§ 0
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)
StF:
BGBl. II Nr. 177/2012
Änderung
BGBl. II Nr. 265/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2012,
BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
BGBl. II Nr. 30/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,
BGBl. II Nr. 231/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018,
BGBl. II Nr. 107/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,
BGBl. II Nr. 465/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,
BGBl. II Nr. 527/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021,
BGBl. II Nr. 175/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,
BGBl. II Nr. 2/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,
BGBl. II Nr. 150/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Formen und Umfang der abschließenden Prüfung |
§ 3.Paragraph 3, | Prüfungsgebiete |
2. Abschnitt Vorprüfung |
§ 4.Paragraph 4, | Prüfungstermine der Vorprüfung |
§ 5.Paragraph 5, | Prüfungsgebiete der Vorprüfung |
§ 6.Paragraph 6, | Durchführung der Vorprüfung |
3. Abschnitt Hauptprüfung 1. Unterabschnitt Abschließende Arbeit |
§ 7.Paragraph 7, | Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit) |
§ 8.Paragraph 8, | Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit |
§ 9.Paragraph 9, | Durchführung der abschließenden Arbeit |
§ 10.Paragraph 10, | Prüfungstermine der abschließenden Arbeit |
2. Unterabschnitt Klausurprüfung |
§ 11.Paragraph 11, | Prüfungstermine der Klausurprüfung |
§ 12.Paragraph 12, | Prüfungsgebiete der Klausurprüfung |
§ 13.Paragraph 13, | Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 14.Paragraph 14, | Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 15.Paragraph 15, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen |
§ 16.Paragraph 16, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen |
§ 17.Paragraph 17, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen |
§ 18.Paragraph 18, | Durchführung der Klausurprüfung |
§ 19.Paragraph 19, | Mündliche Kompensationsprüfung |
3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung |
§ 19a.Paragraph 19 a, | Prüfungstermine der mündlichen Prüfung |
§ 20.Paragraph 20, | Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung |
§ 21.Paragraph 21, | Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen |
§ 22.Paragraph 22, | Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen |
§ 23.Paragraph 23, | Durchführung der mündlichen Prüfung |
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen | |
1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) | |
§ 24.Paragraph 24, | Diplomarbeit | |
§ 25.Paragraph 25, | Klausurprüfung | |
§ 26.Paragraph 26, | Mündliche Prüfung | |
2. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule) | |
§ 27.Paragraph 27, | Abschlussarbeit | |
§ 28.Paragraph 28, | Klausurprüfung | |
§ 29.Paragraph 29, | Mündliche Prüfung | |
| |
3. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen (ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen) | |
§ 30.Paragraph 30, | Abschlussarbeit | |
§ 31.Paragraph 31, | Klausurprüfung | |
§ 32.Paragraph 32, | Mündliche Prüfung | |
3a. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen | |
§ 32a.Paragraph 32 a, | Abschlussarbeit | |
§ 32b.Paragraph 32 b, | Klausurprüfung | |
§ 32c.Paragraph 32 c, | Mündliche Prüfung | |
4. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) | |
§ 33.Paragraph 33, | Diplomarbeit | |
§ 34.Paragraph 34, | Klausurprüfung | |
§ 35.Paragraph 35, | Mündliche Prüfung | |
4a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung | |
§ 35a.Paragraph 35 a, | Diplomarbeit | |
§ 35b.Paragraph 35 b, | Klausurprüfung | |
§ 35c.Paragraph 35 c, | Mündliche Prüfung | |
4b. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei | |
§ 35d.Paragraph 35 d, | Diplomarbeit | |
§ 35e.Paragraph 35 e, | Klausurprüfung | |
§ 35f.Paragraph 35 f, | Mündliche Prüfung | |
5. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode | |
§ 36.Paragraph 36, | Abschlussarbeit | |
§ 37.Paragraph 37, | Klausurprüfung | |
§ 38.Paragraph 38, | Mündliche Prüfung | |
6. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung | |
§ 39.Paragraph 39, | Diplomarbeit | |
§ 40.Paragraph 40, | Klausurprüfung | |
§ 41.Paragraph 41, | Mündliche Prüfung | |
7. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) | |
§ 42.Paragraph 42, | Vorprüfung | |
§ 43.Paragraph 43, | Diplomarbeit | |
§ 44.Paragraph 44, | Klausurprüfung | |
§ 45.Paragraph 45, | Mündliche Prüfung | |
8. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule | |
§ 46.Paragraph 46, | Abschlussarbeit | |
§ 47.Paragraph 47, | Klausurprüfung | |
§ 48.Paragraph 48, | Mündliche Prüfung | |
9. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Hotelfachschule | |
§ 49.Paragraph 49, | Abschlussarbeit | |
§ 50.Paragraph 50, | Klausurprüfung | |
§ 51.Paragraph 51, | Mündliche Prüfung | |
9a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation | |
§ 51a.Paragraph 51 a, | Diplomarbeit | |
§ 51b.Paragraph 51 b, | Klausurprüfung | |
§ 51c.Paragraph 51 c, | Mündliche Prüfung | |
10. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) | |
§ 52.Paragraph 52, | Vorprüfung | |
§ 53.Paragraph 53, | Diplomarbeit | |
§ 54.Paragraph 54, | Klausurprüfung | |
§ 55.Paragraph 55, | Mündliche Prüfung | |
10a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“
| |
§ 55a.Paragraph 55 a, | Diplomarbeit | |
§ 55b.Paragraph 55 b, | Klausurprüfung | |
§ 55c.Paragraph 55 c, | Mündliche Prüfung | |
10b. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“
| |
§ 55d.Paragraph 55 d, | Diplomarbeit | |
§ 55e.Paragraph 55 e, | Klausurprüfung | |
§ 55f.Paragraph 55 f, | Mündliche Prüfung | |
11. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“
| |
§ 56.Paragraph 56, | Diplomarbeit | |
§ 57.Paragraph 57, | Klausurprüfung | |
§ 58.Paragraph 58, | Mündliche Prüfung | |
12. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“
| |
§ 59.Paragraph 59, | Diplomarbeit | |
§ 60.Paragraph 60, | Klausurprüfung | |
§ 61.Paragraph 61, | Mündliche Prüfung | |
12a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“ | |
§ 61a.Paragraph 61 a, | Diplomarbeit | |
