Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Anforderungen an die Datenübermittlung von Netzbetreiber zu Lieferant und die Verbrauchsinformationen an die Endkunden festgelegt werden (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 – DAVID-VO 2012)
StF: BGBl. II Nr. 313/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 84 Abs. 4 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

§ 1

Text

Regelungsgegenstand

§ 1.
  1. (1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 7 ElWOG 2010.
  2. (2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 2

Text

Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

§ 2.
  1. (1) Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. (2) Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

§ 3

Text

Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber

§ 3.

Die Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, sind dem Endverbraucher vom Netzbetreiber mittels einer kundenfreundlichen Website zur Verfügung zu stellen.

  1. 1.
    Die Website hat dabei den folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
    1. a.
      Sie hat jedem einzelnen Endverbraucher zur Verfügung zu stehen;
    2. b.
      Sie ist neutral zu gestalten und darf insbesondere keinen Hinweis auf den Lieferanten des Endverbrauchers enthalten;
    3. c.
      Sie hat in ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung dem Stand der Technik zu entsprechen;
    4. d.
      Sie hat insbesondere in Bezug auf die Zugriffsrechte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
  2. 2.
    Dem Endverbraucher sind die folgenden Daten und Funktionen zur Verfügung zu stellen:
    1. a.
      Alle Verbrauchsdaten (in kWh) und Lastkurven (in kW) in der kleinst-verfügbaren Zeiteinheit sowie in vom Endverbraucher abrufbaren verschiedenen zeitlichen Granulierungen;
    2. b.
      Auf Wunsch des Endverbrauchers alle Verbrauchsdaten und Lastkurven ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit, längstens jedoch der letzten drei Jahre;
    3. c.
      Kennzahlen auf Basis allgemein und individuell gestaltbarer Daten;
    4. d.
      Vergleichsmöglichkeiten und repräsentative Vergleichswerte bezogen auf die verfügbaren Verbrauchswerte mit und ohne Verbindung zur individuellen Situation des Endverbrauchers;
    5. e.
      Die Möglichkeit von individuell gestaltbaren Einstellungsvarianten der Daten für den Endverbraucher.
  3. 3.
    Die Website hat Hinweise darauf zu beinhalten, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.

§ 4

Text

§ 4.

Daten- und Informationsabfragen gemäß § 3 sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß § 3 je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß § 2 definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß § 3 zur Verfügung gestellt wird.

§ 5

Text

Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten

§ 5.
  1. (1) Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß § 3 Z 1 lit. c und d sind dabei zu berücksichtigen.
  2. (2) Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.

§ 6

Text

§ 6.

Die Information gemäß § 5 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

  1. 1.
    Eine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
  2. 2.
    Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
  3. 3.
    Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
  4. 4.
    Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
  5. 5.
    Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 3 zu berücksichtigen.

§ 7

Text

Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

§ 7.
  1. (1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.
  2. (2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.

§ 8

Text

Übergangsfristen

§ 8.
  1. (1) Gegenüber jenen Endverbrauchern, bei deren Anlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung intelligente Messgeräte installiert wurden, haben Netzbetreiber und Lieferanten ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung spätestens bis zum 1. Mai 2013 nachzukommen.
  2. (2) Das gemäß § 2 Abs. 1 vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.

§ 9

Text

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.