Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheitstelematikgesetz 2012, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

Änderung

BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 115/2020 (NR: GP XXVII RV 232 AB 291 S. 51. BR: 10409 AB: 10418 S. 913.)

BGBl. I Nr. 34/2021 (NR: GP XXVII IA 1263/A AB 672 S. 85. BR: AB 10543 S. 922.)

BGBl. I Nr. 191/2021 (NR: GP XXVII IA 1467/A AB 1071 S. 125. BR: AB 10754 S. 931.)

BGBl. I Nr. 25/2022 (NR: GP XXVII AB 1355 S. 143. BR: AB 10890 S. 938.)

BGBl. I Nr. 39/2022 (NR: GP XXVII IA 2344/A AB 1416 S. 149. BR: 10918 AB 10938 S. 939.)

BGBl. I Nr. 102/2022 (NR: GP XXVII IA 2659/A S. 168. BR: 11009 AB 11019 S. 944.)

BGBl. I Nr. 166/2022 (NR: GP XXVII IA 2795/A AB 1718 S. 178. BR: AB 11102 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 82/2023 (NR: GP XXVII IA 3463/A S 224. BR: AB 11287 S. 956.)

BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

BGBl. I Nr. 105/2024 (NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)

BGBl. I Nr. 71/2025 (NR: GP XXVIII IA 413/A AB 243 S. 46. BR: 11694 AB 11707 S. 982.)

BGBl. I Nr. 93/2025 (NR: GP XXVIII IA 607/A AB 342 S. 57. BR: AB 11758 S. 985.)

BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)

[CELEX-Nr.: 32022L2555]

BGBl. I Nr. 67/2026 (NR: GP XXVIII IA 938/A AB 547 S. 87. BR: 11852 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Überschrift

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1

Gegenstand

2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)

3

Grundsätze der Datensicherheit

4

Identität

4a

Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

5

Rolle

6

Vertraulichkeit

7

Integrität

8

IT-Sicherheitskonzept

Paragraph 8 a

Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen

3. Abschnitt: Informationsmanagement

Paragraph 9

eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

10

Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

11

Monitoring

Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,)

12a

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

12b

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

4. Abschnitt: Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

13

Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte

14

Grundsätze der Datenverarbeitung

15

Grundsätze der ELGA-Teilnahme

16

Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen

Anmerkung, Paragraph 16 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021,)

17

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

18

Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n

19

Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

20

Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

20a

eMedikation

Anmerkung, Paragraph 20 b, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

21

Berechtigungssystem

22

Protokollierungssystem

23

Zugangsportal

24

Nutzungsrechte an ELGA

5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen

1. Unterabschnitt, Primärversorgung

24a

 

2. Unterabschnitt, Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

24b

Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

24c

Zentrales Impfregister

24d

Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

24e

Rechte der Bürger/innen

24f

Nutzung von ELGA-Komponenten

24g

Auswertungen

24h

Datenqualitätsmanagement

6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU

24i

Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

24j

Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit

24k

Grundsätze der Datenverarbeitung

24l

Überprüfung der Identität von natürlichen Personen im grenzüberschreitenden Kontext

24m

Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext

24n

Rechte natürlicher Personen Anmerkung, Rechte der natürlichen Personen)

2. Unterabschnitt, Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

24o

Allgemeine Bestimmungen zum EU-Rezept

24p

Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

24q

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

24r

Grundsätze der Datenverarbeitung

3. Unterabschnitt, EU-Patientenkurzakte

24s

Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte

24t

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

24u

Grundsätze der Datenverarbeitung

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

25

Verwaltungsstrafbestimmungen

26

Inkrafttreten

27

Übergangsbestimmungen

28

Verordnungsermächtigungen für den 2. und 3. Abschnitt

28a

Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

28b

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

28c

Verordnungsermächtigungen für den 6. Abschnitt

28d

Anhörung und Weisungsrechte

29

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

30

Verweisungen

31

Vollziehung

32

Notifikationshinweis

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt),
    3. Ziffer 3
      einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6,), unter besonderer Berücksichtigung der:
      1. Litera a
        Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 16,), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,
      2. Litera b
        Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (Paragraph 18,),
      3. Litera c
        Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 19,),
      4. Litera d
        individuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (Paragraph 21,) sowie
      5. Litera e
        Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 22,)
      zu schaffen (4. Abschnitt),
    4. Ziffer 4
      einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt). sowie
    5. Ziffer 5
      einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu schaffen (6. Abschnitt).
  3. Absatz 3,Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. Ziffer eins
    „Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.
  2. Ziffer eins a
    „Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.
  3. Ziffer 2
    „Gesundheitsdiensteanbieter“: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassenen Verordnung, oder in einem anderen Behandlungsmitgliedstaat gemäß Ziffer 22 a,, Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten:
    1. Litera a
      medizinische Behandlung oder Versorgung oder
    2. Litera b
      pflegerische Betreuung oder
    3. Litera c
      Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder
    4. Litera d
      Versicherung von Gesundheitsrisiken oder
    5. Litera e
      Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten. oder
    6. Litera f
      Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
  4. Ziffer 3
    „IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Artikel 32, DSGVO sind.
  5. Ziffer 4
    „Registrierungsstellen“: jene Stellen, die die Verzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, führen oder in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 angeführt sind.
  6. Ziffer 5
    „Rolle“: Klassifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihres Aufgabengebietes, ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszweckes oder ihres Dienstleistungsangebotes.
  7. Ziffer 6
    „Elektronische Gesundheitsakte“ („ELGA“): ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Ziffer 10,) und ELGA-Teilnehmer/inne/n ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt.
  8. Ziffer 7
    „Datenspeicher“ („Repository“): technische Infrastruktur, die der Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten dient.
  9. Ziffer 8
    „elektronische Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten“: elektronische Informationen in ELGA zu Art und Speicherort von ELGA-Gesundheitsdaten.
  10. Ziffer 9
    „ELGA-Gesundheitsdaten“: Folgende personenbezogene Daten, die zur weiteren Behandlung, Betreuung oder Sicherung der Versorgungskontinuität von ELGA-Teilnehmer/inne/n wesentlich sein könnten und in ELGA verarbeitet werden dürfen:
    1. Litera a
      medizinische Dokumente einschließlich allfälliger Bilddaten in standardisierter Form gemäß 28a Absatz eins, Ziffer eins,, die Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins, oder genetische Daten gemäß Ziffer eins a,, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich die Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogenen Versicherungsdienstleistungen betreffen, enthalten, wie:
      1. Sub-Litera, a, a
        Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
      2. Sub-Litera, b, b
        Laborbefunde,
      3. Sub-Litera, c, c
        Befunde der bildgebenden Diagnostik sowie
      4. Sub-Litera, d, d
        weitere medizinische Befunde in den Standards für Struktur und Format gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,
    2. Litera b
      Medikationsdaten gemäß Ziffer eins, betreffend verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel („eMedikation“),
    3. Litera c
      Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, des Patientenverfügungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,),
    4. Litera d
      Vorsorgevollmachten (Paragraph 260, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,),
    5. Litera e
      Daten aus den Registern gemäß den Paragraphen 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021 (MPG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, sowie
    Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,)
    1. Litera g
      Ergebnisberichte, die durch die Gesundheitsberatung 1450 erstattet werden und insbesondere folgende Daten enthalten:
      1. Sub-Litera, a, a
        Informationen hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit der Gesundheitsberatung 1450: Kommunikationsmittel, Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahme sowie Dauer des Kontakts zwischen Bürger/in und Gesundheitsberatung 1450,
      2. Sub-Litera, b, b
        hinsichtlich des Bürgers oder der Bürgerin: Name, Informationen über eine allfällige Stellvertretung, Geburtsdatum, Geschlecht, allenfalls die Sozialversicherungsnummer,
      3. Sub-Litera, c, c
        hinsichtlich der bei der Gesundheitsberatung 1450 tätigen Personen: Name des Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers, der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin und Name des oder der Angehörigen des ärztlichen Berufs,
      4. Sub-Litera, d, d
        vom Bürger oder von der Bürgerin geteilte Informationen hinsichtlich seines oder ihres medizinischen Zustands, insbesondere betreffend Vorerkrankungen, Allergien, Behinderungen, eingenommene Medikation, aktuelle Beschwerden und
      5. Sub-Litera, e, e
        Empfehlungen der Gesundheitsberatung 1450, die aufgrund und im Rahmen von berufsrechtlichen Befugnissen erteilt werden dürfen,
    wobei Geheimnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KAKuG, Daten dieser Art, wenn sie von anderen Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden, sowie Aufzeichnungen über Ergebnisse gemäß Paragraph 71 a, Absatz 2, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, keinesfalls ELGA-Gesundheitsdaten sind.
  11. Ziffer 10
    „ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter (Ziffer 2,):
    1. Litera a
      Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Ärzte und Ärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen,
      2. Sub-Litera, b, b
        Ärzte und Ärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
      3. Sub-Litera, c, c
        Arbeitsmediziner/innen (Paragraph 81, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes [ASchG], Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,),
      4. Sub-Litera, d, d
        Amtsärzte und Amtsärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998),
      5. Sub-Litera, e, e
        Ärzte und Ärztinnen, die an der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst mitwirken, sowie
      6. Sub-Litera, f, f
        Schulärzte und Schulärztinnen (Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
    2. Litera b
      Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 5, des Zahnärztegesetzes [ZÄG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,), auch bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Dentisten und Dentistinnen (Paragraph 60, ZÄG),
      2. Sub-Litera, b, b
        Amtszahnärzte und Amtszahnärztinnen (Paragraph 32, ZÄG),
      3. Sub-Litera, c, c
        Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen sowie
      4. Sub-Litera, d, d
        Zahnärzte und Zahnärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
    3. Litera c
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
    4. Litera d
      Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin,
    5. Litera e
      Einrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unterliegt oder von einem Bundesland finanziert wird sowie der behördlichen Aufsicht, Kontrolle oder einem faktisch gleichzusetzenden Einfluss unterliegt, wobei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen der teilstationären Tagesbetreuung nicht umfasst sind,
    6. Litera f
      Rettungsdienste, sofern deren Betrieb nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen ist und der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt, von einem Bundesland beauftragt wurde oder es sich um qualifizierte Krankentransportdienste handelt sowie
    7. Litera g
      „Gesundheitsberatung 1450“, die von den Bundesländern jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich und ihrer Verantwortung betriebene Einrichtung für die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen von Bürger/inne/n.
  12. Ziffer 11
    „ELGA-Systempartner“: der Bund, die Länder sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Dachverband).
  13. Ziffer 12
    „ELGA-Teilnehmer/innen“: natürliche Personen, die im Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Paragraph 15, Absatz 2,).
  14. Ziffer 13
    „Verweisregister“ („Registry“): ein Register, das im Rahmen von ELGA der Aufnahme von elektronischen Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) dient.
  15. Ziffer 14
    „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: jene Stelle, die betroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA- und eHealth-Anwendungen gemäß dem 4. und 5. Abschnitt unterstützt.
Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
  1. Ziffer 16
    „ELGA-Anwendung“: die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Teilnehmer/innen gemäß dem 4. Abschnitt.
  2. Ziffer 17
    „eHealth-Anwendung:“ die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA-Komponenten durch Bürger/innen und Gesundheitsdiensteanbieter gemäß dem 5. Abschnitt.
  3. Ziffer 18
    „eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter“: Gesundheitsdiensteanbieter, die selbst oder deren im Sinne des Artikel 29, DSGVO unterstellte Personen
    1. Litera a
      berufsrechtlich zur Durchführung von Impfungen berechtigt sind oder
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verordneten Antikörperbestimmungen auswerten dürfen.
  4. Ziffer 19
    „Selbsteintragung“: Die Eintragung von Impfungen sowie deren Berichtigung und Löschung im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6,
  5. Ziffer 20
    „MyHealth@EU-Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, der an MyHealth@EU teilnimmt.
  6. Ziffer 21
    „Herkunftsmitgliedstaat“: ein MyHealth@EU-Mitgliedstaat, in dem natürliche Personen ihren Wohnsitz haben oder sozialversichert sind.
  7. Ziffer 22
    „Gesundheitsversorgung“: Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 3, Litera a, der Patientenmobilitätsrichtlinie.
  8. Ziffer 22 a
    „Behandlungsmitgliedstaat“: Behandlungsmitgliedstaat gemäß Artikel 3, Litera d, Patientenmobilitätsrichtlinie.
  9. Ziffer 22 b
    „grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“: grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 3, Litera e, der Patientenmobilitätsrichtlinie.
  10. Ziffer 23
    „MyHealth@EU“: die grenzüberschreitende Infrastruktur zur Verarbeitung von in den Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt definierten Daten im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat gemäß Ziffer 21, sowie Daten aus anderen Mitgliedstaaten im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat gemäß Ziffer 22 a, für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
  11. Ziffer 24
    „Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit“: ein organisatorisches und technisches Zugangstor zur Verarbeitung von in den Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt definierten Daten im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat gemäß Ziffer 21, sowie Daten aus anderen Mitgliedstaaten im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat gemäß Ziffer 22 a, für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
  12. Ziffer 25
    „Elektronische Verschreibung“: Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3, Litera k, der Patientenmobilitätsrichtlinie.
  13. Ziffer 26
    „Elektronische Abgabe“: Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung.
  14. Ziffer 27
    „EU-Rezept“: grenzüberschreitende Gesundheitsanwendung, die sowohl in Österreich ausgestellte, elektronische Verschreibungen, die in Apotheken anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten eingelöst werden (Österreich als Herkunftsmitgliedstaat), als auch in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten ausgestellte, elektronische Verschreibungen für natürliche Personen des jeweiligen MyHealth@EU-Mitgliedstaats, die in österreichischen Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes (im Folgenden Apotheken) eingelöst werden (Österreich als Behandlungsmitgliedstaat) umfasst.
  15. Ziffer 28
    „EU-Patientenkurzakte“: grenzüberschreitende Gesundheitsanwendung, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person enthält und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich ist, ausschließlich im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)

