Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Übereinkommen zur Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
StF: BGBl. III Nr. 33/2012 (NR: GP XXIV RV 1394 AB 1490 S. 130. BR: AB 8605 S. 802.)

Vertragsparteien

*Kroatien III 111/2012 *Slowakei III 80/2012 *Slowenien III 111/2012 *Ungarn III 33/2012

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Verzeichnis der Anlagen:

Anlage 1: Abgrenzung des Luftraums

Anlage 2: Flugsicherungsdienste

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Jänner 2012 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien hinterlegt. Weiters hat Ungarn am 17. Jänner 2012 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 23, Absatz 3, am 20. März 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

BOSNIEN-HERZEGOWINA,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

nachstehend als “Vertragsstaaten“ bezeichnet -

Präambel

IN DER ERWÄGUNG, dass die Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) ergriffen wurde, um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu verbessern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen,

IM HINBLICK DARAUF, dass die Ziele des SES insbesondere durch funktionale Luftraumblöcke erreicht werden sollen, die auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegt werden, in denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten leistungsbezogen und optimiert erfolgt, um eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen einzuführen;

IN DER ERWÄGUNG, dass der zentraleuropäische Luftraum von erheblicher Bedeutung für das europäische Flugverkehrsmanagement ist und dass Verbesserungen im Hinblick auf seine Gestaltung, sein Management oder bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu einem besseren Verkehrsfluss nicht nur in Zentraleuropa beitragen;

IN DEM WUNSCH, die Einführung des SES nicht nur auf die Mitgliedstaaten der EU zu beschränken und seine Umsetzung in Ländern zu unterstützen, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Abschluss eines Übereinkommens über die Errichtung und Umsetzung eines funktionalen Luftraumblocks nicht den Grundsatz beeinträchtigt, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt oder die Fähigkeit eines jeden Staates, seine Vorrechte in Sicherheits- und Verteidigungsfragen in seinem nationalen Luftraum wahrzunehmen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) der Vertragsstaaten geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander treffen, um eine angemessene Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz einer gültigen Zulassung sind und Dienste in dem Luftraum erbringen, der in den Verantwortungsbereich der Vertragsstaaten fällt;

EINGEDENK des Ermessens, das jeder Vertragsstaat bei der Abgrenzung des Umfangs des Luftraumes und der Festlegung der unter dieses Übereinkommen fallenden Flugsicherungsdienste hat;

IN DEM WUNSCH, bei der Umsetzung des SES zusammenzuarbeiten, so dass seine Ziele erreicht werden können und die Luftraumnutzer aus seiner praktischen Umsetzung Nutzen ziehen können;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften mit der Internationalen Zivilluffahrt-Organisation (ICAO) ergeben, und eingedenk der regionalen Übereinkünfte, die am Tage des Inkrafttretens der Flugsicherungsdienste-Verordnung bestanden;

IM HINBLICK auf die Schaffung der rechtlichen und institutionellen Grundlage für einen zwischen den Vertragsstaaten zu errichtenden Funktionalen Luftraumblock ”Zentraleuropa” (FAB CE);

IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung des FAB CE die von der ICAO anerkannten Fluginformationsgebiete (FIR) unberührt lässt und dass die Vertragsstaaten gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete verantwortlich sind, die ihnen die ICAO zugewiesen hat -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Absatz a
      "Luftraum des FAB CE" bezeichnet den Luftraum, der den betroffenen Luftraum eines jeden Vertragsstaates umfasst;
    2. Absatz b
      "FABCE-Dienste" bezeichnen Flugsicherungsdienste, die von den Vertragsstaaten in Anlage 2 zu diesem Übereinkommen festgelegt, für ihren betroffenen Luftraum zu erbringen und nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(b) sind;
    3. Absatz c
      "betroffener Luftraum" bezeichnet in Bezug auf jeden Vertragsstaat den Luftraum, für den er zuständig ist, den er in Anlage 1 zu diesem Übereinkommen benannt hat und der nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(a) ist;
    4. Absatz d
      “zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf eine bestimmte Flugsicherungsorganisation diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die vom Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der diese Flugsicherungsorganisation zertifiziert hat;
    5. Absatz e
      “territoriale nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf einen bestimmten Luftraumabschnitt diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der für diesen Luftraumabschnitt zuständig ist;
    6. Absatz f
      “maßgebliches Datum“ bezeichnet den 30. Juni 2012 oder das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, je nachdem, was später eintritt.