§ 61b.Paragraph 61 b, | Klausurprüfung | |
§ 61c.Paragraph 61 c, | Mündliche Prüfung | |
13. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte) | |
§ 62.Paragraph 62, | Abschlussarbeit | |
§ 63.Paragraph 63, | Klausurprüfung | |
§ 64.Paragraph 64, | Mündliche Prüfung | |
14. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe | |
§ 65.Paragraph 65, | Abschlussarbeit | |
§ 66.Paragraph 66, | Klausurprüfung | |
§ 67.Paragraph 67, | Mündliche Prüfung | |
14a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung | |
§ 67a.Paragraph 67 a, | Vorprüfung | |
§ 67b.Paragraph 67 b, | Diplomarbeit | |
§ 67c.Paragraph 67 c, | Klausurprüfung | |
§ 67d.Paragraph 67 d, | Mündliche Prüfung | |
14b. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung | |
§ 67e.Paragraph 67 e, | Abschlussarbeit | |
§ 67e.Paragraph 67 e, | Klausurprüfung | |
§ 67e.Paragraph 67 e, | Mündliche Prüfung | |
15. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht) | |
§ 68.Paragraph 68, | Diplomarbeit | |
§ 69.Paragraph 69, | Klausurprüfung | |
§ 70.Paragraph 70, | Mündliche Prüfung | |
15a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business | |
§ 70a.Paragraph 70 a, | Diplomarbeit | |
§ 70b.Paragraph 70 b, | Klausurprüfung | |
§ 70c.Paragraph 70 c, | Mündliche Prüfung | |
15b. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business | |
§ 70d.Paragraph 70 d, | Diplomarbeit | |
§ 70e.Paragraph 70 e, | Klausurprüfung | |
§ 70f.Paragraph 70 f, | Mündliche Prüfung | |
15c. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik | |
§ 70g.Paragraph 70 g, | Diplomarbeit | |
§ 70h.Paragraph 70 h, | Klausurprüfung | |
§ 70i.Paragraph 70 i, | Mündliche Prüfung | |
15d. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business | |
§ 70j.Paragraph 70 j, | Diplomarbeit | |
§ 70k.Paragraph 70 k, | Klausurprüfung | |
§ 70l.Paragraph 70 l, | Mündliche Prüfung | |
15e. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht | |
§ 70m.Paragraph 70 m, | Diplomarbeit | |
§ 70n.Paragraph 70 n, | Klausurprüfung | |
§ 70o.Paragraph 70 o, | Mündliche Prüfung | |
16. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Handelsschule | |
§ 71.Paragraph 71, | Abschlussarbeit | |
§ 72.Paragraph 72, | Klausurprüfung | |
§ 73.Paragraph 73, | Mündliche Prüfung | |
17. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | |
§ 74.Paragraph 74, | Diplomarbeit | |
§ 75.Paragraph 75, | Klausurprüfung | |
§ 76.Paragraph 76, | Mündliche Prüfung | |
18. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | |
§ 77.Paragraph 77, | Diplomarbeit | |
§ 78.Paragraph 78, | Klausurprüfung | |
§ 79.Paragraph 79, | Mündliche Prüfung | |
19. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | |
§ 80.Paragraph 80, | Diplomarbeit | |
§ 81.Paragraph 81, | Klausurprüfung | |
§ 82.Paragraph 82, | Mündliche Prüfung | |
20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | |
§ 83.Paragraph 83, | Diplomarbeit | |
§ 84.Paragraph 84, | Klausurprüfung | |
§ 85.Paragraph 85, | Mündliche Prüfung | |
20a. Unterabschnitt Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | |
§ 85a.Paragraph 85 a, | Diplomarbeit | |
§ 85b.Paragraph 85 b, | Klausurprüfung | |
§ 85c.Paragraph 85 c, | Mündliche Prüfung | |
21. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | |
§ 86.Paragraph 86, | Diplomarbeit | |
§ 87.Paragraph 87, | Klausurprüfung | |
§ 88.Paragraph 88, | Mündliche Prüfung | |
21a. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe | |
§ 88a.Paragraph 88 a, | Abschlussarbeit | |
§ 88b.Paragraph 88 b, | Klausurprüfung | |
§ 88c.Paragraph 88 c, | Mündliche Prüfung | |
22. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) | |
§ 89.Paragraph 89, | Diplomarbeit | |
§ 90.Paragraph 90, | Klausurprüfung | |
§ 91.Paragraph 91, | Mündliche Prüfung“ | |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 92.Paragraph 92, | Übergangsbestimmung |
§ 93.Paragraph 93, | Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018) (Anm.: Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018))Anmerkung, Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)) |
(Anm.: § 93a.Paragraph 93 a, | Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016) |
§ 94.Paragraph 94, | Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016) |
§ 95.Paragraph 95, | Inkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 93)Anlage 1 (zu Paragraph 93,) |
Anlage 2 (zu § 94)Anlage 2 (zu Paragraph 94,) |
| | |
§ 1
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen, die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 30/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,) die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die Aufbaulehrgänge der in Z 3 und 4 genannten Schulen unddie Aufbaulehrgänge der in Ziffer 3 und 4 genannten Schulen und
die Lehrgänge der in Z 1 genannten Schulendie Lehrgänge der in Ziffer eins, genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
§ 2
Text
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung undan den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.
(2)Absatz 2Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3)Absatz 3Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
(4)Absatz 4Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen odereiner Diplomarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder
einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,einer Abschlussarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten mittleren Schulen,
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(5)Absatz 5Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 3
Text
Prüfungsgebiete
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3)Absatz 3Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4)Absatz 4Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 4
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
2. Abschnitt
Vorprüfung
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2)Absatz 2Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.
§ 5
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Text
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Die Vorprüfung umfasst die im 4. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.
