(1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung von der Ökostrompauschale und dem 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.