Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 123/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übergeben wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.