§ 6
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Text
Durchführung der Vorprüfung
§ 6.Paragraph 6,
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
§ 7
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
3. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit
Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.Die Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.
(2)Absatz 2Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.
§ 8
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 5 Z 1
Text
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2)Absatz 2Das festgelegte Thema ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3)Absatz 3Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4)Absatz 4Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5)Absatz 5Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
§ 9
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2)Absatz 2Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4)Absatz 4Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
§ 10
Text
Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.Abweichend von Absatz eins, hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.
§ 11
Text
2. Unterabschnitt
Klausurprüfung
Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
(2)Absatz 2Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.
§ 12
Text
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:
„Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)
„Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),
„Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und
eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.
(2)Absatz 2Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Text
Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
(2)Absatz 2Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
§ 14
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsFür die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
(2)Absatz 2Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.Dem Vorschlag gemäß Absatz eins, sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3)Absatz 3Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
§ 15
Text
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe ein literarisches Thema zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.
(2)Absatz 2Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (im Prüfungsgebiet „Slowenisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
(3)Absatz 3Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
§ 16
Text
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.
(2)Absatz 2Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.
(2a)Absatz 2 aGemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.
(3)Absatz 3In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.
§ 17
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 8 Z 2
Text
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).
(2)Absatz 2Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.
(3)Absatz 3Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.
(4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 18
Text
Durchführung der Klausurprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
(2)Absatz 2Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
(4)Absatz 4Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(5)Absatz 5Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
§ 19
Text
Mündliche Kompensationsprüfung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsIm Falle der negativen Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
(3)Absatz 3Für die Durchführung gilt § 23 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.Für die Durchführung gilt Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
§ 19a
Text
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung
Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 19a.Paragraph 19 a,
Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt. Die mündliche Prüfung findet an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
§ 20
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 8 Z 3
Text
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Dritte lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Dritte lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 79, SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.
§ 21
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 8 Z 3
Text
Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.
(2)Absatz 2Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
(3)Absatz 3Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.
§ 22
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(2)Absatz 2In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
(3)Absatz 3In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
§ 23
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 8 Z 3
Text
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsIn der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2)Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4)Absatz 4Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(4a)Absatz 4 aIm Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.
(5)Absatz 5Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
§ 24
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Text
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 24.Paragraph 24,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
§ 25
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Text
Klausurprüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder„Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
§ 26
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Text
Mündliche Prüfung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
Wenn gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undWenn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:
„Geschichte und politische Bildung“ oder
„Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Wirtschaft und Recht“ oder
„Zweite lebende Fremdsprache“ oder
ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 2).ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2,).
