Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)
StF: BGBl. I Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 444 AB 451 S. 59. BR: AB 9319 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Verweisungen

Paragraph 3,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 a,

Datenverarbeitung

2. Hauptstück
Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Paragraph 4,

Desinfektionsassistenz

Paragraph 5,

Gipsassistenz

Paragraph 6,

Laborassistenz

Paragraph 7,

Obduktionsassistenz

Paragraph 8,

Operationsassistenz

Paragraph 9,

Ordinationsassistenz

Paragraph 10,

Röntgenassistenz

Paragraph 11,

Medizinische Fachassistenz

Paragraph 12,

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Paragraph 13,

Berufspflichten

Paragraph 14,

Berufsberechtigung

Paragraph 15,

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 16,

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 17,

Qualifikationsnachweis – Nostrifikation

Paragraph 18,

Berufsausübung

Paragraph 19,

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Paragraph 20,

Ausbildungen

Paragraph 21,

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

Paragraph 22,

Schule für medizinische Assistenzberufe

Paragraph 23,

Lehrgänge

Paragraph 24,

Berufliche Erstausbildung

Paragraph 25,

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

Paragraph 26,

Ausbildungsverordnung

2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Paragraph 26 a,

Berufsbild

Paragraph 26 b,

Berufsbezeichnung

Paragraph 26 c,

Berufsberechtigung

Paragraph 26 d,

Qualifikationsnachweis

Paragraph 26 e,

Berufsausübung

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Paragraph 26 f,

Ausbildung

Paragraph 26 g,

Ausbildung im Dienstverhältnis

Paragraph 26 h,

Ausbildungsverordnung

3. Hauptstück
Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

Paragraph 27,

Trainingstherapie

Paragraph 28,

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 29,

Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 30,

Qualifikationsnachweis – generelle und individuelle Akkreditierung

Paragraph 31,

Trainingstherapiebeirat

Paragraph 32,

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

Paragraph 33,

Änderungsmeldungen

Paragraph 34,

Trainingstherapieverordnung

4. Hauptstück
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

Sanitätshilfsdienste

Anmerkung, Paragraph 35 a,)

 

Anmerkung, Paragraph 35 b,)

 

Paragraph 36,

Gipser/innen

Paragraph 37,

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische Assistenzberufe

Paragraph 38,

Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

Paragraph 39,

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische/r Masseur/in

Paragraph 40,

Sportwissenschafter/innen

Paragraph 40 a,

Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich

2. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 41,

Strafbestimmungen

Paragraph 42,

Inkrafttreten

Paragraph 43,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen und der Operationstechnischen Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.
  2. Absatz 2Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Desinfektionsassistenz
    2. Ziffer 2
      Gipsassistenz
    3. Ziffer 3
      Laborassistenz
    4. Ziffer 4
      Obduktionsassistenz
    5. Ziffer 5
      Operationsassistenz
    6. Ziffer 6
      Ordinationsassistenz
    7. Ziffer 7
      Röntgenassistenz
    8. Ziffer 8
      Medizinische Fachassistenz.
  3. Absatz 3Die medizinischen Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  4. Absatz 4Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe, der Operationstechnischen Assistenz sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  5. Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.

§ 2

Text

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
  3. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
  4. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3a

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsAngehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 13, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 13, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 16, Absatz 11,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 16, Absatz 12,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 19, Absatz 5, und 6),
    4. Ziffer 4
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 19, Absatz 8, sowie Paragraph 28, Absatz 6,),
    5. Ziffer 5
      der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (Paragraph 32,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 4

Text

2. Hauptstück
Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
    4. Ziffer 4
      das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
    5. Ziffer 5
      die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
    6. Ziffer 6
      die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
    8. Ziffer 8
      die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
    9. Ziffer 9
      die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

§ 5

Text

Gipsassistenz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
    3. Ziffer 3
      das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
    4. Ziffer 4
      die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
    5. Ziffer 5
      die Abnahme starrer Verbände,
    6. Ziffer 6
      die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
    7. Ziffer 7
      das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

§ 6

Text

Laborassistenz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Absatz 3 bis 5.
  3. Absatz 3Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.
  4. Absatz 4Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.
  5. Absatz 5Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation der Analyseergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
    4. Ziffer 4
      die Wartung der Geräte.

