(1)Absatz einsDie praktische Fahrprüfung hat unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu umfassen
Übungen im verkehrsfreien Raum,
Besprechungen von erlebten Situationen und
Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat – ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach § 2 FSG, – hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat – ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach Paragraph 2, FSG, – hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.