Ziffer 2 Sofern nichts anderes festgelegt ist oder der Kontext nichts anderes erfordert, sind andere in diesem Übereinkommen verwendete Begriffe und Ausdrücke entsprechend ihrem Gebrauch und ihrer Auslegung in der einschlägigen Rechtssetzung auszulegen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt angenommen wurde.

Art. 2

Text

Artikel 2

Ziel

Mit diesem Übereinkommen wird darauf abgezielt, einen funktionalen Luftraumblock zu errichten, Regeln und Verfahren für dessen Umsetzung, Betrieb und Weiterentwicklung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum festzulegen und geeignete Lenkungs- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Staatshoheit

Ziffer eins Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die volle und ausschließliche Hoheit der Vertragsstaaten über den Luftraum über ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt oder anderer internationaler Vereinbarungen, denen sie als Partei angehören.

Art. 4

Text

Artikel 4

Sicherheit und Verteidigung

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.

Art. 5

Text

Artikel 5

Errichtung eines funktionalen Luftraumblocks

Die Vertragsstaaten errichten hiermit den Funktionalen Luftraumblock “Zentraleuropa“ (FAB CE). Dieses Übereinkommen betrifft den Luftraum des FAB CE in dem Umfang der FABCEDienste.

Art. 6

Text

Artikel 6

Gremien des FAB CE

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten vereinbaren die Einrichtung folgender Gremien für den FAB CE:
    1. Absatz a
      FABCE-Rat
    2. Absatz b
      Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JCMACC)
    3. Absatz c
      Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
    4. Absatz d
      andere Gremien, die auf Beschluss des FABCE-Rates für die Umsetzung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des FAB CE notwendig sind.
  2. Ziffer 2
    Die genannten Gremien besitzen keine Rechtspersönlichkeit.

Art. 7

Text

Artikel 7

Der FABCE-Rat

Ziffer eins Der FABCE-Rat wird als gemeinsames Entscheidungsgremium für die Durchführung, Anwendung und die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens eingerichtet.

Ziffer 2 Der FABCE-Rat setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammen. Jeder Vertragsstaat kann mehrere Delegierte benennen, damit die Interessen sowohl der Zivilluftfahrt als auch der Militärluftfahrt vertreten sind. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.

Ziffer 3 Jeder für einen Abschnitt des Luftraums im FAB CE benannte Flugverkehrsdienstleister ist berechtigt, einen Vertreter zu ernennen, der den Sitzungen des FABCE-Rates als Beobachter beiwohnt.

Ziffer 4 Der FABCE-Rat ergreift im Rahmen dieses Übereinkommens die gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung, des Betriebs und der weiteren Entwicklung des FAB CE, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES) und die Verwirklichung der entsprechenden Ziele sicherzustellen, einschließlich der Einhaltung des in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Leistungssystems und dessen Vorgaben.