§ 27
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Abschlussarbeit
§ 27.Paragraph 27,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
§ 28
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
§ 29
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind.
§ 30
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9
Text
3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)
Abschlussarbeit
§ 30.Paragraph 30,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 32 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 9 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von Paragraph 9, Absatz 4, höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
§ 31
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9
Text
Klausurprüfung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.
§ 32
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz 2, sind.
§ 32a
Text
3a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Abschlussarbeit
§ 32a.Paragraph 32 a,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
§ 32b
Text
Klausurprüfung
§ 32b.Paragraph 32 b,
Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).
§ 32c
Text
Mündliche Prüfung
§ 32c.Paragraph 32 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.
§ 33
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4
Text
4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 33.Paragraph 33,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
§ 34
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4
Text
Klausurprüfung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
§ 35
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4
Text
Mündliche Prüfung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 7).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 34, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Bewegung und Sport“, oder
die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oderdie besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Geschichte und Trendforschung“ oder
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 7, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9)Absatz 9Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 nicht wählbar.Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, nicht wählbar.
(10)Absatz 10Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 35a
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
4a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung
Diplomarbeit
§ 35a.Paragraph 35 a,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.
§ 35b
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 35b.Paragraph 35 b,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, ModemarketingDas Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing
§ 35c
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 35c.Paragraph 35 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 35 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Modegrafik und Mediendesign“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Religion“ oder
den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
§ 35d
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Text
4b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei
Diplomarbeit
§ 35d.Paragraph 35 d,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ oder
höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
§ 35e
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Text
Klausurprüfung
§ 35e.Paragraph 35 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.
§ 35f
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 35f.Paragraph 35 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 35 e, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35 e, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 7).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ oder
zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 35e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 35 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ oder
die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oderdie besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Geschichte und Trendforschung“ oder
„Geschichte und Recht“ oder
„Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 7, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9)Absatz 9Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 36
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
Abschlussarbeit
§ 36.Paragraph 36,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
§ 37
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).
§ 38
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder
den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder
die besuchte schulautonome Vertiefung.
§ 39
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung
Diplomarbeit
§ 39.Paragraph 39,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten schulautonomen Schwerpunkt oder
den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.
§ 40
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“.
§ 41
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen der politichen Bildung“, „Entwicklung, Grundlagen und Aufgaben moderner Staaten“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Machtstrukturen im Staat“, „Österreichische Verfassung“, „Österreich und EU“ und „Europäische Integration und Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Grundlagen der politichen Bildung“, „Entwicklung, Grundlagen und Aufgaben moderner Staaten“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Machtstrukturen im Staat“, „Österreichische Verfassung“, „Österreich und EU“ und „Europäische Integration und Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7)Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 42
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5
Text
7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Vorprüfung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
„Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
„Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
(4)Absatz 4Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
(5)Absatz 5Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.
§ 43
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5
Text
Diplomarbeit
§ 43.Paragraph 43,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
§ 44
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5
Text
Klausurprüfung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
§ 45
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5
Text
Mündliche Prüfung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, am Aufbaulehrgang im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählte Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählte Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8)Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 46
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Abschlussarbeit
§ 46.Paragraph 46,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
§ 47
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 47.Paragraph 47,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
§ 48
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder„Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 2).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
„Tourismusgeografie“ oder
„Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
„Rezeption und Hotelmanagement“.
§ 49
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Abschlussarbeit
§ 49.Paragraph 49,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
§ 50
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Klausurprüfung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
§ 51
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2)eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,)
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.
§ 51a
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
9a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation
Diplomarbeit
§ 51a.Paragraph 51 a,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei der folgenden Pflichtgegenstände:
„Werkstofflehre und -analyse“,
„Produktmanagement und Projektatelier
§ 51b
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 51b.Paragraph 51 b,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „BetriebswirtschaftDas Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft
§ 51c
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 51c.Paragraph 51 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:
„Werkstofflehre und -analyse“,
„Produktmanagement und Projektatelier“, wobei hier nur die fachtheoretischen Lehrinhalte umfasst sind.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des PflichtgegenstandesDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
„Zweite lebende Fremdsprache“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“.
Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“ odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 51 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“ oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 51 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die PflichtgegenständeDas Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
„Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
„Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“
(8)Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 52
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6
Text
10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
„Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
„Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasstDas Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.
§ 53
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6
Text
Diplomarbeit
§ 53.Paragraph 53,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder
einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
§ 54
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6
Text
Klausurprüfung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Absatz eins,
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),
wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Z 2 entfällt.wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Ziffer eins und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Ziffer 2, entfällt.
(3)Absatz 3Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Absatz eins, eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
§ 55
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6
Text
Mündliche Prüfung
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand, wobei dieser am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte nur gewählt werden kann, wenn er im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8)Absatz 8Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Abs. 2 Z 1 sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 nicht wählbar.Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, nicht wählbar.