Grundsätze der Datensicherheit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Absatz 4, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf Verarbeitungen nach diesem Abschnitt innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters oder einer Unternehmensgruppe (Artikel 4, Ziffer 19, DSGVO) von Gesundheitsdiensteanbietern nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
  4. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
    4. Ziffer 4
      die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
    5. Ziffer 5
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
    6. Ziffer 6
      die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.

§ 4

Text

Identität

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.
  2. Absatz 2,Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
  4. Absatz 4,Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
    1. Ziffer eins
      durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
    2. Ziffer 2
      durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
    3. Ziffer 3
      durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,)
    zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
    1. Ziffer eins
      von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      von Gesundheitsdiensteanbietern,
    mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG zu speichern.
  6. Absatz 6,Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (Paragraph 9, Absatz eins, E-GovG) sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.

§ 4a

Text

Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin haben die Zugriffsberechtigungen auf eHealth-Anwendungen (Paragraph 2, Ziffer 17,) für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen (Paragraph 8,) sicherzustellen, dass ein Zugriff auf eHealth-Anwendungen, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen befindet, nur den mit Gesundheitsaufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der eHealth-Anwendungen durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Fallen für eine in Absatz eins, genannte Behörde die Voraussetzungen für die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von eHealth-Anwendungen weg, ist sicherzustellen, dass weitere Zugriffe auf eHealth-Anwendungen durch diese Behörde ausgeschlossen sind.

§ 5

Text

Rolle

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

§ 6

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
      1. Litera a
        die Absicherung der Übermittlung von Daten durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
      2. Litera b
        den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
      3. Litera c
        die Authentifizierung der Benutzer/innen
      vorsehen, oder
    2. Ziffer 2
      Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.
  2. Absatz 2,Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in Datenspeichern, die einem Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) bedarfsorientiert von einem Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Absatz eins, Ziffer 2,) verschlüsselt worden sind.

§ 7

Text

Integrität

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Nachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern anzuwenden, wenn hiezu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist.

§ 8

Text

IT-Sicherheitskonzept

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Artikel 32, DSGVO und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermittlung der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie die Aufsichts- oder Kontrollbehörden von Einrichtungen der Pflege, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, das Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer, die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Dachverband können standardisierte Formulare und Ausfüllhilfen für die Dokumentation gemäß Absatz eins, zur Unterstützung für jene Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stellen, für die sie als Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, fungieren.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation gemäß Absatz eins, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen zu übermitteln.

§ 8a

Text

Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.
  2. Absatz 2,Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 8, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NISG 2026, mit Ausnahme von Ziffer 8, zu erfüllen. Die Bestimmungen des NISG 2026 über die Ermächtigung der Cybersicherheitsbehörde zur Einrichtung von sektorspezifischen CSIRTs kommen nicht zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß den Paragraphen 24, ff NISG 2026, die dem Sektor Gesundheitswesen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, NISG 2026 angehören, haben zur Erfüllung ihrer auf den Sektor Gesundheitswesen bezogenen Meldepflichten gemäß den Paragraphen 34 und 37 NISG 2026 Meldungen an das Austrian HealthCERT zu erbringen. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann dem Austrian HealthCERT mit Verordnung weitere Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und der Resilienz von Netz- und Informationssystemen im Gesundheitswesen übertragen.
  5. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zu seiner oder ihrer Unterstützung in strategischen Angelegenheiten der Cybersicherheit und der Cyberresilienz im Gesundheitswesen einen Cybersicherheitsausschuss für den Bereich Gesundheitswesen („Cybersicherheitsausschuss eHealth [CSAeH]“) einzurichten. Diesem haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, unter Vorsitz des Bundes, anzugehören. Der CSAeH hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Informationsmanagement

eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
    2. Ziffer 2
      Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
    3. Ziffer 3
      Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,)
    einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.
  2. Absatz 2,Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:
    1. Ziffer eins
      durch laufende elektronische Übermittlung aus:
      1. Litera a
        der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998,
      2. Litera b
        der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG,
      3. Litera c
        dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      4. Litera d
        dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,,
      5. Litera e
        der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013,
      6. Litera f
        der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
      7. Litera g
        der Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, des Musiktherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
      8. Litera h
        der Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, des Kardiotechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, sowie
      9. Litera i
        dem Gesundheitsberuferegister gemäß Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund elektronischer Meldung
      1. Litera a
        eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
      2. Litera b
        der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
        1. Sub-Litera, a, a
          erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter,
        2. Sub-Litera, b, b
          sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
        3. Sub-Litera, c, c
          eingerichteten Rettungsdienste, oder
        4. Sub-Litera, d, d
          eingerichtete Gesundheitsberatung 1450,
      3. Litera c
        des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
      4. Litera d
        der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.
  4. Absatz 4,Die Erleichterung der Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
    2. Ziffer 2
      für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
    3. Ziffer 3
      die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
    4. Ziffer 4
      der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.
  5. Absatz 5,Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      die Eintragung gemäß Absatz 3, sowie
    2. Ziffer 2
      die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

    Sub-Litera, z, u schaffen.

