ 22

Text

4. Hauptstück
Fahrgastbeirat

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
  3. Absatz 3,Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied des Bundeskanzleramts,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied der Schienen-Control GmbH,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied der Bundesarbeitskammer,
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Sie bzw. er kann eine dauernde Stellvertretung bestimmen.
  5. Absatz 5,Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
  7. Absatz 7,Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. die dauernde Stellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
  8. Absatz 8,Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
  9. Absatz 9,Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
  10. Absatz 10,Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.

§ 23

Text

2. Teil
Beförderung von Gütern

Anwendungsbereich

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Artikel 3,, die Artikel 6 bis 10, der Artikel 11, Paragraphen 2 und 3, die Artikel 12 bis 26, die Artikel 28 bis 37, die Artikel 39 bis 45 und die Artikel 47 bis 52 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.
  2. Absatz 2,Auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, ist Artikel 16, Paragraph 2, Litera a, zweiter Spiegelstrich des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstlieferfrist bei Wagenladungen bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über die Lieferfrist für eine Beförderungsfrist je angefangene 500 km 24 Stunden beträgt.
  3. Absatz 3,Auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, ist Artikel 6, Paragraph 8, des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CIM-Frachtbrief auch für den nationalen Verkehr angewendet werden kann. Für eine Beförderung gemäß Absatz eins, kann jedoch auch ein anderer Frachtbrief verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Regelungen über den ausführenden Beförderer des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, nicht anwendbar.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Artikel 15, Paragraph 4, Litera b, des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, solange das Gut unterwegs ist, vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen.
  6. Absatz 6,Auf Beförderungen gemäß Absatz eins, sind auch die Paragraphen 24 bis 29 anzuwenden.

§ 24

Text

Verwendung von Fahrzeugen

Paragraph 24,

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abzuholen oder abholen zu lassen und zuzuführen oder zuführen zu lassen.

§ 25

Text

Beförderungspflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Güter zu befördern, wenn die Beförderung von bestimmten Gütern auf anderen Verkehrsträgern rechtlich nicht zulässig ist und die für die Beförderung solcher Güter erforderlichen Voraussetzungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen gegeben sind.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen kann die Entgelte für diese Beförderungen nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts festlegen.

§ 26

Text

Besondere Beförderungen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit können von diesem Bundesgesetz abweichende Vereinbarungen für die Beförderung von Gütern zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Kunden festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Befördert das Eisenbahnunternehmen als Stückgut aufgegebene Güter, so kann es darüber von diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen in den Beförderungsbedingungen festlegen.
  3. Absatz 3,Im Falle von Betriebsbeschränkungen kann das Eisenbahnunternehmen die Durchführung des Beförderungsvertrages ganz oder teilweise einstellen. Das ist nach Möglichkeit den betroffenen Kunden unverzüglich in angemessener Form mitzuteilen oder auf angemessene Weise zu veröffentlichen.

§ 27

Text

Verpackung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Der Absender hat das Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen zur Verpackung von einem Eisenbahnunternehmen muss die Verpackung auch diesen Bestimmungen entsprechen.

§ 28

Text

Nachprüfung

Paragraph 28,

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, hat diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat das Eisenbahnunternehmen zwei Zeugen beizuziehen.

§ 29

Text

Pfandrecht

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Forderungen, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, dass es den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen musste. Das Pfandrecht des Eisenbahnunternehmens hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam des Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten befindet, der dieses für das Eisenbahnunternehmen innehat.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen kann zur Hereinbringung seiner Forderungen das Pfand verkaufen. Die Paragraphen 466, ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

§ 30

Text

3. Teil
Verwendung von Wagen

Anwendungsbereich

Paragraph 30,

Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Artikel 2 bis 10 und der Artikel 12, des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

§ 31

Text

4. Teil
Nutzung der Infrastruktur

Anwendungsbereich

Paragraph 31,

Auf die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Artikel eins, Paragraph 2,, die Artikel 3 bis 23 und der Artikel 25, des Anhangs E (CUI) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

§ 31a

Text

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 31 a,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 32

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Justiz, betraut.

§ 33

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 2013 treten das Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG), Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, und das Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift 1. Hauptstücks des 1. Teils, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins, und 4, die Paragraphen 6, sowie 8 samt Überschriften, die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 9, 9, Absatz eins und 3 bis 8, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, die Paragraphen 12, 13, 14, 15, 19, 20, 22, sowie 31a jeweils samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5 und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, tritt mit Ablauf des 7. Juni 2030 außer Kraft.