Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, Fassung vom 02.11.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 488/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, und zu Paragraph 128,, Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 194) erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben pauschal berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, BAO betragen nicht mehr als 400 000 Euro. Dabei gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Im Fall eines zwölf Kalendermonate umfassenden vorangegangenen Wirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die der Steuerpflichtige in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr erzielt hat. Im Fall eines mit Buchwertfortführung erfolgten Überganges des Betriebes ist auf die Umsätze abzustellen, die der Rechtsvorgänger in diesem Wirtschaftsjahr erzielt hat.
      2. Litera b
        Im Fall eines vorangegangenen Rumpfwirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die sich durch Hochrechnung der in dem vorangegangenen Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Umsätze auf ein zwölf Kalendermonate umfassendes Wirtschaftsjahr ergeben. Lit. a letzter Satz gilt entsprechend.
      3. Litera c
        Im Fall der Betriebseröffnung sind für das Jahr der Betriebseröffnung die Umsätze dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die sich durch Hochrechnung der in dem Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Umsätze auf ein zwölf Kalendermonate umfassendes Wirtschaftsjahr ergeben.
    3. Ziffer 3
      Aus der Steuererklärung geht hervor, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (Paragraph 3,), eines Mobilitätspauschales (Paragraph 4,) und eines Energie- und Raumpauschales (Paragraph 5,) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mobilitätspauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Berücksichtigung des Energie- und Raumpauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 6 000 Euro kein Verlust entstehen.
  2. Absatz 2Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung.
  3. Absatz 3Neben dem Grundpauschale dürfen nur berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für Löhne, Lohnnebenkosten und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
    3. Ziffer 3
      Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988,
    4. Ziffer 4
      Ausgaben, die im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen aufgewendet werden, einschließlich damit zusammenhängender Vergütungen für Reisekosten, einen Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) und den Nächtigungsaufwand,
    5. Ziffer 5
      die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
    6. Ziffer 6
      betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
    7. Ziffer 7
      Ausgaben für Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben,
    8. Ziffer 8
      Fremdmittelkosten,
    9. Ziffer 9
      ein Grundfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988,
    10. Ziffer 10
      das Mobilitätspauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben,
    11. Ziffer 11
      das Energie- und Raumpauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 2 und 3

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Mobilitätspauschale beträgt:
    1. Ziffer eins
      6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 24 000 Euro.
    2. Ziffer 2
      4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5 000, aber höchstens 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 16 000 Euro.
    3. Ziffer 3
      2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 8 000 Euro.

Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.

  1. Absatz 2Unter das Mobilitätspauschale fallen folgende Aufwendungen und Ausgaben, soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges (insbesondere Abschreibung für Abnutzung, Leasing, Kilometergeld),
    2. Ziffer 2
      Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines der Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittels (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi),
    3. Ziffer 3
      Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1988.
  2. Absatz 3Wird das Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen, sind Ausgaben und Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, gesondert zu berücksichtigen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.
  2. Absatz 2Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
    1. Ziffer eins
      die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
    3. Ziffer 3
      Ausgaben für Miete und Pacht.
  3. Absatz 3Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsNimmt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr (Basisjahr) das Grundpauschale erstmalig in Anspruch, ist er in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr.
  2. Absatz 2Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften freiwillig über, ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Paragraph 7,

Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, BAO) kann bei Betrieben des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph eins, in der Weise vereinfacht geführt werden, dass

  1. Ziffer eins
    die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
  2. Ziffer 2
    die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
  3. Ziffer 3
    die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Paragraph 8,

Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen

  1. Ziffer eins
    nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  3. Absatz 3Ist das Basisjahr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.