Ziffer 5 Der FABCE-Rat prüft, erörtert und fasst Beschlüsse zu folgenden Angelegenheiten:

  1. Absatz a
    Erarbeitung und Billigung der Grundsätze, Ziele und allgemeinen Vorgehensweisen für den FAB CE auf strategischer Ebene in Bezug auf innere und äußere Angelegenheiten des FAB CE, unter anderem, jedoch nicht begrenzt auf
    1. Absatz i
      Luftraumgestaltung;
    2. Absatz i, i
      Luftraummanagement (ASM);
    3. Absatz i, i, i
      Flugsicherungsdienste (ANS);
    4. Absatz i, v
      Verkehrsflusssteuerung (ATFM);
    5. Absatz v
      Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflusssteuerung, Luftraummanagement sowie Ausbildung und Zulassung von Personal;
  2. Absatz b
    Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens oder dessen Beendigung;
  3. Absatz c
    seine Geschäftsordnung;
  4. Absatz d
    Einsetzung von anderen Gremien nach Artikel 6(1)(d);
  5. Absatz e
    Aufgabenstellungen für die nach Artikel 6(1)(b)-(d) eingesetzten Gremien und Änderungen derselben;
  6. Absatz f
    sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.

Ziffer 6 Außerdem prüft, erörtert und ergreift der FABCE-Rat Maßnahmen zu folgenden Angelegenheiten:

  1. Absatz a
    Billigung von Gesamtplänen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung, der weiteren Entwicklung und dem Betrieb des FAB CE;
  2. Absatz b
    Notfälle;
  3. Absatz c
    Harmonisierung des Gebührensystems;
  4. Absatz d
    Schaffung einer bzw. mehrerer Gebührenzonen, die sich über nationale Grenzen hinweg erstreckt bzw. erstrecken;
  5. Absatz e
    Harmonisierung von Regeln zu ANS, ATFM, ASM, zur Ausbildung und Zulassung von entsprechendem Personal sowie von Luftverkehrsregeln, einschließlich der Harmonisierung der notifizierten Unterschiede bei der Anwendung der ICAO-Standards;
  6. Absatz f
    Leistungspläne;
  7. Absatz g
    Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen mit dem Ziel der Verbesserung ihrer jeweiligen Leistung im FAB CE;
  8. Absatz h
    sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.

Ziffer 7 Die Maßnahme nach Absatz 6 steht im Einklang mit den bereits gefassten Beschlüssen des FABCE-Rates, soweit darin nichts anderes festgelegt ist.

Ziffer 8 Der FABCE-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Ersuchen zweier Vertragsstaaten zusammen.

Ziffer 9 Der FABCE-Rat nimmt seine Beschlüsse und Maßnahmen im Konsens an. Kann kein Konsens erreicht werden, so nimmt der FABCE-Rat seine Beschlüsse und Maßnahmen im Wege der Abstimmung nach folgenden Regeln an:

  1. Absatz a
    Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsstaaten und werden nur durch einen anderen Beschluss geändert oder aufgehoben;
  2. Absatz b
    Maßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten und werden nur durch eine andere Maßnahme geändert oder aufgehoben.
    Diese Änderungs- oder Aufhebungsmaßnahme bedarf der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten. Vertragsstaaten, welche die Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme und die ursprüngliche Maßnahme angenommen haben, sind durch die ursprüngliche Maßnahme gegenüber jenen Vertragsstaaten gebunden, die nur die ursprüngliche Maßnahme angenommen haben:
    1. Absatz i
      für den Zeitraum der Anwendung der ursprünglichen Maßnahme; oder
    2. Absatz i, i
      für ein Jahr (Übergangszeitraum) nach Annahme der Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme, wenn in der ursprünglichen Maßnahme kein Anwendungszeitraum festgelegt wurde.
    Die Vertragsstaaten, die durch die ursprüngliche Maßnahme gebunden waren, jedoch nicht für die Änderungs- oder Aufhebungsmaßnahme gestimmt haben, bleiben weiterhin durch die ursprüngliche Maßnahme gebunden, es sei denn - im Falle von (ii) -, sie geben für die Zeit nach dem Übergangszeitraum etwas anderes an.
  3. Absatz c
    ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Sitzung vertreten ist, hat das Recht, seine Stimme schriftlich abzugeben; wenn innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des schriftlichen Beschluss- oder Maßnahmeentwurfs keine entsprechende Reaktion erfolgt, gilt dies als Zustimmung von Seiten dieses Vertragsstaates.

