Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012, Fassung vom 20.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 – PDStV 2012)
StF: BGBl. II Nr. 302/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Pflegefondsgesetzes (PFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, PFG.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.
  2. Ziffer 2
    Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.
  3. Ziffer 3
    Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.
  4. Ziffer 4
    Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.
  5. Ziffer 5
    Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.
  6. Ziffer 6
    Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.
  7. Ziffer 7
    Klienten/Klientinnen: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler/Selbstzahlerinnen.
  8. Ziffer 8
    Selbstzahler/Selbstzahlerinnen: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.
  9. Ziffer 9
    Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.
  10. Ziffer 10
    Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und neuen Selbständigen.
  11. Ziffer 11
    Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.
  12. Ziffer 12
    Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.
  13. Ziffer 13
    Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben/Erbinnen, Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen.
  14. Ziffer 14
    Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.
  15. Ziffer 15
    Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.

§ 3

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 3,

Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Mobile Dienste
    1. Litera a
      Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. Litera b
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. Litera c
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. Litera d
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. Litera e
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    6. Litera f
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. Litera g
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. Litera h
      Zuschüsse der Krankenversicherung zu den Kosten der medizinischen Hauskrankenpflege je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. Litera i
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    10. Litera j
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    11. Litera k
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  2. Ziffer 2
    Teilstationäre Dienste
    1. Litera a
      Besuchstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. Litera b
      Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
    3. Litera c
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    4. Litera d
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    5. Litera e
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    6. Litera f
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    7. Litera g
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. Litera h
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. Litera i
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    10. Litera j
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    11. Litera k
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  3. Ziffer 3
    Stationäre Dienste
    1. Litera a
      Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. Litera b
      Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag
    3. Litera c
      Plätze nach politischen Bezirken zum Stichtag
    4. Litera d
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    5. Litera e
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    6. Litera f
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    7. Litera g
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    8. Litera h
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. Litera i
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. Litera j
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    11. Litera k
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    12. Litera l
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  4. Ziffer 4
    Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
    1. Litera a
      Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. Litera b
      Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
    3. Litera c
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    4. Litera d
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    5. Litera e
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    6. Litera f
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    7. Litera g
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. Litera h
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. Litera i
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    10. Litera j
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    11. Litera k
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  5. Ziffer 5
    Alternative Wohnformen
    1. Litera a
      Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag
    2. Litera b
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. Litera c
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. Litera d
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. Litera e
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    6. Litera f
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. Litera g
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. Litera h
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    9. Litera i
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. Litera j
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  6. Ziffer 6
    Case- und Caremanagement
    1. Litera a
      Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. Litera b
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. Litera c
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Case- und Caremanagement standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. Litera d
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. Litera e
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    6. Litera f
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. Litera g
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. Litera h
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    9. Litera i
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. Litera j
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  7. Ziffer 7
    Mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungsdienste
    1. Litera a
      Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum.
    2. Litera b
      Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. Litera c
      Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. Litera d
      Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. Litera e
      Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und Vollzeitäquivalenten
    6. Litera f
      Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. Litera g
      Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. Litera h
      Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    9. Litera i
      Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. Litera j
      Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Einrichtung der Online-Applikation und der Durchführung der Erhebungen weiters eine Liste der im Berichtsjahr in den Pflege- und Betreuungsdiensten gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Leistungserbringer unter Anführung von Name und Adresse sowie der Pflege- und Betreuungsdienstleistungsbereiche des Leistungserbringers bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 5

Text

Statistische Einheiten

Paragraph 5,

Statistische Einheiten sind die Leistungserbringer gemäß Paragraph 4,, die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges anbieten.

§ 6

Text

Kontinuität, Periodizität

Paragraph 6,

Die Daten gemäß Paragraph 3, sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, abgedeckt.

§ 7

Text

Art der Datenübermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich

Paragraph 7,

Die Übermittlung der Daten für den Berichtszeitraum erfolgt in automationsunterstützter Form über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation und hat bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vollständig und unentgeltlich zu erfolgen.

§ 8

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 8,

Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Text

Berichtszeiträume, Stichtag

Paragraph 9,

Berichtszeitraum (Darstellungsperiode) ist jeweils ein Kalenderjahr. Soweit Stichtagsdaten zu erheben sind, gilt als Stichtag der 31. Dezember des Berichtsjahres.

§ 10

Text

Veröffentlichung

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.

§ 11

Text

Kostenersatz

Paragraph 11,

Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten.

§ 12

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

  1. Absatz 2Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 10 und Ziffer 13,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.