Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 72/2012 (NR: GP XXIV RV 1802 AB 1865 S. 166. BR: 8760 AB 8777 S. 812.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

Regelungsinhalt und Regelungszweck

Paragraph 2,

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 3,

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 4,

Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 5,

Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 6,

Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 7,

Pflichtschulabschluss-Prüfungszeugnis / Teilprüfungszeugnis Anmerkung, Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis)

Paragraph 8,

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 9,

Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 10,

Verfahrensvorschriften

Paragraph 11,

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

Paragraph 12,

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Anmerkung, Paragraph 12 a,

Übergangsbestimmung)

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Vollziehung

Anmerkung, Anlage 1

Teilprüfungszeugnis

 

Anlage 2

Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung)

§ 1

Text

Regelungsinhalt und Regelungszweck

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (Paragraph 2,) erfüllen.
  2. Absatz 2Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Absatz eins, erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
  3. Absatz 3Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.
  4. Absatz 4Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Absatz eins und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit
    1. Ziffer eins
      dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
    2. Ziffer 2
      dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
    verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.
  5. Absatz 5Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Absatz 4, ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.

§ 2

Text

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
  3. Absatz 3Der Antrag hat neben den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, genannten Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß Paragraph 3, eine Wahlmöglichkeit besteht,
    3. Ziffer 3
      das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,,
    4. Ziffer 4
      beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, die gewählte Sprache,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (unter Vorlage der Zeugnisse),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
    7. Ziffer 7
      den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
  4. Absatz 4Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
  5. Absatz 5Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

§ 3

Text

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
    1. Ziffer eins
      „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
    2. Ziffer 2
      „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
    3. Ziffer 3
      „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
    4. Ziffer 4
      nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Kreativität und Gestaltung“,
      2. Litera b
        „Gesundheit und Soziales“,
      3. Litera c
        „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
      4. Litera d
        „Natur und Technik“.
      Die Prüfungsgebiete gemäß Litera a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
    5. Ziffer 5
      „Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.
  2. Absatz 2Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.
  3. Absatz 3Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Absatz 3, dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
  5. Absatz 5Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, – zumindest eine Teilprüfung gemäß Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 4,) abzulegen ist.

§ 4

Text

Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie von Teilprüfungen derselben besteht jeweils aus dem oder der Vorsitzenden und einem Prüfer oder einer Prüferin pro Teilprüfung.
  2. Absatz 2Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Leiter oder die Leiterin der Schule, an welcher die Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgt ist. Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.
  3. Absatz 3Die Prüfer oder Prüferinnen für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden zu bestellende Lehrer oder Lehrerinnen der betreffenden Schule.

§ 5

Text

Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Pflichtschulabschluss-Prüfung kann nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin an einem Prüfungstermin oder in Teilprüfungen an verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
  2. Absatz 2Die Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie Teilprüfungen derselben sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
  3. Absatz 3Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.
  4. Absatz 4Dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Er oder sie hat für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu sorgen.
  5. Absatz 5Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen.
  6. Absatz 6Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.

§ 6

Text

Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.
  2. Absatz 2Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Mittelschule (Paragraph 3, Absatz 2,). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist mit der Beurteilung das Leistungsniveau „Standard“ oder das Leistungsniveau „Standard AHS“ auszuweisen, wobei die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen haben.
  4. Absatz 4Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
  5. Absatz 5Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  6. Absatz 6Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß Paragraph 9, Absatz 6, anerkannter Teilprüfungen
    1. Ziffer eins
      alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.

§ 7

Text

Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind bei Ablegung von Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Teilprüfungszeugnissen je absolvierter Teilprüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 9, Absatz 6, einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Teilprüfungszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Absatz 2, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf dem für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapier zu gestalten.

§ 8

Text

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Rechtsträger) kann das zuständige Regierungsmitglied einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet anerkennen.
  2. Absatz 2Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß Paragraph 3, zumindest gleichwertig ist und
    2. Ziffer 2
      die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verfügen.
    Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen.
  3. Absatz 3Die Anerkennung eines Lehrgangs nach Absatz eins und 2 erfolgt im Hinblick auf den eingereichten Lehr- oder Studienplan für die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die örtlich zuständige Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan, der dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.

§ 9

Text

Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten oder eine andere fachkundige Expertin des öffentlichen Pflichtschulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten oder Expertinnen des öffentlichen Schulwesens als Prüfer oder Prüferinnen beizustellen.
  2. Absatz 2Der Prüfung ist der Lehr- oder Studienplan des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 findet Anwendung.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach der Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet die Bildungsdirektion die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 5Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Abschlussprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.
  6. Absatz 6Erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen sind auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin als Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet anzuerkennen. Die Anerkennung ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 4,) abzulegen ist. Die zum Nachweis der Anerkennung der Abschlussprüfung eingereichten Unterlagen sind zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung bei der in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Schule aufzubewahren.

§ 10

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 10,

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

§ 11

Text

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

Paragraph 11,

Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der

  1. Ziffer eins
    an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
  2. Ziffer 2
    an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
  3. Ziffer 3
    von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.

§ 12

Text

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 12,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12a

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 12 a,

Schülerinnen und Schüler, die bis zum 1. September 2020 zur Pflichtschulabschluss-Prüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, diese nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abzuschließen.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz sowie die Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 6, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 11, Ziffer 3, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, treten mit 1. September 2019 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 letzter Satz, Paragraph 12 a, samt Überschrift sowie Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2020; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 6, letzter Satz außer Kraft;
    4. Ziffer 4
      sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 14

Text

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Teilprüfungszeugnis

Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)