§ 7

Text

Obduktionsassistenz

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Konservierungsverfahren,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
    6. Ziffer 6
      die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
    7. Ziffer 7
      die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

§ 8

Text

Operationsassistenz

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
    4. Ziffer 4
      die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
    6. Ziffer 6
      die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

§ 9

Text

Ordinationsassistenz

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
    3. Ziffer 3
      die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      die Betreuung der Patienten/-innen und
    5. Ziffer 5
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  3. Absatz 3Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

§ 10

Text

Röntgenassistenz

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von standardisierten Mammographien,
    5. Ziffer 5
      die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    6. Ziffer 6
      die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
    8. Ziffer 8
      die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
    9. Ziffer 9
      die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
    10. Ziffer 10
      das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

§ 11

Text

Medizinische Fachassistenz

Paragraph 11,

Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß Paragraphen 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Paragraph 21, erworben wurden.

§ 12

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
  2. Absatz 2Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.
  3. Absatz 3Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.
  4. Absatz 4Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  5. Absatz 5Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  6. Absatz 6Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  7. Absatz 7Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.
  8. Absatz 8Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.
  9. Absatz 9Personen gemäß Absatz 8, haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins bis 7 oder
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder
    3. Ziffer 3
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
    jenes Berufs, in dem sie überwiegend tätig sind, unter Anfügung der Bezeichnung „(MFA)“ zu führen.
  10. Absatz 10Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  11. Absatz 11Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 13

Text

2. Abschnitt
Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAngehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  5. Absatz 5Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Absatz 7, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommt.
  7. Absatz 7Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  8. Absatz 8Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 7, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/-in widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  9. Absatz 9Weiters kann in Fällen des Absatz 7, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 14

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
    2. Ziffer eins a
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    4. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
    5. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (Paragraphen 15, ff.) erbringen.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

§ 15

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 15,

Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph 21,).

§ 16

Text

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  3. Absatz 4Der/Die Antragsteller/in hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  4. Absatz 5Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 6Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Absatz 7,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 8,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  6. Absatz 7Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. Absatz 8Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.
  8. Absatz 9Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 10In Fällen, in denen die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.
  10. Absatz 11Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/in gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  11. Absatz 12Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 17

Text

Qualifikationsnachweis – Nostrifikation

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter Paragraph 16, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
    4. Ziffer 4
      dann der in Aussicht genommene Dienstort und
    5. Ziffer 5
      schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    4. Ziffer 4
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. Absatz 6Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat zu prüfen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
  7. Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung der Fachbereichsarbeit,
    3. Ziffer 3
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
  9. Absatz 9Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie die Durchführung und Bewertung von Ergänzungsausbildungen hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

§ 18

Text

Berufsausübung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder
    3. Ziffer 3
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
    4. Ziffer 4
      einem/einer freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in oder
    5. Ziffer 5
      einer Sanitätsbehörde oder
    6. Ziffer 6
      einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin
    entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Berufsausübung in den medizinischen Assistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass
    1. Ziffer eins
      Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG eine Einrichtung oder Person gemäß Absatz eins, ist,
    2. Ziffer 2
      dieser nicht mehr als 10% der beschäftigten Angehörigen von Gesundheitsberufen durch Arbeitskräfteüberlassung oder bei Einrichtungen oder Personen gemäß Absatz eins,, die weniger als zehn beschäftigte Angehörige von Gesundheitsberufen haben, nicht mehr als einen/eine beschäftigte/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs einsetzt und
    3. Ziffer 3
      die Qualität der Leistungserbringung nach Maßgabe des Bedarfs der Behandlungs- und Betreuungskontinuität der Patienten/-innen und der Struktur und Ausstattung der Einrichtung gewährleistet ist.

§ 19

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs ist durch die nach dem Hauptwohnsitz, wenn ein solcher in Österreich nicht besteht, nach dem Dienstort des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis oder Diplom (Paragraph 15,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraphen 16, f.) einzuziehen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, sind auf Antrag des/der Betroffenen die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen wieder auszufolgen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. Absatz 5Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind dem Bundesminis-terium für Gesundheit nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 6Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  6. Absatz 7Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  7. Absatz 8Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.

§ 20

Text

3. Abschnitt
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Ausbildungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Desinfektionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  3. Absatz 3Die Ausbildung in der Laborassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  4. Absatz 4Die Ausbildung in der Obduktionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  5. Absatz 5Die Ausbildung in der Operationsassistenz umfasst mindestens 1100 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  6. Absatz 6Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  7. Absatz 7Die Ausbildung in der Röntgenassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  8. Absatz 8Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß Paragraphen 4 bis 10 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

§ 21

Text

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie
    2. Ziffer 2
      die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
    im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
  2. Absatz 2Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph 20,

§ 22

Text

Schule für medizinische Assistenzberufe

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAusbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, anzubieten.
  2. Absatz 2Sofern von einer Ausbildungseinrichtung auch eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder eine Ausbildung zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine Ausbildung in der Laborassistenz oder Röntgenassistenz ist.
  3. Absatz 3Eine Schule für medizinische Assistenzberufe darf nur auf Grund einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau geführt werden. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 23

Text

Lehrgänge

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
  2. Absatz 2Paragraph 22, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 24

Text

Berufliche Erstausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.
  2. Absatz 2In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraph 25, kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß Paragraph 23, erfolgen.