§ 10

Text

Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,In den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,
    3. Ziffer 3
      Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
    4. Ziffer 4
      Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
    5. Ziffer 5
      die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters,
    6. Ziffer 6
      die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner,
    7. Ziffer 7
      die Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
    8. Ziffer 8
      die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten erforderlichen Angaben oder die elektronische Adresse, an der diese Angaben aufgefunden werden können,
    9. Ziffer 9
      die Angabe, ob es sich um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter handelt,
    10. Ziffer 10
      Angaben zur geografischen Lokalisierung des Gesundheitsdiensteanbieters,
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Leistungsangebot des Gesundheitsdiensteanbieters,
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowie
    13. Ziffer 13
      das Datum der Aufnahme der Daten in den eHVD sowie das Datum der letzten Berichtigung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) und die Angaben zu Absatz eins, Ziffer 8 und 11 nur insoweit in den eHVD aufzunehmen, als sie von den Registrierungsstellen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die Angaben über besondere Befugnisse oder Eigenschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und zu Absatz eins, Ziffer 6, 9, 10, 12 und 13 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Für die eindeutige elektronische Identifikation von Gesundheitsdiensteanbietern (Absatz eins, Ziffer 3,), die natürliche Personen sind, haben Registrierungsstellen bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Werden die bereichsspezifischen Personenkennzeichen von den Registrierungsstellen nicht zur Verfügung gestellt, sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Geburtsort des betreffenden Gesundheitsdiensteanbieters, falls letzterer verfügbar und zu Identifikationszwecken erforderlich ist, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die eindeutige Kennung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (OID und symbolischer Bezeichner) ist anhand der ÖNORM A 2642, „Informationstechnologie – Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. Jänner 2011 aus der Kennung (OID) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums abzuleiten. Die im Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, 12 und 13 bezeichneten Daten dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einem gegebenenfalls eingerichteten System für die Vergabe und Verwaltung von Objektidentifikatoren übermittelt werden.
  6. Absatz 6,Die im eHVD enthaltenen Daten sind mit Ausnahme der Identifikatoren und der Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters (Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,) und jener Daten, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von einer Veröffentlichung ausgenommen sind, öffentlich zugänglich und – soweit erforderlich – auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin darf die im eHVD gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, 8, 12 und 13 gespeicherten Daten Gesundheitsdiensteanbietern oder deren Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) Anmerkung eins, ) im Umfang des nachzuweisenden Bedarfs übermitteln. Die Übermittlungsempfänger dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, verarbeiten.

(___________________

Anmerkung eins, : Artikel 69, Ziffer 32, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, lautet: „In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und ... ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Dienstleistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und ... ersetzt.““, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 207)

§ 11

Text

Monitoring

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes – ein bundesweites Berichtswesen einrichten, das auf der Basis standardisierter Vorgaben Auskünfte insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
    2. Ziffer 2
      die Art und den Umfang der eingesetzten gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren sowie
    3. Ziffer 3
      die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik
    ermöglicht.
  2. Absatz 2,Die Art und der Umfang der damit verbundenen Erhebungen können aufgrund rollenspezifischer Besonderheiten mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Bericht gemäß Absatz eins, dem Nationalrat vorzulegen und ist berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale Organisationen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Gesundheitsdiensteanbieter sowie alle sonstigen Stellen, die über Informationen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen verfügen, sind verpflichtet, zur Erstellung eines Berichts gemäß Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 12a

Text

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
  2. Absatz 2,Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang zu
    1. Ziffer eins
      ELGA,
    2. Ziffer 2
      dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. Ziffer 3
      dem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7,,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
    1. Ziffer 4 a
      Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt) sowie
    2. Ziffer 5
      dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.

§ 12b

Text

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 12 b,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
    1. Ziffer eins
      im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
    2. Ziffer 2
      im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
    3. Ziffer 3
      bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
    4. Ziffer 4
      im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG) sowie
    5. Ziffer 5
      im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt)
    zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
    1. Ziffer eins
      der eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2
    erfolgt.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ermöglichen.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
    1. Ziffer eins
      einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. Ziffer 2
      der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
    3. Ziffer 3
      dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
    4. Ziffer 4
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
    5. Ziffer 5
      der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    6. Ziffer 6
      einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.
  2. Absatz 2,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben zur Erfüllung der in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecke das Recht, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998; Paragraph 10, Apothekenbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,) zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes, etwa durch die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten gemäß Paragraph 16,, festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der in Absatz eins, genannten Ziele sind – mit Ausnahme von Pflegesituationsberichten (Ziffer 6,) – in ELGA ab den in Paragraph 27, Absatz 2, bis 6 und 18 genannten Zeitpunkten oder ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3,, spätestens aber ab 1. Jänner 2026 zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Entlassungsbriefe (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,) durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
    2. Ziffer 2
      Laborbefunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,) durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
    3. Ziffer 3
      Befunde der bildgebenden Diagnostik durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
    4. Ziffer 4
      Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,) bei der Verordnung,
    5. Ziffer 5
      Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Apotheken (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,) und hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen bei der Abgabe,
    6. Ziffer 6
      Pflegesituationsberichte (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,) durch Einrichtungen der Pflege (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,), wobei diese ab 1. Jänner 2027 verpflichtend in ELGA zu speichern sind,
    7. Ziffer 7
      weitere Befunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,) gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 durch die dort genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter; für diese weiteren Befunde darf mittels Verordnung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein Verpflichtungstermin nach dem 1. Jänner 2026 vorgesehen werden.
  4. Absatz 3 a,Über Absatz 3, hinaus dürfen zur Sicherstellung der in Absatz eins, genannten Ziele Ergebnisberichte (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera g,) durch die Gesundheitsberatung 1450 (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera f,) unter Einhaltung des Paragraph 21, Absatz 2 a, gespeichert werden.
  5. Absatz 4,Allfällige Bilddaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,) sind nur dann und nur in jenem Umfang in ELGA zu speichern, als dies der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter für erforderlich erachtet.
  6. Absatz 5,Die ELGA-Systempartner haben unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsanforderungen ELGA so zur Verfügung zu stellen, dass die Anbindung von ELGA bei den ELGA-Teilnehmer/inne/n und den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern benutzer- und anwenderfreundlich, insbesondere durch einfach zu handhabende, effektive und für medizinische Kriterien optimierte Such- und Filterfunktionen, möglich ist.
  7. Absatz 6,Die ELGA-Systempartner und die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, gegebenenfalls vertreten durch die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung, haben nach jeweiliger Zuständigkeit, unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sowie dem Stand der Technik, Parameter, die für die Benutzer- und Anwenderfreundlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, gemeinsam festzulegen. Die dafür relevanten und technischen Fragen und Parameter sind vor der Festlegung mit der Wirtschaftskammer Österreich abzustimmen.
  8. Absatz 7,Ist aus Gründen, die nicht vom ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter verschuldet sind, im konkreten Einzelfall eine Verwendung von ELGA technisch nicht möglich oder ist durch den mit der Suche verbundenen Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin ernstlich gefährdet, ist der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter nicht verpflichtet, ELGA-Gesundheitsdaten im Wege von ELGA zu erheben.

§ 14

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,) gemäß Paragraph 18, eindeutig identifiziert wurden,
    2. Ziffer 2
      die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 19, eindeutig identifiziert wurden und
    3. Ziffer 3
      die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 21, zur Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      für Zwecke gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, von
      1. Litera a
        den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
      2. Litera b
        ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Litera a, zugewiesen wurde sowie
      3. Litera c
        Personen, die die in Litera a, und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, von
      1. Litera a
        ELGA-Teilnehmer/inne/n,
      2. Litera b
        deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
      3. Litera c
        durch die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) oder
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel römisch drei der DSGVO der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,)
    verarbeitet werden.
  3. Absatz 2 a,Die für die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  4. Absatz 2 b,Soweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, bis f vorsehen, dürfen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter zur Erfüllung dieser Pflichten diese Daten auch über ELGA zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin sind diese Daten auch auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 3,Das Verlangen von, der Zugriff auf oder die Verarbeitung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten sind verboten, sofern diese Vorgangsweisen nicht unionsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen sind.
  6. Absatz 3 a,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verarbeiten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, hingewiesen haben und
    2. Ziffer 2
      durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.
  7. Absatz 4,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) sowie diesen im Sinne des Artikel 29, DSGVO unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)

§ 15

Text

Grundsätze der ELGA-Teilnahme

Paragraph 15,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)

  1. Absatz 2,Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle (genereller Widerspruch) oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (partieller Widerspruch) beziehen soll. Dieser Widerspruch kann schriftlich gegenüber der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,) abgegeben werden oder elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23,) erfolgen, jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die der Teilnahme an ELGA widerspricht, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gemäß Absatz 2, in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten sind zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
  3. Absatz 4,Widersprüche (Opt-out) gemäß Absatz 2, können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht, dürfen keine für ELGA zugänglichen Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs gemäß Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten.

§ 16

Text

Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,ELGA-Teilnehmer/innen haben im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,) das Recht
    1. Ziffer eins
      persönliche Information über die sie betreffenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu erhalten sowie
    2. Ziffer 2
      individuelle Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, festzulegen, indem sie
      1. Litera a
        elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder
      2. Litera b
        Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, verkürzen oder
      3. Litera c
        einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 18, Absatz 7, festlegen. Der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ist von der ELGA-Teilnehmerin/dem ELGA-Teilnehmer darüber zu informieren.
  2. Absatz 2,ELGA-Teilnehmer/innen haben gegenüber den behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern das Recht
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,) sowie von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu verlangen sowie
    2. Ziffer 2
      der Aufnahme von elektronischen Verweisen und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich einzelner Medikationsdaten für einen Behandlungs- oder Betreuungsfall zu widersprechen, sofern dies nicht aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen ausgeschlossen ist. Über dieses Recht ist der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin insbesondere bei ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf
      1. Litera a
        HIV-Infektionen,
      2. Litera b
        psychische Erkrankungen,
      3. Litera c
        die in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder
      4. Litera d
        Schwangerschaftsabbrüche
      beziehen, zu informieren.
  3. Absatz 3,Personen, die
    1. Ziffer eins
      der Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, widersprechen oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen zustehenden ELGA-Teilnehmer/innenrechte ausüben,
    dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentragung Nachteile erleiden. Sie tragen jedoch die Verantwortung, wenn aus diesem Grund ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen kann. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind gegenüber ELGA-Teilnehmer/inne/n nicht zur Nachfrage über die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten verpflichtet, jedoch sind sie berechtigt, über den ELGA-Teilnahmestatus Kenntnis zu erlangen.
  4. Absatz 4,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 in Form eines leicht lesbaren, gut sichtbaren und zugänglichen Aushanges in ihren Räumlichkeiten zu informieren. Die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, haben den Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat laufend Informationen über den aktuellen Stand von ELGA zu veröffentlichen und die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) über ihre Rechte zu informieren.

