Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, Fassung vom 10.11.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG)
StF: BGBl. I Nr. 97/2012 (NR: GP XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph 2,

Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium

2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

Paragraph 3,

Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

Paragraph 4,

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister

Anmerkung, Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten)

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

Paragraph 4 a,

Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Paragraph 4 b,

Abweichungen vom Aktiengesetz

Paragraph 4 c,

Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

Paragraph 4 d,

Die Brücken-Zentrale Gegenpartei

Paragraph 4 e,

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 4 f,

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Paragraph 4 g,

Rechtsmittelverfahren

4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

Kosten

Paragraph 5 a,

Maßnahmen

Paragraph 6,

Strafbestimmungen

Paragraph 6 a,

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 7,

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

Paragraph 7 a,

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 7 b,

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 8,

Qualifizierte Beteiligungen

Paragraph 9,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 10,

Vollziehung

Paragraph 11,

Verweise

Anmerkung, Paragraph 12,

Inkrafttreten)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23.

§ 2

Text

Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen.
  2. Absatz eins aDie FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
  3. Absatz eins bDas Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2021/23.
  4. Absatz 2Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Beaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Artikel 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
  5. Absatz 2 aDie Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelanalyse der zentralen Gegenparteien gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 2 bFalls die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikel 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 notwendig wird, hat die Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente unter den in den Artikel 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 angeführten Voraussetzungen und unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu erfolgen.
  7. Absatz 2 cDie Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 22, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 besteht.
  8. Absatz 2 dDie Abwicklungsbehörde kann abweichend von Absatz 2, zur Auswahl der gemäß Artikel 71, Absatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.
  9. Absatz 3Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  10. Absatz 4Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2, unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:
    1. Ziffer eins
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zentraler Gegenparteien Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      von zentralen Gegenparteien und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von zentralen Gegenparteien zu beauftragen, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, fallen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA oder die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
    5. Ziffer 5
      von zentralen Gegenparteien bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
    6. Ziffer 6
      von den Abschlussprüfern von zentralen Gegenparteien Auskünfte einzuholen;
    7. Ziffer 7
      den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA und der Abwicklungsbehörde mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die Paragraphen 70, Absatz eins a bis 1c und 79 Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, BWG anzuwenden.
  3. Absatz 3Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer zentralen Gegenpartei gegenüber Clearingmitgliedern und Kunden kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
    2. Ziffer 2
      eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zustehen, hat
      1. Litera a
        diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
      2. Litera b
        im Falle, dass dem Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
    3. Ziffer 3
      Geschäftsleitern des Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    4. Ziffer 4
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  4. Absatz 4Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
  5. Absatz 5Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 3, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 4, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
    1. Ziffer eins
      einen Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      einen Wirtschaftsprüfer
    vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
  6. Absatz 6Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  7. Absatz 7Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer zentralen Gegenpartei ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,)

  8. Absatz 9Bescheide in Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.
  9. Absatz 10Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durch eine finanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der finanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 22 d, FMABG.
  10. Absatz 11Die vorstehenden Absätze werden auch im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung von Artikel 7, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
    -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1, durch die FMA als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, angewendet.
  11. Absatz 12Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber nichtfinanziellen Gegenparteien als zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die von der nichtfinanziellen Gegenpartei vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Nachweis gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bescheinigung oder an der Fachkunde oder Sorgfalt des Wirtschaftsprüfers hat.

§ 4

Text

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5, oder Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralen Gegenparteien (CCP) gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

§ 4a

Text

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Paragraph 4 a,

Die Paragraphen 5, bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel römisch fünf Kapitel römisch III Abschnitt 3 oder Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 4, FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

§ 4b

Text

Abweichungen vom Aktiengesetz

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 2, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
  2. Absatz 2Auf eine gemäß Absatz eins, einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965;
    2. Ziffer 2
      der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AktG;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG.

§ 4c

Text

Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

Paragraph 4 c,

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbar ist.