§ 25

Text

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Paragraph 22, oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 23, zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
  3. Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge
    1. Ziffer eins
      von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 246,
    4. Ziffer 4
      eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, oder
    5. Ziffer 5
      einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder
    6. Ziffer 6
      einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung
    hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.

§ 26

Text

Ausbildungsverordnung

Paragraph 26,

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  3. Ziffer 3
    die Qualitätssicherung von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für medizinische Assistenzberufe bzw. einem Lehrgang,
  5. Ziffer 5
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 25,,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  7. Ziffer 7
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  8. Ziffer 8
    die Fachbereichsarbeit und
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 26a

Text

2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Berufsbild

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Operationstechnische Assistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
    2. Ziffer 2
      die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
    bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
             die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
  4. Absatz 4In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
  5. Absatz 5Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

§ 26b

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 26c

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 26 c,
  1. Absatz einsZur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 d,) erbringen und
    3. Ziffer 3
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist Paragraph 19, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
    2. Ziffer 2
      die Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.

§ 26d

Text

Qualifikationsnachweis

Paragraph 26 d,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 f,).
  2. Absatz 2Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 16, Absatz 2 bis 12 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Absatz 2, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau zu beantragen. Paragraph 17, ist anzuwenden.

§ 26e

Text

Berufsausübung

Paragraph 26 e,
  1. Absatz einsDie Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit
             erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zulässig.
  3. Absatz 3Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,

§ 26f

Text

2. Abschnitt
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Ausbildung

Paragraph 26 f,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Paragraph 26 a, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
    1. Ziffer eins
      Schulen für medizinische Assistenzberufe (Paragraph 22,),
    2. Ziffer 2
      Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraphen 49, oder 95 GuKG) oder
    3. Ziffer 3
      Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (Paragraph 65, GuKG)
    durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 3, die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz 4, bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

§ 26g

Text

Ausbildung im Dienstverhältnis

Paragraph 26 g,
  1. Absatz einsDas zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 26 f, zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die praktische Ausbildung ist am Dienstort unter der Verantwortung des/der Ausbildungsverantwortlichen zu absolvieren, wobei der Kompetenzerwerb, der Theorie-Praxis-Transfer und die Qualitätssicherung sicherzustellen sind.
  4. Absatz 4Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

§ 26h

Text

Ausbildungsverordnung

Paragraph 26 h,

Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. Ziffer 3
    die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. Ziffer 4
    die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. Ziffer 6
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. Ziffer 7
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. Ziffer 8
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. Ziffer 10
    die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen

§ 27

Text

3. Hauptstück
Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

Trainingstherapie

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.
  2. Absatz 2Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Physiotherapeuten/-in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Physiotherapeut/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  3. Absatz 3Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

§ 28

Text

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 28,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz 2,) besitzen,
    2. Ziffer eins a
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. Ziffer 2
      über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    4. Ziffer 3
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, verfügen und
    5. Ziffer 4
      in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  3. Absatz 3Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz 2, ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
  4. Absatz 4Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz 2, entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der/die Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.
  5. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.

§ 29

Text

Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
    3. Ziffer 3
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
    4. Ziffer 4
      einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
    erfolgen.
  2. Absatz 2Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
  3. Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

§ 30

Text

Qualifikationsnachweis – generelle und individuelle Akkreditierung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt
    1. Ziffer eins
      ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
    2. Ziffer 2
      ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).
  2. Absatz 2Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind
    1. Ziffer eins
      Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.
  3. Absatz 3Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.
  4. Absatz 4Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
    2. Ziffer 2
      Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.
  5. Absatz 5Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Absatz 3, zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  6. Absatz 6Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  7. Absatz 7Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

§ 31

Text

Trainingstherapiebeirat

Paragraph 31,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß Paragraph 34, festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung von Anträgen auf Anerkennung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ zur individuellen Akkreditierung,
    3. Ziffer 3
      Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.
  2. Absatz 2Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:
    1. Ziffer eins
      ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      ein/e Angehörige/r des physiotherapeutischen Dienstes, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    4. Ziffer 4
      ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    5. Ziffer 5
      ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

§ 32

Text

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      akademischer Grad,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Telefonnummer und Emailadresse,
    9. Ziffer 9
      Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. Ziffer 10
      Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
    11. Ziffer 11
      Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
    12. Ziffer 12
      Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  3. Absatz 2 aDie Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.
  4. Absatz 3Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzulegen.
  5. Absatz 3 aDer Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 4Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 2, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 5Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.

