Die Ausdampfsicherheit für Dampfkessel ist gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nach Ausfall der Speisewasserzufuhr und Abschalten der Beheizung (Brennstoffförderung) ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampfkessel vorhandenen Wasservorrates nicht bewirken kann. Diese Forderung gilt bei Großwasserraumkessel als erfüllt, wenn durch einen Ausdampfversuch nachgewiesen wird, dass nach dem Abschalten der Heizung aus Volllastbeharrung und Ausfall der Speisewasserzufuhr die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Für den Nachweis ist eine Wasserstandsvorrichtung so anzuordnen, dass das Maß 50 mm über HF zu erkennen ist. Diese Erkennbarkeit kann auch durch andere geeignete Maßnahmen erzielt werden.