(9)Absatz 9Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 nicht wählbar.Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, nicht wählbar.
(10)Absatz 10Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 55a
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
10a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“
Diplomarbeit
§ 55a.Paragraph 55 a,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.
§ 55b
Text
Klausurprüfung
§ 55b.Paragraph 55 b,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten; schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß § 55a Z 1 oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß Paragraph 55 a, Ziffer eins, oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.
§ 55c
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 55c.Paragraph 55 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7)Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 55d
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
10b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“
Diplomarbeit
§ 55d.Paragraph 55 d,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder
den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder
den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand.den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand.
§ 55e
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 55e.Paragraph 55 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.
§ 55f
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 55f.Paragraph 55 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder
den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder
den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ sowie „Bewegung und Sport“.den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ sowie „Bewegung und Sport“.
(3)Absatz 3Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 4 verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß § 55d Z 1 oder 4 gewählt wurde.Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Absatz 2, Ziffer 4, verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß Paragraph 55 d, Ziffer eins, oder 4 gewählt wurde.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8)Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 56
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)
Diplomarbeit
§ 56.Paragraph 56,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 undden Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder 2 und
den Pflichtgegenstand „Religion“ oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Recht“ oder
den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder
den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder
den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
§ 57
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.
§ 58
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 oder einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Kultur-, Kongress-, Eventmanagement“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 oder einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Kultur-, Kongress-, Eventmanagement“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des PflichtgegenstandesDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
„Zweite lebende Fremdsprache“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“,
wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die PflichtgegenständeDas Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
„Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
„Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8)Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 59
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 6 Z 2
Text
12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)
Diplomarbeit
§ 59.Paragraph 59,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
„Umwelttechnologie und Innovation“ oder
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
§ 60
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
§ 61
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 6 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 6).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 6).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
den Pflichtgegenstand „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
den Pflichtgegenstand „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(4)Absatz 4Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.
(8)Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 61a
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Text
12a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“
Diplomarbeit
§ 61a.Paragraph 61 a,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
„Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
„Landschafts- und Raumplanung“.
§ 61b
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Text
Klausurprüfung
§ 61b.Paragraph 61 b,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
§ 61c
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 61c.Paragraph 61 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis d oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a, bis d oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
den Pflichtgegenstand „Landschafts- und Raumplanung“ oder
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4)Absatz 4Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 62
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)
Abschlussarbeit
§ 62.Paragraph 62,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
§ 63
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Klausurprüfung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich),
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“ (180 Minuten, schriftlich),
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ bzw. des Pflichtgegenstandes „Küche“ an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte und
die Teilbereiche „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“, „Ergonomie“ und „Hygienemanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasstDas Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst
den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
(4)Absatz 4An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Abs. 1 Z 4.An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
§ 64
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ bzw. an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Österreichische Gebärdensprache“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Wirtschaftliche Grundlagen und Zusammenhänge“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“, oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
die Pflichtgegenstände „Ernährung“ und „Naturwissenschaften“, wobei beim Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ die Lehrstoffbereiche „(Ver)bindung schafft Neues“ (inklusive Modellbildung), „Gesundheit und Hygiene, Prophylaxe“, „Überblick über die Organsysteme“ und „Energie und Umwelt“ umfasst sind.
§ 65
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe
Abschlussarbeit
§ 65.Paragraph 65,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Psychologie und Pädagogik“ oder
„Soziale Handlungsfelder“ oder
„Somatologie und Pathologie“ oder
Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
„Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“.
§ 66
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 66.Paragraph 66,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
§ 67
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
die Pflichtgegenstände „Somatologie und Pathologie“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
die Pflichtgegenstände „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem dritten Pflichtgegenstand.eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 mit einem dritten Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 67a
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Text
14a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
Vorprüfung
§ 67a.Paragraph 67 a,
(1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst in den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit die Prüfungsgebiete
„Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich) und
„Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung römisch eins Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung römisch eins Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(4)Absatz 4Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Abs. 1 Z 1 und 2 anzuwenden.Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuwenden.
§ 67b
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Text
Diplomarbeit
§ 67b.Paragraph 67 b,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst
in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und
in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
§ 67c
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Text
Klausurprüfung
§ 67c.Paragraph 67 c,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“
§ 67d
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Text
Mündliche Prüfung
§ 67d.Paragraph 67 d,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
in der Fachrichtung Pflege
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 5 Z 1 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4) sowieeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4) sowie
in der Fachrichtung Sozialbetreuung
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 5 Z 1 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4).
(2)Absatz 2Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 67c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“,einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 67 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“,
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Berufs- und Rechtskunde“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 5 Z 2 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 5, Ziffer 2, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 5 Z 3 umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 5, Ziffer 3, umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Abs. 5 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Absatz 5, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.
§ 67e
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Text
14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
Abschlussarbeit
§ 67e.Paragraph 67 e,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Psychologie und Pädagogik“,
„Soziale Handlungsfelder“,
„Somatologie und Pathologie“,
„Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
„Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde.