Ziffer 10 Sofern in diesem Übereinkommen oder im entsprechenden Beschluss nichts anderes festgelegt ist, sind Beschlüsse für alle Vertragsstaaten verbindlich. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nichts anderes festgelegt ist, sind Maßnahmen für alle Vertragsstaaten verbindlich, die dafür gestimmt haben. Ein Vertragsstaat, der nicht für eine Maßnahme gestimmt hat, ist durch diese auch nicht gebunden, es sei denn, er unterrichtet den FABCE-Rat zu einem beliebigen Zeitpunkt davon, dass er sich ab einem bestimmten Datum hinsichtlich aller oder bestimmter Abschnitte seines betroffenen Luftraums und aller oder bestimmter in seinem betroffenen Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste durch die Maßnahme gebunden fühlt.

Ziffer 11 Durch die Annahme einer Maßnahme werden zwei oder mehrere Vertragsstaaten, die nicht für die Maßnahme gestimmt haben, nicht daran gehindert, angemessene Flexibilitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 10 dieses Übereinkommens zu treffen und umzusetzen.

Ziffer 12 Jeder Entschluss zu Angelegenheiten, die in Absatz 6 aufgeführt sind, gilt als Maßnahme, ungeachtet seiner Bezeichnung und unabhängig davon, ob er im Konsens, durch Einstimmigkeit oder mehrheitlich angenommen wurde.

Ziffer 13 Jeder Vertragsstaat ist gehalten, für ihn verbindliche Beschlüsse und Maßnahmen zu angemessener Zeit im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen oder ihre wirksame Umsetzung anderweitig sicherzustellen.

Ziffer 14 Hat ein vorgeschlagener Beschluss oder eine vorgeschlagene Maßnahme keine Auswirkung auf den betroffenen Luftraum eines Vertragsstaates oder auf die von einem Vertragsstaat in Anlage 2 benannten Flugsicherungsdienste, so hat dieser Vertragsstaat kein Stimmrecht und gilt nicht als Vertragsstaat nach Absatz 9 und 10, vorausgesetzt, dass

  1. Absatz a
    dieser Beschluss/diese Maßnahme keine Schnittstellen mit dem betroffenen Luftraum dieses Vertragsstaates einschließt;
  2. Absatz b
    dieser Beschluss/diese Maßnahme im Einklang mit den von diesem Vertragsstaat angenommenen Beschlüssen/Maßnahmen steht.
Ein solcher Beschluss/eine solche Maßnahme ist für diesen Vertragsstaat nicht verbindlich und schränkt das Recht dieses Vertragsstaates in keiner Weise ein, zu den in Absatz 5 und 6 genannten Angelegenheiten und Bereichen einen Beschluss bzw. eine Maßnahme anzunehmen.

Bei einem Vorbehalt nach Artikel 20 gilt das gleiche sinngemäß für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem maßgeblichen Datum.

Art. 8

Text

Artikel 8

Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JC-MACC)

Der gemeinsame zivil-militärische Ausschuss für Luftraumkoordinierung setzt sich aus Vertretern der zivilen und militärischen Luftfahrt der Vertragsstaaten zusammen und hat insbesondere die strategische Koordinierung der innerstaatlichen Politiken in den Bereichen ASM und Luftraumgestaltung, ATFCM-Prozesse und der zivil-militärischen Zusammenarbeit aller Staaten des FAB CE zur Aufgabe. Der JC-MACC erstattet dem FABCE-Rat Bericht.

Art. 9

Text

Artikel 9

Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)

Der Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC) setzt sich aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) zusammen, die Aufsichtsaufgaben im Luftraum des FAB CE mit dem Ziel wahrnehmen, die in Artikel 14 genannten Aufgaben auszuführen. Der NSA-CC erstattet dem FABCE-Rat Bericht. Diese Berichterstattung erfolgt unbeschadet der Ausübung der Befugnisse der einzelnen nationalen Aufsichtbehörden auf unparteiliche, unabhängige und transparente Weise.

