(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Kroatien, Norwegen, Oman, Slowenien
Deutschland: Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Kolumbien (nur Art. 31), Republik Korea, Litauen (nur Art. 31), Luxemburg, Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.