§ 17

Text

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Diese ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung besteht aus folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      ELGA-Ombudsstelle,
    2. Ziffer 2
      eHealth-Servicestelle,
    3. Ziffer 3
      Widerspruchstelle und
    4. Ziffer 4
      Serviceline.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Absatz 2, sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.

§ 18

Text

Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patient/inn/enindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
    1. Ziffer eins
      der Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt sowie
    2. Ziffer 2
      der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
  2. Absatz 2,Im Patient/inn/enindex sind folgende Daten natürlicher Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n)
      2. Litera b
        Familienname
      3. Litera c
        Geburtsname
      4. Litera d
        akademische Grade
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar
      3. Litera c
        Geschlecht
      4. Litera d
        Sterbedatum, soweit verfügbar
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit
    3. Ziffer 3
      Adressdaten
    4. Ziffer 4
      Identitätsdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer
      2. Litera b
        lokale Patient/inn/en-Kennungen
      3. Litera c
        bPK-GH
      4. Litera d
        über die Ziffer eins, bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarte
      5. Litera e
        sonstige staatliche Identifikatoren.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz 2, sind aus den Anwendungen des Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG sowie aus den für die Ermittlung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 2, E-GovG) zugrunde liegenden Registern zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patient/inn/enindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann durch
    1. Ziffer eins
      eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Verwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
    3. Ziffer 3
      Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
    4. Ziffer 4
      Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 57,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
    erfolgen.
  5. Absatz 4 a,Im Rahmen von eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt darf die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen, wenn eine Identifikation gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 nicht möglich ist, auch durch Aus- oder Ablesen
    1. Ziffer eins
      von Name und Sozialversicherungsnummer von der e-card der betroffenen Person, soweit es sich um die eHealth-Anwendung eImpfpass handelt, oder
    2. Ziffer 2
      unter den Voraussetzungen des Absatz 4 b,, von Name, Geburtsdatum und Pass- oder Personalausweisnummer („demographische Daten“) von einem gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 oder einem gültigen Personalausweis, oder
    3. Ziffer 3
      bei Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder
    4. Ziffer 4
      bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument
    erfolgen, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang zwischen betroffener Person und dem Gesundheitsdiensteanbieter besteht.
  6. Absatz 4 b,Die Erhebung der Identitätsdaten gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Reisepässe gemäß Paragraph 4 a und Übernahmserklärungen für Staatsbürger gemäß Paragraph 18, Passgesetz 1992 dürfen nicht für die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die demographischen Daten sind mit der Zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Passgesetz 1992 abzugleichen. Zu diesem Zweck haben die Gesundheitsdiensteanbieter die demographischen Daten mittels einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellten Anwendung an diesen oder diese zu übermitteln, der oder die diese Daten abgleicht.
    3. Ziffer 3
      Zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Bürger/inne/n sowie der eindeutigen Zuordnung von Dokumenten hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) für diese Zwecke zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      Der Gesundheitsdiensteanbieter hat nach dem erfolgten Abgleich den Name und das Geburtsdatum der betroffenen Person anhand des von der betroffenen Person vorgelegten gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 oder dem vorgelegten gültigen Personalausweis zu überprüfen.
  7. Absatz 5,Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
  8. Absatz 6,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch
    1. Ziffer eins
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 90 Tage und
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, f, und g nicht länger als 28 Tage
    zurückliegen.
  9. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, c und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
  10. Absatz 8,Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
  11. Absatz 9,Dreißig Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Dachverband die im Patient/inn/enindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen.

§ 19

Text

Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu erheben und umfassen die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8.
  2. Absatz 2,Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist durch Erhebung der Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 festzustellen, wobei die Erhebung dieser Daten durch
    1. Ziffer eins
      geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Verwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
    3. Ziffer 3
      Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
    zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung der gemäß Absatz 2, festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Absatz 2, erhobenen Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.

§ 20

Text

Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5, geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
  2. Absatz 2,Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
  3. Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für dreißig Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die die gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5, geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Absatz 2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b
    1. Ziffer eins
      ohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern sowie
    2. Ziffer 2
      18 Monate nach Abgabe vom Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) automatisch zu löschen. Sofern aus ELGA kein Abgabezeitpunkt feststellbar ist, beginnt die Frist ab Verordnung (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,) zu laufen.
  5. Absatz 5,Elektronische Verweise sind automatisch zu erstellen und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Daten, die sich auf den/die ELGA-Teilnehmer/in beziehen:
      1. Litera a
        das bPK-GH des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin oder
      2. Litera b
        lokale Patient/inn/en-Kennungen,
    2. Ziffer 2
      Daten, die sich auf den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen:
      1. Litera a
        die eindeutige Kennung des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, der für die Aufnahme der ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlich ist,
      2. Litera b
        die natürliche Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert hat,
    3. Ziffer 3
      Daten, die sich auf die ELGA-Gesundheitsdaten beziehen:
      1. Litera a
        den Speicherort der ELGA-Gesundheitsdaten,
      2. Litera b
        die eindeutige Kennung der ELGA-Gesundheitsdaten,
      3. Litera c
        Datum und Zeitpunkt der Erstellung der ELGA-Gesundheitsdaten,
      4. Litera d
        den Hinweis auf allenfalls frühere Versionen dieser ELGA-Gesundheitsdaten,
      5. Litera e
        sofern vorhanden, einen strukturierten Hinweis auf die medizinische Bezeichnung der ELGA-Gesundheitsdaten sowie
      6. Litera f
        Datum und Zeitpunkt, an dem der elektronische Verweis auf ELGA-Gesundheitsdaten in ein Verweisregister aufgenommen wurde.
  6. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 5, dürfen von den ELGA-Systempartnern zur Optimierung und Evaluierung von ELGA verarbeitet werden. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten
    1. Ziffer eins
      von ELGA-Teilnehmer/inne/n derart, dass die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen sind, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann, sowie
    2. Ziffer 2
      von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern
    verarbeitet werden.

§ 20a

Text

eMedikation

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten („eMedikation“) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems.
  2. Absatz 2,Der Betrieb des eMedikationssystems darf nicht in die Erbringung von Leistungen der Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n, insbesondere in die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte, eingreifen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4,, ist die Verarbeitung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.

§ 21

Text

Berechtigungssystem

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der generellen und individuellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Darüber hinaus dient es der Verwaltung der spezifischen Zugriffberechtigungen und Steuerung der Zugriffe auf eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt. Ohne Zugriffsberechtigung auf ELGA dürfen weder ELGA-Gesundheitsdaten noch Verweise darauf angezeigt werden.
  2. Absatz 2,Aufgrund der generellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA, die festlegen, welche standardmäßigen Zugriffe auf ELGA zulässig sind, dürfen:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
    2. Ziffer 2
      Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b,) auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, und b,
    3. Ziffer 3
      Apotheken (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,) auf Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    4. Ziffer 4
      Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
    5. Ziffer 5
      Einrichtungen der Pflege (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
    6. Ziffer 6
      Vertreter/innen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
    7. Ziffer 7
      Mitarbeiter/innen der Bereiche „ELGA-Ombudsstelle“ und „eHealth-Servicestelle“ der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) für die Wahrnehmung der Aufgaben und 2 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
    8. Ziffer 8
      Rettungsdienste (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera f,) auf Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, sowie
    9. Ziffer 9
      Gesundheitsberatung 1450 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,)
    zugreifen. Über die in Ziffer eins bis Ziffer 9, vorgesehen Zugriffsberechtigungen für den Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten hinaus, kann der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 12, unter Berücksichtigung der in Paragraph 28 a, Absatz 4, genannten Kriterien weitere Zugriffsberechtigungen festlegen.
  3. Absatz 2 a,Die Bundesländer haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff gemäß Absatz eins, Ziffer 9, nur durch für die Gesundheitsberatung 1450 tätigen Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen und Angehörigen des ärztlichen Berufs erfolgt.
  4. Absatz 3,ELGA-Teilnehmer/innen dürfen mittels individueller Zugriffsberechtigungen auf ELGA:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der generellen Zugriffsberechtigungen elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen, falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder
    2. Ziffer 2
      Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, verkürzen oder
    3. Ziffer 3
      einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens mit dessen Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, festlegen.
  5. Absatz 4,Aufgrund von spezifischen Zugriffsberechtigungen dürfen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, auf eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt zugreifen.