Art. 10

Text

Artikel 10

Flexibilitätsregelungen

Ziffer eins Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die weitere Regelungen erarbeiten oder umsetzen wollen, um die Harmonisierung, Leistung oder Zusammenarbeit untereinander oder zwischen ihnen und den Dienstleistern, die in ihrem betroffenen Luftraum FABCE-Dienste erbringen, auf eine höhere Stufe zu stellen, können entsprechende Flexibilitätsregelungen treffen.

Ziffer 2 Diese Regelungen lassen die Rechte und Pflichten jener Vertragsstaaten unberührt, die sich nicht an diesen Regelungen beteiligen, und stehen den bereits vom FABCE-Rat angenommenen Beschlüssen und dem Stand der Harmonisierung nicht entgegen, wie er zwischen den an der Einzelregelung beteiligten Vertragsstaaten und den übrigen Vertragsstaaten bereits umgesetzt wurde.

Art. 11

Text

Artikel 11

Flugsicherungsdienste

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die FABCE-Dienste in seinem betroffenen Luftraum erbracht werden.

Ziffer 2 Soweit dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, darf keine seiner Bestimmungen oder keine der in seinem Rahmen angenommenen Maßnahmen so ausgelegt werden, dass dadurch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen, welche die FABCE-Dienste erbringen, eingeschränkt wird.

Art. 12

Text

Artikel 12

Gemeinschaftliche Benennung

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat hat das Recht, einen oder mehrere Flugverkehrsdienstleister zu benennen, um in seinem betroffenen Luftraum - vollumfänglich oder teilweise - Flugverkehrsdienste zu erbringen, und diese Benennung(en) aufzuheben oder abzuändern. Solche Benennungen, Aufhebungen oder Änderungen sind dem Verwahrer schriftlich

mitzuteilen.

  1. Ziffer 2
    Die betreffenden Vertragsstaaten setzen die Maßnahmen des FABCE-Rates zur Einrichtung von grenzüberschreitenden Sektoren um, indem sie entweder
    1. Absatz a
      auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels die Zuweisung eines Flugverkehrsdienstleisters für den entsprechenden grenzüberschreitenden Sektor bzw. die entsprechenden grenzüberschreitenden Sektoren vereinbaren, oder
    2. Absatz b
      sicherstellen, dass zwischen den betreffenden Flugverkehrsdienstleistern angemessene Vereinbarungen über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in dem entsprechenden grenzüberschreitenden Sektor bzw. den entsprechenden grenzüberschreitenden Sektoren getroffen und von den betreffenden Vertragsstaaten genehmigt werden.

Ziffer 3 Jeder nach Absatz 1 benannte Flugverkehrsdienstleister gilt ab dem Datum der Mitteilung der Benennung an den Verwahrer bis zu dem Zeitpunkt, da Änderungen oder Aufhebungen nach Absatz 1 erfolgen, als von allen Vertragsstaaten gemeinschaftlich benannt.

Ziffer 4 Die Vertragsstaaten, deren Luftraum von Vereinbarungen zur Erbringung von Flugverkehrsdiensten (ATS) zwischen Flugverkehrsdienstleistern - ob im Rahmen dieses Übereinkommens benannt oder nicht - betroffen ist, behalten die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung dieser Vereinbarungen. Es steht zwei oder mehreren benachbarten Vertragsstaaten frei, geeignete Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Gewährung solcher Genehmigungen zu schließen.

Ziffer 5 Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Einrichtung und/oder Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Luftraum des FAB CE an andere als die Vertragsstaaten zu delegieren, stellt sicher, dass er auch weiterhin alle Bestimmungen dieses Übereinkommens einhält.

