Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)
StF: BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, (VFB) (NR: GP römisch XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 275/A AB 43 S. 12. BR: AB 10284 S. 902.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Individuelle Online-Sammelsysteme Anmerkung, tritt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, mit 31.3.2024 außer Kraft)

Paragraph 3,

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

Paragraph 4,

Anfechtung der Bürgerinitiative

Paragraph 5,

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 6,

Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

Paragraph 7,

Gebührenfreiheit

Paragraph 8,

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

Paragraph 9,

Vollziehung

Paragraph 10,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.
  2. Absatz 2Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      „Kommission“: Europäische Kommission;
    2. Ziffer 2
      „Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;
    3. Ziffer 3
      „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;
    4. Ziffer 4
      „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2019/788;
    5. Ziffer 5
      „Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/788;
    6. Ziffer 6
      „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/788;
    7. Ziffer 7
      „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;
    8. Ziffer 8
      „Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/788;
    9. Ziffer 9
      „Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/788;
    10. Ziffer 10
      „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

§ 2

Text

Individuelle Online-Sammelsysteme

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung zu beantragen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 5, der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung erfüllt.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 2, hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.
  5. Absatz 5Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3

Text

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang römisch fünf der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.
  2. Absatz 2Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Absatz eins, übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.
  3. Absatz 3Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
    2. Ziffer 2
      die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3, der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
    4. Ziffer 4
      die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang römisch III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
    5. Ziffer 5
      nicht das Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung vorgelegt worden ist,
    6. Ziffer 6
      elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
    7. Ziffer 7
      die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung ausgestellt worden ist.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Absatz 3, unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
    2. Ziffer 2
      Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung gesammelt worden sind,
    4. Ziffer 4
      im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
    5. Ziffer 5
      sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
    6. Ziffer 6
      der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.
  6. Absatz 6Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Absatz 2, die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang römisch VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.
  7. Absatz 7Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 6, gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.
  8. Absatz 8Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 6,, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Absatz 2, zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß Paragraph 4, anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.
  9. Absatz 9Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 4

Text

Anfechtung der Bürgerinitiative

Paragraph 4,
  1. Absatz einsInnerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 3, Absatz 4, oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69 Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 5

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 5, Absatz 6, Litera a, der Verordnung), indem sie
    1. Ziffer eins
      beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch III zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung ausfüllt,
    2. Ziffer 2
      bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder
    3. Ziffer 3
      bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
  2. Absatz 2Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.

§ 6

Text

Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

Paragraph 6,

Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den Paragraphen 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

§ 7

Text

Gebührenfreiheit

Paragraph 7,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Bestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 8

Text

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

Paragraph 8,

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so ist die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, zu verwenden.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 10

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Artikel 21, der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2,, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in Paragraph 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in Paragraph 10,, Paragraph eins,, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraphen 2, Absatz eins,, 2, 3 und 4, 3 Absatz eins,, 2, 3, 5 Ziffer 3 und die Wortfolge „Art. 12 Absatz 5 “, in Absatz 6 und Absatz 7,, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, die Wortfolge „gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist“ in Paragraph 6,, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu Paragraph 10 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.

Art. 25

Text

Artikel 25
Notifikationshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).