§ 22

Text

Protokollierungssystem

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Das Protokollierungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Das Protokollierungssystem dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß den folgenden Absätzen sowie von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in eHealth-Anwendungen und in Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Jede Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Rahmen von ELGA ist gemäß Artikel 32, DSGVO zu protokollieren mit:
    1. Ziffer eins
      Datum und Zeit der Verarbeitung,
    2. Ziffer 2
      der eindeutigen Protokoll-Transaktionsnummer,
    3. Ziffer 3
      Art des Verarbeitungsvorgangs,
    4. Ziffer 4
      der eindeutigen elektronischen Identität des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters oder der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, der/die den Vorgang ausgelöst hat,
    5. Ziffer 5
      dem Namen der natürlichen Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten tatsächlich verarbeitet hat,
    6. Ziffer 6
      der eindeutigen Kennung der verarbeiteten ELGA-Gesundheitsdaten,
    7. Ziffer 7
      den Abfragekriterien sowie
    8. Ziffer 8
      den Fehlermeldungen bei sonstigen Abfragen, wenn sie zu Fehlermeldungen führen.
  3. Absatz 3,Die Protokolldaten gemäß Absatz 2, sind drei Jahre nach Zugriff aufzubewahren und lesbar sowie verfügbar zu halten.
  4. Absatz 4,ELGA-Teilnehmer/innen haben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, das Recht, Auskunft über die sich auf sie beziehenden Protokolldaten zu erhalten und diese zu verarbeiten. Die Darstellung dieser Protokolldaten hat einfach und übersichtlich zu sein.
  5. Absatz 5,Die Protokolldaten gemäß Absatz 2, dürfen nicht personenbezogen verarbeitet werden, außer:
    1. Ziffer eins
      zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung sowie Abwehr geltend gemachter rechtlicher Ansprüche oder
    2. Ziffer 2
      zur Sicherstellung einer Verarbeitung gemäß der Rollen (Paragraph 5,) oder
    3. Ziffer 3
      zur Information über die Aktualisierung von ELGA-Gesundheitsdaten oder
    4. Ziffer 4
      im Falle technischer Notwendigkeit oder
    5. Ziffer 5
      zur Optimierung und Evaluierung von ELGA in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. Absatz 6,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, und c haben das Recht, Auskunft über die Protokolldaten zu erhalten und zu verarbeiten, die sich auf die von ihnen getätigten Verarbeitungsvorgänge beziehen.
  7. Absatz 7,Die ELGA-Systempartner haben ELGA so zu gestalten, dass Änderungen von ELGA-Gesundheitsdaten, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungs- oder Betreuungsverlaufs bedingen können (Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz), jenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die auf die ELGA-Gesundheitsdaten in der nicht aktualisierten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 21, Absatz 3, in ELGA zur Verfügung stehen.

§ 23

Text

Zugangsportal

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu
    1. Ziffer eins
      ELGA,
    2. Ziffer 2
      eHealth-Anwendungen und
    3. Ziffer 3
      Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt
    zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.
  2. Absatz 2,Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.

§ 24

Text

Nutzungsrechte an ELGA

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten
    1. Ziffer eins
      Patient/inn/enindex (Paragraph 18,),
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,),
    3. Ziffer 3
      Verweisregister (Paragraph 20,),
    4. Ziffer 4
      Datenspeicher (Paragraph 20,),
    5. Ziffer 5
      Berechtigungssystem (Paragraph 21,),
    6. Ziffer 6
      Protokollierungssystem (Paragraph 22,) sowie
    7. Ziffer 7
      Zugangsportal (Paragraph 23,)
    zur Erhebung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als Auftragsverarbeiter für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)
    1. Ziffer eins
      des Patient/inn/enindexes (Paragraph 18,),
    2. Ziffer 2
      des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (Paragraph 19,),
    3. Ziffer 3
      des Berechtigungssystems (Paragraph 21,),
    4. Ziffer 4
      des Protokollierungssystems (Paragraph 22,) sowie
    5. Ziffer 5
      des Zugangsportals (Paragraph 23,).

§ 24a

Text

5. Abschnitt
eHealth-Anwendungen

1. Unterabschnitt
Primärversorgung

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch
      1. Litera a
        die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
      2. Litera b
        Personen, die die in Litera a, genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
      erfolgen darf, sowie
    4. Ziffer 4
      die Identifikation durch Abfrage des Patient/inn/enindexes vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, PrimVG eingebunden sind,
    1. Ziffer eins
      tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
      1. Litera a
        ihrer Berufspflichten,
      2. Litera b
        ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
      3. Litera c
        der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      haben Daten nach Absatz eins, Ziffer 2, mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
  3. Absatz 3,Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Absatz eins, nicht mehr ausgeübt werden können;
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.

§ 24b

Text

2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

Paragraph 24 b,
  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der in Absatz 5, genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegen
    1. Ziffer eins
      im Pilotbetrieb der ELGA GmbH,
    2. Ziffer 2
      im Vollbetrieb dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin und
    3. Ziffer 3
      in der Zeit des Übergangs beiden gemeinsam.
  2. Absatz 2,Die Zeiten von Pilot, Voll- und Übergangsbetrieb sowie die jeweils einzuhaltende Vorgehensweise sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin durch Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 3, festzulegen.
  3. Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO des eImpfpasses sind:
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH,
    3. Ziffer 3
      die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter,
    4. Ziffer 4
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    5. Ziffer 5
      die Landeshauptleute,
    6. Ziffer 6
      die Bezirksverwaltungsbehörden,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und
    8. Ziffer 8
      die Gesundheitsberatung 1450 gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera g,,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2,) entsprechend ihrer gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g, bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
    1. Ziffer eins
      der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
      1. Litera a
        eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
      2. Litera b
        die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
      3. Litera c
        die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/ensicherheit;
    2. Ziffer 2
      der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
      1. Litera a
        Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
      2. Litera b
        Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen bekämpfbaren Krankheiten,
      3. Litera c
        Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
    3. Ziffer 3
      der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.

§ 24c

Text

Zentrales Impfregister

Paragraph 24 c,
  1. Absatz eins,Das zentrale Impfregister ist wesentlicher Bestandteil des eImpfpasses und dient der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen. Impfrelevante Informationen sind impfrelevante Vorerkrankungen, besondere Impfindikationen und die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, genannten oder im Einzelfall (Absatz 3,) medizinisch indizierten Antikörperbestimmungen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Impfungen tatsächlich durchführen, die Angaben
      1. Litera a
        zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
      2. Litera b
        zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
      3. Litera c
        zum Bürger/zur Bürgerin (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit [bPK-GH], Gemeindecode, Antikörperbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
      4. Litera d
        zum impfenden oder speichernden eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse, ein in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 8, genanntes Impfsetting und Datum der Speicherung), und
    2. Ziffer 2
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Antikörpertests tatsächlich auswerten, unter den Voraussetzungen des Absatz 3,,
      1. Litera a
        Antikörperbestimmungen sowie das Krankheitsbild, auf das sich diese beziehen, und
      2. Litera b
        die Angaben gemäß Ziffer eins, Litera c und d, ausgenommen das Impfsetting, sofern sie dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stehen,
    im zentralen Impfregister ab dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, festgelegten Zeitpunkt zu speichern. Die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister erfüllt die berufsrechtliche Dokumentationsflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998). Eine über diese Speicherung hinausgehende berufsrechtlich erforderliche Dokumentation hat nicht im zentralen Impfregister zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Unabhängig von der Verabreichung einer Impfung haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a,, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998), sind, unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Informationen (Absatz eins,) im zentralen Impfregister zu speichern. Die Beurteilung, ob eine besondere Impfindikation vorliegt oder eine Vorerkrankung impfrelevant ist, obliegt diesem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter. Jedenfalls impfrelevante Vorerkrankungen sind Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen und Polio; und
    2. Ziffer 2
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, Antikörperbestimmungen
    im zentralen Impfregister zu speichern. Die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, festzulegen. eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a,, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998) sind, dürfen über die in dieser Verordnung festgelegten Antikörperbestimmungen hinaus auch andere Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister speichern, sofern dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist.
  4. Absatz 4,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a,, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    1. Ziffer eins
      dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) andere als die in Ziffer 3, genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;
    2. Ziffer 2
      dürfen die gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und
    3. Ziffer 3
      haben die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 7, genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.
  5. Absatz 5,Für die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten geltenden folgende Löschfristen:
    1. Ziffer eins
      Impfungen, impfrelevante Vorerkrankungen und Impferinnerungen sind dreißig Jahre nach dem Tod eines Bürgers/einer Bürgerin von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu löschen; ist kein Sterbedatum bekannt, sind diese Angaben spätestens 120 Jahre nach der Geburt des Bürgers/der Bürgerin zu löschen.
    2. Ziffer 2
      Antikörperbestimmungen sind nach Ablauf der des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft festgelegten angemessenen Löschfrist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der Bundesministerin zu löschen.
  6. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. Ziffer eins
      zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie,
    2. Ziffer 2
      um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-Teilnehmer/inne/n zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen
    bereitzustellen.

§ 24d

Text

Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 5 sowie zu den in Absatz 2 und in Paragraph 24 e, Absatz 4, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. Ziffer 2
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. Ziffer 5
      die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 8, handelt, gemäß Paragraph 18, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a,
  2. Absatz 2,Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. Ziffer 3
      Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. Ziffer 4
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. Ziffer 5
      Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. Ziffer 6
      Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
    8. Ziffer 8
      Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

§ 24e

Text

Rechte der Bürger/innen

Paragraph 24 e,
  1. Absatz eins,Die Bürger/innen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte sowie über jene Rechte des 3. Kapitels der DSGVO, die den Bürger/inne/n nicht zustehen, zu informieren. Diese Information hat auch den Hinweis zu enthalten, wem gegenüber die Bürger/innen die ihnen zustehenden Rechte geltend machen können.
  2. Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Artikel 15, DSGVO) ist von den Bürger/inne/n gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,) wahrzunehmen. Bürger/innen können das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) auch elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 6,) wahrnehmen, wobei auch eine Datenkopie in Form eines ausdruckbaren PDF-Dokuments zur Verfügung zu stellen ist. Im Zugangsportal sind die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO in geeigneter Weise bereitzuhalten.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) ist von den Bürger/inne/n gegenüber jenem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter wahrzunehmen, der die zu berichtigende Angabe im zentralen Impfregister gespeichert hat. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese von dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, in Form einer Aktualisierung oder Stornierung zu berichtigen. Sollte dieser eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter nicht mehr verfügbar sein, so ist die Berichtigung auf Verlangen des Bürgers/der Bürgerin von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorzunehmen. Berichtigte Daten werden als solche gekennzeichnet. In Form einer Stornierung berichtigte Daten müssen und dürfen nur für den eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, der die stornierten Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, und für die Bürger/innen, die diese stornierten Daten betreffen, abrufbar bleiben. Über Berichtigungen sind eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die auf die Daten in der nicht berichtigten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, in geeigneter Weise zu informieren.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach diesem Unterabschnitt besteht gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO. Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 c, Absatz 5, beschränkt.
  6. Absatz 6,Bürger/innen haben das Recht, Impfungen in das zentrale Impfregister selbst einzutragen und diese Angaben bis zur Vidierung (Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2,) selbst zu berichtigen oder zu löschen. Die Selbsteintragung der Impfungen erfolgt durch Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten in der mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 6, festgelegten Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, der oder die diese übermittelten Daten in das zentrale Impfregister einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen hat. Eine inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin hat nicht zu erfolgen. Selbst eingetragene Impfungen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als solche zu kennzeichnen und dienen den eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern nur zur Information.
  7. Absatz 7,Bürger/innen haben das Recht vom jeweils impfenden eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter die Dokumentation von Impfungen im Sinne des Artikel 31, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen. Der Eintrag im internationalen Impfausweis hat in diesem Fall zusätzlich zur Speicherung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Bürger/innen haben das Recht, sich mit persönlichen Anliegen im Zusammenhang mit dem eImpfpass sowie mit Informationen oder Beschwerden über fehlende Einträge oder über Fehler der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten an die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) zu wenden.