§ 67f
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Text
Klausurprüfung
§ 67f.Paragraph 67 f,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
§ 67g
Beachte für folgende Bestimmung
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Text
Mündliche Prüfung
§ 67g.Paragraph 67 g,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Psychologie und Pädagogik“,
den Pflichtgegenstand „Soziale Handlungsfelder“,
den Pflichtgegenstand „Somatologie und Pathologie“,
den Pflichtgegenstand „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“,
eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, odereine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, oder
eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 68
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8
Text
15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)
Diplomarbeit
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.
Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
§ 69
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
§ 70
Text
Mündliche Prüfung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ (ausgenommen Aufbaulehrgang) oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den nicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10)Absatz 10Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 70a
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8
Text
15a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business
Diplomarbeit
§ 70a.Paragraph 70 a,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70b
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8
Text
Klausurprüfung
§ 70b.Paragraph 70 b,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a. umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b. umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.
§ 70c
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8
Text
Mündliche Prüfung
§ 70c.Paragraph 70 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder
jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.
§ 70d
Text
15b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business
Diplomarbeit
§ 70d.Paragraph 70 d,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „European and International Business“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70e
Text
Klausurprüfung
§ 70e.Paragraph 70 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Business Center (Übungsfirma) und Case Studies“.
§ 70f
Text
Mündliche Prüfung
§ 70f.Paragraph 70 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
wenn gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 e, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 e, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Creative Business Solutions“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „International Business“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 e, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(10)Absatz 10Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
§ 70g
Text
15c. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 70g.Paragraph 70 g,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70h
Text
Klausurprüfung
§ 70h.Paragraph 70 h,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
§ 70i
Text
Mündliche Prüfung
§ 70i.Paragraph 70 i,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
wenn gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media und Kommunikation“, „Netzwerkmanagement“, „Wirtschafts- und Organisationsstrategie“ oder „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 70j
Text
15d. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business
Diplomarbeit
§ 70j.Paragraph 70 j,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.
§ 70k
Text
Klausurprüfung
§ 70k.Paragraph 70 k,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „E-Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des entsprechenden Pflichtgegenstandes.
§ 70l
Text
Mündliche Prüfung
§ 70l.Paragraph 70 l,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 k, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 k, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes bzw. der Pflichtgegenstände oder des Seminares des Erweiterungsbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände oder Seminare „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, „Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial Law“, „Industrial English“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
jener Pflichtgegenstände bzw. Seminare des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial English“, „Wirtschaftsethik“), die mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Teil des Prüfungsfaches „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
mindestens einen Pflichtgegenstand oder mindestens ein Seminar des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Industrial English“, „Industrial Law“ und „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“) und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 k, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 70m
Text
15e. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht
Diplomarbeit
§ 70m.Paragraph 70 m,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft, Management und Recht“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70n
Text
Klausurprüfung
§ 70n.Paragraph 70 n,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
§ 70o
Text
Mündliche Prüfung
§ 70o.Paragraph 70 o,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder
jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und
den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 71
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Abschlussarbeit
§ 71.Paragraph 71,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.
§ 72
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.
§ 73
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.
§ 74
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Diplomarbeit
§ 74.Paragraph 74,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
§ 75
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 76
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Absatz 4,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 75, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 75, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 75, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oderden Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 75, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 75, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(5)Absatz 5Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6)Absatz 6Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 77
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 77.Paragraph 77,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
§ 78
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 79
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Absatz 4,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 78, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 78, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Instrumentalunterricht“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 78, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“, oderden Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 78, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 78, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(5)Absatz 5Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Deutsch (Lernhilfe)“ oder
„Englisch (Lernhilfe)“ oder
„Mathematik (Lernhilfe)“.
(7)Absatz 7Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 80
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
19. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 80.Paragraph 80,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
§ 81
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Klausurprüfung
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie...“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie...“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe.Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 82
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Text
Mündliche Prüfung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches oder
den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches und den Pflichtgegenstand „Inklusive Pädagogik“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ oder
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“, „Seminar BE, WE, TG“ und „Instrumentalunterricht“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 81, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“, „Seminar BE, WE, TG“ und „Instrumentalunterricht“, oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oderden Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 81, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 81, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, oder
den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ in Kombination mit dem Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ oder „Textiles Gestalten“.
(5)Absatz 5Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 83
Text
20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 83.Paragraph 83,
Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.
§ 84
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß Paragraph 83, zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
„Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
§ 85
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
§ 85a
Text
20a. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 85a.Paragraph 85 a,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
§ 85b
Text
Klausurprüfung
§ 85b.Paragraph 85 b,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.
