Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für KFOR-Verordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in den Kosovo entsendeten Personen (KFOR-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 190/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Kosovo im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. Ziffer eins
    Abschreckung von der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten und Aufrechterhaltung einer Waffenruhe,
  2. Ziffer 2
    Schaffung eines sicheren Umfeldes,
  3. Ziffer 3
    Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben,
  4. Ziffer 4
    Gewährleistung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit der „United Nations Interim Administration Mission in Kosovo“ (UNMIK) und der anderen internationalen Organisationen und
  5. Ziffer 5
    uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien.

§ 2

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
    2. Ziffer 2
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere zur Feststellung der Identität der betroffenen Personen und der Gründe für deren Aufenthalt am Ort der Kontrolle, sowie zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn
      1. Litera a
        hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht, oder
      2. Litera b
        eine Person wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord mit Haftbefehl eines internationalen Gerichtes gesucht wird oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Person in Verbindung mit der organisierten Kriminalität oder dem internationalen Terrorismus steht oder eine Person bei einem Verbrechen gegen Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit auf frischer Tat oder unmittelbar vor oder nach einer solchen Tat betreten wird,
    4. Ziffer 4
      Wegweisung von Personen
      1. Litera a
        zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der KFOR oder Vermögen der KFOR oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
      2. Litera b
        zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen sowie Verhängung und Durchsetzung von Ausgangssperren,
    6. Ziffer 6
      Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
      1. Litera a
        von denen eine Gefahr für KFOR oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
      2. Litera b
        soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen unerlässlich ist,
    7. Ziffer 7
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen KFOR oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der KFOR oder von anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.
  4. Absatz 4Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.