§ 4d

Text

Die Brücken-Zentrale Gegenpartei

Paragraph 4 d,
  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Zentraler Gegenparteien gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die endgültige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/23, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Brücken-Zentralen Gegenpartei auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
  3. Absatz 3Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 3 und Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt.
  4. Absatz 4Die Brücken-Zentrale Gegenpartei ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. Absatz 5Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Brücken-Zentralen Gegenpartei. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

§ 4e

Text

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 4 e,
  1. Absatz einsDie Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgt durch Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. Absatz 2Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. Litera a
        der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei und
      2. Litera b
        im Fall der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, Buchstabe c und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. Ziffer 5
      eine kurze Belehrung
      1. Litera a
        über die unmittelbare Rechtswirkung für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei sowie für die von einer Abwicklungsmaßnahme in ihren Rechten Betroffenen und
      2. Litera b
        über die Frist gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. Absatz 4Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilsinhabern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. Absatz 5Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 6, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von drei Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3,, 5 und 6 sind anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 7, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  9. Absatz 9Sobald ein Bescheid gemäß Absatz 8, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  10. Absatz 10Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 9, die Bescheide gemäß Absatz eins und 8 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  11. Absatz 11Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Artikel 48, Absatz eins, Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 hat nicht in Bescheidform zu ergehen.

§ 4f

Text

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Paragraph 4 f,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 4 e, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.

§ 4g

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 4 g,
  1. Absatz einsBeschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  2. Absatz 2Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
  3. Absatz 3Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  4. Absatz 4Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
  5. Absatz 5Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsziele nicht gefährdet
    2. Ziffer 2
      keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
    3. Ziffer 3
      nicht unmöglich ist.
  7. Absatz 7Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Absatz 5 und 6 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen drei Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

§ 5

Text

4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen

Kosten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) und einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Clearingmitglieder von zentralen Gegenparteien zu bilden.
  2. Absatz 2Die auf kostenpflichtige Clearingmitglieder entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist in Bezug auf den Subrechnungskreis für Clearingmitglieder auf deren Anteil an den erbrachten Clearingdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die zentralen Gegenparteien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  3. Absatz 3Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

§ 5a

Text

Maßnahmen

Paragraph 5 a,

Verletzt eine zentrale Gegenpartei Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2021/23, so kann die FMA

  1. Ziffer eins
    der zentralen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der zentralen Gegenpartei die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

§ 6

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
  3. Absatz 3Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Absatz eins,, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,
    1. Ziffer eins
      Sanierungspläne gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    2. Ziffer 2
      der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
    3. Ziffer 3
      die FMA gemäß Artikel 70, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

§ 6a

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.

§ 7

Text

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6 a, ist in erster Instanz die FMA zuständig.
  2. Absatz 2Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, der zentralen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß Paragraph 6, Absatz 4, unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 46, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  3. Absatz 4Soweit sie nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 ergriffen wurden, kann die FMA von ihr getroffene Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5, Paragraph 5 a, sowie Sanktionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen wegen Verstößen gegen Artikel 4,, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat bei der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Artikel 4,, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterbleiben.
  4. Absatz 5Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 2, oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 4, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 7a

Text

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 7 a,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. Ziffer 8
    alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

§ 7b

Text

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 7 b,

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 8

Text

Qualifizierte Beteiligungen

Paragraph 8,

Die FMA hat gemäß Artikel 32, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die FMA zu übermitteln sind.

§ 9

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 10

Text

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 11

Text

Verweise

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 Sitzung 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1, anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1, anzuwenden.

§ 12

Text

Inkrafttreten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsParagraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  3. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Abschnitts, Paragraph 2,, des 2. Abschnitts, Paragraph 3,, des 3. Abschnitts, der Paragraphen 4 a bis 4g, des 4. Abschnitts, der Paragraphen 5 a,, 6a, 7a und 7b, die Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins,, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 2, Absatz 2 bis 2d und 4, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins und 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 4 und 5, die Paragraphen 7 a und 7b samt Überschriften, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022, treten mit 12. August 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 11. August 2022 außer Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 5 und 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 90.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, zu den Paragraphen 2,, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1.