§ 85c
Text
Mündliche Prüfung
§ 85c.Paragraph 85 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände
„Pädagogik der Früherziehung“ und
„Didaktik der Früherziehung“ oder
die Pflichtgegenstände
„Pädagogik der Früherziehung“ und
„Didaktik der Früherziehung“ und
„Physiologische Grundlagen“.
§ 86
Text
21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 86.Paragraph 86,
Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.
§ 87
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Klausurprüfung
§ 87.Paragraph 87,
Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 86 gewählten Prüfungsgebiet: Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß Paragraph 86, gewählten Prüfungsgebiet:
„Heil- und Sonderpädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Spezielle Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
§ 88
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Mündliche Prüfung
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
den Pflichtgegenstand
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
§ 88a
Text
21a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Abschlussarbeit
§ 88a.Paragraph 88 a,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Praxis und Kleinkindpflege“ einschließlich dem „Pflichtpraktikum“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder einer verbindlichen Übung oder einem Freigegenstand.
§ 88b
Text
Klausurprüfung
§ 88b.Paragraph 88 b,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).
§ 88c
Text
Mündliche Prüfung
§ 88c.Paragraph 88 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 88b Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 88b Z 2 lit. b gewählt hat, und„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die PflichtgegenständeDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
„Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
„Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
(4)Absatz 4Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 sowie § 88a hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, sowie Paragraph 88 a, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
§ 89
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7
Text
22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 89.Paragraph 89,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.
§ 90
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7
Text
Klausurprüfung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 91
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 8 Z 4
Text
Mündliche Prüfung
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Komplementärfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
„Geschichte und Politische Bildung, Recht“ oder
„Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft“, sofern der Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5,
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Absatz 2, zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Absatz 5,
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(5)Absatz 5Die Festlegung der gemäß Abs. 2 für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Abs. 3 für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:Die Festlegung der gemäß Absatz 2, für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Absatz 3, für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:
an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus den schulautonom eingeführten Pflichtgegenständen im Lehrplanbereich „Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen“,
an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus dem alternativen Pflichtgegenstand „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung,
an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft“,
an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Wein- und Obstbau, Technologie“,
an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Gartenbau“,
an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landtechnik“,
an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Forstwirtschaft und Naturraummanagement“,
an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft und Ernährung“,
an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Lebensmittel- und Biotechnologie“,
an der Höheren Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ und dem Pflichtgegenstand „Angewandte Mikrobiologie“ und
an der Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“.
(6)Absatz 6Die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5, sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 92
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsDie Verordnungen
über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, undüber die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 70 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2008,, und über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009,über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2009,,
finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 95 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 95, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über abschließende Prüfungen an der
Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3, § 35 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) (Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 35, samt Überschrift),
Fachschule für Mode (§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2),Fachschule für Mode (Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins und 2),
Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 39, Ziffer eins und 2, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 41, samt Überschrift),
Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und 3, § 45 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) (Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 45, samt Überschrift),
Tourismusfachschule (§ 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift),Tourismusfachschule (Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 48, samt Überschrift),
Hotelfachschule (§ 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3),Hotelfachschule (Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3),
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) (10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur und Kongressmanagement“ (die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur und Kongressmanagement“ (die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58, samt Überschrift),
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, samt Überschrift),
Fachschule für wirtschaftliche Berufe (der 13. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
Fachschule für Sozialberufe (§ 65 Z 4 und 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 3),Fachschule für Sozialberufe (Paragraph 65, Ziffer 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und 3),
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift),Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Paragraph 74, samt Überschrift, Paragraph 75, samt Überschrift, Paragraph 76, samt Überschrift),
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift),Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 78, samt Überschrift, Paragraph 79, samt Überschrift),
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (§ 80, § 81 samt Überschrift, § 82 samt Überschrift) undBildungsanstalt für Sozialpädagogik (Paragraph 80,, Paragraph 81, samt Überschrift, Paragraph 82, samt Überschrift) und
Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 sowie § 91 samt Überschrift)Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) (Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2, sowie Paragraph 91, samt Überschrift)
in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 231/2018 sind bis zum Wirksamwerden gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 bis 8 auf abschließende Prüfungen sowie auf Wiederholungen dieser abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018, sind bis zum Wirksamwerden gemäß Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 auf abschließende Prüfungen sowie auf Wiederholungen dieser abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
§ 93
Text
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
§ 93.Paragraph 93,
Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
§ 93a
Text
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016)
§ 93a.Paragraph 93 a,
Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4a auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4 a, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
§ 94
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)
§ 94.Paragraph 94,
Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (§§ 71 bis 73) gemäß § 95 Abs. 2 Z 5 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (Paragraphen 71 bis 73) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 5, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
§ 95
Text
Inkrafttreten