§ 33

Text

Änderungsmeldungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsSportwissenschafter/innen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Dienstgeberwechsel,
    6. Ziffer 6
      Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Liste vorzunehmen.

§ 34

Text

Trainingstherapieverordnung

Paragraph 34,

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
  2. Ziffer 2
    die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
  3. Ziffer 3
    Universitätsstudien, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, generell akkreditiert sind,
festzulegen.

§ 35

Text

4. Hauptstück
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Sanitätshilfsdienste

Paragraph 35,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Desinfektionsgehilfe“/„Desinfektionsgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Desinfektionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
  2. Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Prosekturgehilfe“/„Prosekturgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Obduktionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  3. Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Operationsgehilfe“/„Operationsgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Operationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  4. Absatz 4Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten auch für Personen, die bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
  6. Absatz 6Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz von Personen gemäß Absatz eins bis 5 umfasst
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei weitere Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie
    2. Ziffer 2
      eine Fachbereichsarbeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,
    nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 35a

Text

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
    2. Ziffer 2
      in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben,
    auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
  3. Absatz 3Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.

§ 35b

Text

Paragraph 35 b,
  1. Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz auszustellen, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
  3. Absatz 3Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.

§ 36

Text

Gipser/innen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. Absatz eins aGleiches gilt für Personen, die auf Grund des Paragraph 35 b, zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweisen.
  3. Absatz 2Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
  4. Absatz 3Anträge gemäß Absatz 2, sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Absatz eins a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 37

Text

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische Assistenzberufe

Paragraph 37,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, haben die Möglichkeit,
    1. Ziffer eins
      entweder weiterhin die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß Paragraph 43, MTF-SHD-G oder
    2. Ziffer 2
      die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder 7 jener Sparte, in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“
    zu führen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

§ 38

Text

Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

Paragraph 38,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate
    1. Ziffer eins
      einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. Ziffer 2
      den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate
    1. Ziffer eins
      einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. Ziffer 2
      den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.
  4. Absatz 4Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
    1. Ziffer eins
      dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, und
    2. Ziffer 2
      ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
  5. Absatz 5Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
  6. Absatz 6Die kommissionellen Prüfungen gemäß Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
    3. Ziffer 3
      ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
    4. Ziffer 4
      ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.
    Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.
  7. Absatz 7Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.
  8. Absatz 8Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. Ziffer eins
      die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.
  9. Absatz 9Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Absatz 2,, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
  10. Absatz 10Personen gemäß Absatz eins,, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

§ 39

Text

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische/r Masseur/in

Paragraph 39,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des/der medizinischen Masseurs/-in nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ führen.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gilt auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

§ 40

Text

Sportwissenschafter/innen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsPersonen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen gemäß Absatz eins, auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit auf Antrag in die Liste gemäß Paragraph 32, einzutragen und den jeweiligen Fachbereich zu vermerken.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz 2, sind bis spätestens 30. Juni 2014 beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit einzubringen. Dem Antrag ist
    1. Ziffer eins
      der Nachweis eines an einer österreichischen Universität abgeschlossenen oder nostrifizierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich gemäß Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
    4. Ziffer 4
      der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit
    anzuschließen.
  4. Absatz 4Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

§ 40a

Text

Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich

Paragraph 40 a,

Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, gemäß Paragraph 30 a, GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022

  1. Ziffer eins
    berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben, und
  2. Ziffer 2
    verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 26 b, anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 30 a, GuKG angeführten Bezeichnung zu führen

§ 41

Text

2. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraphen 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12,, 26b und 28 Absatz eins,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 26 b, Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 40 a, Ziffer 2, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

§ 42

Text

Inkrafttreten

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz außer Kraft.
  4. Absatz 4Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 4 und 4a, Absatz 5,, 11 und 12 und Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 19, Absatz 7 und 8 und Paragraph 28, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  9. Absatz 9Mit 1. Juli 2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, Paragraph 40 a, samt Überschrift sowie Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, in Kraft. Die Verordnung auf Grund des Paragraph 26 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.

§ 43

Text

Vollziehung

Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.