(2) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verfügung über die Benützung von Dienstkraftwagen hierfür zuständigen Stellen übertragen wird (verfügungsberechtigte Stellen). Diese Stellen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle die Dienstkraftwagen betreffenden Daten in technischer, finanzieller und benützungsmäßiger Hinsicht enthalten, wobei, sofern möglich und zweckmäßig, elektronische Systeme zu verwenden sind.