§ 24f

Text

Nutzung von ELGA-Komponenten

Paragraph 24 f,
  1. Absatz eins,Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
  2. Absatz 2,Soweit der Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken
    1. Ziffer eins
      zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      zur Impfberatung und Impfanamnese
    auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.
  3. Absatz 3,Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Absatz 4,Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, nach den Kriterien gemäß Paragraph 28 b, Absatz 7, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.
  5. Absatz 5,Das Protokollierungssystem (Paragraph 22,) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Artikel 32, DSGVO
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 7 und 8 genannten Daten,
    2. Ziffer 2
      die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,
    3. Ziffer 3
      der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,
    4. Ziffer 4
      die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
  6. Absatz 6,Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz 3,

§ 24g

Text

Auswertungen

Paragraph 24 g,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im Sinne des Paragraph 11, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verarbeiten.

§ 24h

Text

Datenqualitätsmanagement

Paragraph 24 h,
  1. Absatz eins,Das Datenqualitätsmanagement umfasst die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
  2. Absatz 2,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hat im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,) zur Erfüllung dieser Aufgabe
    1. Ziffer eins
      die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Absatz eins, genannten Kriterien auf Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen von Analysen gemäß Ziffer eins, erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Absatz 3, zuzuführen,
    3. Ziffer 3
      entsprechend standardisierter Vorgaben oder über Einzelanforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin Berichte über das Impfgeschehen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber gesetzlich festgelegten Kontrolleinrichtungen und bei der Erfüllung internationaler Berichtspflichten durch Bereitstellung der jeweils angeforderten Informationen zu unterstützen sowie
    5. Ziffer 5
      Informationen und Beschwerden gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, entgegen zu nehmen.
  3. Absatz 3,Werden bei der Analyse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Fehler erkannt, oder wird gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Information oder Beschwerde von einem Bürger oder einer Bürgerin oder einem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieterder für die Speicherung der Daten im zentralen Impfregister verantwortlich ist, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz 2, Ziffer 5, keinen Fehler feststellen, ist der Bürger/die Bürgerin binnen eines Monats darüber zu informieren.
  4. Absatz 4,Berichte gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, dürfen ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er oder sie diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.
  5. Absatz 5,Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Absatz 3, erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, ist der Bürger/die Bürgerin über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.

§ 24i

Text

6. Abschnitt:
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU

Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Paragraph 24 i,
  1. Absatz eins,Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung über MyHealth@EU ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich öffentliche Gesundheit erforderlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h und i DSGVO.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an MyHealth@EU ist für in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen freiwillig und unentgeltlich. Sie setzt das erklärte Einverständnis der Teilnehmenden (Opt-In) voraus, welches jederzeit zurückgezogen werden kann. Das Einverständnis (Opt-in) stellt keine Einwilligung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO dar und erfüllt daher keine dementsprechende Rechtswirkung.
  3. Absatz 3,Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

§ 24j

Text

Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit

Paragraph 24 j,
  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der in Paragraph 24 i, genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als datenschutzrechtlich Verantwortlichem oder Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit einzurichten und zu betreiben. Sie ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,.
  2. Absatz 2,Aufgaben der Nationalen Kontaktstelle sind die Kommunikation mit den ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24 k, Absatz 3, sowie anwendungsbezogenen Komponenten gemäß den folgenden Unterabschnitten und die Kommunikation mit den Kontaktstellen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.
  3. Absatz 3,Die von der Nationalen Kontaktstelle gespeicherten Protokolldaten haben neben nicht-personenbezogenen Meta-Daten auch Angaben zum Patienten oder zur Patientin (MyHealth@EU-ID gemäß Paragraph 24 l, Absatz 2,) sowie zur Identität des Gesundheitsdiensteanbieters (Paragraph 24 m,) zu enthalten und sind zur Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit von Zugriffen spätestens 10 Jahre nach Abschluss der jeweiligen, ursprünglichen Verarbeitung für die Zwecke der Anwendungen der folgenden Unterabschnitte zu löschen.

§ 24k

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 k,
  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      die natürliche Person gemäß Paragraph 24 l, eindeutig identifiziert wurde,
    3. Ziffer 3
      dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurde und gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
    4. Ziffer 4
      die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die durch MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten dürfen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von
      1. Litera a
        dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle,
      2. Litera b
        Gesundheitsdiensteanbietern, die eine natürliche Person anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemäß den folgenden Unterabschnitten behandeln oder betreuen sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 n, Absatz eins, von
      1. Litera a
        der natürlichen Person selbst,
      2. Litera b
        gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n der natürlichen Person,
      3. Litera c
        der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie
      4. Litera d
        der Nationalen Kontaktstelle
    verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz 2, dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18,,
    2. Ziffer 2
      der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19,,
    3. Ziffer 3
      das Berechtigungssystem gemäß Paragraph 21,,
    4. Ziffer 4
      das Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, sowie
    5. Ziffer 5
      das Zugangsportal gemäß Paragraph 23,

§ 24l

Text

Überprüfung der Identität von natürlichen Personen im grenzüberschreitenden Kontext

Paragraph 24 l,
  1. Absatz eins,Im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin eine E-ID taugliche Anwendung gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG bereitzustellen, die es natürlichen Personen ermöglicht, sich auf Basis der Verwendung der Funktion E-ID im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu identifizieren. Nach erfolgter eindeutiger Identifikation der natürlichen Person unter Verwendung der Funktion E-ID hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein eindeutiges Identifizierungsmerkmal zu erstellen und so anzuzeigen, dass der behandelnde Gesundheitsdiensteanbieter eine Überprüfung dieser Daten vornehmen kann. Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 2, bleibt hiervon unberührt.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Überprüfung der Identität von natürlichen Personen sowie der eindeutigen Zuordnung von Dokumenten ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermächtigt, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) für die Zwecke dieses Abschnitts zu verwenden, und auf den Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, zuzugreifen. Zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Nationale Kontaktstelle eines MyHealth@EU-Mitgliedstaats hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin das bPK-GH durch eine als „MyHealth@EU-ID“ zu bezeichnende, kryptographische Ableitung zu ersetzen. Eine Zuordnung der MyHealth@EU-ID zu einem bPK-GH darf ausschließlich für die Zwecke dieses Abschnitts erfolgen. Die bPK-GH darf nicht an die Nationale Kontaktstelle eines anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaats übermittelt werden, sondern lediglich die MyHealth@EU-ID.
  3. Absatz 3,Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten sind von österreichischen Gesundheitsdiensteanbietern mittels der vom jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat vorgegebenen Identifikationsmittel eindeutig zu identifizieren. Zu diesem Zweck dürfen Gesundheitsdiensteanbieter insbesondere die folgenden Daten der natürlichen Personen verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person (akademische Titel, Vor- und Nachname(n), Geburtsdatum, Geschlecht)
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Wohnort (Wohnsitzstaat, Adresse)
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Identitätsnachweis (Reisepass- und Personalausweis-Nummern, Sozialversicherungsnummer, sonstige numerische oder alphanumerische Identifikatoren)

§ 24m

Text

Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext

Paragraph 24 m,

Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern in Österreich haben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und
  2. Ziffer 2
    für die Zwecke des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person
zu erfolgen.

§ 24n

Text

Rechte der natürlichen Personen

Paragraph 24 n,
  1. Absatz eins,In Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht, elektronisch durch einen Zugang über das Zugangsportal (Paragraph 23,) oder direkt gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) die folgenden Rechte geltend zu machen:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel römisch drei der DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Abgabe oder Zurückziehung des Einverständnisses zur Teilnahme (Opt-in) gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3,Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, ihre Betroffenenrechte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch gegenüber den in Absatz eins, angeführten Stellen auszuüben. Falls kein Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO seinen Sitz in Österreich hat, ist die Anfrage an die zuständige Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterzuleiten.

§ 24o

Text

2. Unterabschnitt
Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

Allgemeine Bestimmungen zum EU-Rezept

Paragraph 24 o,
  1. Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im übertragenen Wirkungsbereich (Artikel 120b Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der jeweils geltenden Fassung) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin das EU-Rezept gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 27, einzurichten und zu betreiben. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden. Das EU-Rezept ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, G-ZG.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Erstellung des EU-Rezepts darf der Dachverband der Sozialversicherungsträger neben den ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24 k, Absatz 3, die Anwendung „e-Rezept“ des elektronischen Verwaltungssystems des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 31 a, ASVG und die Verordnungsdaten des jeweiligen e-Rezeptes heranziehen. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
  3. Absatz 3,Die Nationale Kontaktstelle hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 24 j, Absatz 3, für das EU-Rezept zu erfüllen.