Art. 13

Text

Artikel 13

Luftraum

Ziffer eins Der Luftraum des FAB CE unterliegt der Lenkung durch die Vertragsstaaten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen lässt das Recht eines jeden Vertragsstaates unberührt, das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung anzuwenden, wenn er bestimmte Luftraumabschnitte, die nicht über seinen betroffenen Luftraum hinausgehen, für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch militärische Nutzer und/oder Luftfahrzeuge im operationellen Flugbetrieb reserviert, beschränkt oder anderweitig organisiert. Diese Luftraumbeschränkungen und –reservierungen sind jedoch, soweit sie sich in erheblichem Umfang auf den zivilen Verkehrsfluss auswirken, über den JC-MACC im Einklang mit dem von ihm festzulegenden Koordinierungsprozess aufeinander abzustimmen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Aufsicht

Ziffer eins Die zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde (NSA) nimmt die gesamte Überwachung und Sicherheitsaufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCEDiensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE wahr, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat.

Ziffer 2 Die territoriale NSA ist berechtigt, Audits und die direkte Beteiligung an allen von der zertifizierenden NSA wahrgenommenen Überwachungsaufgaben zu verlangen, insoweit als die Aufgaben in Zusammenhang mit der Erbringung der FABCE-Dienste in dem Luftraum des FAB CE durchgeführt werden, für den die territoriale NSA zuständig ist. Die zertifizierende NSA berücksichtigt die Vorschläge und Bemerkungen der territorialen NSA gebührend. Die Flugsicherungsorganisation, die der Überwachung durch die zertifizierende NSA unterliegt, ermöglicht der territorialen NSA die Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Rechte.

Ziffer 3 Die territoriale NSA unterrichtet die zertifizierende NSA von allen Regelungen und Verfahren, die für die Erbringung der FABCE-Dienste in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum gelten.

Ziffer 4 Die Vertragsstaaten erkennen die Ergebnisse, Schlussfolgerungen oder Entscheidungen der zertifizierenden NSA untereinander an, welche diese hinsichtlich der Erbringung von FABCE-Diensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE erzielen bzw. treffen, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat. Gelangt die zertifizierende NSA zu einem Ergebnis, einer Schlussfolgerung oder einer Entscheidung, ohne die ihr von der territorialen NSA nach Ziffer 3 mitgeteilten einschlägigen Regelungen und Verfahren gebührend zu berücksichtigen, so ist der Vertragsstaat, der die territoriale NSA benannt hat, berechtigt, ein solches Ergebnis, eine solche Schlussfolgerung oder Entscheidung nicht anzuerkennen und, falls erforderlich, die Anwendung dieses Artikels auszusetzen und die Zuständigkeit für die Überwachung und Sicherheitsaufsicht selbst zu übernehmen.

Ziffer 5 Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden geschlossen wird, in der die ausführlichen Bedingungen für die Ausübung der Rechte und Pflichten ihrer jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Artikel und für den Austausch und die Verbreitung sicherheitsbezogener Informationen festgelegt sind.

Ziffer 6 Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Sicherheitsaufsicht in den Bereichen Verkehrsflusssteuerung (ATFM) und Luftraummanagement (ASM). Für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist die nationale Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation, welche die ATFM- oder ASM-Aufgaben auf taktischer Ebene wahrnimmt, ihren Hauptsitz hat.

Ziffer 7 Jede lizenzierende NSA, die für einen Abschnitt eines grenzüberschreitenden Sektors zuständig ist, hat das Recht, eine Teilberechtigung (unit endorsement) für den gesamten grenzüberschreitenden Sektor auszustellen, sobald die entsprechenden Anforderungen und Verfahren von allen betreffenden lizenzierenden NSA vereinbart und erfüllt sind. Die betreffenden Vertragsstaaten erkennen diese Berechtigungen gegenseitig an.