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz einsDiese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.Diese Verordnung, die Paragraphen 10,, 25 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins, sowie Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2012,, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. (2)Absatz 2Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten wie folgt in Kraft: Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, Paragraph 7, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschriften der Paragraphen 15,, 16 und 17, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;
§ 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;Paragraph 93, samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
§ 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;Paragraph 94, samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden;
Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 4,, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, Paragraph 92,, Paragraphen 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft. (4)Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018, treten wie folgt in Kraft: § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 18 Abs. 3 erster Teilsatz des zweiten Satzes, § 19a zweiter Satz, § 23 Abs. 1 und Abs. 5 erster Teilsatz des ersten Satzes sowie der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 18, Absatz 3, erster Teilsatz des zweiten Satzes, Paragraph 19 a, zweiter Satz, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 5, erster Teilsatz des ersten Satzes sowie der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und Abs. 3, der 13. Unterabschnitt des. 4. Abschnittes, § 65 Z 4 und Z 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und § 67 Abs. 2 und Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 48, samt Überschrift, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und Absatz 3,, der 13. Unterabschnitt des. 4. Abschnittes, Paragraph 65, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 67, Absatz 2 und Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
der 4a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und Z 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift, der 9a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10b. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift, die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift, § 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift, § 80, § 81 samt Überschrift sowie § 82 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;der 4a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 39, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 41, samt Überschrift, der 9a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10b. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58, samt Überschrift, die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 74, samt Überschrift, Paragraph 75, samt Überschrift, Paragraph 76, samt Überschrift, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 78, samt Überschrift, Paragraph 79, samt Überschrift, Paragraph 80,, Paragraph 81, samt Überschrift sowie Paragraph 82, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3 sowie § 35 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 35, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 45 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 45, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
der 10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtige der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 und § 91 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2020 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2 und Paragraph 91, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2020 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
die Überschrift des 15. Unterabschnittes des 4. Abschnittes und der 15a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2023 Anwendung.
(5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019, treten wie folgt in Kraft: § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung;Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 3, treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung;
§ 16 Abs. 2 und 2a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2 und 2a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: Das Inhaltsverzeichnis betreffend die die 3., 3a., 15., 15b. bis 15e. sowie 21a. Unterabschnitte des 4. Abschnitts betreffenden Zeilen sowie § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, die Überschrift des 3., 3a. und 15. Unterabschnittes des 4. Abschnitts, die 15b. bis 15e. Unterabschnitte des 4. Abschnittes, der 21a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie § 92 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis betreffend die die 3., 3a., 15., 15b. bis 15e. sowie 21a. Unterabschnitte des 4. Abschnitts betreffenden Zeilen sowie Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, die Überschrift des 3., 3a. und 15. Unterabschnittes des 4. Abschnitts, die 15b. bis 15e. Unterabschnitte des 4. Abschnittes, der 21a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie Paragraph 92, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Der Einleitungsteil des § 59, § 61 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 4, Abs. 3 Z 3 bis 6, Abs. 4 bis 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/21 Anwendung. Bis zu Wirksamwerden sind diese Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2020/21 stattgefundenen Reife- und Diplomprüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.Der Einleitungsteil des Paragraph 59,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6, Absatz 4 bis 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/21 Anwendung. Bis zu Wirksamwerden sind diese Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018, sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2020/21 stattgefundenen Reife- und Diplomprüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
(7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021, treten wie folgt in Kraft: § 70 Abs. 1 Z 3 lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 4b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, der 4b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.
(8)Absatz 8Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten wie folgt in Kraft: Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 20a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie der 20a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 17 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
§ 91 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2024 Anwendung.Paragraph 91, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2024 Anwendung.
(9)Absatz 9§ 30 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.Paragraph 30, sowie Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung. (10)Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023, treten wie folgt in Kraft: Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14a. und 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 4 letzter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14a. und 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der 14a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.
Der 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung.
Anl. 1
Text
Anlage 1
(zu § 93)(zu Paragraph 93,)
15-Ü. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit (HT 2016-2018)
§ 68-Ü.Paragraph 68 -, Ü, (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen oder mehrere der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“, „Rechnungswesen und Controlling“, „Wirtschaftsinformatik“, „Informations- und Officemanagement“, „Politische Bildung und Recht“, „Volkswirtschaft“ oder
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
die gewählte Fachrichtung.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
Klausurprüfung (HT 2016-2018)
§ 69-Ü.Paragraph 69 -, Ü, (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung (HT 2016-2018)
§ 70-Ü.Paragraph 70 -, Ü, (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
Wenn gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undWenn gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie (Wirtschaftsgeografie) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den nicht gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Anl. 2
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Text
Anlage 2
(zu § 94)(zu Paragraph 94,)
16-Ü. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule (HT 2016)
Abschlussarbeit (HT 2016)
§ 71-Ü.Paragraph 71 -, Ü, Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“ und/oder aus dem Fachbereich den Pflichtgegenstand „Schulautonomer Bereich“.
Klausurprüfung (HT 2016)
§ 72-Ü.Paragraph 72 -, Ü, (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung (HT 2016)
§ 73-Ü.Paragraph 73 -, Ü, (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“.Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“.