§ 24p

Text

Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

Paragraph 24 p,

Zum Zwecke der Abgabe von in Österreich elektronisch verschriebenen Arzneimitteln durch Gesundheitsdiensteanbieter in einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Daten des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 o, Absatz 2, als Nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, auf Anfrage an die Nationale Kontaktstelle im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu übermitteln. Zu diesem Zwecke ist den Gesundheitsdiensteanbietern der anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten die Überprüfung der Identität der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 l, zu ermöglichen.

§ 24q

Text

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Paragraph 24 q,
  1. Absatz eins,Apotheken dürfen auf elektronische Verschreibungen, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten über MyHealth@EU von der Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, übermittelt werden, zugreifen und derart verschriebene Arzneimittel, unter Wahrung der berufsrechtlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, abgeben. Geben Apotheken Arzneimittel auf der Grundlage einer solchen Verschreibung ab, so haben sie die Abgabe dem MyHealth@EU-Mitgliedstaat, der die Verschreibung ausgestellt hat, über MyHealth@EU an die Nationale Kontaktstelle zu melden (elektronische Abgabe).
  2. Absatz 2,Die Erfüllung der in Paragraph 24 m, genannten Voraussetzungen in Apotheken hat mittels geeigneter elektronischer Identifikation (z. B. mittels Identifikationskarten) der dort beschäftigten natürlichen Personen zu erfolgen.

§ 24r

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 r,
  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von über das EU-Rezept verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 p, sowie über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 q, ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß Paragraph 24 k, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Gemeinsame Verantwortliche des EU-Rezepts im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind:
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat:
      1. Litera a
        der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle und
      2. Litera b
        der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin,
    2. Ziffer 2
      im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
      1. Litera a
        der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
      2. Litera b
        die jeweils abgebende Apotheke,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

§ 24s

Text

3. Unterabschnitt
EU-Patientenkurzakte

Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte

Paragraph 24 s,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28, einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, G-ZG.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß Paragraph 24 j, Absatz 3, für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der EU-Patientenkurzakte dürfen (sofern vorhanden und zutreffend) die folgenden Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur natürlichen Person (inklusive Identitätsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Versicherung),
    2. Ziffer 2
      Allergien,
    3. Ziffer 3
      Medizinische Warnungen,
    4. Ziffer 4
      Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises,
    5. Ziffer 5
      Medizinische Probleme (aktuelle, gelöste, abgeschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung),
    6. Ziffer 6
      Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte,
    7. Ziffer 7
      Medizinprodukte und Implantate,
    8. Ziffer 8
      Medizinische Verfahren oder Pflegeverfahren,
    9. Ziffer 9
      Funktionszustand,
    10. Ziffer 10
      Derzeitige und frühere Medikation,
    11. Ziffer 11
      Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund (Konsum von Alkohol, Tabak, etc.),
    12. Ziffer 12
      Schwangerschaftshistorie,
    13. Ziffer 13
      von der natürlichen Person selbst zur Verfügung gestellte Daten,
    14. Ziffer 14
      Beobachteter Gesundheitszustand,
    15. Ziffer 15
      der aktuelle Versorgungsplan,
    16. Ziffer 16
      Angaben zu seltenen Krankheiten (zum Beispiel Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit, etc.) und
    17. Ziffer 17
      Ergebnisse von Untersuchungen.

§ 24t

Text

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Paragraph 24 t,
  1. Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des 3. Unterabschnitts (im Folgenden „Gesundheitsdiensteanbieter“) sind ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,
  2. Absatz 2,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen auf die EU-Patientenkurzakte, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten mittels der grenzüberschreitenden Anwendung gemäß Paragraph 24 s, Absatz eins, über MyHealth@EU von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, übermittelt wird, zugreifen.
  3. Absatz 3,Die Identifikation des Gesundheitsdiensteanbieters als natürliche Person oder der von ihm beschäftigten natürlichen Personen hat gemäß Paragraph 24 m, zu erfolgen.

§ 24u

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 u,
  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 t, ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß Paragraph 24 k, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Gemeinsame Verantwortliche der EU-Patientenkurzakte im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind:
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
      1. Litera a
        der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
      2. Litera b
        der Gesundheitsdiensteanbieter,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

§ 25

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      es entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oder
    6. Ziffer 6
      die erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
             und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oder
    2. Ziffer 2
      als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    3. Ziffer 3
      als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      als Gesundheitsdiensteanbieter Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    5. Ziffer 5
      als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein,
    und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer es unterlässt
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 13, Absatz 3,, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 24 c, Absatz 2, Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpass
    zu speichern und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist der Täter/die Täterin mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 unberührt.

§ 26

Text

Inkrafttreten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 14, Absatz 5 und 6, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 24 a, samt Überschriften, die Überschrift des 6. Abschnitts sowie Paragraph 28, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 14,) und die Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 7,, Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11,, Absatz 12,, Absatz 13,, Absatz 14 und Absatz 15, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 11,, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 27, Absatz 12 a,, Absatz 12 b,, Absatz 13,, Absatz 14,, Absatz 14 a,, Absatz 14 b,, Absatz 14 c und Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2020, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 115 aus 2020, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,) treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis (Paragraph 4 a, 5, Abschnitt: eHealth-Anwendungen, 1. Unterabschnitt: Primärversorgung, Paragraph 24 a, 2, Unterabschnitt: Elektronischer Impfpass, Paragraph 24 b bis Paragraph 24 g, 6, Abschnitt: Schlussbestimmungen), Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 2, Ziffer 3, Litera e und Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer 14,, Ziffer 16 und Ziffer 17,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des 5. Abschnitts: Primärversorgung, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Litera c,, der 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins, 3, 10, Ziffer 4, Litera f und Ziffer 17,, Paragraph 28, Absatz eins, eins, Ziffer eins, 2, 2 a, 3, in der Fassung der Ziffer 68, des genannten Bundesgesetzes, 4 und 5 in der Fassung der Ziffer 71, des genannten Bundesgesetzes, Paragraph 29 und Paragraph 31, mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag; die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 24 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG von dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen; Anmerkung eins, )
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 9, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, und 10 Ziffer 4, Litera e,, Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 67, des genannten Bundesgesetzes und 5 in der Fassung der Ziffer 70, des genannten Bundesgesetzes mit 01. Jänner 2020.
  10. Absatz 10,Paragraph 27, Absatz 12 a, 12 b, 14 a bis 14 c sowie 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  11. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 27, Absatz 16 und 17, Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera i bis k und Absatz 5, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 34 aus 2021, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021,) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, hat erstmals im März 2021 zu erfolgen. Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.
  12. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, Paragraph 24 b,), Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 10,, Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 20 b, samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, Absatz eins,, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 17 und Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2022, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2022,) treten mit 09. April 2022 in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, hat erstmals im April 2022 zu erfolgen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 20 b, sowie Paragraph 20 b, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  13. Absatz 13,Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 27, Absatz 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 18, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  14. Absatz 14,Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 24 c, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 166 aus 2022, treten am 01. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 24 c, Absatz 5, außer Kraft.
  15. Absatz 15,Paragraph 27, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, tritt mit 01. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 18 und 19 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  16. Absatz 16,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 82 aus 2023, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,) treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 12 a, 12 b und Paragraph 23, samt Überschriften mit 30. Juni 2023;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, mit 1. Jänner 2028.
  17. Absatz 17,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 191 aus 2023, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,) treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und 7, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 13, 14, 18 und 19 mit 1. Jänner 2024; gleichzeitig tritt Paragraph 27, Absatz 5, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12 a, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 mit 1. Juli 2025;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25, samt Überschrift mit 1. Jänner 2026.
  18. Absatz 18,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 105 aus 2024, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
    1. Ziffer eins
      treten mit 30. September 2024 die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 17, 19, 24 b, 24 g, 24 h, und 28 bis 28c, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, b, e, bis g, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c und Litera d bis g, Ziffer 12, 14, 18 und 19, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, bis i, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3, bis 5 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins, und 3, Paragraph 12, 12 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 12 b,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 3 a, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bis 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3,, Absatz 2 a, und 2b, Absatz 3, sowie Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2, und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Absatz 4, bis 4b, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 9,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins, und 2, Paragraph 20, Absatz eins, bis 3, Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, samt Überschrift, Paragraph 24 d,, Paragraph 24 e, samt Überschrift, Paragraph 24 f, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 24 g, samt Überschrift, Paragraph 24 h, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, bis 4, Absatz 6, bis 9 sowie Absatz 18 bis 20, Paragraph 28 bis Paragraph 28 c, samt Überschriften, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 31, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 15,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz, und Paragraph 27, Absatz 17, außer Kraft; bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO von den betroffenen Personen sowohl hinsichtlich ELGA als auch hinsichtlich des eImpfpasses gegenüber der ELGA-Ombudsstelle wahrzunehmen;
    2. Ziffer 2
      tritt mit 1. Jänner 2025 Paragraph 27, Absatz 13, und 14 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 27, Absatz 12, außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      tritt mit 1. Juli 2025 Paragraph 12 a, Absatz 3, in Kraft;
    4. Ziffer 4
      tritt mit 1. Jänner 2026 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, 4, und 5 und Absatz 4, in Kraft.
  19. Absatz 19,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 6. und 7. Abschnitt sowie zu Paragraph 28 c und Paragraph 28 d,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 2, Ziffer 2, Einleitungsteil sowie Litera e und f, Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,, Paragraph 2, Ziffer 20 bis 28, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 a, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie der Schlussteil und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 4 a, Einleitungsteil sowie Ziffer 2,, Absatz 4 b, Ziffer eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins und 4, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, der 6. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 7. Abschnitts, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 28 c und Paragraph 28 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 71 aus 2025, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,) treten mit 15. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 12, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Überschrift treten mit 15. Februar 2026 außer Kraft.
  20. Absatz 20,Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,, Paragraph 13, Absatz 3, (Einleitungsteil), Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 71 aus 2025, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 71 aus 2025, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,) tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  21. Absatz 21,Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2025, tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Aufgrund von Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025, rechtmäßig auf ELGA unzugänglich gemachte Verweise sind von den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die die gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5, geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, wieder herzustellen.
  22. Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 8 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025, treten nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
  23. Absatz 23,Paragraph 27, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2026, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)