Ziffer 8 Dieser Artikel gilt nicht für die Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCE-Diensten durch eine Flugsicherungsorganisation, die nicht von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaates zertifiziert worden ist.

Art. 15

Text

Artikel 15

Finanzielle Regelungen

Jeder Vertragsstaat trägt seine eigenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung, dem Betrieb und der weiteren Entwicklung des FAB CE.

Art. 16

Text

Artikel 16

Beitritt eines Staates zum FABCE-Übereinkommen

Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht allen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens über einen Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum zum Beitritt offen, sofern ihr Luftraum an den Luftraum des FAB CE angrenzt.

Ziffer 2 Jeder Beitritt erfolgt durch gegenseitige schriftliche Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Art. 17

Text

Artikel 17

Änderungen

Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten geändert werden.

Art. 18

Text

Artikel 18

Rücktritt eines Vertragsstaates vom FABCE-Übereinkommen

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Ziffer 2 Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. Während dieser Zeit ergreifen die anderen Vertragsstaaten alle gebotenen Maßnahmen, um den Luftraum des FAB CE und die Erbringung der FABCEDienste umzugestalten. Der vom Übereinkommen zurücktretende Vertragsstaat trägt die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten, die den übrigen Vertragsstaaten während des Übergangszeitraums und in Verbindung mit der Umgestaltung des Lufttraums des FAB CE und der Erbringung der FABCE-Dienste entstehen und die ansonsten nicht angefallen wären.

Art. 19

Text

Artikel 19

Beendigung

Ziffer eins Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten beendet werden.

Ziffer 2 Die Beendigung wird erst wirksam, wenn alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt worden sind.

Art. 20

Text

Artikel 20

Vorbehalt

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende Vorbehalte geltend machen:

  1. Absatz a
    dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere spezifizierte Abschnitte seines betroffenen Luftraums außerhalb des kontrollierten Streckenbereichs und/oder
  2. Absatz b
    dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere Dienste (oder Bestandteile derselben), die in Bezug auf seinen betroffenen Luftraum erbracht werden und in Anlage 2 aufgeführt sind, mit Ausnahme von:
    1. Absatz i
      Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich,
    2. Absatz i, i
      Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten, die für Flugverkehrsdienste im Streckenbereich erforderlich sind,
    3. Absatz i, i, i
      Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Flugberatungsdiensten,
    4. Absatz i, v
      Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Wetterdiensten,
    5. Absatz v
      Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Such- und Rettungsdiensten.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

Ziffer 3 Der Vorbehalt oder dessen Rücknahme wird mit dem Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Verwahrer wirksam.

Art. 21

Text

Artikel 21

Suspendierung

Ziffer eins Zur Wahrung von vitalen Interessen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit und Verteidigung oder falls in diesem Übereinkommen anderweitig festgelegt, hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Übereinkommens ganz oder teilweise zu suspendieren. Er hat dem Verwahrer die Suspendierung umgehend mitzuteilen.

Ziffer 2 Der das Übereinkommen suspendierende Vertragsstaat beendet die Suspendierung umgehend, wenn dafür keine Gründe mehr vorliegen, und unterrichtet den Verwahrer entsprechend.

Art. 22

Text

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

Ziffer eins Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum des schriftlichen Antrags einer Partei auf Einberufung solcher Verhandlungen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden, so kann jede Streitpartei die Streitsache der endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitsachen zwischen zwei Staaten unterbreiten.

Ziffer 2 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Wenn mehr als zwei Vertragsstaaten Streitparteien sind, einigen sich diese auf die Bestellung der drei Schiedsrichter; die Streitparteien tragen die Kosten für das Schiedsgericht zu gleichen Teilen. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Schlichtungsmitteilung nicht auf die drei Schiedsrichter geeinigt haben, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs darum ersuchen, die Schiedsrichter zu bestellen.

