Artikel 7
Der FABCE-Rat
1.Ziffer eins Der FABCE-Rat wird als gemeinsames Entscheidungsgremium für die Durchführung, Anwendung und die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens eingerichtet.
2.Ziffer 2 Der FABCE-Rat setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammen. Jeder Vertragsstaat kann mehrere Delegierte benennen, damit die Interessen sowohl der Zivilluftfahrt als auch der Militärluftfahrt vertreten sind. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
3.Ziffer 3 Jeder für einen Abschnitt des Luftraums im FAB CE benannte Flugverkehrsdienstleister ist berechtigt, einen Vertreter zu ernennen, der den Sitzungen des FABCE-Rates als Beobachter beiwohnt.
4.Ziffer 4 Der FABCE-Rat ergreift im Rahmen dieses Übereinkommens die gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung, des Betriebs und der weiteren Entwicklung des FAB CE, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES) und die Verwirklichung der entsprechenden Ziele sicherzustellen, einschließlich der Einhaltung des in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Leistungssystems und dessen Vorgaben.
5.Ziffer 5 Der FABCE-Rat prüft, erörtert und fasst Beschlüsse zu folgenden Angelegenheiten:
Erarbeitung und Billigung der Grundsätze, Ziele und allgemeinen Vorgehensweisen für den FAB CE auf strategischer Ebene in Bezug auf innere und äußere Angelegenheiten des FAB CE, unter anderem, jedoch nicht begrenzt auf
Luftraummanagement (ASM);
Flugsicherungsdienste (ANS);
Verkehrsflusssteuerung (ATFM);
Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflusssteuerung, Luftraummanagement sowie Ausbildung und Zulassung von Personal;
Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens oder dessen Beendigung;
Einsetzung von anderen Gremien nach Artikel 6(1)(d);
Aufgabenstellungen für die nach Artikel 6(1)(b)-(d) eingesetzten Gremien und Änderungen derselben;
sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.
6.Ziffer 6 Außerdem prüft, erörtert und ergreift der FABCE-Rat Maßnahmen zu folgenden Angelegenheiten:
Billigung von Gesamtplänen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung, der weiteren Entwicklung und dem Betrieb des FAB CE;
Harmonisierung des Gebührensystems;
Schaffung einer bzw. mehrerer Gebührenzonen, die sich über nationale Grenzen hinweg erstreckt bzw. erstrecken;
Harmonisierung von Regeln zu ANS, ATFM, ASM, zur Ausbildung und Zulassung von entsprechendem Personal sowie von Luftverkehrsregeln, einschließlich der Harmonisierung der notifizierten Unterschiede bei der Anwendung der ICAO-Standards;
Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen mit dem Ziel der Verbesserung ihrer jeweiligen Leistung im FAB CE;
sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.
7.Ziffer 7 Die Maßnahme nach Absatz 6 steht im Einklang mit den bereits gefassten Beschlüssen des FABCE-Rates, soweit darin nichts anderes festgelegt ist.
8.Ziffer 8 Der FABCE-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Ersuchen zweier Vertragsstaaten zusammen.
9.Ziffer 9 Der FABCE-Rat nimmt seine Beschlüsse und Maßnahmen im Konsens an. Kann kein Konsens erreicht werden, so nimmt der FABCE-Rat seine Beschlüsse und Maßnahmen im Wege der Abstimmung nach folgenden Regeln an:
Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsstaaten und werden nur durch einen anderen Beschluss geändert oder aufgehoben;
Maßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten und werden nur durch eine andere Maßnahme geändert oder aufgehoben.
Diese Änderungs- oder Aufhebungsmaßnahme bedarf der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten. Vertragsstaaten, welche die Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme und die ursprüngliche Maßnahme angenommen haben, sind durch die ursprüngliche Maßnahme gegenüber jenen Vertragsstaaten gebunden, die nur die ursprüngliche Maßnahme angenommen haben:
für den Zeitraum der Anwendung der ursprünglichen Maßnahme; oder
für ein Jahr (Übergangszeitraum) nach Annahme der Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme, wenn in der ursprünglichen Maßnahme kein Anwendungszeitraum festgelegt wurde.
Die Vertragsstaaten, die durch die ursprüngliche Maßnahme gebunden waren, jedoch nicht für die Änderungs- oder Aufhebungsmaßnahme gestimmt haben, bleiben weiterhin durch die ursprüngliche Maßnahme gebunden, es sei denn - im Falle von (ii) -, sie geben für die Zeit nach dem Übergangszeitraum etwas anderes an.
ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Sitzung vertreten ist, hat das Recht, seine Stimme schriftlich abzugeben; wenn innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des schriftlichen Beschluss- oder Maßnahmeentwurfs keine entsprechende Reaktion erfolgt, gilt dies als Zustimmung von Seiten dieses Vertragsstaates.
10.Ziffer 10 Sofern in diesem Übereinkommen oder im entsprechenden Beschluss nichts anderes festgelegt ist, sind Beschlüsse für alle Vertragsstaaten verbindlich. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nichts anderes festgelegt ist, sind Maßnahmen für alle Vertragsstaaten verbindlich, die dafür gestimmt haben. Ein Vertragsstaat, der nicht für eine Maßnahme gestimmt hat, ist durch diese auch nicht gebunden, es sei denn, er unterrichtet den FABCE-Rat zu einem beliebigen Zeitpunkt davon, dass er sich ab einem bestimmten Datum hinsichtlich aller oder bestimmter Abschnitte seines betroffenen Luftraums und aller oder bestimmter in seinem betroffenen Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste durch die Maßnahme gebunden fühlt.
11.Ziffer 11 Durch die Annahme einer Maßnahme werden zwei oder mehrere Vertragsstaaten, die nicht für die Maßnahme gestimmt haben, nicht daran gehindert, angemessene Flexibilitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 10 dieses Übereinkommens zu treffen und umzusetzen.
12.Ziffer 12 Jeder Entschluss zu Angelegenheiten, die in Absatz 6 aufgeführt sind, gilt als Maßnahme, ungeachtet seiner Bezeichnung und unabhängig davon, ob er im Konsens, durch Einstimmigkeit oder mehrheitlich angenommen wurde.
13.Ziffer 13 Jeder Vertragsstaat ist gehalten, für ihn verbindliche Beschlüsse und Maßnahmen zu angemessener Zeit im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen oder ihre wirksame Umsetzung anderweitig sicherzustellen.
14.Ziffer 14 Hat ein vorgeschlagener Beschluss oder eine vorgeschlagene Maßnahme keine Auswirkung auf den betroffenen Luftraum eines Vertragsstaates oder auf die von einem Vertragsstaat in Anlage 2 benannten Flugsicherungsdienste, so hat dieser Vertragsstaat kein Stimmrecht und gilt nicht als Vertragsstaat nach Absatz 9 und 10, vorausgesetzt, dass
dieser Beschluss/diese Maßnahme keine Schnittstellen mit dem betroffenen Luftraum dieses Vertragsstaates einschließt;
dieser Beschluss/diese Maßnahme im Einklang mit den von diesem Vertragsstaat angenommenen Beschlüssen/Maßnahmen steht.
Ein solcher Beschluss/eine solche Maßnahme ist für diesen Vertragsstaat nicht verbindlich und schränkt das Recht dieses Vertragsstaates in keiner Weise ein, zu den in Absatz 5 und 6 genannten Angelegenheiten und Bereichen einen Beschluss bzw. eine Maßnahme anzunehmen.
Bei einem Vorbehalt nach Artikel 20 gilt das gleiche sinngemäß für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem maßgeblichen Datum.