§ 27

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat das Zugangsportal (Paragraph 23,), die Widerspruchstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, Abs. Absatz 2, Ziffer eins,) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.
  2. Absatz 2,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt Paragraph 13, Absatz 3, ab 1. Jänner 2015 für
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,
    2. Ziffer 2
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,
  3. Absatz 3,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    2. Ziffer 2
      freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
    3. Ziffer 3
      Gruppenpraxen sowie
    4. Ziffer 4
      selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG.
  4. Absatz 4,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 Paragraph 13, Absatz 3, für private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  5. Absatz 6,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      freiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,
    2. Ziffer 2
      zahnärztliche Gruppenpraxen sowie
    3. Ziffer 3
      selbstständige Zahnambulatorien.
  6. Absatz 7,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.
  7. Absatz 8,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.
  8. Absatz 9,Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen erarbeitet werden.
  9. Absatz 10,Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur übermittelt werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
    1. Ziffer eins
      persönlichen Kontakt oder
    2. Ziffer 2
      telefonischen Kontakt oder
    3. Ziffer 3
      Vertragsbestimmungen oder
    4. Ziffer 4
      Abfrage elektronischer Verzeichnisse
      1. Litera a
        der Österreichischen Ärztekammer oder
      2. Litera b
        der Österreichischen Zahnärztekammer oder
      3. Litera c
        des Österreichischen Hebammengremiums oder
      4. Litera d
        der Österreichischen Apothekerkammer oder
      5. Litera e
        des Dachverbandes oder
      6. Litera f
        des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    bestätigt sind.
  10. Absatz 11,In den Fällen des Absatz 10, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
    1. Ziffer eins
      Datum und Art der Kontaktaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
    3. Ziffer 3
      die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
    4. Ziffer 4
      die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
    zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.

    Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 98,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)

    Anmerkung, Absatz 12 a und 12 b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  11. Absatz 13,Die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind.
  12. Absatz 14,Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelten die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, gelten.

    Anmerkung, Absatz 14 a bis 14 c mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  13. Absatz 15,Bis zum 30. Juni 2016 ist Paragraph 6, nicht auf die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 16, mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

    Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 101,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)

  14. Absatz 18,Ab 1. Juli 2025 gilt Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie sind und
    2. Ziffer 2
      Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind.
  15. Absatz 19,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat bis zum 31. Dezember 2024 für Einrichtungen der Pflege und bis zum 30. Juni 2024 für die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter die entsprechenden Schnittstellen für die technische Anbindung an den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie und
    3. Ziffer 3
      Apotheken.
  16. Absatz 20,Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 6, gilt bis 30. Juni 2027 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend erfolgen, wenn
      1. Litera a
        Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken,
      2. Litera b
        die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und
      3. Litera c
        an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind oder die Übermittlung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.
    2. Ziffer 2
      Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2027 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend erfolgen, wenn
      1. Litera a
        die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind und
      2. Litera b
        die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2,, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter.
    4. Ziffer 4
      Die erleichterten Bedingungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2
      1. Litera a
        dürfen für Cloud Computing (Paragraph 6, Absatz 3,) nicht in Anspruch genommen werden und
      2. Litera b
        gelten nur sofern Artikel 3, Absatz eins, DSGVO eingehalten wird.

§ 28

Text

Verordnungsermächtigungen für den 2. und 3. Abschnitt

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
    2. Ziffer 2
      die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
    1. Ziffer eins
      einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
    3. Ziffer 3
      der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
    4. Ziffer 4
      der Stelle, die darüber entscheidet,
    zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann auf Grundlage des 3. Abschnitts weitere Anwendungen vorzusehen, die die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, ermöglichen.

§ 28a

Text

Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

Paragraph 28 a,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 4. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8, und 9 für
      1. Litera a
        Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
      2. Litera b
        Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
      3. Litera c
        Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
      4. Litera d
        Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      die in ELGA zu verwendenden Standards für Struktur und Format, für
      1. Litera a
        folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
        1. Sub-Litera, a, a
          Pathologiebefunde durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten und
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) sowie
      2. Litera b
        automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patient/inn/enrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,),
    3. Ziffer 3
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins, und 2 genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern und zu erheben sind sowie den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch sichergestellt sein muss,
    4. Ziffer 4
      die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    5. Ziffer 5
      Standards der für ELGA verwendeten Komponenten für
      1. Litera a
        die Suchfunktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5,,
      2. Litera b
        die zeitliche Verfügbarkeit,
      3. Litera c
        die Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und
      4. Litera d
        den Zugriffsschutz,
      wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
    6. Ziffer 6
      für den Aushang gemäß Paragraph 16, Absatz 4
      1. Litera a
        den Umfang und Detaillierungsgrad der Information und
      2. Litera b
        die Mindestanforderungen an den Inhalt,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 17, sowie die von den einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben,
    8. Ziffer 8
      den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) zu verwenden ist,
    9. Ziffer 9
      den Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21 und des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22
    10. Ziffer 10
      den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins, bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung sowie
    11. Ziffer 11
      allenfalls weitere Zugriffsberechtigungen auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Standards gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, folgende Kriterien einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Verantwortliche und deren Auftragsverarbeiter dürfen nur über die geringsten – für ihre Rolle (Paragraph 2, Ziffer 5,) noch ausreichenden – Zugriffsberechtigungen verfügen.
    2. Ziffer 2
      Soweit unterstellte Personen im Sinne des Artikel 29, DSGVO ihre Rolle eigenverantwortlich wahrnehmen, ist durch Zugriffsberechtigungen und – soweit erforderlich – neue Rollen sicherzustellen, dass auch
      1. Litera a
        die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 29, DSGVO sowie
      2. Litera b
        andere unterstellte Personen im Sinne des Artikel 29, DSGVO, die nicht in der Rolle tätig werden,
      vom Zugriff ausgeschlossen sind.
    3. Ziffer 3
      Soweit in ELGA Daten aus anderen Verarbeitungstätigkeiten als ELGA bereitgestellt werden, dürfen die Zugriffsberechtigungen für diese Daten in ELGA keinen schreibenden Zugriff vorsehen.
    4. Ziffer 4
      Die Zugriffsberechtigungen haben alle mit einer Rolle verbundenen Verarbeitungstätigkeiten abzudecken.
    5. Ziffer 5
      Die von der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Einführung neuer Rollen ist zulässig, sofern die neuen Rollen Teilmengen der bestehenden Rollen sind.
    6. Ziffer 6
      Die Zugriffsberechtigungen haben jedenfalls zwischen schreibendem und lesendem Zugriff zu unterscheiden.

§ 28b

Text

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

Paragraph 28 b,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (1. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8, und 9 und
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „eImpfpass“ (2. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, für
      1. Litera a
        die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
      2. Litera b
        die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten,
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem
      1. Litera a
        die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind, und
      2. Litera b
        ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, von den betreffenden eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen sowie Impfungen gestaffelt erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Zeiten und Vorgehensweisen für
      1. Litera a
        die Beendigung des Pilotbetriebs und der Aufnahme des Vollbetriebs sowie
      2. Litera b
        den Übergang von Pilot- auf Vollbetrieb
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    5. Ziffer 5
      allenfalls die Details der Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im zentralen Impfregister,
    6. Ziffer 6
      die Form der Übermittlung der selbst einzutragenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, möglich ist,
    7. Ziffer 7
      sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 3, nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht,
    8. Ziffer 8
      die Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,,
    9. Ziffer 9
      nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft
      1. Litera a
        die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, sofern im Einzelfall nichts anderes medizinisch indiziert ist (Paragraph 24 c, Absatz 3,) und
      2. Litera b
        eine Löschfrist für die im zentralen Impfregister gespeicherten Antikörperbestimmungen sowie
    10. Ziffer 10
      die Pflichtenaufteilung gemäß Artikel 26, DSGVO.
  3. Absatz 3,Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, aufgrund deren alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorsehen.
  5. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.
  6. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, gespeichert sind, sind zu stornieren.
  7. Absatz 7,Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin nach Maßgabe des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts die in Paragraph 28 a, Absatz 4, genannten Kriterien einzuhalten.

§ 28c

Text

Verordnungsermächtigungen für den 6. Abschnitt

Paragraph 28 c,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 6. Abschnittes mit Verordnung die datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen des EU-Rezepts (Paragraph 24 r, Absatz 2,) festzulegen.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 6. Abschnittes mit Verordnung die datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen der EU-Patientenkurzakte (Paragraph 24 u, Absatz 2,) festzulegen.

§ 28d

Text

Anhörung und Weisungsrechte

Paragraph 28 d,
  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, Absatz eins, hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 13,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 27, Absatz 10, jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
  3. Absatz 3,Mit der Koordinierung und Konzeption der eHealth-Anwendung „Elektronische Patientenverfügung („ePatientenverfügung“)“ ist die ELGA GmbH betraut.
  4. Absatz 4,Bei der Vollziehung der Paragraphen 18 und 20 a ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.

§ 29

Text

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund des Paragraph 28 b, dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.

§ 30

Text

Verweisungen

Paragraph 30,

Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 31

Text

Vollziehung

Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin betraut.

§ 32

Text

Notifikationshinweis

Paragraph 32,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/422/A).

Art. 25

Text

Artikel 25
Notifikationshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu den Paragraphen 7 und 28, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).