Ziffer 3 Die Arbeitssprache des Schiedsgerichts ist Englisch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs dient als Kanzlei und stellt jene Verwaltungsdienste zur Verfügung, die der Ständige Schiedshof für Streitsachen bestimmt.

Art. 23

Text

Artikel 23

Inkrafttreten

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

Ziffer 2 Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere

  1. Absatz a
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  2. Absatz b
    den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  3. Absatz c
    jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen oder jede Suspendierung dieses Übereinkommens - ganz oder teilweise - mit dem entsprechenden Datum und dem Tag des Inkrafttretens des Rücktritts oder der Suspendierung;
  4. Absatz d
    jeden Vorbehalt zusammen mit dem entsprechenden Datum und dem Datum der Rücknahme des Vorbehalts;
  5. Absatz e
    die Beendigung dieses Übereinkommens.

Ziffer 3 Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.

Ziffer 4 Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.

Art. 24

Text

Artikel 24

Vorläufige Anwendung

Ziffer eins Die Vertragsstaaten vereinbaren hiermit vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 5, 12, 14, 16-19, 21 und 22 – das Übereinkommen von allen Unterzeichnern vom Tage seiner Unterzeichnung bis zum maßgeblichen Datum vorläufig angewendet werden soll.

Ziffer 2 Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Beschlüsse werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich.

Ziffer 3 Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Maßnahmen werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern er für die Maßnahme gestimmt hat.

Ziffer 4 Unterzeichner, die das Übereinkommen nicht spätestens zum maßgeblichen Datum ratifiziert haben, sind berechtigt, den Sitzungen des FABCE-Rates und anderer Gremien als Beobachter ohne Stimmrecht beizuwohnen.

Ziffer 5 Für jeden einzelnen Unterzeichner mit Beobachterstatus werden die vom FABCERat nach dem maßgeblichen Datum angenommenen Beschlüsse beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern dieser vor – oder zusammen mit – der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen nichts anderes mitgeteilt hat.

Art. 25

Text

Artikel 25

Anlagen zum Übereinkommen

Die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 26

Text

Artikel 26

Registrierung bei der ICAO

Dieses Übereinkommen und jede Änderung desselben sind vom Verwahrer bei der ICAO zu registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Brdo pri Kranju an diesem 5. Mai des Jahres 2011 in englischer Sprache.

Anl. 1

Text

ANLAGE 1

Abgrenzung des Luftraums

Dieses Übereinkommen gilt, sofern darin nichts anderes festgelegt ist, in dem der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden Luftraum, der wie folgt festgelegt wird:

Vertragsstaat

Horizontale Ausdehnung

Vertikale Ausdehnung

Republik Österreich

FIR Wien

BODEN – UNBEGRENZT

Bosnien-Herzegowina

FIR Sarajevo

FL165 - UNBEGRENZT

Republik Kroatien

FIR Zagreb

FL205 - UNBEGRENZT

Tschechische Republik

FIR Prag

BODEN – UNBEGRENZT

Republik Ungarn

FIR Budapest

BODEN – UNBEGRENZT

Slowakische Republik

FIR Bratislava

FL195 - UNBEGRENZT

Republik Slowenien

FIR Ljubljana

FL175 – UNBEGRENZT

Anl. 2

Text

ANLAGE 2

Flugsicherungsdienste

Sofern in darin nichts anderes festgelegt ist, gilt dieses Übereinkommen im betroffenen Luftraum des jeweiligen Vertragsstaates für die Erbringung der nachstehenden Flugsicherungsdienste:

Vertragsstaat

Flugsicherungsdienste

Republik Österreich

Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET)

Bosnien-Herzegowina

Obligatorische Dienste nach Artikel 20

Republik Kroatien

Obligatorische Dienste nach Artikel 20

Tschechische Republik

Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET)

Republik Ungarn

Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET)

Slowakische Republik

Obligatorische Dienste nach Artikel 20

Republik Slowenien

Obligatorische Dienste nach Artikel 20