(1)Absatz einsWerden die Immissionsschwellenwerte gemäß § 2 überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVPWerden die Immissionsschwellenwerte gemäß Paragraph 2, überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) Schallschutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.